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FRANCISCO JAVIER ARROYO FIESTAS.

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Präsentation zum Thema: "FRANCISCO JAVIER ARROYO FIESTAS."—  Präsentation transkript:

1 FRANCISCO JAVIER ARROYO FIESTAS.
INTERNATIONALE GERICHTLICHE ZUSAMMENARBEIT. DIE HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT FRANCISCO JAVIER ARROYO FIESTAS. RICHTER DER ZIVILKAMMER DES OBERSTEN GERICHTSHOFS DES KÖNIGSREICHS SPANIEN

2 INTERNATIONALE GERICHTLICHE ZUSAMMENARBEIT
BI- UND MULTILATERALE ABKOMMEN. Der Bilateralismus hat sich von der Grundregel zur Ausnahme entwickelt. Die Globalisierung führt zum Multilateralismus. Der Markt verlangt Rechtssicherheit und gerichtliche Zusammenarbeit.

3 MULTILATERALE RÄUME DER RECHTSRAUM DER EU
DIE HAAGER KONFERENZ DIE ORGANISATION AMERIKANISCHER STAATEN

4 DIE HAAGER KONFERENZ. EINE WELTWEITE ORGANISATION
Mit 72 Mitgliedern aus allen Kontinenten (71 Staaten und die Europäische Union) ist die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht eine zwischenstaatliche Organisation auf weltweitem Niveau. Die Konferenz, ein regelrechter Schmelztigel verschiedenster Rechtstraditionen, erarbeitet multilaterale Rechtsinstrumente, die auf die weltweiten Bedürfnisse eingehen und gleichzeitig deren Wahrung garantieren. Eine immer größer werdende Zahl an Nicht-Mitgliedern entschließt sich dem Haager Abkommen beizutreten. So sind es heute insgesamt 130 Staaten der ganzen Welt, die an der Ausführung und Gestaltung der Konferenz beteiligt sind.

5 EINE BRÜCKE ZWISCHEN DEN RECHTSSYSTEMEN
Persönliche, familiäre und kommerzielle Situationen in denen mehr als nur ein Land verwickelt ist, sind heutzutage in unserer modernen Welt mehr als gewöhnlich. Die Unterschiede, die durch die verschiedenen rechtskräftigen Justizsysteme in all diesen Ländern auftreten, betreffen genau diese Situationen. Um diese Probleme zu lösen, haben die Länder spezielle Vorschriften aufgestellt, die in ihrer Einheit als “Internationales Privatrecht” bekannt sind. Das satzungsgemäße Mandat der Konferenz besteht darin, stets auf eine fortlaufende “Vereinheitlichung” dieser Regeln hinzuarbeiten.

6 EINE HUNDERTJÄHRIGE INTERNATIONALE ORGANISATION
Die erste Versammlung dieser Konferenz wurde 1893 auf Initiative von T. M. C. Asser abgehalten (Friedensnobelpreisträger des Jahres 1911). Mit dem Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1955 wurde sie zu einer permanenten zwischenstaatlichen Organisation. 

7 ARBEITSWEISE Grundstätzlich kommt die Organisation alle vier Jahre zu einer Plenarsession (eine ordentliche diplomatische Session) zusammen um die entworfenen Übereinkommen zu beraten und zu beschließen, und um über Gegenstände zu entscheiden, die in Zukunft durchgeführt werden müssen. Die Übereinkommen werden von den Spezialkommissionen oder den Arbeitsgruppen, die sich mehrmals im Jahr treffen, vorbereitet. Dies geschieht normalerweise im Friedenspalast von Den Haag, was sich jedoch immer häufiger in den verschiedenen Mitgliedsstaaten selbst stattfindet. Die Spezialkommissionen sind auch dafür zuständig um die Arbeitsweise der Übereinkommen zu untersuchen und erarbeiten Empfehlungen mit dem Ziel die Leistungsfähigkeit zu verbessern und dieeinheitliche Ausführung und Auslegung zu fördern.

8 FINANZIERUNG Die Organisation wird hauptsächlich von ihren Mitgliedstaaten finanziert. Das Budget wird jedes Jahr vom Rat der Diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten beschlossen. Die Organisation sucht und erhält finanzielle Mittel auch aus anderen Quellen für spezifische Projekte.

9 SITZ UND SEKRETARIAT Die Aktivitäten der Konferenz werden durch ein multinationales Sekretariat (das Ständige Büro) organisiert mit Sitz in Den Haag. Die Arbeitssprachen der Konferenz sind Französisch und Englisch. Das Sekretariat bereitet die Plenarsessionen und die Spezialkommissionen vor und stellt die grundsätzlichen Nachforschungen an, die irgendein Bereich erforden kann, der für die Konferenz von Interesse ist. Außerdem trägt es zur Förderung einer effektiven Durchführung und Arbeitsweise der Übereinkommen bei.

10 SITZ UND SEKRETARIAT/ 2 Neben den diplomatischen Vertretern in den Niederlanden unterhält das Sekretariat auch ständigen Kontakt mit den Mitgliedsstaaten durch deren jeweilige nationale Institute und bestimmte Kontaktpersonen. Das Sekretariat steht außerdem in ständigem Kontakt mit den Experten und Delegierten der Mitgliedsstaaten, den für bestimmte Übereinkommen zuständigen zentralen Behörden, ebenso wie mit anderen internationalen, zwischenstaatlichen oder nicht, Organisationen, und mit den akademischen und professionellen Sektoren. Das Sekretariat geht immer mehr auf die Bitten um Information ein, die in den Übereinkommen geltend gemacht wenden.

11 DIE HAAGER ÜBEREINKOMMEN
Von 1893 bis 1904 hat die Konferenz sieben internationale Übereinkommen erlassen, welche alle in der Zwischenzeit durch modernere Instrumente ersetzt worden sind.

12 HAAGER ÜBEREINKOMMEN/ 2
Zwischen 1951 und 2008 wurden 38 Übereinkommen erlassen. Die praktische Anwendung vieler dieser Übereinkommen wird regelmäßig von den Spezialkommissionen überwacht. Auch wenn sie nicht ratifiziert worden sind, beeinflussen die Übereinkommen dennoch die Rechtssysteme der Staaten, ganz gleich ob sie Mitgliedstaaten sind oder nicht. Ebenso stellen sie eine Inspirationsquelle für die Anstrengungen zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts auf regionaler Ebene dar; wie zum Beispiel für die Organisation Amerikanischer Staaten oder die Europäische Union.

13 DIE AM MEISTEN RATIFIZIERTEN ÜBEREINKOMMEN
Die Abschaffung der Erfordernis der Legalisation (Apostille) Die Zustellung von Schriftstücken Die Beweisaufnahme im Ausland Der Zugang zum Recht Die internationale Kindesentführung Die Auslandsadoption Die Kolissionsnormen über testamentarische Verfügungen Die Unterhaltszahlungen Die Anerkennung von Scheidungen

14 DIE NEUESTEN ÜBEREINKOMMEN
Bei den neuesten Übereinkommen handelt es sich um das Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte in Bezug auf intermediär-verwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung (2006), das Übereinkommen über die Gersichtsstandsvereinbarungen (2005), das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gemeinsam mit dem Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (2007).

15 PRIORITÄTEN Es wird als vorrangig erachtet Übereinkommen über die folgenden Themen anuzstreben: Die grenzübergreifende Vermittlung in Familiensachen. Die Rechtswahl in internationalen Verträgen. Der Zugang zum Inhalt ausländischen Rechts.

16 ZUKÜNFTIGE ÜBEREINKOMMEN
Ohne das es als vorrangig angesehen wird, wird darüber nachgedacht Arbeiten in den folgenden Bereichen anzustellen: Die, durch die heute Informationsgesellschaft hervorgerufenen Probleme des Internationalen Privatrechts, einschließlich des elektronischen Handels, der Frage der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der internationalen justiziellen und verwaltungstechnischen Zusammenarbeit in Zivilsachen wegen verursachten Umweltschäden; die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Erbsachen und die Angelegenheiten des Internationalen Privatrechts in Bezug auf unverheiratete Lebenspartner, ebenso eine Bewertung und Analyse in Bezug auf grenzüberschreitende Rechtsangelegenheiten über von Vermittlern gehaltenen Wertpapieren und die Garantien.

17 VERÖFFENTLICHUNGEN Das Ständige Büro veröffentlich und aktualisiert regelmäßig die Sammlung der Übereinkommen und die Nachschlagwerke über die Arbeitsweise einiger dieser Übereinkommen. Es ist außerdem verantwortlich für die Herausgabe der Protokolle und Schriftstücke aller Sessionen. Diese Kollektion ist schon jetzt eine beeindruckende Sammlung von “Actes et Documents” (französisch) oder “Proceedings” (englisch). Einige dieser Schriftstücke sind auch auf CD-ROM oder Microfiche erhältlich (nur auf englisch oder französisch).

18 DIE WEBSEITE DER KONFERENZ
Die Webseite der Konferenz, beinhaltet allgemeine Informationen über die Haager Konferenz, genauso wie detaillierte und regelmäßig aktualisierte Information über die Haager Überkommen: Texte der Übereinkommen, vollständige Situationsberichte, Bibliographien, die Kraft der Übereinkommen über justizielle und verwaltungstechnische Zusammenarbeit, erläuternde Berichte, etc. ernannten Behörden.

19 DATENBANK ÜBER INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG
INCADAT, die Datenbank über internationale Kindesentführung ist eine Initiative, die Zugang zu einer beachtlichen Zahl von Gerichtsurteilen eröffnet, die nationale Gerichtshöfe weltweit erlassen haben, unter Anwendung des Haager Übereinkommens von über zivile Aspekte der internationalen Kindesentführung.

20 ZUGRIFF ZUR WEBSEITE DER HAAGER KONFERENZ
Kindesentführung Beitritte und Ratifizierungen

21 NORMENKONFLIKT Leider ist es nicht selten, dass die Richter der EU den Bereich der Haager Übereinkommen oft durcheinander bringen, deswegen soll hier festgehalten werden, dass die anzuwendende Norm zwischen natürlichen und juristischen Personen der EU, soweit vorhanden, die Gemeinschaftsverordnung ist.

22 NORMENKONFLIKT/ 2 Wenn eine der beiden Personen, die am Rechtsstreit beteiligt ist nicht der EU angehört (z.B. ein Algerier und ein Spanier), so ist die gemeinsame Norm konventionell, soweit vorhanden, zum Beispiel ein Haager Übereinkommen oder ein bilaterales Übereinkommen.

23 BEZIEHUNGEN DER EU ZUR HAAGER KONFERENZ
Entscheidung des Rates 2006/719/CE, vom 5. Oktober 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Am 5. Oktober 2006 hat der Rat der Europäischen Union eine Entscheidung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) erlassen. Diese weltweite zwischenstaatliche Organisation schlägt vor, die nationalen Rechtsnormen über das Internationale Privatrecht der Mitgliedsstaaten fortlaufend zu vereinheitlichen. Seit dem 3. April 2007 ist die Europäische Gemeinschaft Mitglied des HCCH.

24 BEZIEHUNGEN/ 2 Die Gemeinschaft legt eine Zuständigkeitserklärung (Anhang II) vor, in der sie angibt, in welchen Bereichen die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben. Es handelt sich dabei um Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, welche für ein tadelloses Funktionieren des Binnemarkts unumgänglich ist (Titel IV des EG-Vertrags).

25 BEZIEHUNGEN/ 3 Ziel dieser Massnahmen ist folgendes:
Die Verbesserung und Vereinfachung des Systems der grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken, und der Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme, der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen, außergerichtliche mit eingeschlossen; Die Förderung der Vereinbarkeit der anzuwendenden Normen über die Kollisionsnormen und die Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten; Die Abschaffung der Hindernisse, die den korrekten Ablauf der Zivilverfahren beinträchtigen.

26 BEZIEHUNGEN/ 4 Die Gemeinschaft verfügt auch über die Kompetenz, Übereinkommen die noch in der Entwicklungsphase ihrer Zuständigkeiten sind, zu berufen, wie z. B. in Bezug auf den Binnenmarkt oder den Verbraucherschutz, oder auch, wenn sie Gemeinschaftsnormen ändern oder es notwenidg ist für die Entwicklung von Gemeinschaftspolitiken oder um eines der Gemeinschaftsziele zu erreichen.

27 AUßNAHMEN DES BEITRITTS
Dänemark, das Vereinte Königreich und Irland verfügen über ein spezielle Regelung in Bezuf auf Titel IV des EG-Vertrags, welcher die Rechtsgrundlage der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen darstellt. Die Gemeinschaftsrechtsakten die Kraft dieses Titels beschlossen wurden, verpflichtet Dänemark zu nichts und überträgt sich auch nicht auf diesen Staat. Irland und das Vereinte Königreich sind ihrerseits durch die Rechtsakten gebunden, die Kraft des Titels IV beschlossen wurden, wenn sie den Rat der Europäischen Union in diesem Sinne informieren. Beide Staaten haben sich dafür ausgesprochen an allen erwähnten Maßnahmen als Referenz zu dienen. Somit wird die vorliegende Entscheidung auf alle Mitgliestaaten der EU außer Dänemark angewandt.

28 SCHLUSSFOLGERUNGEN Ohne justizielle Zusammenarbeit gibt es keinen tatsächlichen internationalen Rechtsraum. Eine korrekte Umsetzung und Reziprozität sind die Grundlagen dafür. Alles was anders ist, sollte nicht abgewiesen werden, es ist wichtig, die verschiedenen Rechtstraditionen zu respktieren.

29 SCHLUSSFOLGERUNGEN/ 2 Das Konzept des öffentlichen Rechts darf nur beschränkt interpretiert werden. Die Zusammenarbeit endet, wenn die grundlegenden Rechte und Freiheiten eines anderen Staates nicht respektiert werden. In der EU geht man davon aus, dass alle Staaten Rechtsstaaten sind, deshalb sind Vorbehalte und Misstrauen unnötig.


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