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Seminar Suchmaschinen

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Präsentation zum Thema: "Seminar Suchmaschinen"—  Präsentation transkript:

1 Seminar Suchmaschinen
Online-Recht Matthias Horbank

2 Gliederung Fallbeispiel „Meta-Suchmaschine“
Online-Recht Gliederung Fallbeispiel „Meta-Suchmaschine“ Fallbeispiel „Suchmaschinen-Eintrag“ Übersicht rechtliche Aspekte Lösung der Fallbeispiele

3 Fallbeispiel „Metasuchmaschine“
Online-Recht Landgericht Berlin Urteil vom 8. Oktober O 448/98 „ Antragsteller: betreibt Datenbank mit Kleinanzeigen, verschiedener, verlagseigener Zeitungen Dienst ist für Nutzer kostenlos, werbefinanziert Printversion der Anzeigen wird per Software in Online-Daten transferiert Antragsgegner: ebenfalls Online-Dienst, wie folgt beschrieben "Kostenlose Auftrags-Suche in den Anzeigendatenbanken vieler Zeitungen und Online-Dienste mit zusammen über Angeboten. Ein virtueller "Such-Roboter" durchsucht im konkreten Such-Auftrag des Nutzers stündlich eine Vielzahl von Zeitungen und Onlinediensten im Internet nach passenden Inseraten und schickt alle neuen Angebote per an den Nutzer." Quelle:

4 Fallbeispiel „Metasuchmaschine“
Online-Recht Gegenstand des Rechtsstreits: Nutzung der Onlinedatenbank durch Antragsgegnerin Argumente der Antragstellerin: umfangreiche Suchaufträge ergeben zum überwiegenden Teil Ergebnisse aus BerlinOnline hierdurch sieht die Antragstellerin ihre Rechte als Datenbankherstellerin verletzt und sie hält dies für wettbewerbswidrig Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Bürgschaft in Höhe von ,- DM Quelle:

5 Fallbeispiel „Metasuchmaschine“
Online-Recht Argumente der Antragsgegnerin: die Online-Version stellt lediglich eine, nach dem Zeitungsabdruck, zweite Veröffentlichung der Anzeigen im Internet dar Daten werden durch einfaches Überspielen der Anzeigen auf den Rechner des Online-Dienstes gewonnen ihr Suchdienst (mit max. 99 Ergebnissen) übernehme weder wesentliche Bestandteile der Datenbank noch die Datenbank selbst das Suchergebnis gebe die Quelle wieder und ermögliche dem Benutzer, direkt darauf zuzugreifen Quelle:

6 Fallbeispiel „Metasuchmaschine“
Online-Recht Zu welcher Entscheidung wird das Gericht kommen ?

7 Fallbeispiel „Suchmaschinen-Eintrag“
Online-Recht Landgericht Mannheim Urteil vom 1. August 1997, 7 O 291/97 „Suchmaschinen“ Klägerin: ARWIS Consult GmbH als Inhaberin der Wortmarke „ARWIS“, tätig auf dem Gebiet der Beratung auf Gebiet der Arbeitswissenschaft und bietet entsprechende Software an Beklagte: ebenfalls Unternehmensberatung mit selbem Tätigkeitsgebiet, betreibt eigene Homepage im Internet Quelle:

8 Fallbeispiel „Suchmaschinen-Eintrag“
Online-Recht Gegenstand des Rechtsstreits: Suche in mehreren Suchmaschinen nach dem Stichwort ARWIS ergab unter anderem Verweise auf die Homepage der Beklagten, obwohl dort weder im Domainnamen noch im Seitentext der Begriff „Arwis“ auftauchte Klägerin fordert Unterlassung unter Berufung u.a. auf das Markengesetz (einige) Gegenargumente der Beklagten: Änderung der Homepage vor dem Zeitpunkt des Suchens in Suchmaschinen keine Verantwortlichkeit für den Link, da sie nicht von ihr veranlaßt wurden es bestehe keine Möglichkeit der Verhinderung solcher Links Möglichkeit des anonymen Setzens von Links durch Dritte Quelle:

9 Fallbeispiel „Suchmaschineneintrag“
Online-Recht Welches Urteil ist in diesem Beispiel gefällt worden ?

10 Übersicht einiger rechtlicher Apekte
Online-Recht A. Urheberrecht B. Schutz des Persönlichkeitsrechts C. Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht

11 Urheberrecht Online-Recht
§ 1 UrhG bietet Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes maßgebend ist das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung Internetseiten, deren Form oder Inhalt Ergebnis einer solchen sind, genießen Schutz im Sinne des Urhebergesetzes Grundsätzlich Unterscheidung verschiedener Schutzgegenstände: HTML-Quellcode, ist bei Vorliegen eines Mindestmaßes an individueller schöpferischer Leistung (keine Editoren) ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm Schutz einzelner Seitenelemente (Text, Multimediainhalte, Datenbanken) die Anordnung der Daten ist ebenfalls als geschütztes Werk zu betrachten es folgt: eine Internetseite kann mehrere Urheber haben !

12 Urheberrecht Online-Recht
Datenbankwerke und Datenbanken als selbstständige Werke § 4 Abs. 2 UrhG definiert Datenbankwerk als Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, welche systematisch oder methodisch angeordnet sind und einzeln (...) zugänglich sind. §§ 87 a ff. UrhG gewährt Leistungsschutz auch für Datenbanken, deren Anordnung oder Auswahl der Inhalte keine geistige Schöpfung ist, zu deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte eine (...) wesentliche Investition notwendig ist. Bei Suchmaschinen besteht in der Regel Leistungsschutz gemäß §§ 87 a ff. UrhG, sie erfüllen jedoch meist nicht die Anforderungen an ein Datenbankwerk gemäß § 4 Abs. 2 UrhG.

13 Schutz des Persönlichkeitsrechts
Online-Recht Haftung für eigene Inhalte - enthält eine Internet-Seite Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzten (...) kann der Verletzte gemäß § 823 Abs.1 BGB bzw. nach §§ ... Unterlassungs-, (...) und Schadensersatzansprüche geltend machen. Haftung für fremde Inhalte - Schwierigkeiten bereitet die Frage der Haftung Dritter für einerseits die Bereitstellung des Zugangs zu verletzenden Inhalten und andererseits die Haftung für Hyperlinks, Frames und Suchmaschinen

14 Schutz des Persönlichkeitsrechts Haftung für fremde Inhalte
Online-Recht a. Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 und 3 TDG Gesetzgeber unterscheidet drei Arten von Providern, wobei derselbe Provide mehrere Funktionen erfüllen kann: 1. Content Provider - stellt selbst eigene Seiten zum Abruf in das WWW - haftet entsprechend den §§ für Haftung für eigene Inhalte 2. Access Provider - bietet Dritten die Möglichkeit, Zugriff auf beliebige Internetseiten zu nehmen - ist nach § 5 Abs. 3 TDG von jedweder Verantwortung befreit - § 5 Abs. 3 Satz 2 TDG befreit auch von Haftung, wenn aus technischen Gründen eine Zwischenspeicherung fremder Internetseiten auf eigenen Servern stattfindet

15 Schutz des Persönlichkeitsrechts Haftung für fremde Inhalte
Online-Recht 3. Service Provider - bietet Dritten die Möglichkeit, Internetseiten auf seinen Servern abzuspeichern und macht diese dem Internet zugänglich - auch hier gelten Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2, jedoch keine vollständige Befreiung des Service Providers von Verantwortung für fremde Inhalte - ist haftbar, wenn er von den rechtsverletzenden Inhalten Kenntnis hatte, und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung dieser zu verhindern - er unterliegt keiner rechtlichen Verpflichtung, auf seinem Server gespeicherte Inhalte auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen Für die Bereitstellung von Foren gelten gleiche Annahmen wie für Service Provider.

16 Schutz des Persönlichkeitsrechts Haftung für fremde Inhalte
Online-Recht b. Haftung für Hyperlinks, Frames und Suchmaschinen - Grundsatz auch hier: „Ist es dem betreffenden Internet-Anbieter bei Aufwendung der zu erwartenden Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) möglich und zumutbar gewesen, fremde Rechtsverletzungen zu erkennen ?“ - jedoch mit großzügigen Maßstäben - bei Hyperlink oder Suchmaschinen-Verweis mit bloßer Hinweisfunktion darf keine regelmäßige Überprüfung erwartet werden - jedoch bei Nichtkenntnisnahme von weitverbreiteten Informationen über den rechtswidrigen Inhalt der gelinkten Seite liegt fahrlässige Beteiligung an der fremden Rechtsverletzung vor

17 Schutz des Persönlichkeitsrechts Haftung für fremde Inhalte
Online-Recht - da Frames eine Übernahme fremder Inhalte in die eigene Seite darstellen, wird hier die Haftung genauso geregelt wie bei der Haftung für eigene Inhalte - gleiches gilt für einen Hyperlink, welcher „nach der optischen Gestaltung der betreffenden Seite (...) als eine Aneignung fremder Inhalte zu bewerten ist“ Differenzierung bei Suchmaschinen: - bei Beschränkung der Suchmaschine auf eine „mehr oder minder wahllose Zusammenstellung von Zufallstreffern“, so ist der Betreiber mit einem Access Provider vergleichbar - liegt eine Vorauswahl des Betreibers zugrunde oder wird eine Aufnahme anderen angeboten, so erfüllt er eine Funktion ähnlich der eines Service Providers

18 Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht
Online-Recht - grundsätzlich gelten auch im Internet die Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). - EU-Fernabsatz-Richtlinie beschreibt hierzu die Verwendung von Fernkommunikationstechniken - betrifft z.B. spamming, Standesrecht (unerlaubte Reklamemaßnahmen von Freiberuflern), Preisangabenverordnung, Trennungsgebot zwischen allgemein-informierenden Inhalten und Werbung, Schmähkritik, etc. - Irreführungsverbot, gilt bei der Gestaltung von Internetseiten ohne Einschränkung - bei Verwendung von Hyperlinks (Bps. Namhafter Softwarehersteller vertreibt über links auch Produkte von no-names) - besonders eklatant bei „Fütterung“ von Suchmaschinen, um bei Eingabe fremder Marken auf die eigene Homepage zu verweisen - Kollisionen bei der Domain-Vergabe werden nach dem MarkenGesetz, dem UWG, sowie firmen- und namensrechtlich (nach HGB und BGB) behandelt

19 Entscheidung im Fall „Meta-Suchmaschine“
Online-Recht - Gericht entscheidet positiv für die Antragstellerin - der Online-Datenbank fehlt die Schutzfähigkeit nach § 1 UrhG (fehlende schöpferische Leistung bei der Erstellung) - sie unterliegt aber dem Schutz aus den §§ 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG - das Gericht unterstellt, dass die „regelmäßige Überprüfung (...) sowie die Pflege und Aktualisierung der jeweiligen Datenbestände eine wesentliche Investition darstellt - Antragsgegnerin verletzt widerrechtlich das Vervielfältigungsrecht (§ 87 b Abs.1) - die Antragsgegnerin vervielfältigt die Datenbank in Teilen, indem sie (...) entnommene Daten den anfragenden Nutzern die Daten so zur Verfügung stellt, dass diese sie überspielen und abspeichern können

20 Entscheidung im Fall „Suchmaschinen“
Online-Recht - Gericht entscheidet positiv für die Klägerin - der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 4,14,5,15 MarkenG und § 3 UrhG - Klägerin ist Inhaber der Marke „Arwis“, welche sie auch in der Firma führt - damit ist es Dritten untersagt, die Bezeichnung unbefugt zu Nutzen, wobei Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung auftreten können - nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte verantwortlich dafür, dass im Internet unter dem Suchwort „Arwis“ auf seine Homepage verwiesen wird - zu Gunsten des Beklagten kann unterstellt werden, er selbst habe diesen Hinweis nicht veranlaßt - er habe jedoch die Möglichkeit, diesen Hinweis (nach Kenntnisnahme) zu unterbinden

21 Literaturverzeichnis
Online-Recht „Internetrecht“ Rechtsanwalt Niko Härting ( Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln Online-Recht Rechtsanwalt Tobias H. Strömer ( dpunkt.verlag, Heidelberg

22 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !
Online-Recht


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