Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen Verordung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 und Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13.November.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen Verordung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 und Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13.November."—  Präsentation transkript:

1 Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen Verordung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 und Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13.November 2007

2 Bezirksrichter Gordon Y. Lingard Gericht der Grafschaften Skipton, Keighley und Bradford Yorkshire, Vereinigtes Königreich Districtjudge.lingard@judiciary.gsi.gov.uk

3 Zustellung und Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Die Verordnungen: Die Verordnungen: –finden Anwendung auf alle Mitgliedstaaten AUSNAHME Dänemark hat sich selbst aus der Verordnung über die Beweisaufnahme ausgeschlossen Dänemark hat sich selbst aus der Verordnung über die Beweisaufnahme ausgeschlossen –finden keine Anwendung auf Strafverfahren –stützen sich auf mehrsprachige Formblätter und Anhänge –verlangen die Verwendung der Formblätter –dienen zur Erleichterung der Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten und der Vereinfachung der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken

4 Die Verordnungen: (2) verbieten den Selbstausschluss, außer in besonderen Fällen verbieten den Selbstausschluss, außer in besonderen Fällen erlauben den Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkommen zur Ergänzung der Verordnungen erlauben den Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkommen zur Ergänzung der Verordnungen versuchen die Formalitäten zu verringern versuchen die Formalitäten zu verringern fördern die schnelle Kommunikation und den Gebrauch der Informationstechnologien fördern die schnelle Kommunikation und den Gebrauch der Informationstechnologien legen fest, welche Sprache in welchem Fall verwendet werden muss legen fest, welche Sprache in welchem Fall verwendet werden muss

5 Die Verordnungen: (3) legen das Recht des Mitgliedstaates fest, das auf die Verordnungen Anwendung findet legen das Recht des Mitgliedstaates fest, das auf die Verordnungen Anwendung findet haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaten haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaten bestimmen rigorose Fristen für die Erfüllung bestimmen rigorose Fristen für die Erfüllung legen Verfahren über die Übermittlungs- und Empfängerbehörden fest legen Verfahren über die Übermittlungs- und Empfängerbehörden fest Im Allegemeinen: Im Allegemeinen: –die Schriftstücke, die zugestellt werden, müssen zwischen den speziellen Behörden der jeweiligen Mitgeliedsstaaten übermittelt werden –die Anträge auf Erlass der Beweisbeschlüsse werden zwischen anderen rechtsprechenden Organismen ausgeführt

6 Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen Organisation zur Förderung der gerichtlichen Zusammenarbeit gegründet Organisation zur Förderung der gerichtlichen Zusammenarbeit gegründet Verfügt über eine Website in allen Amtssprachen der EU : Verfügt über eine Website in allen Amtssprachen der EU : – –http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htmhttp://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm –Bietet grundlegende Information über die Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten –Verfügt über einen interaktiven GERICHTSATLAS

7 Der Gerichtsatlas des Europäischen Justiziellen Netzes http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm Verfügt über Reiter für die Richtlinien der Zustellung und der Beweisaufnahme Verfügt über Reiter für die Richtlinien der Zustellung und der Beweisaufnahme Führt alle relevante Information auf, die laut der Verordnungen, der Komission mitzuteilen ist Führt alle relevante Information auf, die laut der Verordnungen, der Komission mitzuteilen ist Nennt alle zuständigen Gerichte zum Erhalt der Anträge auf Erlass des Beweisschlusses Nennt alle zuständigen Gerichte zum Erhalt der Anträge auf Erlass des Beweisschlusses Informiert über die Sprachen, die von jedem Mitgliedstaat zugelassen sind Informiert über die Sprachen, die von jedem Mitgliedstaat zugelassen sind

8 Der Gerichtsatlas des Europäischen Justiziellen Netzes (2) Gibt Informationsdetails über: Gibt Informationsdetails über: –die Gerichtshöfe, die die Anträge auf Beweisaufnahme annehmen dürfen Nicht zwingenderweise alle Gerichtshöfe aller Mitgliedstaaten Nicht zwingenderweise alle Gerichtshöfe aller Mitgliedstaaten –die Zentralen Behörden oder Stellen, –die zuständigen Behörden, –die Empfangsstellen und –die Übermittlungsstellen Einschließlich, ob es eine oder mehrere davon gibt und ggf. mit zugehöriger territorialer Zuständigkeit Einschließlich, ob es eine oder mehrere davon gibt und ggf. mit zugehöriger territorialer Zuständigkeit

9 Zentrale Behörden, Zuständige Behörden, Empfangsstellen und Übermittlungsstellen Jeder Mitgliedstaat muss sie schaffen, instand halten und der Kommission darüber Bericht erstatten Jeder Mitgliedstaat muss sie schaffen, instand halten und der Kommission darüber Bericht erstatten Sind der Schlüssel zur Funktionsfähigkeit der Verordnungen Sind der Schlüssel zur Funktionsfähigkeit der Verordnungen Ihre Aufgabe besteht darin, Hilfe zu leisten Ihre Aufgabe besteht darin, Hilfe zu leisten IN EINEM MITGLIEDSTAAT KANN ES MEHR ALS EINE DIESER INSTITUTIONEN GEBEN; vgl. Information im Gerichtsatlas IN EINEM MITGLIEDSTAAT KANN ES MEHR ALS EINE DIESER INSTITUTIONEN GEBEN; vgl. Information im Gerichtsatlas Es wird daran erinnert, dass die Tatsache, das ein Mitgliedstaat eine einheitliche Gesetzgebung aufweist, nicht bedeutet, dass das in allen Mitgliedstaaten so ist. Es wird daran erinnert, dass die Tatsache, das ein Mitgliedstaat eine einheitliche Gesetzgebung aufweist, nicht bedeutet, dass das in allen Mitgliedstaaten so ist.

10 ZUSTELLUNG VON GERICHTLICHEN SCHRIFTSTÜCKEN Die Übermittlungsstelle stellt dafür immer einen Antrag an die Empfangsstelle Die Übermittlungsstelle stellt dafür immer einen Antrag an die Empfangsstelle Kann unmittelbar sein, wenn es die interne Gesetzgebung beider Mitgliedstaaten erlaubt. Kann unmittelbar sein, wenn es die interne Gesetzgebung beider Mitgliedstaaten erlaubt. Unter bestimmten Bedingungen kann sie von konsularische Vertretungen ausgeführt werden Unter bestimmten Bedingungen kann sie von konsularische Vertretungen ausgeführt werden

11 Beweisaufnahme Normalerweise stellt irgendein Gericht Antrag auf Beweisaufnahme bei einem Gericht, dass im Gerichtsatlas aufgeführt ist. Normalerweise stellt irgendein Gericht Antrag auf Beweisaufnahme bei einem Gericht, dass im Gerichtsatlas aufgeführt ist. In Ausnahmefällen kann sie auch von den Zentralstellen durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch von den Zentralstellen durchgeführt werden. Kann das Eingreifen von Gerichtsbediensteten oder Gerichtsvertretern des ersuchenden Gerichts vorraussetzen Kann das Eingreifen von Gerichtsbediensteten oder Gerichtsvertretern des ersuchenden Gerichts vorraussetzen Kann die Stellungnahme eines Sachverständigers einschließen. Kann die Stellungnahme eines Sachverständigers einschließen.

12 Ende Fortschritt durch Zusammenarbeit


Herunterladen ppt "Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen Verordung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 und Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13.November."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen