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Meldeverfahren nach Chemikalienverordnung

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Präsentation zum Thema: "Meldeverfahren nach Chemikalienverordnung"—  Präsentation transkript:

1 Meldeverfahren nach Chemikalienverordnung
Wer soll da noch draus- kommen?

2 Grundlagen der Meldepflicht
Die Meldepflicht ist Art. 61 – 69 und 109 der ChemV geregelt. „Hersteller“ ist meldepflichtig Hersteller nach Art. 2 ChemV ist, wer Stoffe, Zubereitungen (oder Gegenstände): beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder importiert; in der CH bezieht und unter eigenem Handelsnamen oder für anderen Verwendungszweck gewerblich abgibt; wer einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt. Der Hersteller muss seinen Sitz in der Schweiz haben. Für Meldungen sind keine Gebühren vorgesehen.

3 Vergleich Giftgesetz / Chemikalienverordnung
Anmelde- und Meldepflichten Giftgesetz: Neues Chemikalienrecht: Anmeldepflicht für Publikumsprodukte ab 0 kg Klassierung wurde verfügt Anmeldepflicht für neue Stoffe ab 10 kg/a Selbstkontrolle Einstufungsempfehlung durch Behörden Mitteilungspflicht für gewerbliche Produkte ab 0 kg Selbstklassierung zulässig Eingeschränkte Meldepflicht: gefährliche alte Stoffe und Zubereitungen ab 100 (10) kg Selbstkontrolle/Selbsteinstufung Giftklassen/Giftigkeitssymbol Gefährlichkeitsmerkmal/-symbol Warnaufschriften Schutzmassnahmen R-Sätze S-Sätze

4 Meldepflichten für gefährliche Stoffe
Neue Stoffe mit T+, T und CMR, die von der Anmelde-/Mitteilungspflicht ausgenommen sind Alte Stoffe mit T+, T und CMR Gefährliche alte Stoffe (mit Ausnahme von nur [leicht]entzündlichen) Menge in kg/a 10 100 Anzahl Meldungen

5 Inhalt der Stoffmeldung
Namen und Adresse des Hersteller/Importeurs; chemische Bezeichnung; CAS-Nr.; EG-Nr.; Einstufung und Kennzeichnung Erweiterte Meldepflicht: für umweltgefährliche Stoffe: Mengenkategorien (< 1 t/a, 1–10 t/a etc.) Neue Stoffe mit T, T+, cmr: Angaben über Sofortmassnahmen und Empfehlungen; Alte Stoffe mit T, T+, cmr: Verzeichnis und die Zusammenfassung der relevanten Daten. Frist für die Meldung: Innert 3 Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen.

6 Meldepflichten für Zubereitungen
Zubereitungen mit T+, T und CMR Nicht gefährliche Zubereitungen, für die ein SDB bereitgestellt werden muss und die für jedermann erhältlich sind Gefährliche Zubereitungen (mit Ausnahme von nur [leicht]entzündlichen) Menge in kg/a 10 100 Anzahl Meldungen

7 Inhalt der Meldung einer Zubereitung
Namen und Adresse des Herstellers/Importeurs; Handelsnamen; Inhaltsstoffe wie im SDB; Einstufung und Kennzeichnung; Verwendungszweck(e); Aggregatszustand. Erweiterte Meldepflicht: für umweltgefährliche Zubereitungen: Mengenkategorien vollständige Zusammensetzung zusätzlich für: gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind (für nicht gefährliche Inhaltsstoffe können auch offizielle Überbegriffe nach RL 1999/45/EG angegeben werden) Frist: Innert 3 Monate nach dem ersten Inverkehrbringen Innert 6 Monaten für nicht gefährliche Zubereitungen

8 Ausnahmen von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Stoffe und Zubereitungen, die • Zulassungs-/Anmeldeverfahren des ChemRechts unterliegen oder ausschliesslich • als leichtentzündlich/entzündlich eingestuft sind • als Zwischenprodukte • für Forschung&Entwicklung (R&D) • als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe für Lebensmittel, Heilmittel und Futtermittel • als vom BLW bewilligte Dünger verwendet werden. Erfüllt ist die Meldepflicht wenn: ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur gestellt oder; ein Datenblatt über die Inhaltsstoffe von Textilwaschmitteln / Reinigungsmitteln auf Anfrage der Anmeldestelle elektronisch übermittelt wurde.

9 Bereits unter Giftgesetz angemeldeten Produkte
Chemikaliengesetz Meldepflicht für gefährliche alte Stoffe bestimmte Zubereitungen best. gefährliche neue Stoffe Giftgesetz Anmeldepflicht für Gifte Problem: ca bereits angemeldete „Gifte“ müssten erneut gemeldet werden. Lösung: die unter dem Giftgesetz angemeldeten Zubereitungen gelten als gemeldet; die neue Kennzeichnung und die Mengenkategorien müssen jedoch nachgereicht werden. Das Inverkehrbringen gefährlicher alter Stoffe ist auf jeden Fall zu melden.

10 Meldeformular via Internet: Datensicherheit
Hohe Sicherheit durch eine Reihe von Massnahmen wie z.B. Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Firma und Web Server: „ HTTPS“ Vertrauliche Daten gehen nicht wieder ins Web Wird mehr als 20 Minuten nicht an der Web Applikation gearbeitet, wird der User automatisch ausgeloggt Anmelder können durch die AS gesperrt / entsperrt werden. Nachdem eine Meldung bestätigt wurde, wird diese beim Replizieren ins Indatox Plus aus der Web Datenbank heraus gelöscht Bei mehr als 3 Fehlversuchen wird ein Melder gesperrt, die Browser Session ist ebenfalls ungültig  Bitte nicht vergessen: es gibt keine „absolute“ Sicherheit !!!

11 Zugang zum Meldeformular
Bitte senden Sie ein mit der genauen Firmenadresse an mit dem Betreff Zugang Cheminfo. Username und Password werden Ihnen dann Anfang August mit einem Informationsschreiben zugehen. Weitere Informationen unter

12 Entscheidungsdiagramm zur Meldepflicht nach Art
Entscheidungsdiagramm zur Meldepflicht nach Art. 61 – 69 der Chemikalienverordnung (ChemV) Fällt der Stoff, die Zubereitung in den Geltungsbereich und nicht unter eine Ausnahme der Meldepflicht1)? Nein Ja Ist der Stoff / die Zubereitung als gefährlich eingestuft? Nein Für Jedermann erhältlich? Nein Ja Ja Muss ein SDB erstellt werden und werden > 100 kg/a in Verkehr gebracht? Nein Werden > 100 kg/a in CH in Verkehr gebracht? (E,O,F+,Xn,C,Xi,N,R42/43) Ist die Einstufung T+, T, CMR und werden > 10 kg/a in CH in Verkehr gebracht? Ja Nein Nein Ja (*) Ja Keine Meldepflicht im Rahmen der ChemV Innert 3 Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen Innert 6 Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen Innert 3 Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen Meldung gefährlicher Stoffe / Zubereitungen 1) Von der Meldepflicht ausgenommen sind: Stoffe oder Zubereitungen, die einem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unter ChemG unterliegen z.B. Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, anmeldepflichtige neue Stoffe Forschung und Entwicklung Ausgangs-, Wirk-, und Zusatzstoffe für Lebens-, Heil-, und Futtermittel Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich als leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft sind Zwischenprodukte Dünger (BLW) Waffen Abfälle Transport und Durchfuhr Importe für private Zwecke Inhalt der Meldung von Stoffen: Namen und Adresse der Herstellerin Chemische Bezeichnung CAS-, EG-Nr. Einstufung und Kennzeichnung Abgabemenge (umweltgefährliche) Sofortmassnahmen und Empfehlungen (bei bestimmten gefährlichen neuen Stoffen) Grundlagen für die Einstufung (bei bestimmten gefährlichen alten Stoffen) Inhalt der Meldung von Zubereitungen: Namen und Adresse der Herstellerin Handelsnamen Bestandteile Einstufung und Kennzeichnung Verwendungszweck Aggregatszustand Abgabemenge (umweltgefährliche) (*) Wenn für jedermann erhältlich ist die vollständige Zusammensetzung zu melden.


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