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Novellierung ArbMedVV 2013

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Präsentation zum Thema: "Novellierung ArbMedVV 2013"—  Präsentation transkript:

1 Novellierung ArbMedVV 2013
Novellierung der ArbMedVV Neufassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung vom Auswirkungen auf die betriebliche Praxis der Vorsorge Dr. med. Martin Düvel Facharzt für Arbeitsmedizin Betriebsarzt der Goethe-Universität Frankfurt medical airport service GmbH Dr. J. Schäfer / medical GmbH

2 Novellierung ArbMedVV 2013
ArbMedVV – Novellierung vom Untersuchungsart Primäres Schutzziel Einstellungsuntersuchung „Arbeitgeber/Dienstherr“ Eignungsuntersuchung Allgemeinheit Arbeitsmed. Vorsorge (als Beratung und/oderUntersuchung) Individuum (Beschäftigter) Dr. J. Schäfer / medical GmbH

3 Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge…. Pflichtvorsorge
Arbeitgeber hat sie vor Aufnahme der Tätigkeit u. i. regelmäßigen Abständen zu veranlassen. siehe Anhang der ArbMedVV. AG darf Tätigkeit nur nach Durchführung der Pflichtvorsorge erlauben. Körperlich und klinische Untersuchungen nicht gegen Probandenwillen! Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht rechtzeitig veranlasst. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR Nr 2.1 Fristen) Angebotsvorsorge Ist bei bestimmten Tätigkeiten, vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen anzubieten, s. Anhang (Gefährdungsbeurteilung). Nach Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge. Nachgehende Vorsorge: wenn nach längeren Latenzzeiten Gesundheits- störungen auftreten können. Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht rechtzeitig angeboten. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR Nr. 1 Anforderungen); AMR Nr Fristen) Wunschvorsorge §11 ArbSchG - Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht ermöglicht.

4 Arbeitsmedizinische Vorsorge /Pflichten des Arztes o. d. Ärztin:
Beratung der Beschäftigten steht im Vordergrund Aufklärungspflicht über Inhalt, Zweck und Risiken einer Vorsorge Individuell muss geprüft werden, ob bzw. welche körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind Keine Duldungspflicht des Beschäftigten zur körperlichen Untersuchung Ärztliche Schweigepflicht ist zu beachten Impfungen und Biomonitoring sind Angebote Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse (durch Begehungen, durch Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung) Vorsorgebescheinigung für Beschäftigten und Arbeitgeber „…dass, aus welchem Anlass…wann weitere Vorsorge angezeigt“

5 sind keine verbindliche Rechtsgrundlage
Grundsatz-Untersuchungen nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (G 1 bis G 44) sind keine verbindliche Rechtsgrundlage unterscheiden nicht zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen vom Betriebsarzt muss im Einzelfall entschieden werden, welche Untersuchung für eine gute individuelle Beratung des Beschäftigten angezeigt ist unter der individuellen Risiko/Nutzen-Abwägung, z.B. Blutentnahmen, EKG, Belastungs-EkG, Röntgenuntersuchungen die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge werden nicht in der ArbMedVV erwähnt in Zukunft sind die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) des Ausschusses für Arbeitsmedizin den BG-Regeln übergeordnet

6 Beschäftigte müssen in die Impfung einwilligen.
„Impfungen…: …sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.“ - § 6 (2) ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers unter Beachtung der Erkenntnisse der Arbeitsmedizin legt fest, ob die berufliche Tätigkeit ein höheres Infektionsrisiko gegenüber den üblichen Infektionsrisiken der Allgemeinbevölkerung beinhaltet, z. B. bei beruflichem Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Exkursion Ein berufliches Infektionsrisiko im Hinblick auf eine impfpräventable Krankheit verpflichtet den Arbeitgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zum Impfangebot Beschäftigte müssen in die Impfung einwilligen. Impfungen zum Dritt- oder Bevölkerungsschutz sind keine Aufgabe des Arbeitsschutzes

7 Beispiele für Anlässe zur Pflichtvorsorge (nur auszugsweise)
Tätigkeiten mit einer Vielzahl von Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird, oder eine wiederholte Exposition mit einem krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff nicht ausgeschlossen werden kann Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (z. B. auch durchgängiges Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) Tätigkeiten mit einer Exposition durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln : regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Verdachtsproben, zu krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg zu Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme) gegeben ist in der Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen: Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europ. Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2)

8 Beispiele für Anlässe zur Pflichtvorsorge (nur auszugsweise)
regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich aa) Borrelia burgdorferi oder bb) in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen bei gezieltem Umgang mit Organismen zahlreichen Infektionserregern, siehe Anhang der ArbMedVV, darunter unter anderem Hepatitis A- B- oder C-Virus bei nicht gezielten Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Materialien, hinsichtlich eines biologischen Arbeitsstoffes, siehe Anhang der ArbMedVV, darunter unter zahlreichen anderen: Hepatitis A- B- oder C-Virus Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen, zum Beispiel im Rahmen von Excursionen 8

9 Beispiele für Anlässe zur Pflichtvorsorge (nur auszugsweise)
in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten kommen kann, insbesondere bei erhöhter Verletzungsgefahr hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV) - Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizellen(VZV) Kläranlagen oder Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu zu fäkalienkontaminierten Materialien hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV) Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung (z.B. in Gießereien, Wälzwerken), Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter) Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht werden Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn die Expositionsgrenzwerte zu künstlicher optischer Strahlung überschritten werden 9

10 Beispiele für Anlässe zur Angebotsvorsorge (nur auszugsweise)
Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag Schweißen und Trennen von Metallen auch bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, Blei und anorganischen Bleiverbindungen, Futtermittelstäuben, Mehlstäuben und atemwegs- oder hautsensibilisierenden Stoffen Tätigkeiten mit Lärmexposition, Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn die Expositionsgrenzwerte zu künstlicher optischer Strahlung überschritten werden können 10

11 Beispiele für Anlässe zur Angebotsvorsorge (nur auszugsweise!)
bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und 3 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 und 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, Ausnahme: wenn nach der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Schutzmaßnahmen bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 2 nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen ist Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheits- gefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, durch repetitive manuelle Tätigkeiten oder Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen Tätigkeiten an Bildschirmgeräten: Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind 11

12 Beispiele für Anlässe zur Angebotsvorsorge (nur auszugsweise!)
Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anzubieten. § 5a Wunschvorsorge Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen Im Streitfall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass nicht mit einerm Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Wunschvorsorge kommt beispielsweise auch in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten. 12

13 Bescheinigungen nach ArbMedVV:
Keine Aussagen mehr zu gesundheitlicher Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit - auch nicht bei Pflichtuntersuchungen (!!) Befunde und Diagnosen unterliegen wie bisher der ärztlichen Schweigepflicht Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen für den Beschäftigten oder Dritte nicht ausreichen. Vorschlag erforderlicher Schutzmaßnahmen durch den Betriebsarzt. (Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.) Bei Vorschlag eines Tätigkeitswechsel durch Betriebsarzt ist Einwilligung des Beschäftigten erforderlich. Eine Mitteilung an den Arbeitgeber Bedarf der Einwilligung der betreffenden Person!! Bis zum Jahresende soll eine Arbeitsmedizinische Regel (AMR) zur Gestaltung der Vorsorgebescheinigungen vom AfAMed veröffentlicht werden. 13

14 Eignungsuntersuchungen
sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers sind nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge (!) unterliegen besonderen arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Seiten des Beschäftigten muss dem Arbeitgeber der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit erbracht werden. sind nicht in der ArbMedVV geregelt. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen getrennt durchgeführt werden. Unterschiedliche Zwecke sollen transparent gemacht werden.

15 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
Novellierung ArbMedVV 2013 Ausnahme: Die Strahlenschutzuntersuchungen sind nicht in der ArbMedVV geregelt Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) Pflichtvorsorgeuntersuchung nach StrISchV mit Vorsorgekartei und Übermittlung der gesundheitlichen Eignung an den Arbeitgeber Die Ärztliche Bescheinigung nach §§ 60, 61 StrISchV enthält eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit. Gesundheitlich nicht geeignete Personen, dürfen den Kontrollbereich nicht betreten. Vorgeschrieben ist eine betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Laborbestimmung (Venenblut) und Urin (Screening) Befunde oder Diagnosen werden dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt. 15 Dr. J. Schäfer / medical GmbH 15

16 Untersuchungen nach StrahlenschutzVerordnung/Röntgenverordnung
Novellierung ArbMedVV 2013 Ausnahme: die klinische Untersuchung ist verpflichtend – ohne Mitteilung der gesundheitlichen Eignung an den Arbeitgeber keine Tätigkeiten im Kontrollbereich: Untersuchungen nach StrahlenschutzVerordnung/Röntgenverordnung StrlSchV § 60 Erfordernis der Arbeitsmedizinischen Vorsorge (1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgaben- wahrnehmung von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten Weise nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder Untersuchung nur Aufgaben weiter wahrnehmen, wenn sie von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 erneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, dass gegen die Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. 16 Dr. J. Schäfer / medical GmbH 16

17 Novellierung ArbMedVV 2013
Beispiel Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchungen: Feuerwehrdienstverordnung 7 (Anforderungen an Atemschutzträger): Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen · das 18. Lebensjahr vollendet haben; · körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen); · müssen erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein… Keine Vorsorgeuntersuchung! Dr. J. Schäfer / medical GmbH

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
…Gesundheit und Schutz für Ihren Erfolg Dr. med. Martin Düvel Fachbereich Arbeitsmedizin medical airport service GmbH © medical airport service GmbH


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