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Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

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Präsentation zum Thema: "Akkreditierung von Weiterbildungsgängen"—  Präsentation transkript:

1 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen
Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

2 I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel
Übersicht I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel II. „Psychologische Psychotherapie“ III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung? V. Fazit Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

3 I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel
Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

4 Weiterbildungstitel der Psychologieberufe nach E-PsyG
Ohne eidgenössische Anerkennung Eidgenössische Weiterbildungstitel Spezialfall „Psychotherapie“ Fachrichtung z.B. Rechtspsychologe Verkehrspsychologe Psychotherapie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Gesundheitspsychologie Psychotherapie Bezeichnungs- und Titelschutz nach PsyG Bezeichnung: Psychologe/-in Eidg. Weiterbildungstitel Registereintrag Keiner Ja, falls eidg. WB-Titel Akkreditierung des Weiterbildungsgangs Keine obligatorische Akkreditierung Obligatorische Akkreditierung Übergangsbestim-mungen Keine Liste mit prov. akkreditierten Weiterbildungsgängen Berufsausübung Kein Einfluss Einfluss Ausführungen zu den einzelnen Punkten siehe in den Unterlagen Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

5 II. „Psychologische Psychotherapie“
Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

6 Ziel Sicherung eines gleichmässig hohen Standards
im therapeutischen Bereich der psychologischen Psychotherapie durch die gesamtschweizerische Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

7 Berufsausübung Kantonale Bewilligung
Für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung wird unter anderem erteilt, wenn der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin im Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ist. => Erfolgreiche Akkreditierung des Weiterbildungsgangs ist notwendig, um als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin privatwirtschaftlich tätig werden zu können. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

8 Besonderheiten Ohne eidgenössische Anerkennung
Eidgenössische Weiterbildungstitel Spezialfall „Psychotherapie“ Fachrichtung z.B. Rechtspsychologe Verkehrspsychologe Psychotherapie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Gesundheitspsychologie Psychotherapie Bezeichnungs- und Titelschutz nach PsyG Bezeichnung: Psychologe/-in Eidg. Weiterbildungstitel Registereintrag Keiner Ja, falls eidg. WB-Titel Akkreditierung des Weiterbildungsgangs Keine obligatorische Akkreditierung Obligatorische Akkreditierung Übergangsbestim-mungen Keine Liste mit prov. akkreditierten Weiterbildungsgängen Berufsausübung Kein Einfluss Einfluss Hier auf die einzelnen Unterschiede hinweisen => Fazit => Spezialfall „Psychotherapie“ Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

9 Übergangsbestimmungen
Der Bundesrat erstellt eine Liste mit denjenigen Weiterbildungs-gängen in Psychotherapie, die während 5 Jahren ab Inkraft-treten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössisch. => Die verantwortlichen Organisationen haben somit 5 Jahre Zeit, ihre Weiterbildungsgänge akkreditieren zu lassen. Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Abs. 1 enthalten sind, gelten als eidgenössisch. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

10 III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen
Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

11 Zweck Formales und transparentes Verfahren zur Überprüfung von Mindestanforderungen an die Qualität anhand definierter Kriterien. Feststellung, ob ein Weiterbildungsgang ein effizientes und effektives Erreichen der Weiterbildungsziele des PsyG ermöglicht. Alle Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss dem PsyG führen, müssen akkreditiert werden. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

12 Umfang der Prüfung im Allgemeinen
Die Akkreditierung schliesst die Überprüfung der Qualität der vorhandenen Strukturen (Aufbauorganisation) Prozesse (Ablauforganisation) und Ergebnisse ein. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

13 Akkreditierungspflicht
Nach dem heutigen Stand (nach der Beratung im Ständerat) gilt die Akkreditierungspflicht für folgende Weiterbildungsgänge: Psychotherapie Klinische Psychologie Neuropsychologie Kinder- und Jugendpsychologie Gesundheitspsychologie Der Bundesrat kann weitere eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

14 Akkreditierungskriterien (Art. 13 E-PsyG)
Verantwortliche Organisation Erreichung der Weiterbildungsziele Aufbau auf die Hochschulausbildung in Psychologie Prüfungs- bzw. Beurteilungssystem Kombination von Theorie und Praxis Persönliche Mitarbeit und Übernahme von Verantwortung der Weiterzubildenden Unabhängige und unparteiische Beschwerdeinstanz Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

15 Kriterium I: Verantwortliche Organisation
Gesamtschweizerische Fachorganisation Hochschule Andere geeignete Organisation „Andere geeignete Organisation“ muss fachlich und strukturell geeignet sein, eine qualitativ hochstehende Weiterbildung zu garantieren.[1] Für einige Vernehmlassungsteilnehmer soll als verantwortliche Organisation lediglich eine gesamtschweizerische Fachorganisation in Frage kommen. Als Gründe dafür wurden genannt, dass alle Anbieter dieselben Voraussetzungen erfüllen sollten, dass sich Universitäten als verantwortliche Organisationen faktisch selber überprüfen würden und dass eine Verzerrung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs die Folge wäre. Die Kantone GR und ZH verlangen eine Definition des Bergriffes Fachorganisation, da dieser unklar sei; der Kanton TG verlangt eine Anerkennung der Fachorganisation.[2] [1] Botschaft, S. 36. [2] Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz der Psychologieberufe S. 29 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

16 Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 1 E-PsyG)
Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten (Fachkompetenzen) und die soziale Kompetenz (Sozialkompetenzen) so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich (Selbstkompetenz) tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet (Fachkompetenz). Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

17 Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E-PsyG)
Fachkompetenz: aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einsetzen (lit. a) die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einschätzen und adäquate Massnahmen anwenden oder empfehlen (lit. e) bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einbeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen (lit. f) mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umgehen (lit. g) Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

18 Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E- PsyG)
Sozialkompetenz: mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenarbeiten sowie interdisziplinär kommunizieren und kooperieren (lit. c) Selbstkompetenz: die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren (lit. b) sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen (lit. d) auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig handeln (lit. h) Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

19 Akkreditierungsverfahren: Dreistufiges Verfahren
Selbstevaluation (verantwortliche Organisation) Fremdevaluation (Leitung: Akkreditierungsorgan) Akkreditierungsentscheid (EDI) Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

20 Selbstevaluation Herzstück des Akkreditierungsverfahrens. Zweck
Zusammentragen von Informationen für die externe Evaluation Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzial des Weiterbildungsganges aufdecken und einschätzen Anreize für die zuständige Organisation, die Qualität der Weiterbildung zu verbessern Gelegenheit zur Selbstreflexion und zur selbstbestimmten Verbesserung des Weiterbildungsgangs Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

21 Fremdevaluation Die Fremdevaluation baut auf der Selbstevaluation auf und wird mit externen Untersuchungen ergänzt. Objektivierung der Selbstbeurteilung. Die Organisation der Fremdevaluation liegt beim Akkreditierungsorgan. Die externe Prüfung wird durch eine Expertenkommission durchgeführt, welche als Fachgremium politisch und finanziell unabhängig ist. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

22 Akkreditierungsentscheid
Gestützt auf den Akkreditierungsantrag des Akkreditierungs-organs entscheidet die Akkreditierungsinstanz (EDI) über die Akkreditierung. Der Akkreditierungsentscheid ist eine Verfügung, die direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Der Antrag auf Akkreditierung wird häufig Empfehlungen für Auflagen enthalten, da eine externe Evaluation typischerweise Feststellungen machen wird, die die Qualität der Weiterbildung verbessern sollen. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

23 Akkreditierungsverfahren: Ablauf
Verantwortliche Organisation Akkreditierungsorgan EDI Gesuch mit Bericht der Selbstevaluation Antrag Anhörung der Psychologieberufekommission Überprüfung der Selbstevaluation 1 Expertenkommission Setzt ein Auftrag zur Durchführung der Fremdevaluation Entscheid 5 6 7 8 2 3 4 Untersuchungen zur Ergänzung der Selbstevaluation Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

24 Geltungsdauer: Max. 7 Jahre
Kritik 7 Jahre zu kurz: Kleinere Institute sehen sich gegenüber grösseren benachteiligt Vorschlag alle 10 Jahre 7 Jahre zu lange: zu lange, wegen der schnellen Veränderungen in Wissensfragen Vorschlag alle 5 Jahre 7 Jahre i.O.: MedBG auch 7 Jahre Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

25 Auflagen und Entzug Die Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden werden. Bei unvollständiger Erfüllung dieser Auflagen => neue Auflagen Bei Nichterfüllung der Auflagen und Verstoss gegen die Akkreditierungskriterien in schwerwiegenden Mass => Entzug der Akkreditierung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

26 Änderung eines Weiterbildungsgangs
Grundlegende Änderung Neue Akkreditierung Jede andere Änderung in Inhalt und Aufbau der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis bringen festlegen von Auflagen, falls die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft werden die Auflagen nicht erfüllt => Entzug der Akkreditierung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

27 Information Die Akkreditierungsinstanz kann jederzeit
von der verantwortlichen Organisation alle Informationen verlangen oder vor Ort erheben, welche sie im Rahmen der Akkreditierung benötigt. Sie kann Auflagen festlegen, wenn die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

28 Finanzierung Die Kosten werden durch Gebühren zu Lasten des Antrag-stellenden übernommen, welche auf die Weiterzubildenden überwälzt werden. Wettbewerbsverzerrung zwischen öffentlich und privaten Institutionen? Diskriminierung von kleineren Weiterbildungsinstitutionen? Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

29 Organisation Akkreditierungsinstanz EDI Akkreditierungsorgan z.B. OAQ
Psychologieberufekommission Ausserparlamentarische Kommission Expertenkommission Voraussichtlich 2 Experten pro Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

30 Auswirkungen Qualitätssteigerung? Reduktion des Angebots?
Partielles Berufsverbot (kumulativ) Psychotherapeut/in oder in Weiterbildung dazu Der Weiterbildungsgang wird nicht prov. akkreditiert Keine kantonale Bewilligung für die privatwirtschaftliche Tätigkeit Doppelspurige Akkreditierung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

31 IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung
Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

32 Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs
Nach HFKG Nach PsyG Institutionelle Akkreditierung Programmakkreditierung (Hochschule als Ganzes), wird zur Pflicht! Programmakkreditierung ist freiwillig! Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

33 Entscheidungs-instanz Folgen einer nicht erfolgreichen Akkreditierung
Unterschiede Nach HFKG Nach PsyG Kriterien Art. 30 und 31 E-HFKG und Konkretisierung in den Akkreditierungsrichtlinien Art. 13 PsyG Verfahren Das Akkreditierungsverfahren wird von der Akkreditierungsagentur durchführt. Das Verfahren wird auf Antrag des Akkreditierungsrats vom Hochschulrat festgelegt. Art. 14 ff. PsyG Entscheidungs-instanz Akkreditierungsrat EDI Folgen einer nicht erfolgreichen Akkreditierung Keine Bundesbeiträge, kein Bezeichnungs- und Titelschutz der Hochschule Keine Erteilung eidgenössischer Weiterbildungstitel Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

34 Wie weiter? Programmakkreditierung bereits im MedBG.
Nun folgt das PsyG. Danach folgt evtl. das Gesundheitsberufegesetz? Danach folgt …. Ergebnis: Programmakkreditierungen nach unterschiedlichen Kriterien und Verfahren? Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

35 Lösungsvarianten Variante 1: Institutionelle Akkreditierung auch für die privaten Institutionen. Variante 2: Institutionelle Akkreditierung nach HFKG berechtigt zur Durchführung anerkannter Weiterbildungsgänge. Variante 3: Spezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die Weiterbildungen. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

36 V. Fazit Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

37 Fazit Klärung des Verhältnisses zur institutionellen Akkreditierung gem. HFKG Umfangreiches und aufwändiges Verfahren Gefahr der Bürokratisierung Chance zur Qualitätskontrolle und -steigerung Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter


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