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Repetitorium Steuerrecht –

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Präsentation zum Thema: "Repetitorium Steuerrecht –"—  Präsentation transkript:

1 Repetitorium Steuerrecht –
Umsatzsteuer Sommersemester 2006 MMag. Dr. Peter Pichler

2 Grundsätze der USt Rechtsgrundlage Charakterisierung
Österreichisches Umsatzsteuergesetz 6.Mehrwertsteuer-Richtlinie Charakterisierung Objektsteuer Objektbezogene Merkmale (Entgelt) Verbrauchsteuer Belastung Letztverbraucher; Steuer auf Einkommensverwendung

3 Grundsätze der USt Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug
Verkehrssteuer Gesetzestechnik: Anknüpfung an Umsatz des Unternehmers Indirekte Steuer Steuerschuldner ungleich Steuerträger Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug Erhebung auf jeder Unternehmerstufe Berechnung immer von Netto-Preis Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) Kostenneutralität innerhalb Unternehmerkette

4 Unternehmerkette EUR 200 EUR 400 EUR 200 EUR 400 EUR 600

5 Überblick UStG Steuerbarkeit des Umsatzes §§ 1-3a UStG
Bemessungsgrundlage §§ 4-5 UStG Steuerbefreiung §§ 6-9 UStG Steuersatz § 10 UStG Rechnung § 11 UStG Vorsteuerabzug § 12 UStG Steuerschuld und Steuererhebung §§ UStG Binnenmarkt: Anhang Art 1-28 UStG

6 Umsatzbesteuerung

7 Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs 1 UStG)
Lieferung oder sonstige Leistung Eigenverbrauch Einfuhrumsatzsteuer Innergemeinschaftlicher Erwerb

8 Lieferung / Sonstige Leistung
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3, 3a) die Unternehmer (§ 2) im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9, § 3a Abs 5 ff) gegen Entgelt (§ 4; § 16) im Rahmen des Unternehmens (§ 12 Abs 2)

9 Unternehmer (§ 2 UStG) Selbstständig (§ 2 Abs 2 UStG)
Keine Weisungsgebundenheit + Unternehmerrisiko Keine Organschaft (nicht steuerbarer Innenumsatz) Nachhaltige Tätigkeit Wiederholte Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit Auch einmalige Tätigkeit wenn Wiederholungsabsicht Verkauf aus Privatvermögen, Hobbytätigkeiten idR nicht Zum Zweck der Einnahmenerzielung Gewinnerzielung grdsl nicht erforderlich § 2 Abs 5 Z 2 Liebhaberei (§ 6 LiebhabereiVO): begründet keine Unternehmereigenschaft

10 Unternehmen Unternehmensformen Beginn des Unternehmens
Keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform Beginn des Unternehmens Vorbereitungshandlungen (auf die Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit, zB Erwerb Inventar, Wareneinkäufe) Rahmen des Unternehmens Hilfs-, Nebengeschäfte Unternehmenseinheit (§ 2 Abs 1 2.Satz UStG) Nicht steuerbare Umsätze zwischen mehreren Betrieben

11 Leistung gegen Entgelt
Leistungsaustausch erforderlich Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäfts (tatsächlich erbrachte Leistung wird besteuert)  Vertragsabschluss unerheblich innere Verknüpfung Leistung und Gegenleistung Kein Leistungsaustausch: zB Erbschaft, Schenkung echter/unechter Schadenersatz

12 Leistungen (§§ 3f UStG) Lieferung (§ 3 UStG)
Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand sonstige Leistung (§ 3a UStG) Alle Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen) Aktives Tun, Dulden, Unterlassen Einheitlichkeit der Leistung Werklieferung/Werkleistung (§ 3 Abs 4; § 3a Abs 3) Keine Aufspaltung in Lieferung/sonstige Leistung Unselbständige Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung (zB Verpackung)

13 Lieferung (§ 3 UStG) Inlandsbezug Leistungsort
Abgrenzung des inländischen Besteuerungsanspruchs § 3 Abs 7: Ort, wo sich Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. § 3 Abs 8:Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt

14 Sonstige Leistungen (§ 3a UStG)
Leistungsort Grundstücksort (§ 3a Abs 6) zB Leistungen in Zusammenhang mit Nutzung des Grundstückes (Vermietung, Verpachtung) Erhaltung (zB Pflege Grünflächen, Gebäudereinigung) Beförderungsort (§ 3a Abs 7) Aufteilungsgrundsatz, anteiliges Besteuerungsrecht Beförderung von Gegenständen steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 3) Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen (Art 3a Abs 2) Tätigkeitsort (§ 3a Abs 8) Künstlerische, wissenschaftliche, etc, Leistungen Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturen)

15 Leistungsort – Katalogleistung I
§ 3a Abs 10 Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2) Leistungen bestimmter freier Berufe, Beratungsleistungen (Z 3,4) Überlassung von Informationen (Z 6) Überlassung von Know-How, Datenbanken Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14) Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Z 15) Bereitstellung von Websites, Software über Internet Bereitstellung von Texten, Informationen, Musik, Filmen Nicht: Lieferungen von Gegenstände, wenn lediglich Auftragsabwicklung auf elektronischem Weg erfolgt; Beratungsleistung per

16 Leistungsort – Katalogleistung II
Leistungsort § 3a Abs 9 Lit a: Empfänger ist Unternehmer  Leistungsort, wo Empfänger Unternehmen betreibt Lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Wohnsitz des Empfängers im Drittland Empfänger ist kein Unternehmer, hat jedoch Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet  Sitzort des Dienstleistenden (§ 3a Abs 12) Sonderregelung lit c: Wohnsitz des Leistungsempfängers bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen Ort der Nutzung/Auswertung (§ 3a Abs 11) Generalklausel § 3a Abs 12: Sitz des Dienstleistenden

17 Eigenverbrauch Gleichstellung Unternehmer – Letztverbraucher
Vorsteuerabzug des Unternehmers wird neutralisiert Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG) Gleichstellung mit Lieferung Entnahme eines Gegenstandes durch Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke Für Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) Jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster Zumindest teilweises Vorsteuerabzugsrecht für den Gegenstand oder seine Bestandteile

18 Eigenverbrauch Verwendungs- /Leistungseigenverbrauch (§ 3a Abs 1a)
Gleichstellung mit sonstiger Leistung: Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes oder unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) Zumindest teilweises Vorsteuerabzugsrecht (Verwendungseigenverbrauch)

19 Bemessungsgrundlage Lieferung/sonstige Leistung (§ 4 Abs 1ff)
Vom Empfänger geschuldetes Entgelt Freiwillige Leistungen, Entgelt von dritter Seite Eigenverbrauch (§ 4 Abs 8) Entnahmeeigenverbrauch: Einkaufspreis-/Wiederbeschaffungskosten Verwendungs-/Leistungseigenverbrauch: Kosten

20 Bemessungsgrundlage Einfuhrumsatzsteuer (§ 5)
Zollwert Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16) zB Rückgängigmachung des Umsatzes (Leistung wird nicht ausgeführt) Entgeltsminderungen (Skonto, Rabatt) Leistender Unternehmer: Korrektur USt Leistungsempfänger: Korrektur VStabzug

21 Steuerbefreiungen (§ 6 UStG)
Echte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1- 6) kein Verlust des Vorsteuerabzugs Gänzliche Entlastung des Umsatzes Hauptsächlich bei Exportumsätzen (zB Ausfuhrlieferung, ig Lieferung) Unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 7- 28) Verlust des Vorsteuerabzugs Umsatzsteuer wird zu Kostenfaktor Steuerfreistellung nur der Wertschöpfung

22 Unechte Steuerbefreiungen
Gesundheitsbereich (zB Ärzte gem § 6 Abs 1 Z 19) Geld- und Bankgeschäfte (§ 6 Abs 1 Z 8) Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke (§ 6 Abs 1 Z 16) Vermietung zu Wohnzwecken steuerpflichtig (10 %) Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27) Wenn jährlicher Umsatz < Euro Wirkung unechte Befreiung Begünstigung wenn Leistung an Letztverbraucher Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Unternehmerkette durch Kummulationseffekte: Optionsmöglichkeiten für bestimmte Leistungen (§ 6 Abs 2 und 3)

23 Wirkung unechter Befreiungen
A B C A veräußert an B um % USt; B an C: Gewinnaufschlag 100 Var 1: B ist Kleinunternehmer; C Letztverbraucher: B erwirbt von A um 120 ( % USt, kein Vorsteuerabzug für B); Weiterveräußerung an C um 220 ( Gewinnaufschlag); B muss keine USt abführen: für C idR billiger (regelbesteuerter Unternehmer würde um 240 ( USt iHv 40) verkaufen) Var 2: B ist Kleinunternehmer, C Unternehmer; C erwirbt um 220 von B (von regelbesteuertem Unternehmer könnte er aber effektiv um 200 (Vorsteuerabzug iHv 40 !) erwerben: daher Möglichkeit zur Option zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

24 Steuersätze (§ 10 UStG) Normalsteuersatz 20%
Ermäßigter Steuersatz 10 % Lieferung von Gegenständen der Anlage A (Nahrungsmittel, Druckerzeugnisse) Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke + Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Z 4) Umsätze von Künstlern (Z 5) Personenbeförderung (Z 12) Müll- und Abwasserbeseitigung (Z 13) Kranken und Pflegeanstalten, Kuranstalten, Altersheime (Z 15, sofern nicht steuerbefreit)

25 Rechnung (§ 11 UStG) Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen
Voraussetzung für Vorsteuerabzug durch Leistungsempfänger Formvorschriften Name und Anschrift Leistender + Abnehmer Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung Lieferdatum bzw Tag der Leistung Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz auf Entgelt entfallenden Steuerbetrag Hinweis auf Steuerbefreiung Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID des leistenden Unternehmer Neu ab : UID-Nr des Leistungsempfängers wenn Rechnung > Euro und Leistung durch inländischen Unternehmer (bisher nur bei reverse charge Umsätzen)

26 Rechnung (§ 11 UStG) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen
Gesamtbetrag ≤ EUR 150 (§ 11 Abs 6 UStG) zB keine Anschrift des Leistungsempfängers Auch elektronische Übermittlung möglich (§ 11 Abs 2), wenn Empfänger zustimmt und Gewährung der Echtheit der Herkunft Unversehrtheit des Inhalts Voraussetzungen im Verordnungsweg festgelegt (VO BGBl II 2003/583)

27 Rechnung (§ 11 UStG) Unrichtiger Steuerausweis (§11 Abs 12)
zB irrtümlich zu hohe USt ausgewiesen Berichtigung ex lege möglich Unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs 14) Verhinderung Missbrauch Nichtausführung einer Leistung Rechnung durch Nicht-Unternehmer EuGH: Berichtigung möglich, soweit Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt Kein Vorsteuerabzug für Empfänger

28 Vorsteuerabzug I Leistungsempfänger = Unternehmer
Leistung eines anderen Unternehmers, die der Umsatzsteuer unterliegt Leistung für Unternehmen des Leistungsempfängers Rechnung, die den Formvorschriften entspricht Zeitlich: Ausführung der Leistung + Rechnung

29 Vorsteuerabzug II Leistung für Unternehmen (12 Abs 2)
Zu mindestens 10% für Unternehmen ausgeführt (§ 12 Abs 2 Z 1) Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezug relevant Voller Vorsteuerabzug; Privatnutzung stellt Eigenverbrauch dar Ausnahme: Gemischt genutzte Gebäude immer nur anteiliger Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1a Z 2) Keine überwiegend nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB Repräsentationsaufwendungen) Kein Zusammenhang mit PKW (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b)

30 Vorsteuerabzug III Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§12 Abs 3)
unechte Steuerbefreiung: kein Vorsteuerabzug echte Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs 10 ff) Änderung der für VStAbzug relevanten Verhältnisse zB zunächst Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (zB Vermietung von Gebäude) + VStAbzug  in der Folge Ausführung steuerfreier Umsatz (Verkauf) Korrekturzeitraum bewegliches Anlagevermögen: 5 Jahre Grundstücke: 10 Jahre Umlaufvermögen + sonstige Leistungen: unbeschränkt

31 Steuerschuldner Grundsätzlich: Leistender Unternehmer
Ausnahme: Leistungsempfänger bei Reverse Charge-System (§ 19 Abs 1) sonstige Leistungen, Werklieferungen durch ausländischen Unternehmer Leistungsempfänger Unternehmer Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger Leistungsempfänger berechnet Steuerschuld; Leistender stellt Rechnung ohne USt aus Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3) für Leistungsempfänger

32 Steuerschuld/Fälligkeit
Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a) Entstehung der Steuerschuld: mit Ablauf des Monats der Leistungsausführung Besteuerungsgrundlage = vereinbartes (voraussichtliches) Entgelt Anpassung bei Abweichung vom tatsächlichem Entgelt erforderlich bei späterer Rechnungsausstellung: Verschiebung der Steuerschuldentstehung um (maximal) ein Monat bei Anzahlungen entsteht Steuerschuld im Voranmeldungs-zeitraum der Vereinnahmung (= Mindestistbesteuerung)

33 Steuerschuld/Fälligkeit
Istbesteuerung (§19 Abs 2 Z 1 lit b, § 17) Vereinnahmtes Entgelt: Zeitpunkt der Bezahlung maßgeblich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit Versorgungsunternehmen Land-/Forstwirte/Gewerbetreibende, wenn keine Buchführungspflicht andere Unternehmer, wenn Gesamtumsatz < Euro/Jahr Option zur Sollbesteuerung (§ 17 Abs 2 UStG) Fälligkeit (§ 21 Abs 1) 15. des zweitfolgenden Monats

34 Grenzüberschreitender Warenverkehr
Ursprungsland- versus Bestimmungslandprinzip Bestimmungslandprinzip vorherrschend Wettbewerbsneutralität Methode zur Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips Leistungsort = Ort im Ursprungsland Leistungsbefreiung unter Wahrung des Vorsteuerabzugs erforderlich steuerliche Erfassung im Ursprungsland, aber keine Umsatzsteuer steuerliche Erfassung erst bei Import im Bestimmungsland Grenzausgleich erforderlich

35 Grenzüberschreitender Warenverkehr
Warenverkehr mit Drittländern Realisierung des Bestimmungslandprinzips aufgrund des Grenzausgleiches Exportierte Waren: Entlastung durch Steuerbefreiung der Ausfuhr/aber Vorsteuerabzug (§ 7 Ausfuhrlieferung) Importierte Waren: Steuer des Bestimmungslandes durch Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer Warenverkehr mit EU - Mitgliedstaaten alternatives Ausgleichssystem, da kein Grenzausgleich zulässig

36 Warenverkehr mit Drittstaaten
Export Lieferort bei Versendung von Gegenständen: dort, wo Gegenstand zu Beginn der Versendung/Beförderung (§ 3 Abs 8) Sonst: wo sich Gegenstand im Zeitpunkt der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) befindet idR steuerbar, da Lieferort im Inland (Beginn der Versendung) bei Lieferort im Inland echte Steuerbefreiung (Ausfuhrlieferung gem § 7)

37 Warenverkehr mit Drittstaaten
Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG) Unternehmer versendet oder befördert Gegenstand ins Drittlandsgebiet Ausländischer Abnehmer versendet oder befördert Drittlandsgebiet (Abholung) „Touristenexport“ (§ 7 Abs 1 Z 3) Erwerb für nicht-unternehmerische Zwecke und Ausfuhr der Waren im persönlichen Reisegepäck Gemeinschaftsfremder Abnehmer Ausfuhr innerhalb 3 Monaten Gesamtbetrag der Rechnung  75 Euro

38 Warenverkehr mit Drittstaaten
Import= Einfuhr Erhebung Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3) Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips Besteuerung erfolgt auch dann, wenn Einfuhr durch Letztverbraucher für Unternehmer: Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Einfuhr für Unternehmen (§ 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG)

39 Warenverkehr im Binnenmarkt
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Grenzausgleich widerspricht Idee des Binnenmarktes Ziel: Ursprungslandprinzip mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug Besteuerung am Unternehmensort fiskalisch weiterhin Bestimmungslandprinzip erfordert Clearing - Mechanismus Angleichung Steuersätze und Steuerregeln Übergangsregelung (Binnenmarktregelung) Siehe Art-Teil im Anhang zum UStG

40 Grenzüberschreitender Warenverkehr
Grundsätze der Binnenmarktregelung Bestimmungslandprinzip Innerhalb Gemeinschaft keine Grenzkontrollen für USt- Zwecke Statt Ausfuhrlieferung  ig Lieferung Statt EuSt  ig Erwerb

41 Handel zwischen Unternehmer
Innergemeinschaftlicher Handel zwischen Unternehmer >> Bestimmungslandprinzip Ig Erwerb (Art 1) Erwerber = Unternehmer/Juristische Person Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS Leistungsort Art 3 Abs 8 (Ende der Beförderung/Versendung) Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung Vorsteuerabzug gem Art 12 BMR

42 Handel zwischen Unternehmer
Ig Lieferung (Art 7) Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person Erwerb beim Abnehmer steuerbar (ig Erwerb  vgl UID-Nr des Abnehmers) Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS Befreiung der ig Lieferung (Art 6)

43 Erwerb durch Schwellenerwerber
Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 Z 1) Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen (zB Bank, Arzt, Kleinunternehmer) pauschalierte Landwirte nicht steuerpflichtige juristische Person Erwerbschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2) Erwerbe > EUR ,- wie normale Unternehmer Erwerbe < EUR ,- wie Private Gesamtbetrag der ig Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten

44 Erwerb durch Schwellenerwerber
Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Erwerber möglich (Art 1 Abs 5)  Behandlung wie Unternehmer (ig Erwerb) Bindet Unternehmer für zwei Jahre Nichtüberschreitung und kein Verzicht auf Erwerbsschwelle Keine steuerfreie ig Lieferung für ausländischen Unternehmer; kein ig Erwerb Ort der Lieferung abhängig von Umfang der Lieferungen in jeweiligem Mitgliedstaat (vgl Versandhandelsregelung - Lieferschwelle)

45 Erwerb durch Private Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr: Ursprungslandprinzip zB Abholung durch Privaten Ausnahme: Versandhandel Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff) Beförderung/Versendung durch Lieferer (nicht Abholung !) Verlagerung des Leistungsortes in das Bestimmungsland, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

46 Versandhandel Abnehmer Lieferschwelle (Art 3 Abs 5)
Private Letztverbraucher Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht) Lieferschwelle (Art 3 Abs 5) Gesamtbetrag der Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat > Euro Verzicht auf Lieferschwelle durch Lieferer möglich (Art 3 Abs 6 UStG) Verlagerung des Leistungsortes in Bestimmungsland unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze Liefernder Unternehmer muss USt im Bestimmungsland abführen

47 Binnenmarktregelung Verbrauchsteuerpflichtige Waren (Art 1 Abs 6; Art 3 Abs 7) idR Bestimmungsland Ausnahme Abholung durch Private Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 1 Abs 7; Art 3 Abs 7; Art 2) Bestimmungsland: immer ig Erwerb und ig Lieferung Definition „Neues Fahrzeug“: Art 1 Abs 8 und 9 Auch Private werden wie Unternehmer behandelt (Art 2) Private: Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 f)

48 Innergemeinschaftliche Verbringungen
Nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen Verbringen von Gegenständen innerhalb des Unternehmens Behandelt wie ig Erwerb/Lieferung Exportseite: Art 3 Abs 1; Art 7 Abs 2 Importseite: Art 1 Abs 3; Art 12 Ausnahme vorübergehende Verwendung zB Verbringung zur Ausfuhr einer sonstigen Leistung Bei Wegfall der Voraussetzungen: Behandlung als ig Erwerb/Lieferung Bemessungsgrundlage: Art 4 Abs 2 UStG

49 Binnenmarktregelung Ig Güterbeförderung (Art 3a Abs 2)
Abgangsort Verlagerung durch UID Leistungen an beweglichen Gegenständen (Art 3a Abs 6) zB Reparatur von Gegenständen


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