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Haftungsrisiken minimieren

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Präsentation zum Thema: "Haftungsrisiken minimieren"—  Präsentation transkript:

1 Haftungsrisiken minimieren
Spezialseminar für BürgermeisterInnen und GemeinderätInnen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen Tiroler Gemeindeverband, Seminar Grillhof, Robert Zenz

2 Inhalt / Agenda Risikomanagement Haftpflichtversicherung
Gemeindehaftpflichtversicherung Amts- und Organhaftpflichtversicherung Exkurs: Absicherungsmöglichkeit für Vereine Exkurs: Absicherung von Dienstreisen der Bediensteten mit Privatfahrzeugen D&O Haftpflichtversicherung für Manager (Bürgermeister und leitende Bedienstete) Strafrechtsschutzversicherung

3 Risiko und Risikomanagement
Mut steht am Anfang des Handelns, Glück am Ende. (Demokrit) Risiken erkennen bewerten verhindern minimieren auslagern finanzieren Es gibt versicherbare und nicht versicherbare Risiken! Versicherungen sind Teil des Risikomanagements Aber primär geht es darum, Schäden zu vermeiden!

4 Risikomanagement ist ein laufender, immer wiederkehrender Prozess!

5 Risikomanagement Schutz von Besitz (Gemeindeeigentum) Rechtsschutz
Haftpflicht- versicherungen Unterbrechungs- schäden

6 Versicherungen für Rechtsansprüche
Haftpflichtversicherung: deckt Schadenersatzverpflichtungen ggü. Dritten wegen privatrechtlicher Ansprüche Amtshaftung Organhaftung Managerhaftung (D&O) Rechtsschutzversicherung deckt Kosten für Strafverteidigung Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen Streitigkeiten aus Verträgen etc. Ersatz gerechtfertigter Ansprüche und Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche Versichert sind ausschließlich Kosten, Strafen sind nicht versicherbar!

7 Versicherungen für Rechtsansprüche
Es geht nicht darum, was man getan hat, sondern darum, was einem unterstellt wird, das man getan haben soll. Die Abwehrdeckung ist ein wesentlicher Aspekt beim Versicherungsschutz!

8 Haftpflichtversicherung für die Gemeinde
mögliche Prämienberechnungsbasis (es existieren unterschiedliche Modelle – exemplarische Aufzählung) Einwohner Umfang Haus- und Grundbesitz, Straßennetz Bauhöfe, Kläranlagen etc. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserver- und Entsorgung Umweltstörung etc. Meist handelt es sich um eine Kombination aus mehreren Faktoren. Die Quotierung (Prämie) hängt von den Tarifen und Annahmerichtlinien der Versicherungen ab.

9 Versicherte Schadenersatzansprüche
Privatwirtschaftsverwaltung Deckung privatrechtlicher Ansprüche Hoheitsverwaltung Amtshaftpflicht nach Amtshaftungsgesetz Organhaftpflicht Anspruch eines Dritten wg. mangelhafter Straßenerhaltung (z. B. unzureichend gestreut) Mangelhafter Baubescheid führt zu Wertminderung des Gebäudes. Es folgt ein Regressanspruch des Rechtsträgers gg. das Gemeindeorgan.

10 versichertes Risiko + Personen
Privatwirtschaftsverwaltung  Versichert sind Personen, Sach- und daraus abgeleitete Vermögensschäden Amts- und Organhaftpflicht Versichert sind auch reine Vermögensschäden, ein Sach- oder Personenschaden muss nicht zwingend eingetreten sein Mögliche Schäden sind Reparaturkosten einer Sache, Schmerzengeld, Verdienstentgang oder Wertminderung Versicherte Personen sind der Rechtsträger (Gemeinde) und die für ihn handelnden Personen (Organe und Mitarbeiter)

11 Was sollte versichert sein? (Tätigkeiten)
sämtliche Gemeindetätigkeiten einschließlich Haus- und Grundbesitz Sozial- und Serviceeinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.) Land- und Forstwirtschaft Freizeiteinrichtungen (Schwimmbäder, Eislaufplätze etc.) Bauhof (einschließlich Dienstleistungen an Dritte) Straßen und Wege (einschließlich der Erhaltung, Winterdienst etc.) Wasser- und Energieversorgung inkl. Kanalanlagen Entsorgung, Müll- und Problemstoffsammelstellen, Recyclinghöfe, Kläranlagen, Kompostieranlagen etc. Freiwillige Feuer- und Wasserwehren Gemeindeveranstaltungen ACHTUNG: eigenständige Betriebe finden üblicherweise in der Gemeindehaftpflicht-versicherung keine Deckung  diese benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung!

12 Betriebe, welche üblicherweise eine eigene Versicherungslösung benötigen
Kapitalgesellschaften (z. B. Gemeinde GmbH) Betriebe, an denen nur eine Beteiligung der Gemeinde besteht Vermietete oder verpachtete Unternehmen (z. B. Schwimmbadbuffet) Krankenanstalten, Pflegeheime (ausg. gemeindeeigene Altersheime) Tierärzte, Tierkliniken überregionale Einrichtungen wie Verbandsschulen, Gesundheitssprengel, Abwasseranlagen von Gemeindeverbänden Diese Betriebe sollten gemäß Ihrem Risiko separat (eigenständig) versichert werden.

13 Exkurs: Absicherung von Vereinen
Eine Vereinshaftpflichtversicherung bietet Schutz für mögliche Haftungen des Vereins, der Mitglieder und Funktionäre bei Ausübung der Vereinstätigkeit Vereinsveranstaltungen Achtung! Manche Veranstaltungen wie Fastnachtsumzüge, internationale Wettbewerbe etc. müssen oft separat versichert werden.

14 Die Wahl der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Versicherung für einen Schadenfall! „Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“ (§ 1295 ABGB) Meist gibt es keine betragliche Höchsthaftung, der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen! Tauerntunnel 1999: ca. EUR 27,8 Mio. Brand M-Preis: kolportiert EUR 30 Mio. Verdienstentgang ist meist Ursache für höchste Schadenersatzansprüche Pauschalversicherungssummen über EUR 10 Mio. sollten Standard sein! Auf ausreichende Subversicherungssummen (z. B. für Umweltschäden) ist zu achten.

15 notwendige Deckungserweiterungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen beinhalten Ausschlüsse und Beschränkungen: Achten Sie daher auf entsprechende Deckungserweiterungen wie z. B.: Tätigkeitsschäden, Allmählichkeitsschäden, Verwahrungsschäden, Schäden nach dem Wasserrechtsgesetz, Bauherrenrisiko, Arbeitsunfälle unter gleichgestellten Arbeitnehmern, Europadeckung … und natürlich auch auf die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten!

16 Amts- und Organhaftpflichtversicherung
 bietet Schutz für das Organ bei Vollziehung der Gesetze

17 Amtshaftpflichtversicherung
AVBR Deckung Versicherungsnehmer ist die Gemeinde (bzw. der Rechtsträger) Versicherungsschutz besteht für die Gemeinde und das Organ Ein allfälliger Regress gegen das Organ findet im Falle der groben Fahrlässigkeit nicht statt!

18 Amtshaftpflichtversicherung
AVBO Deckung Versicherungsnehmer ist das Organ Sinnvoll, wenn für den Rechtsräger keine Amtshaftpflichtversicherung nach AVBR besteht. Das Organ schädigt einen Dritten Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger Der Rechtsträger nimmt beim grob fahrlässig handelnden Organ Regress Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organs den Schadenfall Erledigung des Schadenersatzanspruchs

19 Organhaftpflichtversicherung
OVB Deckung Versicherungsnehmer ist das Organ Es besteht keine Deckung für die Amtshaftpflichtversicherung Das Organ schädigt den Rechtsträger direkt Schadenersatzanspruch ergeht an das Organ Entfällt Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organs den Schadenfall Erledigung des Schadenersatzanspruchs

20 Manager Haftpflichtversicherung (D&O)
Reicht eine reine Organhaftpflichtversicherung aus? Versicherungsschutz in der D& O Versicherung besteht für die persönliche Haftpflicht von Unternehmensorganen (betrifft nicht die Hoheitsverwaltung) wegen Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Organtätigkeit wegen Inanspruchnahme für Vermögensschäden von Dritten (Außenverhältnis) sowie des versicherten Unternehmens selbst (Innenverhältnis) Versicherte Personen: Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, des Bei- und Verwaltungsrats sowie unter speziellen Voraussetzungen auch leitende Angestellte und Prokuristen Ist jedenfalls Thema für ausgegliederte Gemeindebetriebe (GmbH‘s)!

21 D&O Versicherung Beispiele
Personal: Auswahl eines ungeeigneten Mitarbeiters, Veruntreuung durch einen Mitarbeiter Finanz- und Rechnungswesen: Mangelnde Kontrolle, Bilanzmanipulationen Beschaffung: Datenverlust oder Hackerangriff aufgrund mangelhafter Systeme Planung und Organisation: das Outsourcing verschiedener Bereiche führt zu Mehr-belastungen (z. B. steuerlich) Öffentlichkeitsarbeit: Weitergabe von Interna in einem missglückten Interview - Rückgriff an das Organ wegen eines Imageschadens

22 Aufgaben der D&O Versicherung
Versicherung steht auf Seiten des Organs Versicherung zu Gunsten Dritter – Versicherungsnehmer ist das Unternehmen Abwehr des Anspruchs gegen das Organ primär versucht der Versicherer den Anspruch gegen das Organ abzuwehren (gesetzliche Verpflichtung zur Abwehr) Abwehrkosten werden vom Versicherer übernommen Strafverteidigung ist meist im Vertrag beinhaltet Zahlung gerechtfertigter Ansprüche, die gegen das Organ gerichtet sind Potenzielle Anspruch- steller sind das eigene Unternehmen oder Dritte wie Steuer- behörden, Kunden, Masseverwalter etc.

23 Gründe für eine D&O Versicherung
Für die Gemeinde: Bilanzschutz die Versicherungssumme steht jedenfalls zur Verfügung Vermeidung von Imageschäden oft werden Vergleiche geschlossen Für die Organe: Schutz des Privatvermögens Haftungsfreistellungen sind oft problematisch oder verboten Beweislastumkehr (Organe müssen sich im Schadenfall frei beweisen)

24 D&O Versicherung FAZIT:
Entscheidungsträger von Gemeinden sind im Rahmen der Hoheitsverwaltung bei Regressansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. Organhaftpflicht-gesetz teilweise schon im Rahmen der Organhaftpflichtversicherung geschützt. Die Deckung von reinen Vermögensschäden im Rahmen der Gemeindehaft-pflichtversicherung ist jedoch nur eingeschränkt möglich – daher empfiehlt sich eine ergänzende Deckung im Rahmen einer D&O Versicherung. Ideal ist eine Kombination aus einer D&O und Strafrechtsschutz- Versicherung!

25 Strafrechtsschutzversicherung
Versicherungsschutz für die Strafverteidigung in Strafverfahren gegen den Rechtsträger nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gegen die Organe und Bedienstete auf was soll geachtet werden: ausreichende Deckungssummen (auch im Ermittlungsverfahren) Mitversicherung von Vorsatzdelikten bei Einstellung oder Freispruch Privatrechtsschutz- versicherungen bieten oft keine ausreichenden Versicherungssummen und Deckungen. Es empfehlen sich speziell abgestimmte Lösungen.

26 Strafrechtsschutzversicherung
Auszüge aus einem Deckungskonzept: Straf-Rechtsschutz für Gemeinde, Gemeindebetriebe, Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes/Gemeinderats, sämtliche Gemeindebediensteten, freiwillige Feuerwehr Verteidigung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden Steuerrechtliche Verfahren Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung Mitversicherung rein vorsätzlich begehbarer Vergehen (auch Verbrechen) Vertretung in Ermittlungsverfahren Kosten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen Stellung einer Strafkaution etc. Mitversicherung von Vergabeverfahren Kosten von Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren Abwehr von Schadenersatzansprüchen Arbeitsrechtsstreitigkeiten Fahrzeugrechtsschutz Strafverfahren nach dem Verbands-verantwortlichkeitsgesetz sind mitversichert

27 Exkurs: Auf Dienstreise mit dem Privat-PKW
Risikohaftung des Arbeitgebers: § 1014 ABGB: bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig. richterliches Mäßigungsrecht bei leichter und grober Fahrlässigkeit in der Gemeindehaftpflichtversicherung nicht versichert. Versicherbar über eine Dienstreisekaskoversicherung! Eine mögliche Ersatzpflicht des Dienstgebers gibt es u. a. auch für Behandlungskosten und Rückholkosten infolge Krankheitsfällen von Dienstnehmern auf angeordneten Auslandsreisen! Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung wird empfohlen.


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