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= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit

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Präsentation zum Thema: "= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit"—  Präsentation transkript:

1 = Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit
Urlaub i. w. S. = Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit

2 Erholungsurlaub (BUrlG)
Erziehungsurlaub (Elternzeit gem. §§ 15 ff. BErzGG, Erziehungsgeld gem. §§ 1 ff. BErzGG) Bildungsurlaub (Länderrecht); ähnlich Schulungs- und Bildungsurlaub für Betriebsräte ( § 37 Abs. 7 und 6 BetrVG) Freistellung - § 616 BGB bzw. § 45 Abs. 3 SGB V bei persönlicher Verhinderung Vertrag (eher bei unentgeltlicher Freistellung) Direktionsrecht im Ausnahmefall (Beschäftigungsanspruch!) Betriebsrisiko

3 Entgeltlicher Urlaub Mindestzeit: 4 Wochen pro Jahr § 3 BUrlG Gewährung in Freizeit, begrenzte Übertragung § 7 Abs. 3 BUrlG Ausnahme: Abgeltungsanspruch § 7 Abs. 4 BUrlG Problem: Festlegung der Urlaubszeit § 7 Abs. 1 BUrlG

4 wollen, um zu einem Schachturnier nach Spanien zu fahren.
Schachspieler – BAG AZR 282/95, EzA § 1 KSchG Verhaltensbed. Künd. Nr. 47: Der Arbeitnehmer ist Schachspieler. Er hatte vom Urlaub nehmen wollen, um zu einem Schachturnier nach Spanien zu fahren. Er arbeitet als Reinigungskraft (seit 1967 im Betrieb). Der Arbeitgeber verweigerte ihm den Urlaub, weil eine Asylunterkunft gereinigt werden müsse. Der Arbeitnehmer nahm dennoch Urlaub. Kündigung am wegen Arbeitsverweigerung zum Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, weil die Reinigung des Gebäudes auch von Kollegen übernommen werden konnte. Prüfschema Verhaltensbedingte Kündigung: Kündigungserklärung § 623 BGB Kündigungsschutzklage rechtzeitig § 4 KSchG KSchG anwendbar §§ 1, 23 KSchG Kündigungsgrund Fehlverhalten: d) Erhebliches Fehlverhalten (Grund an sich) e) Abmahnung (Ultima ratio) f) Interessenabwägung


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