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Jugendgesetz Pressekonferenz Mittwoch, 9. November 2005.

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1 Jugendgesetz Pressekonferenz Mittwoch, 9. November 2005

2 Entstehungsgeschichte
1975: 1. Gesetzesvorentwurf, ohne Folge Motion Cyril Brügger 1978 Motion Michel Jordan 1989 Infolge parlamentarischer Vorstösse Einsetzung verschiedener Kommissionen und Arbeitsgruppen zwischen , namentlich Kommission für die Erarbeitung einer umfassenden Familienpolitik Neue Freiburger Verfassung

3 Kommission für die Erarbeitung eines Vorentwurfs des Jugendgesetzes
Präsident Quéru Stéphane,Vorsteher des Jugendamts, Freiburg Aerschmann Joseph, stellvertretender Vorsteher des Jugendamts, Alterswil Bourqui François, Lehrer und Mediator OS Marly, Treyvaux Currat Amélie, vormals Mitglied des Jugendrats, Barberêche Herren Hans-Jürg, Generalsekretär der Direktion für Gesundheit und Soziales, Murten Jordan Michel, vormals Rektor der Höheren Fachschule für Sozialarbeit in Freiburg, La Corbaz Monney Jean-Paul, Generalsekretär bei der Finanzdirektion, Dompierre Sapin Elisabeth, Gemeindepräsidentin von Attalens, Mitglied des Verbandes freiburgischer Gemeinden, Attalens Wider Laure, vormals Mitglied des Jugendrats, Rossens.

4 Ziele des Gesetzes Koordination der von den Gemeinwesen getätigten Anstrengungen Schaffung eines Rahmens, der die harmonische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ermöglicht Errichtung und Verstärkung der Strukturen für Hilfe, Beratung und Behandlung Ein Schritt hin zur Umsetzung einer umfassenden Familienpolitik

5 Verantwortlichkeiten
STAAT Jugendschutz GEMEINDEN Allgemeine Aufgaben JUGENDPOLITIK ELTERN (Vater und Mutter)

6 Vernehmlassungsergebnisse
Von 47 befragten Organismen ist eine grosse Mehrheit grundsätzlich für den Erlass eines Gesetzes Die den Schutz des Kindes betreffenden Elemente werden nahezu einhellig unterstützt 32 Organismen heissen die Schaffung eines interdepartementalen Organs gut 24 Organismen unterstützen die Errichtung eines Observatoriums 30 Organismen heissen die im Gesetz bestimmten Richtlinien der Jugendpolitik gut

7 Einige Bemerkungen Der Entwurf räumt der Prävention zu wenig Platz ein
Der Entwurf trägt der neuen Verfassung nicht genügend Rechnung Divergenzen bezüglich der Notwendigkeit einer stärkeren Verbindlichkeit Divergenzen über die Notwendigkeit der Schaffung neuer Organe

8 Begriff « Jugendliche/r »
Als Jugendlicher gilt eine Person von unter 25 Jahren.

9 Recht auf Mitwirkung Art. 4 Recht der Kinder und Jugendlichen auf Mitwirkung Auszüge aus der UN-Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 14)

10 Jugendpolitik Auszüge Art. 9
Die Gemeinwesen betreiben entsprechend ihrer Verantwortung nach den Artikeln 7 und 8 eine Politik, die es ermöglicht, für alle Kinder und Jugendlichen Schutz, Erziehung und Bildung zu gewährleisten. Diese Politik muss es auch allen Kindern und Jugendlichen ermöglichen, ihre eigenen Fähigkeiten zu entwickeln, sich der Welt zu öffnen und selbständige und verantwortungsbewusste Menschen zu werden.

11 Einzusetzende Organe Kommission für Jugendfragen (Beratung des Staates – Unterstützung der/des Jugendbeauftragten – Koordination der Aktionen – Prüfung von Fragen in Verbindung mit der Jugend - Umsetzungsvorschläge) Jugendrat (Beteiligung der Jugendlichen an den Entscheidungsprozessen) Jugendbeauftragte/r (konkrete Umsetzung von Projekten und Koordination unter den verschiedenen implizierten Akteuren)

12 Finanzielle Auswirkungen 2007
1 Stelle Jugendbeauftragte/r 0.5 Sekretariatsstelle Globalbudget 250’000.- Franken (Büro- und Kommissionsbetrieb, Projektfinanzierung) Insgesamt : 375’000.- Franken

13 Jugendschutz Art. 19. Abs.1 Ist die Gesundheit, die körperliche, psychische, moralische oder soziale Entwicklung einzelner Kinder oder Jugendlicher bedroht, so müssen die nötigen Schutzmassnahmen unverzüglich ergriffen werden, wenn möglich in Zusammenarbeit mit den Eltern.

14 Für den Jugendschutz relevante Themen
Einsetzung von Massnahmen sozialpädagogischer Betreuung Aufgaben des zivil- und strafrechtlichen Schutzes (mehrheitlich durch Spezialgesetzgebungen auf Kantons- und Bundesebene geregelt) Familienexterne bzw. -ergänzende Betreuung Hilfe an Opfer von Straftaten im Kindes- und Jugendalter

15 Organigramm des Jugendamtes
Sektor direkte Sozialarbeit (DSA) Sektor familienergänzende Kinderbetreuung (FEKB) OHG-Beratungssstelle für Kinder und Jugendliche Interventionen mit Jugendschutz-Mandaten von Seiten der Friedensgerichte der Bezirkszivilgerichte der Jugendstrafkammer Interventionen ohne amtlichen Auftrag Sozialabklärungen im Hinblick auf die Bewilligung von Betreuungsstätten Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter Pflegeeltern (-familien) Pflegeeltern im Hinblick auf Adoption Beaufsichtigung der Betreuungsstätten Allgemeine Aufgaben im Bereich der familienexternen Kinderbetreuung Sofortige Hilfe Längerfristige Hilfe Beratung

16 Spezialisierte Dienststelle
Einige Aufträge des Jugendamtes Umsetzung von Massnahmen der sozialpädagogischen Betreuung im Einvernehmen mit den Eltern oder gesetzlichen Vertretern Vollzug zivil- und strafrechtlicher Jugendschutzmassnahmen, die von Vormundschafts- oder Gerichtsbehörden angeordnet worden sind Beurteilung, Bewilligung und Beaufsichtigung der familienexternen Betreuungsstätten Verantwortung als kantonale Zentralbehörde auf dem Gebiet der Adoption  Opferberatung nach der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten  In Koordination mit der/dem Jugendbeauftragten Information der ganzen Bevölkerung über die Mittel der Hilfe an Kinder und Jugendliche

17 Sozialpädagogische Betreuung (1)
Auszug Art. 22 Strukturen, die eine gezielte und problemspezifische Interventionsarten anbieten

18 Besonderheiten der Massnahmen sozialpädagogischer Betreuung
Erfolgen mit oder ohne Mandat einer Vormundschafts- oder Gerichtsbehörde Werden von der GSD kordiniert Können vom Staat finanziell unterstützt werden Fallen unter Leistungsverträge Ihre Ergebnisse werden regelmässig beurteilt Müssen nicht rückerstattet werden Können über die Volljährigkeit hinaus verlängert werden

19 Sozialpädagogische Betreuung (2)
Staatliche Subventionen im Jahr 2005 Beiträge für schwierige Situationen oder Sonderfälle CHF 75’000.- Freiburger Treffpunkt CHF 45’000.- Vermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Adoption CHF 15’000.- Präventionsprojekt Choice CHF 410’000.- Maison de la petite enfance CHF 10’000.- Berufsübergreifende Arbeitsgruppe gegen Misshandlung und sexuelle Ausbeutung von Kindern CHF 20’000.- INSGESAMT CHF 575’000.-

20 Sozialpädagogische Betreuung (3)
Andere, im Jahr 2005 durch diverse Finanzierungen unterstützte Projekte Erziehungshilfe im offenen Umfeld CHF 170’000.- Familienbegleitung CHF 200’000.- INSGESAMT CHF 370’000.-

21 Die Pflegefamilien Die Stellung und die Anerkennung von professionellen Pflegefamilien werden durch das Gesetz für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare geregelt. Der Staat errichtet ein kantonales Netz nicht professioneller Pflegefamilien, indem er : Informations- und Ausbildungskurse organisiert, Tarife für die Bezahlung dieser Pflegefamilien erlässt, Regeln für die Übernahme der Nebenkosten festsetzt.

22 Verschiedene Arten der Aufnahme
Aufnahme im Notfall (AU) Aufnahme zur Aushilfe (AD) Aufnahme für ständig (AP) Aufnahme für Wochenende und/oder Ferien (Ressource - AR)

23 Aufnahme im Notfall Unvorgesehene und/oder unvorhersehbare Platzierung. Es liegt eine Notsituation vor und in der Mehrheit der Fälle ein akuter Schutzbedarf . Häufig bedarf es eines Auftrags Auf Verlangen der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vertretungsbeistand oder Vormund) Aufnahmestätten Transit, Le Bosquet und professionelle Pflegefamilien.

24 Aufnahme zur Aushilfe Vorgesehene und/oder vorhersehbare Platzierung von weniger als 3 Monaten Dauer oder von weniger als 6 Monaten Dauer in der Verwandtschaft (beschränkte Dauer) Vorübergehender Betreuungsbedarf Es liegt kein Notfall und kein Schutzbedarf vor Erfolgt auf Verlangen der Eltern und setzt ihre Mitwirkung voraus Aufnahmestätten Die erweiterte Familie, Freunde, Bekannte und die beim Sektor familienexterne Kinderbetreuung eingetragenen Pflegefamilien. Nach den gesetzlichen Kriterien (-3 Monate, -6 Monate) ist diese Aufnahmeart weder der Bewilligungspflicht noch der Aufsicht unterstellt.

25 Aufnahme für ständig Vorgesehene und/oder vorhersehbare Unterbringung für mehr als 3 Monate oder mehr als 6 Monate in der Verwandtschaft. Diese Art Platzierung kann zeitlich befristet oder unbefristet sein. Entspricht einem Erziehungs- und/oder Schutzbedarf. Es geht nicht um einen Notfall. Die Eltern können mit der Platzierung einverstanden oder nicht einverstanden sein. Erfolgt auf Verlangen der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vertretungsbeistand oder Vormund). Die Aufnahme muss zumindest genehmigt sein. Aufnahmestätten Heime, die erweiterte Familie, Freunde, Bekannte, professionnelle und nicht -professionnelle Pflegefamilien. Nach den gesetzlichen Kriterien (+3 Monate, +6 Monate) muss eine soziale Abklärung erfolgen. Diese Aufnahmeart ist der Bewilligungspflicht und der Aufsicht unterstellt.

26 Aufnahme für Wochenende/Ferien
Vorgesehene und/oder vorhersehbare Platzierung für die Wochenenden und/oder Ferien über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten oder von mehr als 6 Monaten in der Verwandtschaft. Kann zeitlich befristet oder unbefristet sein. Entspricht einem Bedarf an Unterstützung, erzieherischer Hilfe, einem Wechsel der Umgebung und des Umfelds. Es besteht kein Notfall und kein Schutzbedarf. Kann auf Verlangen der Eltern, des Kindes/Jugendlichen, auf Vorschlag oder Rat einer Berufsperson, der gesetzlichen Vertretung (Vertretungsbeistand oder Vormund) erfolgen. Aufnahmestätten Die erweiterte Familie, Freunde, Bekannte, professionnelle Pflegefamilien, den Institutionen angeschlossene Netzfamilien und beim Sektor familienexterne Kinderbetruung eingetragene nicht-professionnelle Pflegefamilien. Nach den gesetzlichen Kriterien (+3 Monate, +6 Monate) muss eine soziale Abklärung erfolgen. Diese Aufnahmeart ist der Bewilligungspflicht und der Aufsicht unterstellt.

27 Fazit Das Jugendgesetz betrifft nahezu 78’000 Kinder und Jugendliche im Kanton (32% der Bevölkerung) Es setzt die nötigen Grundlagen für eine harmonische Entwicklung unserer Jugend Damit realisiert es ein vorrangiges Ziel des Staatsrats Es entspricht den Bestimmungen der neuen Kantonsverfassung

28 Zum Schluss Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf


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