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Kartellschadensersatz – Aktueller Stand des Richtlinienvorschlags

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Präsentation zum Thema: "Kartellschadensersatz – Aktueller Stand des Richtlinienvorschlags"—  Präsentation transkript:

1 Kartellschadensersatz – Aktueller Stand des Richtlinienvorschlags
Forum Unternehmensrecht am 30. Januar 2014 in Düsseldorf MinRat Dr. Armin Jungbluth Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin

2 Gliederungsübersicht
Verlauf der Verhandlungen im Rat Wahl der Rechtsgrundlage Kernpunkte des Richtlinienvorschlags Offenlegung von Beweismitteln, Art. 5-7 Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen, Art. 9 Gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten, Art. 11 Weiterreichung des Schadens, Art. 12, 13 Schadensvermutung, Art. 16 Trilogverhandlungen: Kommt da noch was?

3 1. Verlauf der Verhandlungen im Rat
Europäische Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag am 11. Juni 2013 vorgestellt Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe von Juli bis November Ambitionierter Zeitplan der litauischen Ratspräsidentschaft Diskussion um zahlreiche Detailregelungen Schulterschlüsse unter den Mitgliedstaaten schwierig aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen der Regelungsvorschläge auf das jeweilige nationale Zivil- und Zivilprozessrecht. Ausschuss der Ständigen Vertreter am 26. November 2013 Wettbewerbsfähigkeitsrat am 2. Dezember 2013

4 2. Wahl der Rechtsgrundlage
Europäische Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag auf Art. 103 und Art. 114 AEUV gestützt Art. 103: Wettbewerbsrecht „vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments“ Art. 114: Binnenmarkt „gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses“ Entscheidendes Novum im Wettbewerbsrecht, denn Art. 114 spricht dem Europäischen Parlament nicht nur ein Anhörungs-, sondern ein Mitentscheidungsrecht zu

5 2. Wahl der Rechtsgrundlage
Argument für doppelte Rechtsgrundlage: Richtlinie verfolgt zwei gleich-wertige Ziele Argument gegen doppelte Rechtsgrundlage: Überwiegend Wettbewerbs-recht, Verwirklichung des Binnenmarktes nur sekundäres Ziel Unterschiedliche Auffassungen in den Mitgliedstaaten Frage lässt sich anhand der EuGH-Rechtsprechung nicht eindeutig beantworten Rat hat Allgemeiner Ausrichtung gestützt auf doppelte Rechtsgrundlage zugestimmt Europäisches Parlament damit voll beteiligt, Trilogverhandlungen

6 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Offenlegung von Beweismitteln, Art. 5-7 Neuordnung von Art. 5 und Art. 6 durch Trennung Offenlegung von Beweismitteln (Art. 5) Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind (Art. 6) Kernpunkt: Graue und schwarze Liste in Art. 6 Abs. 4 und 5 Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen dürfen zu keinem Zeitpunkt offengelegt werden Informationen, die eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren von Parteien oder Wettbewerbsbehörde erstellt wurden, dürfen erst nach Abschluss des behördlichen Verfahrens offengelegt werden.

7 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Frage: Absolutes Verbot der Offenlegung ohne Einzelfallabwägung europarechtlich zulässig? Vgl. EuGH „Donauchemie“ (6. Juni 2013, C-536/11) Beschränkung für die Verwendung von allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangten Beweis-mitteln (Art. 7) Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur in Betracht, wenn höher-rangige Rechtsgüter dies gebieten. Um zu interessengerechten Ent-scheidungen zu gelangen, müssen die Gerichte die Möglichkeit haben, in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung unter Beachtung aller konkreten Umstände vornehmen zu können.

8 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Art. 9 – Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen Weitreichender KOM-Vorschlag: Bindung der Gerichte an kartellbehördliche Entscheidung auch aus einem anderen Mitgliedstaat Nationales Recht sieht dies bereits vor, vgl. § 33 Abs. 4 S. 1 GWB

9 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Bindungswirkung zentraler Punkt: Kernpunkt für viele andere Mitgliedstaaten, die verfassungsrechtliche Schwierigkeiten vortragen Ergebnis im Rat: Bindungswirkung nur an Entscheidung der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden, keine Bindung an die Entscheidung einer Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat

10 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Art. 11 – Gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten: KOM-Vorschlag: Doppelte Besserstellung des Kronzeugen Abs. 2: Im Außenverhältnis müssen sich andere Abnehmer / Lieferanten als diejenigen des Kronzeugen zunächst an ihre eigenen Lieferanten / Abnehmer halten Abs. 3: Im Innenverhältnis ist die Haftung des Kronzeugen auf den Schaden bei seinen eigenen Abnehmern / Lieferanten beschränkt Rat: Eingriff in die gesamtschuldnerische Haftung kritisch Abs. 3 gestrichen Abs. 2 beibehalten als Ausgleich des Nachteils, der dem Kronzeugen dadurch entstehen könnte, dass er regelmäßig als erstes in Anspruch genommen wird Rückwirkungen auf nationale Kronzeugenprogramme? Wesentliche Kritik an der Neuregelung im Rahmen der Anhörungen war insbesondere die Beibehaltung der Marktbeherrschungsvermutungen. Dieser Schritt sei bei gleichzeitiger Einführung des SIEC-Tests nicht überzeugend. Dieser Kritik ist entgegenzuhalten: Vermutungen haben nach wie vor, insbesondere im Oligopolbereich, eine große Bedeutung für die kartellrechtliche Praxis. Die Vermutungsfiktion bei Oligopolen war ausdrücklicher Wille des historischen Gesetzgebers bei der Einführung des Vermutungstatbestands. Beibehaltung der Vermutungsregeln flankiert die Absicht des Gesetzgebers, die private Kartellrechtsdurchsetzung weiter zu stärken.

11 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Art. 12, Art Schadensabwälzung Beweislastverteilung in Art. 12: Klagt der direkte Abnehmer, trägt der Kartellant die Beweislast dafür, dass der Preisaufschlag weitergereicht wurde Beweiserleichterung in Art. 13: Klagt der indirekte Abnehmer, wird die Weiterreichung des Preisaufschlags vermutet Im Ergebnis „doppelte Beweislast“ beim Kartellanten Kein Raum für richterliche Einzelfallentscheidung abweichend von Art. 12 Abs. 1 S. 2.

12 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Art. 16 Abs. 2 – Vermutung eines Schadens „in the case of a cartel infringement, harm is presumed to have occurred“ Widerlegbare „Vermutung, dass ein Schaden entstanden ist“ Allgemeiner Erfahrungssatz nach dem Vorbild des Berliner Kammergerichts? „Berliner Transportbeton“, 2 U 10/03 Kart, Rn. 38: „Im Wege des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, dass sich das Quotenkartell auch im Verhältnis zwischen den Parteien preissteigernd auswirkte“

13 3. Kernpunkte des Richtlinienvorschlags
Regel lässt sich nicht unter die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatz einordnen „Kein Schadensersatz ohne Schaden“ Gefahr des Strafschadensersatzes Gefahr der Fehlinterpretation Hilfreich für den Geschädigten wäre stattdessen eine Kausalitätsvermutung

14 4. Trilogverhandlungen: Kommt da noch was?
Verbindliche Vorgaben zu Sammelklagen? Empfehlung der KOM vom 11. Juni 2013 „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadens-ersatzverfahren“, 2013/396/EU Richtlinienvorschlag der KOM enthält keine Vorgaben zu sektorspezifischen Instrumenten Beratungen im Rat auf Grundlage des KOM-Entwurfs: Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes nicht thematisiert Kommt da noch was in den Trilogverhandlungen?

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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