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Klausur S 91Strafrecht SS 2010 Friedrich Toepel. A. Strafbarkeit des A I. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 6 StGB bezüglich Xs Autos durch Verbringen nach.

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1 Klausur S 91Strafrecht SS 2010 Friedrich Toepel

2 A. Strafbarkeit des A I. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 6 StGB bezüglich Xs Autos durch Verbringen nach Köln 1. Obj. Tb.: Wegnahme, Gewahrsamsbruch? Gewahrsam: a) tatsächliche Sachherrschaft b) getragen von einem Gewahrsamwillen c) a und b werden nach der Verkehrsauffassung zugeschrieben

3 Auto am Straßenrand = nach der Verkehrsauffassung immer noch der tatsächlichen Sachherrschaft des X zugeschrieben; Daher: Wegfahren des A = Gewahrsamsbruch Wegnahme, obj. Tb.: + 2. Subj. Tb.: a) Vorsatz + b) Absicht rw Zueignung: kurz erwähnen: Verkaufsabsicht = Aneignungs- + Enteignungswille 3. Rw, Sch unproblematisch +

4 4. Strafzumessung: a) Einbrechen iSd § 243 I 2 Nr. 1 StGB aa) obj.: Eindrücken des Seitenfensters = Einbrechen (Aufheben der Umschließung durch Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft/Substanzverletzung +; bb) subj.: zur Ausführung der Tat +

5 b) durch Schutzvorrichtung besonders gesichert, § 243 I 2 Nr. 2 StGB Durchbrechung der Schutzvorrichtung, § 243 I 2 Nr. 2 StGB = Lenkradsperre, bestimmt Wegnahme zu erschweren, wenn diese „überdreht wird“ § 243 I 2 Nr. 2 StGB + c) Ausnutzen eines Unglücksfalles, § 243 I 2 Nr. 6 StGB = hier kein Einfluss der Autopanne auf Wegnahme, bei Parken aus anderen Gründen wäre das Auto genauso gefährdet,

6 daher § 243 I 2 Nr. 6 StGB – Also: Strafbarkeit gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2 StGB + II. § 303 I durch Eindrücken des Seitenfensters und Überdrehen der Lenkradsperre Unproblematisch Tb. bezüglich Eindrücken des Fensters Überdrehen der Lenkradsperre + wird konsumiert von §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, StGB (auch Idealkonkurrenz vertretbar).

7 daher § 243 I 2 Nr. 6 StGB – [§ 248b StGB ist gegenüber §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 2 StGB subsidiär, muss nicht gesondert angesprochen werden ] III. § 242 I StGB bezüglich Xs Fotoapparats durch Verbringen im Auto nach Köln Problem: Fotoapparat vom Auto verschiedene fremde bewegliche Sache? [Kann beim Tatobjekt erörtert werden oder besser beim Vorsatz]

8 1. Vertretbar: ein einziger Diebstahl Auto und Fotoapparat Sachgesamtheit „Wagen und alles, was sich darin befindet“; 2. auch Gegenteil vertretbar: Fotoapparat = wertvolle, ins Auge springende Sache, gut auf dem Beifahrersitz sichtbare separate Sache; Abgrenzung im subj. Tb.: a) Hat A die Sache separat wahrgenommen, so dass sich sein Vorsatz darauf erstreckte?

9 Vertretbar: sachgedankliches Mitbewusstsein b) Hat sich seine Zueignungsabsicht darauf erstreckt? Aneignungswille bezüglich Kamera? Beide Fragen können mit + oder – beantwortet werden, je nachdem separate Strafbarkeit oder nicht IV. § 242 I StGB bezüglich Xs Kfz-Scheins durch Verbringen im Auto nach Köln 1. Obj. Tb.: Unproblematisch + 2. Subj. Tb.: Vorsatz: erst nachträglich vorgefunden, dolus subsequens, zur Tatzeit § 16 StGB, § 242 I StGB –

10 V. § 246 I StGB bezüglich Xs Kfz-Scheins durch nachträgliches Auftreten gegen über X Obj. Tb.: Zueignung? = Manifestation eines Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise? –, Kfz-Schein hatte keinen Wert für A, daher fern liegend, Unterschlagung –

11 VI. § 274 I Nr. 1 StGB durch Entziehen des Kfz-Scheins 1. Obj. Tb.: a) Kfz-Schein = Urkunde +; b) unterdrückt? Beweisführungsberechtigten X durch die Entziehung an der Benutzung als Beweismittel gehindert + [m. E. Unterlassungsdelikt, § 13 StGB: den Vorsatz hatte A erst hinterher bei Auffinden, zu diesem Zeitpunkt kam obj. aber als Vorwurf nur ein Nichtzurückgeben in Betracht, Garantenstellung = aufgrund von Ingerenz]

12 2. Subj. Tb.: a) Vorsatz + b) Absicht, Nachteil zuzufügen? Nachteil = Beweisnachteil für den Berechtigten, dolus directus 2. Grades reicht, sicheres Wissen, hier: nahe liegend, dass A bei Auffinden klar ist, dass X Schwierigkeiten bekommen kann, sich bei der Meldung des Diebstahls bei der Polizei zu legitimieren

13 (Gegenteil: Ablehnen eines solchen Bewusstseins bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar, dann § 274 I Nr. 1 StGB hier ablehnen) Rw, Sch: unproblematisch +, Strafbarkeit gemäß § 274 I Nr. 1 StGB +

14 VII. §§ 267 I, II, 22, 23 I StGB und §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB durch Bitte gegenüber K Kein Versuchsbeginn, Kein unmittelbares Ansetzen iSd § 22 StGB durch Bitte Die räumliche und zeitliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung ist nicht gegeben. Ein Verhalten im Vorbeitungsstadium ist gemäß § 30 StGB nur bei Verbrechen strafbar. §§ 267 und 263 StGB sind Vergehen.

15 VIII. §§ 253 I, II, III, 22, 23 I StGB durch den Anruf bei X 1. Vorprüfung: a) Vollendung –, weil Vermögensschaden nicht eingetreten; b) Versuch strafbar gemäß § 253 III StGB 2. Tatentschluss: a) Vorsatz bezüglich aa) Nötigungsmittel: Drohung mit empfindlichem Übel durch Aussage „Wagen nur gegen EUR 2.000“

16 = konkludente Aussage: ohne Zahlung keine Rückgabe, Empfindlichkeit des Übels: weil von X nicht erwartet wird, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält; A ist vielmehr zu unentgeltlicher Herausgabe verpflichtet. bb) Nötigungserfolg: Handlung = erzwungene Zahlung von EUR 2000

17 cc) Vermögensnachteil:  ) rein wirtschaftliche Betrachtungweise: Kompensation Zahlung durch Wiedererlangung Besitz am Kfz? Einerseits Zahlung + Erlöschen Rückgabeanspruch gegen Dieb, andrerseits nur Besitz am Kfz. daher: größerer Verlust für X als Vorteil? Nein, Rückgabeanspruch wirtschaftlich wertlos, Wirtschaftlich daher Schaden –

18  juristisch-ökonomischer Vermittlungslehre Keine Kompensation, Rückgabeanspruch besteht, wenngleich nicht durchsetzbar (BGHSt 26, 346) Daher Schaden + b) Bereicherungsabsicht: unproblematisch + 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: +

19 4. Rw: a) kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, b) Verwerflichkeit, § 253 II StGB: +, Angebot des Rückkaufs in erhöhtem Maß sozialwidrig 5. Schuld: + Wenn Vermögensschaden bejaht, §§ 253 I, II, III, 22, 23 I StGB + IX. Konkurrenzen: Strafbarkeit des A gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2; 274 I Nr. 1; 253, 22, 23 I; 53 StGB

20 B. Strafbarkeit des K I. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 6, 27 StGB durch Zur Verfügungstellen von Ks Garage für das gestohlene Auto 1. Obj. Tb.: a) vorsätzliche rw Haupttat: + b) dazu Hilfe geleistet: h. M. sukzessive Beihilfe bis zur Beendigung (wenn die Beute in Sicherheit ist, so Tröndle/Fischer, § 27 Rdnr. 4; a. A., nur bis zur Vollendung Lackner/Kühl, § 27 Rdnr. 3, Problem auch der Abgrenzung zur Begünstigung);

21 hier aber eher Beendigung schon + (Fahren nach Köln), Gegenteil vertretbar, dann nach der genannten Auffassung sukzessive Beihilfe möglich und gegeben Wer obj. Voraussetzungen bejaht: 2. Subj. Tb.: doppelter Beihilfevorsatz +, je nach Ansicht also Strafbarkeit gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 6, 27 StGB + auch § 243 StGB zurechenbar: hier tatbezogene Merkmale = akzessorisch]

22 II. § 257 I StGB durch Zurverfügungstellen der Garage 1. obj. Tb.: a) rw Vortat + b) Hilfeleistung, die geeignet ist, den Vortäter besserzustellen hier Stadium nach Ansichten, für die es darauf ankommt, von sukzessiverBeihilfe zum Diebstahl abgrenzen 2. subj. Tb.: a) Vorsatz +

23 b) Absicht der Vorteilssicherung = Absicht, Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zu verhindern + 3. Rw, Schuld: + 4. § 257 III 1 StGB: a) Teile der Lit.: Danach gleichzeitige Verwirklichung von Begünstigung und Beihilfe zum Diebstahl nach Teilen der Literatur ausgeschlossen;

24 b) nach der Rspr.: Überschneidung beider Tatbestände nicht ausgeschlossen, subjektive Willensrichtung entscheidend (will Helfer Vortat beenden helfen oder den Begünstigungserfolg herbeiführen? Hier nach Rspr. bei entsprechender Auslegung (und Annahme von Beendigung unter B I): beides, Überschneidung oder Ablehnen von Begünstigung möglich; je nachdem Strafbarkeit gemäß § 257 I StGB + oder -

25 III. § 259 I StGB (Absatzhilfe) aufgrund desselben Verhaltens Absatzhilfe = unselbständige Bemühungen des Vortäters um Absatz, möglich bei Bereitstellen von Lagerräumen, BGHSt 33, 44, aber: nicht bei Vorbereitung späteren, noch nicht konkretisierten Absatzes wie hier, daher: –

26 IV. § 259 I StGB (Absatzhilfe) durch Benennen des Eigentümers als Käufer 1. Obj. Tb.: Absatzhilfe? aa) Problem: Absatzerfolg notwendig? Wenn Erfolg notwendig, dann schon aus diesem Gesichtspunkt Absatzhilfe – b) Aufforderung zum Rückkaufangebot an den Eigentümer? Nach Schutzzweck des § 259 I StGB:

27 Rückkauf an den Eigentümer kein Perpetuieren der rechtswidrigen Vermögenslage, Vielmehr Wiederherstellen der rechtmäßigen Vermögenslage, daher Absatzhilfe – [Gegenteil vertretbar] c) Teilnehmer an der Vortat auch Hehler? Rspr. im Grundsatz: +, BGH NStZ 2003, 32;

28 Gegenteil vertreten für den Fall: gemeinsamer Wille auf Erlangung einer bestimmten Beute gerichtet und die Beteiligung an der Vortat das Mittel zur Erlangung dieser Beute Hier: Ausnahmesituation nicht einschlägig, Beide Ansichten könnten hier zur Annahme von Hehlerei kommen Wer obj. Tb. bejaht, 2. Subj. Tb.: a) Vorsatz +,

29 b) Bereicherungsabsicht? Drittbereicherung beabsichtigt + Indiz: A und K befreundet, [Gegenteil vertretbar] Je nach Begründung § 259 I StGB + oder – V. § 257 I StGB durch Benennen des Eigentümers als Käufer 1. Obj. Tb.: Hilfe leisten unproblematisch + 2. Subj. Tb.: a) Vorsatz +

30 b) Absicht der Vorteilssicherung? = Absicht, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zu erschweren? Eher – bei Initiieren der Rückveräußerung an den Eigentümer (Gegenteil vertretbar) [§ 261 I Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 4 lit. A, II Nr. 2 StGB? Scheitert am Mangel der Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit des Begehens und muss deshalb nicht angesprochen werden.]

31 VI. §§ 253 I, II, III, 22, 23 I, 26 StGB durch Rat, den Wagen an den Eigentümer zurückzuverkaufen Unproblematisch + VII. § 242 I StGB durch Entwenden des Fotoapparates aus dem Auto Obj. Tb.: Wegnahme? Bruch fremden Gewahrsams? Keine Anhaltspunkte für As Mitgewahrsam (nur bei freiem Zugang zur Garage), daher –

32 VIII. § 246 I StGB durch Veräußern des Fotoapparates 1. Zueignung = Angebot an Dritten Handlung, in der sich objektiv erkennbar ein Zueignungswille manifestiert + 2. Qualifikation des § 246 II StGB ist nicht erfüllt: Eigentümer oder ein Dritter in dessen Auftrag muss anvertrauen Hier –

33 IX. § 263 StGB gegenüber und zum Nachteil des D durch Verkauf des Fotoapparates an ihn 1. obj. Tb.: a) Täuschung = Vorspiegeln, zumindest konkludent, von Ks Eigentümerstellung, b) Irrtum entsprechend c) Vermögensverfügung = Zahlung des Kaufpreises,

34 d) Schaden = Kompensation fehlt, da kein Eigentum verschafft wird (§ 935 I BGB) 2. subj. Tb.: a) Vorsatz, b) Bereicherungsabsicht + 3. Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 263 I StGB +

35 X. Konkurrenzen: §§ 257 (oder §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 27); 253, 22, 23 I; [246 I, 263 I, 52]; 53 StGB C. Strafbarkeit des A §§ 257 I, 26 StGB durch Bitte an K, den Wagen unterstellen zu dürfen Obj. und subj. Tb. unproblematisch, sofern vorher bei K zur Begünstigung gelangt ist.

36 § 257 III StGB: A ist an der Vortat beteiligt, daher hier nicht als Täter der Begünstigung strafbar: Hindert aber nicht Bestrafung als Anstifter: § 257 III 2 StGB

37 VIII. § 263 StGB gegenüber und zum Nachteil des D durch Verkauf des Fotoapparates an ihn 1. obj. Tb.: a) Täuschung = Vorspiegeln, zumindest konkludent, von Ks Eigentümerstellung, b) Irrtum entsprechend c) Vermögensverfügung = Zahlung des Kaufpreises, d) Schaden = Kompensation fehlt, da kein Eigentum verschafft wird (§ 935 I BGB) 2. subj. Tb.: a) Vorsatz, b) Bereicherungsabsicht + 3. Rw, Schuld +, Strafbarkeit gemäß § 263 I StGB + IX. Konkurrenzen: §§ 257 (oder §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 27); 253, 22, 23 I; [246 I, 263 I, 52]; 53 StGB


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