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Informationsveranstaltung gemäß VV zu §5 Die Bedingungen über das Verfahren in der Abiturprüfung und über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung.

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Präsentation zum Thema: "Informationsveranstaltung gemäß VV zu §5 Die Bedingungen über das Verfahren in der Abiturprüfung und über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung."—  Präsentation transkript:

1 Informationsveranstaltung gemäß VV zu §5 Die Bedingungen über das Verfahren in der Abiturprüfung und über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung Gesamtschule Heiligenhaus

2 Die Qualifikationsphase Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine Einheit, die so genannte Qualifikationsphase. Die in dieser Zeit erreichten Kursabschlussnoten werden in Punkte umgerechnet und (fast alle) gesammelt. Diese Punktsumme bildet zusammen mit den in der Abiturprüfung erreichten Punkten die „Gesamtqualifikation“, die die Durchschnittsnote bestimmt. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt die Wochenstundenzahl in der Regel 28 bis 31 Unterrichtsstunden. Aus den Fächern, die in der Jahrgangsstufe 11 belegt wurden, müssen neben den zwei Leistungskursfächern mindesten sechs weitere Fächer als Grundkursfächer gewählt werden. Gesamtschule Heiligenhaus §28

3 Pflichtbelegung in der Qualifikationsphase Gesamtschule Heiligenhaus AF12.112.213.113.2 I DeutschXXXX Aus SI fortgeführte oder neue FremdspracheXXXX KunstXX [zweite Fremdsprache [wenn FS – Schwerpunkt]][X] II Geschichte [als Langfach]XX[X] Sozialwissenschaften [als Langfach][X] XX [Erziehungswissenschaften, Philosophie als Langfach][X] III MathematikXXXX Biologie oder Physik oder ChemieXXXX [zweite Naturwissenschaft [wenn NW – Schwerpunkt][X] Religion [oder ersatzweise Philosophie]XX SportXXXX §28

4 Klausuren in der Qualifikationsphase In der Jahrgangsstufe 12.1, 12.2 und 13.1: –in allen vier Abiturfächern. –Deutsch –einer Fremdsprache *) –zwei Fremdsprachen, wenn der fremdsprachliche Schwerpunkt gewählt wurde *); in jedem Fall in der neu einsetzenden Fremdsprache *) –Mathematik –einer Naturwissenschaft, wenn der naturwissenschaftliche Schwerpunkt gewählt wurde In der Jahrgangsstufe 13.2 –in den drei schriftlichen Abiturfächern –in der neu einsetzenden Fremdsprache. Gesamtschule Heiligenhaus §14

5 Bedingungen für die Wahl der Abiturfächer 1.Die drei Aufgabenfelder müssen durch die vier Abiturfächer abgedeckt werden. Das sprachlich-künstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden. 2.Unter den vier Abiturfächern muss Deutsch oder Mathematik oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache sein. 3.Erstes Abiturfach muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein. Ist Deutsch erstes Abiturfach, muss Mathematik oder eine Fremdsprache unter den vier Abiturfächern sein. 4.Religion kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftliche Aufgabenfeld abdecken. Die Pflichtbelegungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld bleiben hiervon unberührt. 5.Religion und Sport können nicht gleichzeitig als Abiturfächer gewählt werden. Gesamtschule Heiligenhaus §12

6 Leistungsnachweise In der Gesamtqualifikation ist die Belegung von 24 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkurse und acht anrechenbaren Leistungskurse nachzuweisen und der Nachweis über die zu belegenden Pflichtbelegungen zu erbringen. Mit der Punktzahl null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt und sind daher nicht anrechenbar. Die nachfolgend aufgeführten Kurse müssen mindestens mit der angegebenen Anzahl in die Gesamtqualifikation eingebracht werden: FachZahl der Kurse Alle vier Abiturfächer16 Unabhängig davon Deutsch4 Fremdsprache [falls FS – Schwerpunkt: 4 Kurse einer FS und 2 Kurse der anderen FS aus der Jgst. 13] 4 [+2] Kunst2 Gesellschaftswissenschaftliches Fach [falls ein anderes Fach als Geschichte / Sozialwissenschaften Langfach ist] [4] Geschichte [falls Langfach] *)2 [+2] Sozialwissenschaften [falls Langfach] *)2 [+2] Mathematik4 Naturwissenschaft [falls NW-Schwerpunkt: 4 Kurse einer NW und 2 Kurse der anderen NW aus der Jgst. 13] 4 [+2] Religion [oder Philosophie [falls Abiturfach] *)2 [+2] Sport [als Grundkurs maximal 3 ][3] *) Müssten aufgrund der gewählten Schullaufbahn mehr als 24 Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingehen, dann müssen nur vier der sechs Pflichtkurse [Geschichte [2], Sozialwissenschaften [2] und Religion [2] angerechnet werden.

7 Qualifikationsphase Gesamtschule Heiligenhaus

8 Gewichtung in der Qualifikationsphase Gesamtschule Heiligenhaus Erwerb der allgemeinen Hochschulreiche: Mindestpunktzahl 280 Höchstpunktzahl 840 22 Kurse werden eingebracht [24 – 2 GK Abiturbereich] 16 Kurse mit mind. 5 Punkten [max. 6 Defizite] Summe der Punkte  110 [ 22 Kurse á 5 Pkte] 6 Leistungskurse werden eingebracht [8 – 2 LK Abiturbereich] 4 Kurse mit mind. 5 Punkten [max. 2 Defizite] die jeweiligen Punkte werden 2- fach gewertet die Punkte aus 13/I werden nochmals addiert  13/I 3fach!!! Summe der Punkte  70 jedes Prüfungsfach aus 13/II: Punkte > 0 Punkte Punkteberechnung für jedes Fach: P = Punkte (13/II) + 4 x Punkte (Prüfung) Bedingungen: in einem LK und einem weiteren Fach P  25 Summe der Punkte der einzelnen Fächer  P  100 §29

9 Zulassung zum Abitur Voraussetzungen im LK Bereich: [LK Zulassung Ende 13/I] In der Gesamtheit der im Leistungskursbereich anzurechnenden 6 LKs müssen mindestens 70 Punkte der zweifachen Wertung [+ 13/I] erreicht sein. maximal 2 Kurse mit 1 bis 4 Punkten der einfachen Wertung [max. 2 LK Defizite] kein Kurs mit 0 Punkten Voraussetzungen im GK Bereich [GK Zulassung Ende 13/II] In der Gesamtheit der der im Grundkursbereich anzurechnenden 22 Kurse müssen mindestens 110 Punkte erreicht sein. In 16 der 22 anrechenbaren GKs müssen jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein [max. 6 GK Defizite] kein Kurs mit 0 Punkten Gesamtschule Heiligenhaus §§ 29,30,31

10 Zulassung zum Abitur Gesamtschule Heiligenhaus Voraussetzungen im GK – und LK - Bereich Abiturprüfung Zulassung zur Abiturprüfung erfüllt nicht erfüllt Nichtzulassung zur Abiturprüfung Ja  Verlassen der gymnasialen Oberstufe Nein  ggf. Wiederholung der 13 Verweildauer von 4 Jahren erreicht? §§ 30,31

11 Abiturfächer Alle Schülerinnen und Schüler legen die Abiturprüfung in vier Fächern ab. 1. und 2. Abiturfach sind die zwei Leistungskurse 3. und 4. Abiturfach werden zu Beginn der Jahrgangsstufe 13.1 verbindlich festgelegt. Es können nur Fächer gewählt werden, die schon in der Jahrgangsstufe 11 belegt waren und in denen ab 12.1 spätestens Klausuren geschrieben wurden. Im 1., 2. und 3. Abiturfach wird schriftlich geprüft, im 4. Abiturfach nur mündlich. Je nach Ausfall der Abiturklausuren muss auch im 1., 2. oder 3. Fach noch mündlich geprüft werden. Gesamtschule Heiligenhaus §12; §36

12 Fächer der schriftlichen Prüfung Fach –1. bis 3. Abiturfach Dauer –LK: 4 ¼ Zeitstunden –GK: 3 Zeitstunden Verlängerung der Dauer –Bei Schülerexperimenten in NW oder für Gestaltungsaufgaben in Kunst um max. 1 Zeitstunde Gesamtschule Heiligenhaus § 32

13 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung Die Prüfungsaufgaben für die schriftl. Prüfungen werden landeseinheitlich, zentral gestellt. Die Aufgaben entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Den SuS werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet. Für die Wiederholer gelten die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird. Gesamtschule Heiligenhaus § 33

14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert [bei Abweichung um vier Notenpunkte  Drittkorrektor]. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 13 Abs. 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Gesamtschule Heiligenhaus Fächer der mündlichen Prüfung Fächer: 4. Abiturfach verpflichtend 1. – 3. Abiturfach können mdl. Prüfungsfächer sein § 35 § 34

15 Mündl. Prüfung im 1. – 3. Fach Eine mündl. Prüfung im 1. – 3. Fach wird durch den ZAA angesetzt, wenn das Ergebnis der schriftl. Arbeit um 4,00 oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der 4 Ergebnisse aus den Kursen der Qualifikationsphase in diesem Fach abweicht. das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 29 Abs. 5 –100 Punkte- Regel –25 Punkte-Regel gefährdet ist. Gesamtschule Heiligenhaus § 36

16 Mündl. Prüfung im 1. – 3. Fach Beispiel für angesetzte und nicht angesetzte Prüfungen im 1. – 3. Fach [Abweichungs-, Bestehensprüfung] Gesamtschule Heiligenhaus Fach12/I12/II13/I13/II Durch- schnitt Abitur- klausur Angesetzte Prüfung? 1. Mathematik111008068,7505  =3,75 Nein 2. Englisch1011 1311,2507  =4,25 Ja 3. Geschichte050607066,0010  =4,0 Ja 4. Deutsch131413 § 36

17 Mündl. Prüfung im 1. – 3. Fach Nichterfüllen der 25- bzw. 100-Punkte-Regel §29 –Ist in der Abiturprüfung die 25 – bzw. die 100 Punkte – Regel nicht erfüllt, werden mündl. Prüfungen im 1. bis 3. Fach angesetzt [Priorität: erst 25 Punkte Regel, dann 100 Punkte Regel]. –Bei mehreren Prüfungen bestimmt der Prüfling m.E. die Reihenfolge. –Sind die Mindestbedingungen erfüllt, werden weitere Prüfungen abgesetzt. –Ist das Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich [25- und 100- Pkte. Regel] wird keine mündl. Prüfung angesetzt bzw. durchgeführt  die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden. Gesamtschule Heiligenhaus § 36

18 Mündl. Prüfung im 1. – 3. Fach Weiteres –Der Prüfling kann sich zur Prüfung im 1. – 3. Abiturfach freiwillig melden. –Durch mündliche Prüfungen kann die Gesamtnote im Prüfungsfach verbessert oder verschlechtert werden. Gesamtschule Heiligenhaus § 36

19 Gestaltung der mdl. Prüfung Aufgaben –sind ist neu und begrenzt –werden schriftlich vorgelegt –keine Wahlmöglichkeit Inhalt –Inhalt ist Kurshalbjahr übergreifend –keine Wiederholung einer bereits erbrachten Leistung der Qualifikationsphase oder des Abiturbereichs Dauer –20 – 30 min Gesamtschule Heiligenhaus § 38

20 Gestaltung der mdl. Prüfung 1. Teil –vorbereitete Aufgabe wird vom Prüfling selbständig in zusammenhängendem Vortrag vorgetragen 2. Teil –größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge werden angesprochen –keine zusammenhanglose Einzelfragen Gesamtschule Heiligenhaus § 38

21 Verfahren der mdl. Prüfung Anwesenheitspflicht der Prüflinge, andernfalls wird die Leistung mit ungenügend bewertet die Prüfung erfolgt durch den Fachlehrer, der Vorsitzende kann Fragen stellen Mindestbedingung erfüllt  weitere Prüfungen werden abgesetzt Gesamtschule Heiligenhaus § 37

22 Nach mdl. Prüfung Berechnung der Gesamtpunktzahl ZAA erklärt die Prüfung ggf. als bestanden ZAA erkennt die allg. Hochschulreife an ZAA gibt Beschlüsse bekannt Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Zuerkennung der schulischen Teils der Fachhochschulreife [FHR11, FHR 12] nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden Bei Wiederholung werden die Leistungen in 13 und im Abiturbereich unwirksam. Gesamtschule Heiligenhaus §§ 39, 40, 41

23 Wiederholung [12 – 13] Pflicht zur Wiederholung, wenn –einer von 26 Pflicht-GKs mit 0 Punkten –einer von 8 LKs mit 0 Punkten bewertet wird –mehr als 6 Defizite in 22 GKs –mehr als 2 Defizite in 6 LKs zu verzeichnen sind –die Mindestpunktzahl im LK- oder GK- Bereich nicht mehr erreicht werden kann [70 LK § 29 Abs. 5 Nr. 4 / 110 GK § 29 Abs. 4] Wiederholung auf Antrag –wenn die Zulassung zum Abitur gefährdet ist Gesamtschule Heiligenhaus §19

24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis bis zur Zulassungsentscheidung (§30) ist ein „Rücktritt von der Abiturprüfung“ möglich  zählt noch nicht als 1. Versuch Wiederholung der 13 gemäß § 31 Verweildauer beachten Gesamtschule Heiligenhaus 13/II 1. ZAA Abiturprüfung Vor 1. ZAA nach 1. ZAA kein Rücktritt möglich Prüfung gilt als nicht bestanden ggf. Wiederholung des Jg. 13 13/II 1. ZAA 13/II 1. ZAA 13/IIAbiturprüfung 1. ZAA 13/II Abiturprüfung 1. ZAA 13/II §23.1

25 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis Bei Krankheit / weiteren Gründen –bereits abgelegte Prüfungen werden gewertet –versäumte Prüfungen können u.U. nachgeholt werden [ganz oder teilweise] –Attest [Prüfungsfähigkeit ist beeinträchtigt] ist unverzüglich dem ZAA einzureichen  Andernfalls: fehlende Prüfungsteile „ungenügend“ –Begründung für das Versäumnis ist unverzüglich dem ZAA schriftlich mitzuteilen Bei vom Prüfling zu vertretenden Gründen –der Prüfungsteil wird wie eine ungenügende Leistung bewertet, Entscheidung trifft der ZAA Gesamtschule Heiligenhaus Abiturprüfung 1. ZAA 13/II Erkrankung / weitere Gründe §23.2/3

26 Täuschungshandlungen Unerlaubte Hilfe  Täuschung Sämtliche elektronischen Geräte sollten zur Prüfung nicht mitgebracht werden [Handys, mobile Datenträger]!! Entscheidung über Auswirkungen des Täuschungsgrades trifft der ZAA Umfangreiche Täuschungshandlung –Ausschluss von den weiteren Prüfungen –gesamte Leistung: „ungenügend“ Feststellen der Täuschung nach Abschluss der Prüfung –2- Jahresfrist Behinderung der Prüfung –Ausschluss Verweigerung der Prüfung –Leistung ungenügend Gesamtschule Heiligenhaus § 24.1-5

27 DANKE FÜR EURE AUFMERSAMKEIT! Kriwets Abitur


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