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Das Kopftuch der Lehrerin
1.Islamischer Religionsunterricht: IGGiÖ zuständig 2.Profaner Unterricht: keine gesetzliche Regelung in Österreich. a. Positive Religionsfreiheit der Lehrerin und Recht auf freien Zugang zu einem öffentlichen Amt. b. Negative Religionsfreiheit der Schüler bzw. der Eltern und staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag religiös –weltanschauliche Neutralität. Bloße Konfrontation mit dem Kopftuch zwingt nicht zur Entwicklung religiöser Vorstellungen.
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Das Kopftuch der Lehrerin
1.Achtung der Erziehungsziele öffentlicher Schulen 2.Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Neutralität
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Das Kopftuch der Schülerin
Keine gesetzliche Regelung im österr. Schulrecht, die das Tragen religiöser Bekleidungssymbole verbieten würde. Positive Religionsfreiheit und konfessionelles Erziehungsrecht der Eltern. Negative Religionsfreiheit der Mitschüler: Kopftuch führt nicht automatisch zur Entwicklung von religiösen Vorstellungen. Staat ist angehalten entsprechende Rahmenbedingungen für die Religionsausübung der Schüler zu schaffen. Achtung: Hausordnungen und Verhaltensvereinbarungen
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Sport – und Schwimmunterricht
Tragen des Kopftuches und zu weiter Kleidung: Verletzungsgefahr. Dispensationsmöglichkeiten: Gefahr eines A-la-carte-Unterrichts. Dispensationsmöglichkeit aus religiösen Gründen kennt das österr. Schulrecht nicht (abgesehen vom RU). Fernbleiben vom Unterricht anlässlich islamischer Feiertage (Ramadanendefest, Pilger-Opferfest) möglich. Muslimische Schülerin lehnt gemeinsamen Sportunterricht ab, dann ist Schulleitung angehalten, den Sportunterricht nach Geschlechtern getrennt abzuhalten.
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Sport – und Schwimmunterricht
Öffentliche Badeanstalten haben in der Regel keinen rein weiblichen Besucherkreis. Daher ab der 5. Schulstufe eine Befreiung von den entsprechenden Unterrichtseinheiten zu gewähren. Vorschlag für eine Lösung: Schülerin erbringt in privaten Schwimmkursen einen entsprechenden Leistungsnachweis.
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