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Grundlagen des externen Rechnungswesens

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen des externen Rechnungswesens"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen des externen Rechnungswesens
Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest Wildom Kft.

2 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens
Das betriebliche Rechnungswesen hat die Aufgabe, alle Daten, die das betriebliche Geschehen beschreiben, fortlaufend und lückenlos zu erfassen und auszuwerten. Bereiche des betrieblichen Rechnungswesens: externes Rechnungswesen (Geschäfts- bzw. Finanzbuchhaltung): Gewährung eines Überblicks über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens, internes Rechnungswesen (Betriebsbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung): Aufzeichnung der angefallenen Kosten und Zurechnung der Kosten auf Produkte, Statistik: Aufbereitung und Verdichtung der im Betrieb anfallenden Daten, Durchführung von Planungsrechnungen zu Prognosezwecken.

3 „Endergebnis“ des externen Rechnungswesens
Jahresabschluss Bilanz: stichtagsbezogene Darstellung der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zum Ende eines Geschäftsjahres (Bilanzstichtag), Gewinn- und Verlustrechnung: vergangenheitsbezogene Zusammenfassung der während des Geschäftsjahres aufgetretenen Aufwendungen und Erträge, Anhang: Erläuterung der spezifischen Informationsinhalte von Bilanz und GuV-Rechnung. Lagebericht den Jahresabschluss ergänzendes, aber eigenständiges Informationsinstrument

4 Aufgaben des Jahresabschlusses
Feststellung der Höhe des Gewinns (Jahresüberschuss), den das Unternehmen im Geschäftsjahr erzielt hat, dieser Gewinn steht den Eignern zur Verwendung (Ausschüttung, Thesaurierung) zur Verfügung, Die Angaben des Jahresabschlusses dienen der Kommunikation mit den Stakeholdern und als „Leistungszeugnis“ der Geschäftsführung.

5 Charakteristik der Bilanz
Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva eines Unternehmens. Aktiva alle Wirtschaftsgüter (z.B.: Grundstücke, Maschinen, Vorräte, Finanzanlagen, Forderungen) sowie Zahlungsmittel, über die das Unternehmen zum Bilanzstichtag verfügt, Bewertung in monetären Größen, Finanzmittelverwendung. Passiva Gesamtheit des (Eigen- und Fremd-) Kapitals, das einem Unternehmen zur Verfügung steht, Finanzmittelherkunft.

6 Charakteristik der Bilanz 2.
Die Summe der Aktiva muss der Summe der Passiva entsprechen. Die Bilanzsumme auf der Aktiv- und Passivseite ist gleich groß.

7 Charakteristik der Bilanz 3.
Reinvermögen rechnerische Größe auf der Aktivseite der Bilanz, Vermögen abzüglich Schulden, das Reinvermögen ist rechnerisch deckungsgleich mit dem Eigenkapital, bilanzielles Denkkonzept: Ein Vermögensgegenstand kann meist nicht dahingehend klassifiziert werden, ob er mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde. Veränderungen des Reinvermögens Jahresüberschuss erhöht, Jahresfehlbetrag vermindert das Reinvermögen, Kapitaleinlagen erhöhen, Kapitalentnahmen vermindern das Reinvermögen, Ausschüttung von Gewinnen vermindert das Reinvermögen.

8 Zusammenhang von Bilanz und GuV-Rechnung in der doppelten Buchführung (Dopik)
Der Jahresüberschuss wird in der GuV-Rechnung in seiner Entstehung detailliert ausgewiesen. Gewinn ist die Differenz zwischen Ertrag (Nach gesetzlichen Regeln bewertete Güterentstehung in einer Periode) und Aufwand (Nach gesetzlichen Regeln bewerteter Güterverzehr in einer Periode). In der Bilanz tritt der Jahresüberschuss nur als Saldogröße im Sinne einer Veränderung des Reinvermögens auf. Die Veränderung des Reinvermögens auf der Aktivseite der Bilanz entspricht exakt der Höhe des Jahrsüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung (sofern zwischenzeitlich keine Eigenkapitalveränderungen stattgefunden haben).

9 Zusammenhang von Bilanz und GuV-Rechnung in der doppelten Buchführung (Dopik)

10 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung waren ursprünglich ein Kanon nicht kodifizierter Regelungen, der auf guten Handelsbrauch zurückging. Viele Elemente der GoB haben inzwischen Eingang in die Rechnungslegungsvorschriften des HGB gefunden. Die GoB dienen weiterhin als Leitlinie bei der Auslegung und Anpassung der Rechnungslegung an aktuelle Gegebenheiten und als Zusatz bzw. Vorgabe für kodifizierte Vorschriften.

11 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

12 Der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Forderung nach Bilanzwahrheit im Sinne einer korrekten Wiedergabe betrieblicher Vorgänge in der Buchführung und im Jahresabschluss, Objektivität (Nachvollziehbarkeit), Wertermittlung auf Grundlage der Rechnungslegungsnormen, zutreffende Bezeichnung einzelner Positionen. Grundsatz der Willkürfreiheit Verbot von Bilanzmanipulationen, bei Schätzungen sind diejenigen Annahmen zugrunde zu legen, die dem Unternehmen am „wahrscheinlichsten“ erscheinen.

13 Der Grundsatz der Klarheit
Bilanz und GuV-Rechnung müssen in ihrem formalen Aufbau so geordnet und bezeichnet sein, dass sie verständlich und übersichtlich sind und mit der Rechnungslegung vertraute Dritte nicht irreführen.

14 Der Grundsatz der Vollständigkeit
Gebot der vollständigen Erfassung buchungspflichtiger Geschäftsvorfälle, Änderungen im Wert sowie Bestand der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals, sämtliche Aufwendungen und Erträge, die zur Änderung des Reinvermögens führen, Erfassung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden von denen das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer ist, Pflicht zur Inventur und zum Aufstellen eines Inventars hat Erfassung etwaiger Risiken aus Geschäftsvorfällen oder Transaktionen des Geschäftsjahres durch die Bildung von Rückstellungen.

15 Der Grundsatz der Stetigkeit
Der Grundsatz bezieht sich auf die Verbindung zwischen aufeinander folgenden Jahresabschlüssen Bilanzidentität Werte der Vermögensgegenstände und Schulden in der Jahresschlussbilanz müssen mit den Werten der nachfolgenden Jahreseröffnungsbilanz identisch sein, Bilanzkontinuität formal: Bilanz und GuV-Rechnung dürfen nur in Ausnahmefällen von einmal gewählten Bezeichnungen und Anordnungen der Positionen abweichen materiell: möglichst weitgehende Beibehaltung der gewählten Bewertungsmethoden.

16 Der Grundsatz der Vorsicht
Die Rechnungslegung sollte im Interesse der Eigentümer und Gläubiger keinen zu optimistischen Eindruck von der Lage des Unternehmens vermitteln. Vermögensgegenstände sind eher zu niedrig, Verbindlichkeiten eher zu hoch in ihrem Wert anzusetzen. Folge davon ist ein geringerer Ausweis des Reinvermögens bzw. Eigenkapitals in der Bilanz bzw. des Jahresüberschusses in der GuV-Rechnung. Grundsatz des vorsichtigen Kaufmanns. Reserve und Sicherheit

17 Der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten im Jahresabschluss ist von der Prämisse auszugehen, dass das Unternehmen über den Abschlussstichtag hinaus fortgeführt wird Ausnahme: Liquidationsbilanz.

18 Das Prinzip der Geheimhaltung
Der Grundsatz der Bilanzklarheit findet dort seine Grenzen, wo Unternehmen ein berechtigtes Interesse haben, Informationen der Unternehmenspolitik nicht publik zu machen, im HGB genau spezifizierte Informationen im Jahresabschluss müssen nicht detaillierter ausgewiesen werden, wenn dadurch dem Unternehmen ein Nachteil entsteht, Einzelkaufleute und Personengesellschaften dürfen ihre Ertragslage ebenfalls verschleiern: Gewinn im Eigenkapitalkonto, Ersatzangaben anstelle einer GuV-Rechnung. Das Prinzip der Geheimhaltung ist ein Ausnahmetatbestand, da die Rechnungslegungsprinzipien Transparenz bezogen auf das Unternehmensgeschehen für die Stakeholder fordern (Informationsfunktion).

19 Die Abgrenzungsgrundsätze
Prinzip der Periodenabgrenzung, Gebot der Zurechnung von Aufwendungen und Erträgen zu dem Geschäftsjahr, in dem sie angefallen oder kausal zuzurechnen sind, Realisationsprinzip Erträge dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch Transaktionen tatsächlich entstanden sind. Anschaffungswertprinzip: Vermögensgegenstände dürfen nicht höher als mit dem „ursprünglichen Kaufpreis“ ausgewiesen werden, Imparitätsprinzip Ausweis von Verlusten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, selbst wenn ihre Zahlungswirksamkeit erst später auftritt, Niederstwertprinzip: Vermögensgegenstände sind ihrem Wert „nach unten“ zu korrigieren, wenn deren Marktwert unter den Anschaffungswert fällt, Bildung von Rückstellungen .


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