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Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl
3. Vorlesung Sommersemester 2014 Stand Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

2 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Vor- & Nachbereitung der Vorlesung Power – Point Datei als Skript & in Moodle Übersicht & Strukturen Lernkarten für Nacharbeit Arbeitsgemeinschaften: 3 – 5 Teilnehmer 2 – 3 Stunden, einmal wöchentlich Arbeitsmittel: Wichtige Arbeitsgesetze, 20. Auflage Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage 2011, für Dauer der Arbeitsgemeinschaften Entleihe aus Bibliothek Individuelle Schwerpunkte & berufl. Perspektiven: Kranke Mitarbeiter Bewerberauswahl Leistungsförderung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

3 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Abkürzungen Allgemein AG Arbeitgeber AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AN Arbeitnehmer a. o. außerordentlich/-e ArbG Arbeitsgericht AV Arbeitsvertrag BA Bundesanstalt für Arbeit BAG Bundesarbeitsgericht BG Berufsgenossenschaft BR Betriebsrat event. eventuell ff fortfolgende G Gesetz gg. gegen grds. grundsätzlich i.d.R. in der Regel IG Industriegewerkschaft LAG Landesarbeitsgericht MTV Manteltarifvertrag o. oder Std. Stunde TV Tarifvertrag UVV Unfallverhütungsvorschriften der BG VO Verordnung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

4 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Abkürzung Gesetz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AEntG Arbeitnehmerentsendegesetz ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArSiG Arbeitssicherheitsgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BBiG Berufsbildungsgesetz BDSG Bundesdatenschutzgesetz BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BUrlG Bundesurlaubsgesetz EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung JSchG Jugendschutzgesetz KSchG Kündigungsschutzgesetz MuSchG Mutterschutzgesetz NachwG Nachweisgesetz SGB Sozialgesetzbuch SGG Sozialgerichtsgesetz TVG Tarifvertragsgesetz TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

5 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Arbeits- & Organisationspsychologe Ihr beruflicher Einsatz erfolgt in Personalabteilung-en. Aus organisatorischen und Kostengründen müssen Personalverantwortliche das arbeitsrecht-liche Tagesgeschäft überwiegend ohne fachan-waltliche Begleitung bewältigen. Nur wenn Sie die beteiligen Institutionen, ihre Aufgaben & Rechte, die wesentlichen Rechtsvorschriften sowie die aktuelle Rechtsprechung kennen und verstehen, können Sie den sozialen Frieden schonen und kompetent reagieren sowie rechtssichere Entscheidungen treffen, die Ihre Mitarbeiter nachvollziehen und ggf. einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten. Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

6 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Beteiligte im Arbeitsrecht Arbeitsvertrag: Arbeitgeber Direktionsrecht Arbeitnehmer Existenzielle Abhängigkeit Sozialversicherungen, Behörden: Krankenkassen & Pflegekassen Deutsche Rentenversicherung mit Prüfdienst Bundesanstalt für Arbeit + Arbeitsämter Berufsgenossenschaft: Arbeitsunfälle und -sicherheit Finanzämter Abführung der Lohnsteuer Zoll Bekämpft Schwarzarbeit Betriebsrat: Mitbestimmung AN zum Wohl des Betriebs Gewerkschaften: Arbeitsbedingungen, insbes. Löhne durch Tarifverträge Arbeitsgerichte: Anwendung GG,Gesetze,TV Gesetzgeber: Arbeitsrechtliche Gesetze Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

7 Arbeitsrecht im Betrieb 0
Vorlesung Thema Grundgesetz: Staatsgewalten, öffentl. &privates Recht BGB Allg.T, Verträge, GesellschaftsR, absolute Rechte Dienst- und Arbeitsverträge im Zivil- & SozialversR Sozialversicherungen: Sozialgesetzbücher SGB Allgemeiner Kündigungsschutz & -klage Gewerkschaften & Tarifverträge, AN-Überlassung Betriebsrat: Betriebsvereinbarung, Beteiligungsrechte Sonstige arbeitsrechtliche Gesetze Gestaltung durch Arbeitsverträge und ihre Grenzen Recruting & Diskriminierungsverbote des AGG Arbeitsschutz & -sicherheit Kranke Mitarbeiter & Gesundheitsförderung Wiederholung & Vertiefung: Kündigungsschutz WuV: Rechtsträger & Rechte Probeklausur WuV: Rechtsmittel & -wege 2. Probeklausur Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

8 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Grundgesetz & Staatsgewalten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

9 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Bundes- Republik Deutschland Republik: Staatsform = Keine Monarchie Bundesstaat: 16 Länder, NRW, Bayern, HH usw. Demokratie: Die Staatsgewalt (kratie = Herrschaft) geht vom Volke (= Demos-) aus Wahlen: Direkt & unmittelbar, Mehrheits- prinzip, jede Stimme zählt grds. gleich Urteile: „Im Namen des Volkes“ Verfassung: Grundgesetz Verfassungsgeber: Das Volk Erlass: Verfassungsgebende Versammlung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

10 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Gewaltenteilung im Grundgesetz Art. 70 ff Gesetzgebung Legislative Bundestag, -rat, -präsident - Länderparlamente Art. 83 ff Verwaltung Exekutive Bundesministerien - Länderverwaltungen nach öffentlichem Recht Art. 92 ff Gerichte Judikative - Gerichtsbarkeiten - Rechtszüge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

11 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Grundgesetz: Grundrechte: Schutz des Bürgers vor Staat Ausstrahlung auf AG Art. 2 Freie Entfaltung, Schutz der körperlichen Integrität: Weder Eingriff noch Untersuchung Art. 3 Gleichheit, insbes. Männer + Frauen Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung Art. 4 Glaubens- u. Gewissensfreiheit (siehe AGG) Art. 5 Freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit Art. 6 Ehe und Familie Art. 8 Versammlungsfreiheit, insbes. Demonstrationen Art. 9 Vereinigungsfreiheit: Abs. 3 Gewerkschaften und Streikrecht Art. 12 Berufsfreiheit, freie Arbeitsplatzwahl Art. 14 Eigentum Art. 19 Gesetzesvorbehalt: Einschränkung von Grund- rechten nur durch ein Gesetz Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

12 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Zusammenwirken der Gewalten Gesetze: Rahmen und Strukturen des Zusammenlebens in der Gesellschaft Verbindlich für alle Nicht systematisch, Spiegel des politischen Willens Durchsetzung durch Verwaltung & Gerichte Verwaltung: Gesetzesvollzug Wahrnehmung der Aufgaben, z.B. Steuern einnehmen Repressiv: Verteidigung gegen Verstöße Gerichte: Auf Klage: Anwendung der Gesetze, auch Aufsicht Bundesverfassungsgericht: Kein „rechtsfreier Raum“ Sonderstatus als Hüter der Verfassung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

13 Arbeitsrecht im Betrieb 1
Europäische Gemeinschaft „EU“ Grundgesetz: Staatsziel, Art. 23: Vereinigtes Europa Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen, Art. 24 Europäisches Parlament: Wahl durch alle EU- Bürger Rechtsetzungen durch: Richtlinien: Auftrag an Nationale Gesetzgeber Rechtsverordnungen: Unmittelbare Bindung Europäische Kommission: Executive – wie Regierung Alleiniges Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren Europäischer Gerichtshof (den Haag): Anrufung nur durch nationale letztinstanzliche Obergerichte Arbeitnehmer- Freizügigkeit: Jeder Unionsbürger kann ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

14 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Streik des öffentlichen Dienstes Gewerkschaft Verdi: Angestellte & Arbeiter (keine Beamten) Verwaltungen von Bund, Ländern, Städten & Gemeinden Streikrecht, Art. 9 GG: Zur Regelung von Arbeitsentgelten, insbes. Lohnstrukturen und sonstigen Arbeitsbedingungen In Tarifverträgen, hier Tarifvertrag für den öffentlicher Dienst „TVöD“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

15 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Verwaltungen des Bundes Bundesministerien, z.B. Auswärtiges Amt, Finanzen Bundeseigene Verwaltung, z.B. Bundeswehr, Zoll Landes: Polizei, Finanzämter, Regierungspräsidium Kommunale: Städte, Kreise & Gemeinden Verwaltungsaufbau: Historisch gewachsen über alle drei Ebenen Grds. auf kommunaler Ebene, z.B. Schulen, Gewerbeämter Land: Rechtsaufsicht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

16 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Rechtsschutz durch Instanzenzüge Zivilgerichte: Klagen unter Privaten Amtsgerichte incl. Familien-, Insolvenzgerichte Landgerichte incl. Kammern für Handelssachen Oberlandesgerichte Bundesgerichtshof auch Strafgerichtsbarkeit Arbeitsgerichte aus Arbeitsverhältnissen Weitere Gerichtsbarkeiten: Verwaltungsgericht mit Ober-, Bundes- Sozialgericht mit Landes-, Bundes- Finanzgericht und Bundesfinanzhof Bundesverfassungsgericht und Verfassungs-gerichtshöfe der Länder: Stehen über Gesetzgeber Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

17 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Öffentliches Recht Rechtsschutz Rechtsverhältnisse staatlicher Stellen zum untergeordneten Bürger Verwaltungsrecht Verwaltungsgerichte Sozialrecht Sozialgerichte Steuerrecht Finanzgerichte Strafrecht Ordentliche Gerichte: Privatrecht - Amtsgerichte Bürgerliches Recht: - Landgerichte Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern Sonderprivatrecht: - Oberlandesgerichte Gesellschaftsrecht - Bundesgerichtshof Handelsrecht Arbeitsrecht Arbeitsgerichte Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

18 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Wir begleiten einen Arbeitstag von Bundeskanzlerin Angela Merkel Organe des Bundes: Bundestag wird vom Volk gewählt Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt Bundesregierung Bundeskanzler ernennt die Minister = Kabinett Bundesrat Vertretung der Länder Bundespräsident wird von Bundesversammlung gewählt Gesetzgebungsverfahren: Bundesregierung bringt Gesetzesvorlagen ein Bundestag verabschiedet: Abstimmungsmehrheit Bundesrat muss teilweise zustimmen Bundespräsident unterzeichnet, eigenes Prüfungsrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

19 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Koalitionsvertrag „Große Koalition“ Gesetzgebung Arbeitsrecht bis 2017 Allg. gesetzlicher Mindestlohn zum : 8,50 €/Std. Mindestlohn alle Branchen gem. ArbeitnehmerentsendeG Allgemeinverbindlich- Erklärung nach Tarifvertragsgesetz: Besonderes öffentlichen Interesseses genügt. Tarifgebundene AG müssen nicht mehr mindestens 50 % aller AN beschäftigen. Arbeitnehmerüberlassung: „Überlassung von AN vorüber-gehend“ im AÜG wird auf eine Höchstdauer von 18 Monaten konkretisiert. Abweichungen in Tarifverträgen möglich. Scheinselbständigkeit, Missbrauch von Werkvertragsge-staltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werk-verträgen zulasten von AN müssen verhindert werden. Die Kontroll- + Prüftätigkeit bei Schwarzarbeit ist zu konzentrieren und effektiver zu gestalten. Teilzeitrecht: AN, die sich z. B. wegen Kindererziehung o. Pflege von Angehörigen zu einer Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, können zur früheren Arbeitszeit zurückkehren. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

20 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Grundrechte und Arbeitsrecht: Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach-teiligt oder bevorzugt werden. Ungleichbehandlung nur aus sachlichem Grund Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, z.B. equal pay Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierungsverbot, § 1 AGG § 75 BetrVG: Behandlung der Mitarbeiter Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

21 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Ausstrahlung Grundrechte auf Arbeitsverhältnis: Verpflichtung AG Gleichheit, Art. 3: Minderheitenschutz, Frauenförderung Glaubensfreiheit, Art. 4: Kündigung wegen Kopftuch am Arbeitsplatz Mahlzeiten ohne Schweinefleisch in Kantine Meinungsfreiheit, Art. 5: Sachliche Kritik auch gegenüber Arbeitgeber Familie, Art. 6: - „Zölibatsklausel“ in AV unwirksam Kein Fragerecht nach Familienplanung Keine Pflicht zur Mitteilung einer Schwangerschaft Berufsfreiheit, Art. 12: Freie Verwertung des eigenen Wissens nach Arbeitsplatzwechsel Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

22 Arbeitsrecht im Betrieb 1 S
Arbeitnehmerdatenschutz: Recht des Arbeitnehmers auf „informationelle Selbstbestimmung“ aus Schutz allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 2 S.3 GG gem. Urteilen Bundesverfassungsgericht § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz Personalakten: Beschränktes Recht Arbeitgeber, Informationen über den AN (Persönlichkeit, Fähigkeiten, innerbetriebliches Verhal-ten) zu erheben, verarbeiten und zu nutzen: Nur soweit zur Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsver-hältnisses erforderlich, § 32 BDSG. AG muss Personalakte sorgfältig verwahren und vertraulich behandeln. AG darf keine Detailinformationen zur Gesundheit des AN erheben. Was er mit Einwilligung erfährt, darf kein regulärer Teil der Personalakte sein, sondern muss besonders gesichert werden. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014


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