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Veröffentlicht von:Adeltrudis Lasser Geändert vor über 10 Jahren
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Die Gerichte der Mitgliedstaaten folgen der Kompetenzvorschrift des Art. 81 des AEU-Vertrags (vorher Artikel 65 TA): Die Verordnungen Rom I, Rom II und Rom III Verordnung Rom II Verordnung Rom I Verordnung Rom III Vereinheitlichung der Kollisionsnorm Es kann das gleiche Rechtssystem angewendet werden, unabhängig davon vor welchem Gericht (eines Mitgliedstaats) die Klage eingereicht wurde = Vorraussehbarkeit 1/4
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Die Verordnungen Rom I, Rom II & Rom III Allgemeine Lösungen 2/4 ROM I A) Freie Rechtswahl Lösungen für Modellverträge Recht des Staates, in dem der charakteristische Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat Ausweichklausel Sonderlösungen B) Transport Konsum Arbeit Versicherungen
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Die Verordnungen Rom I, Rom II & Rom III Allgemeine Lösungen 3/4 ROM II A) Freie Rechtswahl (Ausnahmen ausgeschlossen) Recht des Staates, in dem die Parteien ihren gemeinsamen Aufenthalt haben Engerer Bezug Locus danmi SonderlösungenB) Produkthaftung des Herstellers Unlauterer Wettbewerb/ den Wettbewerb einschränkendes Verhalten Umweltschädigung Geistiger Eigentum/ gewerbliche Schutzrechte Arbeitskampfmaßnahmen * Ausschluss der Haftung für die Verletzung der Privatsphäre, der Ehre, etc.
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Die Verordnungen Rom I, Rom II & Rom III Lösungen 4/4 ROM III A) Freie Rechtswahl In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht werden einige in Art. 8 aufgeführte Rechtssysteme angewendet. Verhandlung zur Verstärkten Zusammenarbeit Ausschluss der Nichtigkeit der Ehe aus dem materiellen Anwendungsgebiet
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