Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

SOP Standard Operating Procedures Standardarbeitsanweisung Rettungsdienstbereich Mainz Version 1.0 Gültig ab 2007-08-09 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "SOP Standard Operating Procedures Standardarbeitsanweisung Rettungsdienstbereich Mainz Version 1.0 Gültig ab 2007-08-09 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen."—  Präsentation transkript:

1 SOP Standard Operating Procedures Standardarbeitsanweisung Rettungsdienstbereich Mainz
Version 1.0 Gültig ab Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (früher „Notkompetenz“) für Rettungsassistenten allgemein Info 1 Dr. Guido Scherer ÄLRD

2 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen1
Vitalparameter erheben: Atmung Bewusstsein Kreislauf (Circulation) Wenn nach Einsatz-Katalog indiziert: Notarzt (nach-)alarmieren Info 2 Der Rettungsassistent hält auf Grund einer eigenen (Arbeits-) Diagnose Maßnahmen, die ihrer Art nach eigentlich „Ärztliche Maßnahmen“ sind, für notwendig? Notarzt (nach-)alarmieren Info 3 Ja Diese Maßnahmen sind zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit dringend erforderlich ? Info 4 Ja Das gleiche Ziel ist durch weniger invasive Maßnahmen nicht erreichbar ? Info 5 Ja

3 Maßnahmen der Erweiterten Kompetenz 2
Ja Der Rettungsassistent ist auf sich alleine gestellt, rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht verfügbar? Info 6 Ja Der Rettungsassistent beherrscht die Maßnahme(n) ? Ja Der Rettungsassistent kennt die Risiken und Komplikationen der Maßnahme(n) und beherrscht diese ? Info 7 Ja Die individuelle Qualifikation des Rettungsassistenten wurde fortlaufend überprüft ? Info 8 Ja

4 Maßnahmen der Erweiterten Kompetenz 3
Ja Die Anwendung der Maßnahmen sind dem Rettungsassistenten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ? Info 9 Ja Falls möglich: Aufklärung des Patienten über Risiken Einwilligung des Patienten Info 10 Durchführung der Maßnahme(n) ! Dokumentation der Maßnahme(n) ! Info 11

5 Maßnahmen der Erweiterten Kompetenz 4
Falls möglich: Abschlussgespräch mit nachfolgendem Notarzt & Dokumentation auf EMF o.ä. Weiterleiten der Dokumentation: EMF oder Kopie des DIVI Protokolls (mit Ergänzung) an: oder: Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Dr. Guido Scherer, ÄLRD , Georg-Rückert-Strasse 11, 55218 Ingelheim

6 „Notkompetenz“ Info 1.1 Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB zu genügen. Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muss. Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen. Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 weiter zu Info 1.2 Zurück zum Algorithmus

7 Beispiele für Erweiterte Versorgungs-Maßnahmen
Info 1.2 Intubation ohne Relaxantien Frühdefibrillation Gabe der folgenden Medikamente für die aufgeführten Indikationen: Hypoglykämischer Schock Glucose 40% obstruktive Atemwegszustände ß2-Mimetikum Krampfanfall Kind Benzodiazepin als Rectiole Krampfanfall Erwachsener Tavor Expidet® ACS (Akutes Coronarsyndrom) Nitro-Spray Anaphylaxie Suprarenin Reanimation Suprarenin Zurück zu Info 1.1 Zurück zum Algorithmus

8 Das „Große - ABC“ des Rettungsdienstes
Vitalparameter Info 2 Das „Große - ABC“ des Rettungsdienstes Atmung Hautfarbe, Atem-Muster, -Frequenz, Hilfsmuskulatur Atemgeräusche, feucht, Giemen, Stridor Bewusstsein GCS (Glasgow Coma Scale) Schutzreflexe (Schluckreflex fehlt  Aspirationsgefahr) Cirkulation Puls Herzfrequenz Rhythmus Blutdruck Zurück zum Algorithmus

9 „Notkompetenz“ Info 3 Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz" setzt voraus, dass… …die Maßnahmen, die er (der Rettungsassistent) aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt… Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung …Maßnahmen… durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz). Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 Zurück zum Algorithmus

10 „Notkompetenz“ Info 4 Trotz einer flächendeckenden notärztlichen …sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er … überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss…. Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 Zurück zum Algorithmus

11 Verhältnismäßigkeit Info 5
Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz" setzt voraus, dass das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel). Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 Zurück zum Algorithmus

12 Fehlender Notarzt Info 6
Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz" setzt voraus, dass: der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitige ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist… Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 Zurück zum Algorithmus

13 Komplikationen & Risiken
Info 7 jeweils beschrieben in der speziellen SOP Ergänzung durch „Checklisten“ (Beispiel „Krampfanfall des Erwachsenen“:) Krampfanfall beendet ? Nein „Nach-Schlaf“ ? Alkohol-Intoxikation ? (Rausch-)medikamenten-Intoxikation ? Myasthenia Gravis ? Wenn alle Fragen mit „Nein“ beantwortet werden können: Tavor Expidet – Gabe möglich bzw. sinnvoll Zurück zum Algorithmus

14 Qualifikationsüberprüfung
Info 8.1 Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern. Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muss der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der Maßnahmen treffen kann. Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 weiter zu Info 8.2 Zurück zum Algorithmus

15 Qualifikationsüberprüfung
Info 8.2 Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, daß eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne daß sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren. Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen,dass ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungs- assistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen. Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 Zurück zu Info 8.1 Zurück zum Algorithmus

16 Einzelfall Info 9 Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann. Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005 Zurück zum Algorithmus

17 Einwilligung Info 10 Die Aufklärung sollte angepasst an die jeweilige Situation erfolgen z.B. nicht bei Reanimationen, Defibrillation, Gabe von Suprarenin Die Einwilligung kann in anderen, dringenden Fällen mündlich vom Patienten, falls nicht möglich ggf. auch von Angehörigen eingeholt werden z.B. Krampfanfall die Aufklärung sollte beinhalten: möglicher Nutzen der Maßnahme mögliche Risiken der Maßnahme erwartetes günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis die Tatsache, dass die Maßnahme als eine eigentlich Ärztliche Maßnahme von einem Rettungsassistenten durchgeführt werden wird die Aufklärung sollte nachträglich auf dem DIVI-Protokoll mit Unterschrift beider Rettungsassistenten dokumentiert werden Zurück zum Algorithmus

18 Dokumentation: DIVI Protokoll
Info 11.1 weiter zu Info 11.2 Zurück zum Algorithmus

19 Dokumentation: EMF Info 11.2 weiter zu Info 11.3
Zurück zum Algorithmus

20 Dokumentation allgemein
Info 11.3 Die Dokumentation ist absolut notwendiger Bestandteil jedes Rettungseinsatzes. Sie sollte in jedem Fall vollständig, ordentlich, gut lesbar und sauber sein. Eine gute Dokumentation dient einer standardisierten Übergabe von Notfallpatienten in die weitere medizinische Behandlung. Sie dient dem Nachweis der eigenen Tätigkeit. Sie dient ebenso als Grundlage für eine korrekte Rechnungsstellung. Sie kann durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie dient damit, wenn sie gut ausgeführt wird, vor allem der eigenen rechtlichen Absicherung und Sicherheit. Zurück zu Info 11.2 Zurück zum Algorithmus


Herunterladen ppt "SOP Standard Operating Procedures Standardarbeitsanweisung Rettungsdienstbereich Mainz Version 1.0 Gültig ab 2007-08-09 Erweiterte Versorgungsmaßnahmen."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen