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Zwingendes Recht beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

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Präsentation zum Thema: "Zwingendes Recht beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB"—  Präsentation transkript:

1 Zwingendes Recht beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Verbrauchsgüterkauf = gesetzlich geregelter Untertyp des Kaufvertrags

2 Zwingendes Mängelrecht (§§ 437 BGB) beim Verbrauchsgüterkauf:
1. Unabdingbarkeit der Mängelhaftung § 475 Abs. 1 BGB 2. Verjährung der Mängelansprüche § 475 Abs. 2 BGB 3. Begrenzte Haftungsmilderung § 475 Abs. 3 BGB 4. Beweislastumkehr § 476 BGB 5. Garantie? § 477 BGB ??? Regress des Händlers bei seinem Lieferanten, verlängerte Verjährungsfrist § 478 f. BGB Gefahrtragung (Preisgefahr) § 474 Abs. 2 BGB

3 1. Unabdingbarkeit der Mängelhaftung (§ 475 Abs. 1 BGB)
2. Haftungsmilderung im Rahmen des § 475 Abs. 3 BGB Wirkung eines vollständigen Haftungsausschlusses: (1) §§ 134, 475 Abs. 3 BGB? Oder (2) §§ 309 Nr. 7 und 8 BGB? Zweifelhafte Vereinbarungen:  „Bastlerfahrzeug ohne Garantie“ bei einem fahrbereiten verkehrstauglichen PKW für €. (OLG Oldenburg W 30/03)  „Käufer = Unternehmer“? (OLG Koblenz U 873/03, OLGR 2005, 193)  Gemischte Nutzung: privat und gewerblich? (OLG Celle U 17/04, NJW-RR 2004, 1645)  Agenturgeschäft? (BGH VIII ZR 175/04 NJW 2005, 1039)  Mangelbegriff bei Gebrauchtfahrzeugen: Riss im Motorblock als Verschleiß? (OLG Bremen U 99/03 OLGR 2004, 319)

4 Fiat Scudo - OLG Bremen 10.9.2003 - 1 U 12/03 (b),
OLG-Rp. 2004, 117: Der Kläger kaufte vom beklagten Händler einen 6 Jahre alten Fiat Scudo Kastentransporter für €. Der nicht typengerechte Austauschmotor wurde vom TÜV nicht akzeptiert. Im Formularvertrag befindet sich ein pauschaler Gewährleistungsausschluss. Der Kläger verlangt Schadensersatz: Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos und zusätzlich 551 € wegen anderer Kosten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er bei der Übergabe auf den Austauschmotor hingewiesen habe und weigert sich, einen anderen Motor einzubauen.

5 3. Unternehmerregress des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten
und der anderen Teilnehmer an der Lieferkette gegen ihren jeweiligen Lieferanten, §§ 478 f. BGB = zwingende Variierung des Mängelrechts beim Neuwarenverkauf (§ 437) + besonderer Aufwendungsersatzanspruch gem. § 478 II Hersteller < Händler < Verbraucher Keine Fristsetzung bei Rücktritt oder Minderung, Umfang: Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung Beweislastumkehr Ausnahme: Schadensersatz kann abbedungen werden (im Rahmen der AGB-Kontrolle). Verjährungsverschiebung Aber: § 377 HGB (Rügeobliegenheit) bleibt bestehen.

6 Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf
Ein Baumarkt verkauft im Mai 2004 dem Kunden K eine Pumpe für 159 €. Die Pumpe versagt nach der zweiten Winterpause ihren Dienst aus unerklärlichen Gründen. Im April 2006 verlangt K Nacherfüllung, was aber abgelehnt wird. B nimmt die Pumpe gegen Rückzahlung des Geldes zurück. Er verlangt von dem Lieferanten L Rückzahlung des Einkaufspreises von 100 €. L wendet ein, dass der Einkauf der Ware bereits 2003 statt gefunden habe und B nicht Mängel der Ware gerügt habe. Außerdem sei er zur Nacherfüllung bereit gewesen.

7 4. Gefahrtragung (Preisgefahr) beim Unternehmer bis Übergabe
(§ 474 Abs. 2 BGB) (1) Ist damit eine Bringschuld vorgeschrieben? (2) Oder ist nur die Gefahrtragungsregel des § 447 BGB zwingend ausgeschaltet? (so h. M.) AGB: "Erfüllungsort ist (Sitz der B)." Allerdings schickt B die Ware dem Kunden. § 269 BGB sagt, dass im Zweifel eine Holschuld anzunehmen ist. Dagegen Klage eines Verbraucherschutzvereins: I. Klagebefugnis? II. Verstoß gegen § 474 Abs. 2 oder gegen § 307 BGB?


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