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Sozialpsychiatrischer Dienst

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Präsentation zum Thema: "Sozialpsychiatrischer Dienst"—  Präsentation transkript:

1 Sozialpsychiatrischer Dienst
René de la Chaux Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Sozialmedizin Der Sozialpsychiatrische Dienst ist Teil des Gesundheitsamtes Er hat als Aufgabe Bürger zu beraten, überprüfen, ob psychisch Menschen in stationären/ambulanten Einrichtungen oder durch Einzelpersonen angemessen betreut werden aber auch hoheitliche Aufgaben, wie z. B. Einweisungen mit oder ohne den Willen des Betroffenen. Grundlage dazu ist das PsychKG

2 Hilfeplan und -planung
Worüber reden wir überhaupt? Die Hilfeplanung mit dem daraus resultierenden Hilfeplan ist ein Prozess mit definiertem Beginn und Ende, wenn es sich um einen dauerhaften Prozess handelt, ist das Ende als Zwischenergebnis zu deuten Es gibt eine gesetzliche Grundlage: SGB XII, insbesondere §53 und §54

3 § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
§53 SGB XII § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe (1) Personen, die durch eine Behinderung … wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn … Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. …. (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

4 § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§54 SGB XII § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe (1) … 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56, 5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann.

5 Organisatorisches Vorgehen Schritt 1
Anmeldung eines Bedarfes durch: den Klienten selber. D. h. z. B. dass der Klient/die Klientin anruft und sich nach Hilfestellungen erkundigt oder durch Freunde von spezifischen Hilfemöglichkeiten gehört hat. die Eingliederungshilfe, indem der Klient einen Antrag gestellt hat oder dessen Betreuer einen Hilfemaßnahmenträger, an den der Klient sich gewandt hat andere Behörden, wie z. B. Job-Center

6 Organisatorisches Vorgehen Schritt 2
Es erfolgt dann in aller Regel ein Vorgespräch Zielstellung des Gespräches ist: Diagnostik und Zuordnung zum Personenkreis nach §53,54 SGB XII Bedarfsfeststellung  Ist die Hilfe, die der Klient sich vorstellt angemessen, ausreichend, zielführend oder sogar schädlich aus psychiatrischer Sicht Welche Schnittstellen gibt es? Ist ein Träger ausreichend (z. B. BEW) oder wird noch ein zweiter benötigt, z. B. Zuverdienst, damit die Hilfe auch wirken kann. Müssen noch andere Ämter (z. B. Jugendamt) eingeschaltet werden?

7 Organisatorisches Vorgehen Schritt 3
Es erfolgt dann eine Fallkonferenz, möglichst mit allen „Schnittstellen“, was bedeutet daran beteiligt sind: Klient Angehörige des Klienten gesetzlicher Betreuer Fallmanagement des Sozialamtes psychiatrisches Hilfesystem (Umsetzer der Hilfeplanung) (in Reinickendorf: Träger, Albatros, Steg, SPI als Drogenhilfe Nord, Rettungsring, HPA, Einzelfallhelfer, Fürst Donnersmarck Stiftung, etc.) das sind: BEW, WG im psychiatrischen Bereich und für geistig behinderte Menschen, Suchthilfe, Zuverdienst Sozialpsychiatrischer Dienst (sozialpädagogisch/ärztlich) seltener: Jugendamt, Bewährungshelfer

8 Organisatorisches Vorgehen Schritt 3
Die Fallkonferenz fasst die Ergebnisse des vorangegangenen Berichtszeitraumes zusammen, wenn es sich um eine schon bestehende Hilfe handelt, resp. besprochen, warum welche Ziele nicht erreicht werden konnten Das bestehende (weitere) Potential wird besprochen Die absehbar in dem bevorstehenden Zeitraum erreichbaren Ziele werden besprochen, zunehmend werden Indikatoren dafür erarbeitet, um die Hilfe schneller anpassen zu können. Das Ergebnis der Fallkonferenz wird in einem BRP (Berliner Rehabilitations-Plan) oder in einem Gesamtplan festgehalten und ist verbindlich. Veränderungen sind dem Sozialpsychiatrischen Dienst zu melden/mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst zu besprechen.

9 Organisatorisches Vorgehen Schritt 4
Es finden regelmäßige Überprüfungen per Fallkonferenz statt. Die erste Überprüfung ist üblicherweise nach ½ Jahr, danach im Jahresrhythmus oder bei gravierenden Veränderungen. Die Zusammensetzung entspricht der Eingangsfallkonferenz. Vermieden werden soll damit Unterversorgung (da sonst keine Veränderung stattfindet) Überversorgung (da der Klient sonst unselbständiger gemacht wird und Ressourcen unentdeckt bleiben) falsche Versorgung (wie Unterversorgung) Und vor allem sollen auch – aus der Außenperspektive – Ideen eingebracht werden durch die nichtversorgenden Stellen.

10 Sozialpsychiatrischer Dienst Reinickendorf
Vielen Dank für das aufmerksame Zuhören!


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