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Versicherungsschutz für Vereine

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Präsentation zum Thema: "Versicherungsschutz für Vereine"—  Präsentation transkript:

1 Versicherungsschutz für Vereine
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 ISSN: Versicherungsschutz für Vereine Fachhochschule für Verwaltung Saarland Dieser Power Point Vortrag soll die verschiedenen Vereinsrisiken im Bereich Versicherungen den Funktionsträgern erläutern. Seit 2001 organisieren die Ehrenamtbörsen Vortragsreihen in denen bis heute über 900 Vereinsvertreter aus dem Saarland teilgenommen haben. Hinweis auf sehr viele Informationen – sie sollen eine Grundlage für weitere Entscheidungen der Vereinsvorstände sein. Arbeitshilfen an alle Anwesenden verteilen Fragen jederzeit stellen, diese helfen, das schwierige Thema Versicherungen mit praktischen Erlebnissen aus Ihrem Vereinsleben umzusetzen. Wichtige Frage an die Anwesenden: Wer ist Vertreter/in eines „nicht eingetragenen Verein“ oder einer „nicht eingetragenen Institution/Selbsthilfegruppe“ ?? Beispiel: Kirchenchor, Elisabethenverein, Kath.Frauengemeinschaft, VDK-, DRK Ortsvereine, Kegelbrüder, Antworten abwarten und die Vereinsnamen notieren: Die Aussagen der heutigen Weiterbildung treffen auf alle zu, eingetragen oder nicht eingetragene Organisationsformen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Haftung der Mitglieder. Bei allen eingetragenen Vereinen ist die Haftung, ähnlich der GmbH auf das Vereinsvermögen begrenzt. Das einzelne Mitglied wird nicht zur Haftung herangezogen. Bei „nicht eingetragenen Vereinen“ sieht das BGB die „Gesamtschuldnerische Haftung. Jedes Mitglied kann in Regress genommen werden – auch ohne eigenes Handeln. „Nicht eingetragene Vereine“, die einem Landes- oder Bundesverband angehören (VDK, DRK, Kirche, Malteser, Turnvereine) ist die Haftung wie bei „eingetragene Vereinen“. Dafür zahlen Sie Umlagen an den Landes-/Bundesverband. Beispiele der Teilnehmer ausführlich diskutieren – Vor- und Nachteile aufzeigen. Weitere Hinweise auf den Seiten__ in der Arbeitshilfe. Wer hat die Satzung seines Vereines dabei? – Weiterbildung 06-EA 8 René Hissler, Vereinsberater

2 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Themen Haftung - gesetzliche Grundlagen Sozialversicherung - Berufsgenossenschaft Vereinsversicherungen Satzungen - Vereine - mit und ohne e.V. .... Erfahrungsaustausch ... TIP prüfen Sie Ihre Satzungen haben Sie die Betriebsstättenummer von der Bundesagentur für Arbeit?. Sie alle investieren persönliche Energie und viel Freizeit in eine Arbeit, die der Allgemeinheit sehr viel bringt - in Ihrem Verein. Ein „sicheres“ Gefühl sollen Sie mit dem heutigen Praxistag für Ihre Vorstandsarbeit erhalten. Ein lettisches Sprichwort lautet: ein Rat vor der Gefahr ist Wein, nach der Gefahr Essig. - Lassen Sie uns heute einen guten Wein genießen. Die Themen: Satzungen - welche §§ sollten unbedingt aufgeführt sein Haftung - welche Gesetze bilden die Grundlagen Sozialversicherung - jeder Verein ist nach dem Gesetz „eine Firma“ Versicherungsschutz für Vereine - notwendige und überflüssige, wo ist die Grenze. Jederzeit können Sie zwischendurch Fragen stellen oder persönliche Erfahrungen mitteilen - wir alle können voneinander einiges lernen. Vereine FHVS 06

3 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Haftung In der eigenen „Privaten Haftpflichtversicherung“ sind ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeschlossen (AHB). Für eingetragene Vereine und ihre Mitglieder ist der Versicherungsschutz über eine Vereinshaftpflichtversicherung möglich. Mitglieder nicht eingetragener Vereine und Selbsthilfegruppen haften „persönlich“ und unbegrenzt (§ 54 BGB). Haftpflichtversicherung über das SAARLAND- ECCLESIA – seit Fast jeder von Ihnen hat eine „Private Haftpflichtversicherung“. Die Wohnung, das Haus, die Familie, die sportlichen Aktivitäten und die „zahmen“ Haustiere sind darüber abgesichert. Nicht versichert sind laut den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) berufliche und „ehrenamtliche“ Tätigkeiten. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden für „Organisationen“ oder einzelne Personen durchgeführt und sind von diesen zu versichern. In der Haftpflichtversicherung für Firmen und Vereinen sind die Mitglieder und alle ehrenamtlich Tätigen mitversichert. Eine Besonderheit in der Haftung besteht für Mitglieder „nicht eingetragener“ Vereine. Der § 54 BGB schreibt: Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Aussagen aus diesem Vortrag treffen auf alle Organisationsformen zu – eingetragen oder nicht – ist unerheblich. Die Landesregierung SAARLAND hat mit der ECCLESIA-Versicherungsdienst einen Haftpflicht-Sammelvertrag abgeschlossen. Versichert sind ehrenamtlich/freiwillig Engagierte, die ihre Tätigkeit im Saarland ausüben oder deren Engagement vom Saarland ausgeht (z.B. bei Exkursionen, die Landesgrenzen überschreitende Veranstaltungen, Aktionen usw.), wenn diese Tätigkeit in rechtlich unselbständigen Strukturen stattfindet. Die versicherte Leistungen: Euro für Personenschaden, Euro für Sachschäden und Euro für Vermögensschäden. Die Selbstbeteiligung pro Sachschaden liegt bei 100 Euro. Der Versicherungsbeitrag wird von der Landesregierung getragen. neu Vereine FHVS 06

4 Gesetzliche Grundlage der Haftung
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Gesetzliche Grundlage der Haftung Grundlage BGB §§ 31, 276, 831, 832, 836, § 69 AO u.v.a. Besucher / Aufsichtspflicht / Veranstaltungen Tagesfahrten / Reisen § 651a bis § 651m Reiseveranstalter - auch nicht gewerbliche Organisationen bei mehr als zwei Reiseleistungen - Tagesausflug mit Mittagessen, Beförderung und Hotelunterkunft §§ 14, 146 u. 147 b Gewerbeordnung weitreichende haftungsrechtliche Verpflichtungen, z.B. Kundengeldabsicherung! Grundlage aller Haftung ist das Bürgerliche Gesetz Buch - BGB § 823 Schadensersatzpflicht (1) „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. Nur eine „Haftungsbegrenzung“ in Satzungen und Veranstaltungshinweisen ist rechtlich haltbar und verhindert, dass kleinste fahrlässige Fehler zu Regressansprüchen führen.Schadensbeispiele: Vereinsmitglied verletzt sich bei einer Vereinstätigkeit - die Krankenkasse meldet Regressansprüche für Arztkosten an. Das Werbetransparent löst sich und zwingt einen Autofahrer zum Ausweichen - Schaden am Fahrzeug.Besucher stolpert über lose verlegte Kabel während einer Veranstaltung.Die gesetzliche Haftung wird durch eine Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt. Wichtig ist, das die Versicherung alle Risiken, die der Verein durchführt kennt und im Versicherungsschein den Schutz bestätigt. Die vom Land für „Ehrenamtliche“ abgeschlossene pauschale Haftpflicht ersetzt nicht die notwendige Vereinshaftpflicht. Diese Versicherung ist für „nicht organisierte“ Einzelpersonen, Beispiel Betreuer, Selbsthilfegruppen, Pflege von Kneippanlagen, u.a.Beispiele diskutieren. Heutiger Tag: verantwortlich für alles: LAG Pro Ehrenamt – nicht Gemeinde, nicht der Bürgermeister; Probleme kann der Verein bekommen, wenn er sich als Reiseveranstalter betätigt. Bis zu zwei Reiseleistungen sind erlaubt, also eine Tagesfahrt mit Mittagessen, die Busfahrt mit einer Besichtigung. Im BGB § 651 und in der Gewerbeordnung § 14, 146, Zitat: GewO § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Zu empfehlen ist den Verantwortlichen nur als „Vermittler“ einer Reise aufzutreten. Die IHK Info Nr. G 19 informiert genau! Vereine FHVS 06

5 Haftungsunterschiede
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Haftungsunterschiede Reiseveranstalter Reisevermittler Auswahlpflicht Gewährleistung Insolvenzschutz Geschäftsbesorgungs-vertrag Koordinationspflicht Kundengeldabsicherung Probleme kann der Verein bekommen, wenn er sich als Reiseveranstalter betätigt. Bis zu zwei Reiseleistungen sind erlaubt, also eine Tagesfahrt mit Mittagessen, die Busfahrt mit einer Besichtigung. Im BGB § 651 und in der Gewerbeordnung § 14, 146, Zitat: GewO § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Zu empfehlen ist den Verantwortlichen nur als „Vermittler“ einer Reise aufzutreten. Die IHK Info Nr. G 19 u. G 21 informieren! TIP IHK Info Nr. G 19 u. G 23 anfordern Sicherungsschein Überwachungspflicht Verkehrssicherungspflicht Vereine FHVS 06

6 Vereinshaftpflichtversicherung
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Vereinshaftpflichtversicherung Sachschäden  Personenschäden  Mietsachschäden   Bearbeitungsschäden  Restaurationsbetrieb   Garderobe  Vermögensschäden  kurzfristige Veranstaltungen .. ? was benötigt Ihr Verein Ein Haftpflichtschaden ist das Gegenteil von einem Lottogewinn. Wenn Sie im Lotto Glück haben, bekommen Sie einen Haufen Geld. Wenn Sie Pech haben und bei fremden Personen einen Schaden anrichten, müssen Sie einen Haufen Geld bezahlen. Für Schäden gegenüber Dritten besteht die Haftung mit dem gesamten Vermögen, bis der finanzielle Schaden, der angerichtet wurde, vollständig ersetzt ist. Das zeigt, wie wichtig eine Haftpflichtversicherung ist. Ein Geschädigter klagt sofort, wenn er den ihm entstandenen Schaden nicht ersetzt bekommt. Die Absicherung über eine Haftpflichtversicherung bietet Sicherheit gegen: Sachschaden – einem Besucher wird ein Kleidungsstück durch eine defekte Tischkante beschädigt; Personenschaden: ein Gast rutscht aus und zieht sich einen Armbruch zu Mietsachschaden: Räume die angemietet sind werden beschädigt. Die Gemeinden lassen sich das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gegen Mietsachschäden vor Mietbeginn bestätigen. Bearbeitungsschäden: an einem vorhandenem Lautsprechergerüst lassen Sie zusätzliche Scheinwerfer montieren – das Gerüst wird dabei beschädigt. Restaurationsbetrieb: Getränke und Speisen werden in eigener Regie weitergegeben – kommt es zu Erkrankungen/ Verletzungen ist der Verein verantwortlich. Garderobe – der Veranstalter muss für gesicherte Garderobe sorgen, wenn er nicht will, dass alle mit den Mänteln/Schirmen in die Halle kommen. Das Schild: für Garderobe keine Haftung gilt als nicht geschrieben. Es soll nur abschrecken. Vermögensschäden in Verbindung mit Sach- oder Personenschaden: Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Mietwagen, Kosten der Haushaltshilfe Die häufigste Versicherungsart für Vereine ist die Versicherung der kurzfristigen Veranstaltung: die Verantwortlichen denken vor dem Fest an den wichtigen Versicherungsschutz, spätestens bei der Beantragung der Konzession. Vereine FHVS 06

7 Leistungen der Haftpflichtversicherung
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Leistungen der Haftpflichtversicherung Prüfen, ob Ersatzpflicht besteht Bezahlen berechtigter Ansprüche Arztkosten, Schmerzensgeld Kleidung, Werkzeug Verdienstausfall Regressforderungen d. Sozialversicherung Ablehnen der unberechtigten Forderungen - Rechtsschutzfunktion. TIP jährlich den Vertrag prüfen Die Vereinshaftpflicht entlastet den Vorstand und seine Auseinandersetzung mit Ansprüchen. Der Versicherer prüft, ob Ersatzpflicht besteht. Nur der Schadenhergang wird vom Vorstand gemeldet, alles weitere veranlasst die Versicherung. Sie klärt mit dem Anspruchsteller ab, ob eine Schadenersatzpflicht besteht, wenn ja, werden die berechtigten Ansprüche bezahlt. Mit den Krankenkassen besteht ein Teilungsabkommen, das heißt, unabhängig der Schuldfrage zahlt die Versicherungen einen Teil der entstandenen Arzt/Krankenhauskosten. Unberechtigte Ansprüche – also wenn dem Verein oder seinen Verantwortlichen keine Schuld trifft, werden abgelehnt – notfalls vor Gericht und hat somit eine Rechtsschutzfunktion. Die Haftpflichtversicherung ist sehr wichtig, weil zu jeder Zeit Forderungen an den Verein gestellt werden können. Es gibt fast keinen Verein, der nicht in der Öffentlichkeit auftritt, an Veranstaltungen teilnimmt oder durchführt. Der finanzielle Rahmen einer Vereins-Haftpflichtversicherung liegt ab 120 €. Der Beitrag wird nach den Tätigkeiten gem. der Vereinssatzung festgelegt. Gesellige Vereine zahlen weniger, als Sportvereine. Alle „öffentlichen Veranstaltungen“ und die Teilnahme an „Arbeitsgemeinschaften“ (Kirmes, Ausflüge, Dorffest, Straßenfest, usw.) werden gesondert berechnet. Als Einzelversicherung werden 50% Zuschlag berechnet. Es empfiehlt sich Jahresverträge abzuschließen oder sich an die bestehenden Gruppenversicherungen zu beteiligen. (Karnevalvereine bei den Württembergische, Musikvereine bei der Provinzial, Bauernverband bei R&V, Saarwald-Verein über den PAX Versicherungsdienst ) . Die von den Politikern abgeschlossene Versicherung für „Ehrenamtliche“ ersetzt nicht die notwendige Vereinshaftpflicht. Diese Versicherung wird für „nicht organisierte“ Einzelpersonen, Beispiel Betreuer, Selbsthilfegruppen, Hausbesuchs- oder Einkaufsdienste eingerichtet. Vereine FHVS 06

8 Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Vermögensschäden sind reine Schäden aus geldwerten Verlusten Anträge zu spät gestellt - Steuern, Gebühren Spenden falsch abgerechnet - Gemeinnützigkeit Ausschank Bestimmungen mißachtet § §_ Geldverluste für den Verein Vermögensschäden bedeuten Geldverlust für den Verein oder die Vertragspartner. In Verbindung mit Sach- und Personenschäden sind Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung mitversichert, dazu ein Beispiel: Ein Besucher verletzt sich bei einer Veranstaltung durch unsachgemäße Absperrung und verlangt Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist ein Vermögensschaden, der durch einen verschuldeten Personenschaden entstand. Reine Vermögensschäden entstehen, wenn z.B. durch verspätete Antragsstellung der Verein keine Zuwendung von Sponsoren erhält, das Finanzamt „Steuern“ zurückfordert, weil die Vorschriften für die Gemeinnützigkeit nicht eingehalten wurden, oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen wird und Strafen fällig werden. Veruntreuung von Vereinsvermögen stellt auch einen Vermögensschaden dar. Finanzielle Schäden, verursacht durch den Vorstand oder dem Verein, können mit einer Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt werden. Beispiel: innerhalb des Verein: der Vorstand versäumt eine Frist zur Beantragung von Fördermittel – die Vereinsmitglieder reklamieren und möchten den finanziellen Verlust ausgeglichen haben; anderes Beispiel außerhalb des Verein: in einem angemietetem Saal werden selbst gekaufte Getränke verabreicht, obwohl brauereigebunden ein Vertrag mit einem Getränkelieferant vorlag. Der Konzessionsträger verlangt Schadenersatz. Zwei Beispiele, an denen erkennbar ist, das nicht nur Sach- oder Personenschäden zu ersetzen sind. Wie schnell ein Vermögensschaden entsteht zeigt ein Beispiel des Schulförderverein in Trier. Der Vorstand traf sich mit einem befreundeten Architekten um einen Platz der möglichen Schulerweiterung zu besprechen. Ohne weitere Aktivitäten kam nach einem halben Jahr die Rechnung über DM. Das Vereinsvermögen betrug nur DM – der Verein musste sich auflösen. Probleme kann der Verein schon bei der Plakatierung bekommen – in der Stadt Merzig ist das Aufhängen von Plakaten generell verboten – wer es trotzdem zulässt, erhält eine Geldstrafe. Diese Risiken können mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert werden. Der Jahresbeitrag beginnt ab 600 Euro und wird nur von wenigen Versicherungen (R&V, ALLIANZ, Versicherungskammer Bayern) angeboten. Vereine FHVS 06

9 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Sozialversicherung Themen Minijob - Übungsleiterpauschale bis 1.848,- € im Jahr Honorarkraft - Rechnung mit Steuernummer Berufsgenossenschaft - Arbeitsauftrag für Helfer und freiwillig für gewählte Vorstände Unfallversicherung - privat - Land Seit dem ist im Vereinsleben nichts mehr so wie es war. Früher konnte der Schatzmeister einem Helfer 20 DM in die Hand geben und in der Kasse als Ausgabe verbuchen – heute macht er sich damit strafbar. Von jedem €uro der nur nach „Arbeitslohn“ riecht – muss der Verein die Sozialabgaben bezahlen. Beispiel: Helfereinsatz zweier Studenten bei einem Fest – 7,50€ Stundenlohn für zwei oder drei Stunden. Ordnungsgemäß muss zuerst der Personalfragebogen von den Studenten ausgefüllt werden und die Anmeldung über MINIJOB-zentrale erfolgen. Diese ziehen die festgelegten Sozialversicherungsbeiträge vom Konto des Verein ab. Telefongeld, Portokosten, Kleiderersatz … ist unproblematisch.. Es muss im Rahmen bleiben. Eine Erleichterung für diese „Sozialversicherungspflicht“ ist noch nicht in Sicht. Diese Vorgaben sind nicht zu verwechseln mit dem steuerfreien Betrag der „Übungsleiter“. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind zwei grundverschiedene Gesetze. Zum Beispiel kann der Vorstand für seine Tätigkeit jährlich eine Spendenbescheinigung erhalten und die bei der privaten Steuererklärung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Satzung oder in einem Vorstandsbeschluss steht, Aufwandentschädigung und eine angemessene Vergütung werden gewährt. Nähere Informationen dazu in dem Steuerratgeber des Ministerium aus 2001 – Auszug im Kapitel 6. Vereine FHVS 06

10 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Sozialversicherung Es dürfen keine Euros an Personalkosten ohne ordnungsgemäße Anmeldung bei der Minijobzentrale gezahlt werden ! (§8 SGB IV). Muster: An- und Abmeldung für kurzfristigen Personaleinsatz: Personengruppe 110, Grund 40, Beitragsgruppe Immer Personalfragebogen mit der Sozialversicherungsnummer ausfüllen lassen! _ _ Geburtstag _ _ N _ _ _ Das Sozialgesetzbuch verpflichtet den Verein jede –noch so geringe -Beschäftigung ordnungsgemäß anzumelden. SGB 4 § 28a Meldepflicht „(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten ..“ Jeder Euro, der vom Schatzmeister oder Kassierer an Personen ausbezahlt wird, muss mit entsprechenden Belegen (Tankquittung, Kopien, Telefonkosten etc.) bestätigt werden. Werden Personen für Dienste engagiert und dafür bezahlt, so müssen diese Personen die Personalfragebögen für geringfügig Beschäftigte ausfüllen und der Verein muss gem. dem o.g. Muster die Anmeldung bei der Minijobzentrale durchführen. Eine Ausnahme sind die sogenannten „1-Euro-Jobs“. Der eine Euro stellt kein Arbeitsentgelt dar. Er ist eine Mehraufwandsentschädigung, das Arbeitslosengeld II aufzustocken. Die erhöhten Aufwendungen für Kleidung, Fahrkosten, Wäscheverschleiß werden damit abgegolten. Über die Einsatzstelle bestimmt sich der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Vereine FHVS 06

11 Sozialversicherung Minijob
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Sozialversicherung Minijob Eine zeitliche Befristung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht nicht ! Arbeitsentgelt bis 400 € im Monat generelle Steuerpflicht - 2 % - pauschal Krankenversicherung % - pauschal Rentenversicherung % - pauschal Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) - 0,1 % Im Rahmen der so genannten Hartz-Gesetze wurde die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen völlig neu geregelt. Haushaltsdienstleistungen werden besonders gefördert. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung wurde von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Für allgemein geringfügig entlohnte Beschäftigungen muss der Arbeitgeber (Verein) Abgaben in Höhe von 25% des Arbeitsentgelts an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, entrichten. Davon fließen 12% an die Gesetzliche Rentenversicherung, 11 % an die Gesetzliche Krankenkasse und 2% Pauschalsteuer (Lohnsteuer, einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für die Arbeitnehmer bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerfrei. Die Erzielung weiterer Einkünfte ist – anders als bei den 325 Euro Jobs – auch nicht mehr schädlich für die Steuerfreiheit der geringfügigen Beschäftigung. Die Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn die geringfügige Beschäftigung neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausgeübt wird. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden addiert. Bis zu der Gleitzone von 800 Euro trägt der Arbeitnehmer nur einen geringeren Teil der Sozialabgaben. Quelle: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Bundesgesetzblatt Teil I, 2002, S 4621 ff. Bei kurzfristigen Minijobs brauchen Sie keine Pauschalabgaben zu leisten. Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, wird kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung erhoben. Wenn nach einer Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, entfällt die einheitliche Pauschsteuer von 2%. Vereine FHVS 06

12 Sozialversicherung Übungsleiter
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Sozialversicherung Übungsleiter Übungsleiterfreibetrag € € im Monat Steuer- und Sozialversicherungsfrei § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe, Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen (künstlerischer) Tätigkeiten, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst einer juristischen Person oder gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Körperschaft. Höhere Abrechnung über 400 Euro - Job - möglich oder Honorarrechnung als Selbständiger Jeder Übungsleiter kann die Steuervergünstigung nur einmal im Jahr bis zu € beanspruchen. Der Verein muss sich schriftlich bestätigen lassen, dass er diese Vergünstigung nicht noch bei einem anderen Auftraggeber geltend macht. (R17 Abs 10 LStRL.2001 und 2002) Neben diesem Betrag kann er als „Minijob“ bis 400 Euro im Monat angemeldet werden – oder gegen Honorarabrechnung – als selbständiger Übungsleiter. Auf den Internetseiten des Sportbund-Rheinland sind Musterverträge gespeichert. Rechtsgrundlage: Werkvertrag Vereine FHVS 06

13 Keine Sozialversicherung - Honorarkraft
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Keine Sozialversicherung - Honorarkraft Mindestanforderungen an die Rechnungen 1 Absender vollständige Anschrift des Leistenden 3 Datum 2 Ausstellungsdatum Empfänger 4 # 123/2006 Fortlaufende/einmalige Rechnungsnummer Bezeichnung der Dienstleistung 5 Für die Vorbereitung und Durchführung der xx Trainingseinheiten im Monat XX Berechne ich xx € Zeitpunkt 9 Erhält der Verein Rechnungen oder stellt er Rechnungen aus, so sind die viele Regeln zu beachten. Falsch ausgestellte Rechnungen sind nicht „mahnbar“ . Sehr wichtig ist die Steuernummer des Finanzamtes! Diese muss auf jeder Rechnung stehen. Ausnahmen gelten bei Kleinstbeträgen bis 100 Euro. 6 Netto € 7 Brutto € Summen in Netto und Brutto 8 Steuer Nr. und / oder Umsatzsteuer-Identifikationsnr. Vereine FHVS 06

14 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Unfallversicherung Nur für die Vereinstätigkeiten Krankenhaustagegeld /Genesungsgeld Tagegeld Übergangsleistungen Invaliditätsleistungen Rente oder Kapital Todesfallsumme Heilkosten / Bergungskosten / kosmetische Operationen. Sehr oft werden wir angesprochen und nach einer Vereinsunfallversicherung gefragt. Meine persönliche Meinung dazu: jeder sollte privat – für 24 Stunden am Tag – mit einer privaten Unfallversicherung abgesichert sein, dann ist eine Vereinsunfallversicherung nicht notwendig. Wir können den evtl. Versicherungsschutz gerne näher betrachten. Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Unfallversicherung mit den Summen: € bei Invalidität ab. Wann erhält das Mitglied diese Leistungen? Nur bei einer Vereinsaktivität. Das sind vielleicht 2 oder 3 Stunden in der Woche – mal mehr und sehr oft weniger. Wie viel muss der Verein dafür bezahlen? Ab 10 € pro Jahr pro Mitglied – das geht schnell in die €. Hier ist mein Vorschlag: nur die aktiven Mitglieder und/oder der Vorstand erhalten pro Jahr eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 oder 3 € für die private Unfallversicherung. Der Verein hat mit keiner Unfallmeldung etwas zu tun, das Mitglied ist rundum, wie es sich selbst versichert, versorgt. Fragen aus dem Teilnehmerkreis: wer hat eine Vereinsunfallversicherung, wie oft schon gebraucht? Die Sportverbände sind über den Landessportverband mit allen Versicherungen, auch einer Unfallversicherung abgesichert. Auch die KFD , hier beschweren sich die Ortsvereine, dass die Umlage so hoch ist. Seit dem hat das SAARLAND einen Unfall-Sammelvertrag für Ehrenamtliche über den Versicherungsdienst ECCLESIA abgeschlossen. Versichert sind alle ehrenamtlich/freiwillig Tätige, die ihre Tätigkeit im Saarland ausüben oder deren Engagement vom Saarland ausgeht. Die Leistungen im Schadenfall: Bei dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) bis zu Euro, Euro im Todesfall, Euro für Heilkosten (subsidiär) und Euro für Bergungskosten. Doch nun zu der wichtigsten Aussage des heutigen Abend: Alle ehrenamtlich Tätigen im Verein sind kostenlos versichert: über die Berufsgenossenschaften.. Über das Land besteht für Ehrenamtler Unfallversicherungsschutz bis zu Euro Invaliditätsentschädigung Vereine FHVS 06

15 Berufsgenossenschaft
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Berufsgenossenschaft SGB VII § 2 -alt RVO § 539 Leistungen SGB VII §26 u.a.: Arzt-, Behandlungs-, Rehabilitationskosten Verletztengeld Invalidenrente Wohnumfeldanpassung Arbeitsplatzmaßnahmen Tritt nicht ein bei Unfällen in der normalen Vereinsarbeit Grundlage für den Versicherungsschutz: Arbeitsauftrag Der Vorstand ist am Vereinssitz gesetzlich versichert! Freiwillige Versicherung möglich nur 2,73 €/Jahr Vielen ist nicht bekannt: Unser Sozialversicherungssystem sichert alle ab, die für „andere“ Tätig werden. Bestimmt haben Sie schon gehört, dass Sie als Helfer an einem Verkehrsunfall „versichert“ sind. Besser als mit jeder privaten Unfallversicherung – deren Leistungen begrenzt sind. Die Leistungen der BG sind nicht begrenzt. Die rechtliche Grundlage dafür ist das SGB VII § 2... , früher die RVO § 539 Es wird unterschieden zwischen der Mitgliedschaft im Verein und der Tätigkeit für den Verein. Beispiel: der Radfahrer im Training ist nicht versichert – dafür ist er im Verein, wird er aber beauftragt, bei einem Turnier die Wege zu sichern, besteht dafür gesetzlicher Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für alle Vereinsmitglieder, die durch einen Auftrag egal ob mündlich oder schriftlich tätig werden. Servicepersonal, Aufbaukommando, Plakataufhänger jeder ist gesetzlich versichert – ohne das der Verein einen Cent dafür bezahlt. Wenn der Verein Personen gegen Entgelt beschäftigt, wird von diesem Betrag der Beitrag für die Berufsgenossenschaft ermittelt, wie in jeder normalen Firma. Sie alle stehen heute Abend unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Begonnen bei der Abfahrt – und zurück bis zur Haustür. Die Diskussion mit den Teilnehmern führen – Beispiele wann der Versicherungsschutz beginnt, Nachweis – Einsatzliste – formlos, nachvollziehbar – Vereine FHVS 06

16 Berufsgenossenschaften
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege alle hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigkeiten sind Kraft Satzung versichert - dieses gilt für auch Vorstände und Vereins- Mitglieder ohne Beitragszahlung Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für alle Aktivitäten in und um die Landwirtschaft - es besteht PFLICHTMITGLIEDSCHAFT Jede Berufsgenossenschaft hat eine Satzung, aus der sich die Versicherungsarten: Freiwillig- oder Pflichtversichert ergeben. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sind alle hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht auch für gewählte oder berufene Vorstände von Vereine. Die Beitragszahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und wird vom Arbeitgeber/Selbständigen getragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kennt nur „Pflichtmitglieder“. Die beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Nutzung landwirtschaftlicher Fläche/ landwirtschaftliche Tätigkeit. Beitragshöhe richtet sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem erzielten Jahreseinkommen. Die Leistungen der Berufsgenossenschaften: Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente.. Melden Sie Ihren Verein bei der Berufsgenossenschaft an. Sie erhalten wertvolle Informationen zur Arbeitssicherheit und haben im Schadensfall die richtigen Ansprechpartner. Vereine FHVS 06

17 Berufsgenossenschaften
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Berufsgenossenschaften Unfallkassen Bereich öffentliche Hand § 2 Abs.1 Nr. 10a SGBVII im Auftrag oder Zustimmung der Kommunen 10b -Religionsgemeinschaften VerwaltungsBG alle im „Auftrag“ tätigen sind gesetzlich versichert Der Vorstand ist nur am Vereinssitz gesetzlich versichert! Freiwillige erweiterte Versicherung möglich - 2,73 € im Jahr/Person Die Unfallkassen decken den Versicherungsschutz im Bereich der öffentlichen Hand und den „Privaten Haushalten“. Alle Privathaushalte müssen ihr Personal – ohne Namensnennung- an die Unfallkasse melden. Die Kosten pro Person betragen 35€ im Jahr. Dadurch sind die Hausperlen, Helfer im Haus, Hof und Garten gesetzlich unfallversichert. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalte (400-Euro-Job) gelten verminderte „Sozialabgaben“. Die Pauschalabgabe beträgt nur 12% des Arbeitsentgelts. Davon gehen je 5% an die Gesetzliche Rentenversicherung und Gesetzliche Krankenversicherung. Die Pauschalsteuer beträgt 2%. Zahlungen an geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind nach dem neuen Recht steuermindernd absetzbar – als Abzug von der Steuerschuld. § 35a – 10% der Kosten max. 510 Euro im Jahr absetzbar. Diese Summe erhöht sich auf Euro, wenn die im Privathaushalt beschäftigte Person sozialversicherungspflichtig ist. Die überwiegenden Vereine gehören der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an. Hier ein Überblick der Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, die bei der VBG versichert sein können: - Sport und Bewegung, Freizeit und Geselligkeit, Kultur und Musik, kirchlicher/religiöser Bereich, berufliche Interessenvertretung, Umwelt-/Natur-/Tierschutz, außerschulische Jugendarbeit/Bildungsarbeit für Erwachsene. Die VBG unterscheidet zwischen Pflicht- und Freiwilligen Mitgliedern. Freiwillige Mitglieder können Selbständige, Freiberufler und seit dem „gewählte Ehrenamtsträger“ (§ 6 Abs 1 Nr. 3 SGB VII) werden. Der freiwillige, gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt ab Antragstellung. Einen Vordruck für die „gewählten“ Vorstandsmitglieder anzumelden finden Sie in der Anlage. Das Vorstandsmitglied kann sich selbst freiwillig bei der VBG versichern. Auskünfte erteilt das Call-Center der VBG: , Alle ehrenamtlich Tätigen sind Kraft Gesetz – ohne Beitragszahlung – mit Beginn ihrer Tätigkeit, dazu zählt der auch der Hin- und Heimweg - versichert. - § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII- Vereine FHVS 06

18 Vereinsversicherungen
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Vereinsversicherungen Themen Rechtsschutzversicherung Dienstreise - Versicherungen Sachversicherungen Versicherungsbeiträge sind kalkulierbar ! Schäden in ihrer Höhe nicht Weitere Versicherungsthemen für den Verein: Rechtsschutzversicherung – Kostendeckung der Rechtsstreitigkeiten Dienstreise-KFZ – Haftpflicht,/-Teil-/Vollkaskoversicherung Sachversicherungen – Feuer, Einbruch-/Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Elementar, Innere Unruhen Vereine FHVS 06

19 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Rechtsschutz Schadensersatz-RS Vertragsrechts- u. Sachen RS Verkehrsrecht Spezial-Straf- RS Verwaltungs-RS Arbeits-RS Sozialgerichts-RS Ordnungswidrigkeiten-RS. Eine Rechtsschutzversicherung ist immer zu empfehlen, wenn der Verein Arbeitsverhältnisse und Fahrzeuge unterhält. In allen anderen Fällen sollte versucht werden, einen Anwalt als Mitglied in den Verein aufzunehmen, um rechtliche Angelegenheiten klären zu lassen. Beispiele: Schadenersatzrechtsschutz: dem Verein wird von anderen ein Schaden zugefügt. Der Schuldige zahlt nicht – dem Verein bleibt nur der Gerichtsweg. Vertrags- und Sachenrechtsschutz: der Vertragspartner hält einen Vertrag nicht ein – eine Band oder ein Sänger wurden verpflichtet – diese kommen nicht. Spezial-Straf-RS ist für alle Vereine die mit Beaufsichtigung, Erziehung, Jugendpflege zu tun haben. Es genügt der Vorwurf eine Straftat, z.b Körperverletzung, um mit dem „normalen“ Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz zu haben. Der Spezial-Straf-RS übernimmt die Rechtskosten – auch bei dem Vorwurf einer Straftat. Beispiel aus Bachem: an einem Spielnachmittag läuft ein Kind gegen ein Gerüst und verliert einen Milchzahn. Obwohl weiter nichts passiert ist – keine blutende Wunde, keine geplatzten Lippen oder so, verklagt der Vater die Verantwortlichen auf fahrlässige Körperverletzung. Verwaltungsrechtsschutz: eine benötigte Genehmigung wird nicht erteilt – der Verein will sein Anliegen vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen. Sozialgerichtsrechtsschutz: die Krankenkasse berechnet nachträglich höhere Abgaben für einen Personaleinsatz – das ist eine Sache für den Rechtsschutz. Wenn die Krankenkasse Ersatz für Arzt/Krankenhauskosten verlangt – ist Sache der Haftpflicht. OrdnungswidrigkeitenRS: Die Gemeinde verhängt ein Bußgeld an den Sportverein, weil nach dem neuen Waffenrecht für das Benutzen der Startpistole keine Genehmigung vorlag. Oder wenn die neuen Hygienevorschriften nicht beachtet werden, eine Lärmbelästigung vorlag .. Mit einer Rechtsschutzversicherung werden die Kosten für Rechtsstreitigkeiten die der Verein durchführt oder durchführen muss, abgesichert. Mit Jahreskosten ab 300 € ist dafür zu rechnen. Vereine FHVS 06

20 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Sachversicherungen Versicherte Sachen Maschinen/Werkzeuge Geräte  PC, Telex, Telefax sonstige Ausstattungen Gebrauchsgegenstände Waren Vereinshaus Musikinstrumente nur auf besonderen Antrag „fremdes Eigentum“ . Versicherte Gefahren Feuer Einbruchdiebstahl Vandalismus Leitungswasser Sturm Hagel Allgefahrendeckung Ausstellungsrisiko Transportrisiko. Was für die Privatperson die Hausratversicherung ist für den Verein die „Inhaltsversicherung“. In der Hausratversicherung ist sehr selten „fremdes Eigentum“ abgesichert und wenn, ist es im Schaden für den Verein schwierig die Versicherungssumme zu erhalten . Der Verein muss selbst aktiv werden und feststellen welche Werte er hat und wie diese abgesichert sein sollen. Möglichkeiten gibt es viele, von der Feuerversicherung bis zur Allgefahrendeckung – Beispiele zu jeder Versicherungsart. Spezialversicherungen für wertvolle Gegenstände, Musikinstrumente, Beschallung- Lichtanlagen, Computer… Ausstellungen, hier ist die Absicherung gegen normale Beschädigungen und einfachen Diebstahl möglich. Wenn z.B. der Turn- oder Sportverein seine Ausrüstung in der Sporthalle deponiert, so sind diese nicht automatisch über den Vermieter, die Gemeinde abgesichert. Die Gemeinde versichert nur das Gebäude und ihr eigenes Material. Der Vermieter kann die Werte nicht wissen, die der Verein deponiert. Für die Versicherung ist sehr wichtig: wo ist das Material untergebracht – in einer Garage, im Vereinsgebäude, in öffentlichen Häusern… alle Standorte müssen für den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz genannt und in der Police notiert sein. Die Prämie wird inzwischen nicht nur nach der Zone, sondern nach Str. und Hausnummer ermittelt. Der Vorstand soll diese Angaben regelmäßig prüfen. Der Jahresbeitrag beginnt ab 60 €. Vereine FHVS 06

21 Dienstreise Rahmenversicherungen
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Dienstreise Rahmenversicherungen Private Fahrzeuge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder Versicherungsschutz Haftpflichtversicherung Teilkasko Vollkasko Rabattretter Reisegepäck. Abrechnung nach gefahrenen Kilometer Angabe der Kennzeichen Wert des Gepäck / der Ausrüstung. Wie ist es bei Ihnen geregelt, wenn ein Vereinsmitglied auf einer Fahrt für den Verein einen Unfall baut? Antworten abwarten:….notieren.. Vorschlag: entweder per Vorstandsbeschluss festgelegen, dass der Person in einem Schadensfall die Selbstbeteiligung der Teil/Vollkasko erstattet wird und der Betrag, der durch die Rückstufung in der Haftpflicht erfolgt – oder der Verein entschließt sich zur Absicherung mit einer Dienstreise-Rahmenversicherung. Die Kosten liegen bei gefahrenen km – unabhängig der Fahrzeuge - bei 600€ im Jahr. Ein Mitglied, das aktiv den Verein unterstützt und sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, sollte in einem Schadenfall nicht „allein“ gelassen werden. Wird bei einem Verkehrsunfall das mitgeführte Reisegepäck beschädigt oder es geht unterwegs verloren, so kann eine Reisegepäckversicherung finanzielle Sicherheit bieten. Werden regelmäßig teure Güter, wie Musikinstumente, transportiert, lohnt sich ein Vergleich mit einer „Transportversicherung“. Vereine FHVS 06

22 Satzung und Rechtsform: Eingetragener Verein (e.V.) !
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Satzung und Rechtsform: Eingetragener Verein (e.V.) ! Themen Juristische Person - eigene Haftung Keine persönliche Haftung der Mitglieder Aufgaben und Zweck - wichtigste Aussage Satzungstexte mit Haftungsbegrenzungen Schiedsordnung Aufwandsentschädigungen §§_ BGB §§ Vereinsordnung Beitragsordnung Wahlordnung Geschäftsordnung Wenn mindestens 7 Personen eine gemeinsame Sache durchführen wollen, gründen sie einen Verein. Ohne e.V. bleibt es eine Interessengruppe - keine „juristische Person“, egal wie der Verein sich nennt und welche Satzung er sich gibt. Jedes Mitglied haftet persönlich, mit dem Privatvermögen - auch wenn andere (Vorstand) die Entscheidungen treffen. Im BGB §§ stehen die Grundlagen für die Vereinsarbeit. Ergänzungen werden über individuelle Satzungstexte erreicht. Mustersatzungen finden Sie in Hülle und Fülle - selten passen diese auf die Situation in ihrem Verein. Das Problem dabei ist, der Laie erkennt nicht - was in der Satzung fehlt ! Woher auch? Der wichtige Rat von einem Rechtsanwalt wird aus Kostengründen gescheut - erst wenn ein Problem auftaucht, wird gehandelt. Hier einige Punkte: der Satzungszweck - bitte ausführlicher nennen, um andere Finanztöpfe zu öffnen; Zweckbetriebe sind steuerbegünstigt, in der Satzung vermerken: ein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestehen nicht, Haushaltsplan Mitglieder aufteilen- natürliche und juristische Personen - Fördermitglieder, Stimmrecht besitzen nur natürliche Personen, Juristische und Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht. Vorstand - Team statt Einzelposten, Einschränkung der Haftung, Befreiung vom § 181 BGB, Aufwandsentschädigung und Vergütung, Begründung: nur mit einer verbindlichen Zusage der Kostenerstattung, kann eine Aufwandsspende nach § 10 b Abs 3 Satz 4 und 5 EstG ausgestellt werden. Schiedsordnung, um ordentliche Gerichtsbarkeit einzuschränken und Meinungsverschiedenheiten im Verein zu klären. Vereine FHVS 06

23 Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005
Ansprechpartner Berufsgenossenschaft: : , : – Unfallkasse des Saarlandes - : : IHK SAARLAND: Thomas Teschner : : Bürgertelefon des BMG: ECCLESIA Versicherungsdienst: LAG Pro Ehrenamt - - : ;  : Ansprechpartner: Eigene Adressen einfügen: Berufsgenossenschaft: Betriebsarzt: Arbeitsamt: Vereine FHVS 06

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Vortrag Versicherungsschutz Vereine - FHSV 2005 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihrer ehrenamtlichen Arbeit wünsche ich gutes Gelingen ! René Hissler - Vereinsberater - kopieren / vervielfältigen und Nachfragen erwünscht Termin Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin wir kommen gerne. Zufrieden ? Zu viele Informationen? Wichtige Aussagen? Welche Informationen vermissen Sie? Teilnahmebestätigungen - austeilen Anwesenheitsliste - Fragebogen - Veränderungswünsche weitere Termine .. Vereine FHVS 06


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