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Erläuterung der Schnittstellenproblematik aus juristischer Sicht

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Präsentation zum Thema: "Erläuterung der Schnittstellenproblematik aus juristischer Sicht"—  Präsentation transkript:

1 Erläuterung der Schnittstellenproblematik aus juristischer Sicht
Hand in Hand: Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe BMAS / BAG FW Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Berlin, 13. Januar 2010 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

2 Hand in Hand? Stand heute
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

3 Hand in Hand? Stand heute
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

4 Hand in Hand? Erleben der Arbeitsverwaltung
Tür ohne Klinke Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

5 Hand in Hand? Erleben der Kinder- und Jugendhilfe
Ausfall- bürgschaft Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

6 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Liegt‘s am Recht? Kinder- und Jugendhilfe Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) Förderung der Eingliederung in die Arbeitswelt Förderung der beruflichen Ausbildung Förderung der sozialen Integration Arbeitsförderung Eingliederung in Arbeit Vermittlung (§ 3 Abs. 2 SGB II) ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit (§ 16a SGB II) psychosoziale Betreuung Suchtberatung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

7 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Liegt‘s am Recht? Vorrang-Nachrang-Prinzip § 10 SGB VIII Verhältnis zum SGB III: SGB VIII komplett nachrangig VIII (Abs. 1) Verhältnis zum SGB II: SGB VIII vorrangig gegenüber Grundsicherung (Abs. 3 Satz 1) SGB VIII nachrangig gegenüber Vermittlung (§ 3 Abs. 2 SGB II) SGB VIII nachrangig gegenüber Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 bis 16g SGB II) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

8 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Liegt‘s am Recht? Doppelter Nachrang der Jugendsozialarbeit § 13 Abs. 2 SGB VIII „Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, …“ Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

9 Ja, es liegt – auch – am Recht!
ARGE/Jobcenter brauchen den Partner Kinder- und Jugendhilfe Aktivierung der Kinder- und Jugendhilfe klare gesetzliche Inpflichtnahme Veränderungen im Vorrang-Nachrang-Verhältnis: PSt Dr. Brauksiepe: „Frage, wer Verantwortung hat, muss transparent sein.“ Finanzierung? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

10 Ja, es liegt – auch – am Recht!
Kinder- und Jugendhilfe knüpft an Fördern und Fordern an Flexibilisierung der Eingliederung in Arbeit individuelles, lebensweltorientiertes Fördern und Fordern nach SGB II keine Monopolstellung bei Steuerung des Hilfeprozesses verbindliche Kooperation Finanzierungsbeteiligung? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)


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