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Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen

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Präsentation zum Thema: "Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen"—  Präsentation transkript:

1 Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
F VI-Lehrgang: Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Johannes Plönes: Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

2 Soziale Fürsorge - Versicherungsschutz
Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Das Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung Der Unfallversicherungsschutz bei versicherten Tätigkeiten Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Mehrleistungen für ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehren Besondere Fälle der gesetzlichen Unfallversicherung J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

3 Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige: J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

4 Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch: Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden Ablösung der Unternehmerhaftpflicht Paritätische Selbstverwaltung Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren Zuständigkeit der Sozialgerichte J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

5 Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden: Versicherungsschutz kraft Gesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) Die Leistungen der UK NRW sind für die Versicherten beitragsfrei. Keine Risikoprämien, kein Versichertenausschluss J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

6 Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Ablösung der Unternehmerhaftpflicht Verschuldensunabhängiger Anspruch des Versicherten gegenüber der UK NRW: Wo die UK NRW leistet muss der Träger des Feuerschutzes nicht leisten Wo die UK NRW leistet bestehen keine Haftungsansprüche gegen beteiligtes Mitglied der Feuerwehr Grenzen des SGB VII: Merke I: Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz rechtfertigen Regress gegenüber Verantwortlichen wegen der von der UK NRW erbrachten Leistungen Merke II: Vorsätzliches Verhalten begründet eigene Ansprüche gegenüber Schädiger Merke III: Strafrechtliche Ansprüche und Haftung gegenüber Dritten bleibt vom SGB VII unberührt. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

7 Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Paritätische Selbstverwaltung Vorstand führt die Geschäfte der Unfallkasse NRW Vertreterversammlung ist Parlament, zuständig für Haushalt, Satzung, autonomes Recht und die Unfallverhütungsvorschriften Besetzung erfolgt durch Sozialversicherungswahlen Listenträger sind KAV NW (Arbeitgeber), VdF NRW und ver.di (Arbeitnehmer) J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

8 Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Paritätische Selbstverwaltung Mitwirkung erfolgt darüber hinaus in Renten- und Widerspruchsausschüssen Feuerwehrausschuss in grundsätzlichen Angelegenheiten Feuerwehren, UVV, ML, und Organisation der Feuerwehrbereiche Präventionsausschuss Finanzausschuss J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

9 Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren SGB X Amtsermittlungsverfahren (unter Mitwirkung der Versicherten) Heilverfahrenssteuerung Kostenfreiheit des Verfahrens, auch für Gutachterkosten Rechtsbehelfe Widerspruch und Klage J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

10 Zuständigkeit der Sozialgerichte
Vorverfahren notwendige Voraussetzung für die Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht Kein Anwaltszwang vor den Sozialgerichten Amtsermittlung in der Sozialgerichtsbarkeit, auch bei Gutachtern J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

11 Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu verhüten Für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Die Unfallverhütung hat für die gesetzliche Unfallversicherung schon immer Vorrang vor dem Ausgleich des Schadens. Dies hat zu einem hohen Stand der Arbeitssicherheit in den Unternehmen geführt. Nunmehr müssen die Unfallversicherungsträger auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

12 Die Aufgaben werden von der UK NRW erfüllt durch
Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), o. a. über ärztliche Untersuchungen der Versicherten und Maßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat. UVV Feuerwehren, u. a. Begriff Feuerdiensttauglichkeit GUV-V-A1 Grundsätze der Prävention, u. a. entsprechende Anwendung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung Besichtigung und Beratung der Unternehmen durch Aufsichtspersonen und Überwachung der Durchführung der Unfallverhütung Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu sicherheitsbewusstem Verhalten. Untersuchung von Unfällen Ausbildung von Ersthelfern J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

13 Rehabilitation und Entschädigung
Die Träger der Unfallversicherung haben als Aufgabe nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Aufgabe Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

14 Rehabilitation und Entschädigung
Dies geschieht durch: Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation (der verursachte Gesundheitsschaden soll beseitigt oder verbessert werden, seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert) Berufliche und soziale Rehabilitation (der Versicherte soll möglichst dauerhaft beruflich eingegliedert werden und Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens erhalten) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld, Pflegekraft stellen oder Heimpflege gewähren) Zahlung von Geldleistungen Entgeltersatzleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation, Verletztengeld oder Übergangsgeld Renten, Beihilfen, Abfindungen J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

15 Die versicherte Person
Nur wer zum Kreis der versicherten Personen gehört kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Personen, die in der Feuerwehr insbesondere ehrenamtlich tätig sind, sind gegen die Folgen eines Unfalls im Feuerwehrdienst versichert § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII). Ebenfalls versichert sind Personen, die in der Feuerwehr, ohne dort beschäftigt zu sein, wie Beschäftigte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

16 Versicherte Personen Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Angehörige der Jugendfeuerwehr Angehörige der Ehrenabteilung Angehörige der Musikzüge Lehrende und Lernende Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

17 Versicherte Personen Die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht versichert (§ 4 SGB VII); für sie gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge. Die Beschäftigten der Werkfeuerwehren sind bei der BG versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein => z.B. bei einer Uni-Klinik). J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

18 Versicherte Tätigkeit
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine versicherte Person immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet: Nur eine Tätigkeit, die versichert ist, macht eine Person zur versicherten Person. Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen, u.a. die Brandbekämpfung, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen, technische Hilfeleistungen, Beseitigung von Notständen und den Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

19 Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen
Alarm- und Einsatzübungen Übungsdienste Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen Lehr- und Informationsfahrten Arbeits- und Werkstättendienste Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und Kundgebungen Dienst- und Betriebssport Gemeinschaftsveranstaltungen der Feuerwehr, u. a. Weihnachtsfeiern und Ausflüge Die Wege zu und vom Ort der versicherten Tätigkeiten Tätigkeit in den Feuerwehrverbänden, wenn sie im Wesentlichen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr dient J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

20 Einzelne wichtige Begriffe
Dienstsport: Der während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzte Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen. Betriebssport: Der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, der überwiegend den Interessen der Feuerwehr dient, und bei dem nicht der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht. Abgrenzung gegenüber Veranstaltungen, die nicht Betriebssport sind nach der Organisationszuordnung zur Feuerwehr, der überwiegenden Beteiligung der Feuerwehrangehörigen und der Regelmäßigkeit. Gemeinschaftsveranstaltungen: Werbung von Mitgliedern, Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste, Jahreshauptversammlungen, von der Wehrführung organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge. Immer notwendig: die Einbindung der Wehrführung, das Getragen sein durch die Feuerwehr, die Institution der Feuerwehr als wesentlicher, aber nicht notwendig ausschließlicher Zweck, die Durchführung unter Autorität der Wehrführung, die Beteiligung der Angehörigen der Feuerwehr in einem der Zwecksetzung entsprechenden Umfang. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

21 Versicherungsfälle (Überblick)
Alle Leistungsansprüche hängen von der Feststellung eines Versicherungsfalles ab: Dieses sind: Arbeitsunfälle (einschl. Wegeunfälle) Berufskrankheiten J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

22 Schutzumfang Geschützt ist nur die Person selbst, d. h. ihr Leben, ihr Körper, ihre Gesundheit; gilt auch für die Leibesfrucht von Schwangeren. Geschützt ist die Versicherte Person nur bei Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sind. Grundsätzlich nicht: Sachen und Vermögen - hier gilt § 12 Abs. 7 FSHG. Ausnahmen davon: § 13 SGB VII: Subsidiärer Anspruch, Sachen, die im Einsatz beschädigt, zerstört oder verloren gegangen sind, wenn diese Sachen zum Einsatz zu dienen bestimmt sind und diese Zweckbestimmung eine objektivierbare Stütze in der Entscheidung der Wehrführung findet. Hilfsmittel, die der Versicherte trägt. (z. B. Korrekturbrillen, Hörgeräte etc.). J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

23 Der Arbeitsunfall § 8 SGB VII
Unfall im Zusammenhang mit Betriebstätigkeit einschließlich Dienstwegen und Dienstfahrten Sonstigen Tätigkeiten, die vom Anstaltszweck der öffentlichen Feuerwehr getragen ist, nach den personalen und sachlichen Mitteln der Feuerwehr und von dem Träger der Feuerwehr als Aufgabe der Feuerwehr bestimmt ist. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

24 Der Wegeunfall Unfall im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Weg
nach oder von dem Ort der Tätigkeit zu oder von der Familienwohnung einer Wegeabweichung infolge einer Fahrgemeinschaft der Eltern im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kindern wegen der versicherten Tätigkeit. Beginn und Ende des Weges mit Verlassen des Hauses (Außentür) Kein Sachschadensanspruch bei Wegeunfällen Besonderheit für die Angehörigen der Feuerwehren: Bei Alarmierung und Alarmübungen beginnt der Versicherungsschutz bereits in der eigenen häuslichen Umgebung nach der Alarmierung (Dienstweg) J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

25 Die Berufskrankheit Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit, wenn diese in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist oder ausnahmsweise eine Erkrankung „wie“ eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen ist, wie neuere medizinische Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung die Bezeichnung Berufskrankheit rechtfertigen. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

26 Der Arbeitsunfall im Detail
Versicherte Person infolge einer ◄ Innerer Zusammenhang Versicherten Tätigkeit einen ◄ haftungsbegründender (Ursachen-) Zusammenhang Unfall erleidet, der ◄ haftungsausfüllender (Ursachen-) Zusammenhang zu einem Gesundheitsschaden führt, dessen Folgen zu entschädigen sind J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

27 Unfalldefinition Ein Unfall wird definiert als
Ein zeitlich (längstens eine „Arbeitsschicht“) begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

28 Im Einzelfall klärungsbedürftig
Erkrankungen, die typischerweise nicht auf ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zurückführbar sind (z. B. Viruserkrankungen der Atemwege) Gesundheitsschäden, die mehrere Ursachen haben, wenn der wesentliche Zusammenhang mit dem Ereignis aus der Versicherten Tätigkeit besteht. Merkmale sind: ein unabhängiger Krankheitsbefund und eine physische oder psychische (innere Ursache) Einwirkung oder eine geeignete Unfallmechanik (unvorhergesehene Spitzenbelastungen bei Heben und Tragen) oder Wesentlichkeit der Einwirkung, wenn die Erkrankung nicht nur gelegentlich der Tätigkeit zum Erscheinen gekommen ist, weil sie aus jedem alltäglichen Ereignis heraus zeitlich zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

29 Heilbehandlung §§ 27 ff SGB VII
Erstversorgung Voll- oder teilstationäre bzw. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung Häusliche Krankenpflege Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel Medizinische Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen müssen erforderlich und zweckmäßig sein. Kranken- und Rettungstransporte nach medizinischer Erforderlichkeit. Es gilt die medizinische Verordnung. D-Arztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung als Gate-Keeper-System. Die Heilverfahrenssteuerung erlaubt im Einzelfall die Verlegung in ein berufsgenossenschaftliches Krankenhaus Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten die Festbeträge der Krankenkassen, d.h. keine Zuzahlung, aber ggf. gelten Festbeträge für Generika. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

30 Pflege § 44 SGB VII Die Leistungen der Pflege werden wie folgt erbracht: Pflegegeld Hauspflege Heimpflege Die Pflege ist nicht – wie die häusliche Krankenpflege – eine Leistung der Heilbehandlung, sondern soll die Versorgung des Versicherten im täglichen Leben sichern. Pflegegeld ist dabei die Regelleistung; Haus- und Heimpflege können auf Antrag statt des Pflegegeldes erbracht werden. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

31 Leistungen der beruflichen Rehabilitation sind
Berufliche Rehabilitation §§ 35 ff SGB VII Teilhabe am beruflichen Leben Leistungen der beruflichen Rehabilitation sind Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Berufsvorbereitung Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung Die Leistungen umfassen auch eine (vorgeschaltete) notwendige Schulausbildung, eine Arbeitserprobung oder Berufsfindungsmaßnahmen. Sie können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. Ist die Bildungsmaßnahme nicht mehr angemessen, so ist Teilförderung möglich. Berufliche Umschulung und Fortbildung sollen i. d. R. nicht länger als zwei Jahre dauern. Erforderliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden übernommen. Zuschüsse an den Arbeit zur (Wieder-)Eingliederung können gewährt werden. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

32 Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, §§ 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben
Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von Kraftfahrzeughilfe Reisekosten Wohnungshilfe Beratung und Betreuung Rehabilitationssport Lernmittel, Prüfungsgebühren u. ä. Haushaltshilfe Besondere Unterstützung Die Leistungen werden unabhängig von der Durchführung von medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen gewährt; Ausnahme: Reisekosten. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

33 Geldleistungen (Überblick)
Gesetzliche Geldleistungen zur Verfügung bei Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation jeweils zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII Übergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII Sonstige Geldleistungen Renten, §§ 56 ff. SGB VII Als vorläufige Entschädigung Auf unbestimmte Zeit Abfindungen, §§ 75 ff. SGB VII Mit einer Gesamtvergütung Sonstige Abfindungen Übergangsleistungen nach § 3 BKV J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

34 Verletztengeld Das Verletztengeld ist das „Krankengeld der Berufsgenossenschaften“, i. d. R. auch ausgezahlt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse. Das Verletztengeld hat Entgeltersatzfunktion. Voraussetzung ist die Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls Verletztengeldbezug begrenzt auf 78 Wochen, wenn mit Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und keine berufsfördernden Leistungen zu erbringen sind. Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als 100% des entgangenen regelmäßigen Nettoentgeltes Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis von mind. 4 Wochen. Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Bei versicherten Unternehmern beträgt das VG den 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Mindestens den 360. Teil der Bezugsgröße. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

35 Renten an Versicherte/Abfindungen
Die Renten dienen dem Ausgleich des Nachteils, den der Verletzte dadurch erleidet, dass sich seine Arbeitsmöglichkeiten in Folge des Unfalles auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens gemindert haben. Voraussetzungen sind: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % Dauer über die 26. Woche hinaus Bei mehreren Versicherungsfällen mindestens MdE von 10% im Einzelfall, die zusammen mindesten 20 % MdE ergeben. Rente wird für die ersten drei Jahre als vorläufige Rente gewährt. Nach gesonderter Feststellung oder Fristablauf als Rente auf unbestimmte Zeit. Wenn zu erwarten ist, dass nur eine vorläufige Entschädigung zu zahlen ist, kann diese durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes gewährt werden. Nach Ablauf des Zeitraumes ist auf Antrag Rente (weiter) zu gewähren, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen dann noch vorliegen. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

36 Renten an Versicherte/Abfindungen
Berechnungsgrundlage ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV), d. h. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall stattgefunden hat. Gilt auch für rückwirkende Einräumung von Entgelten durch Tarifvertrag. Ausfallzeiten durch Krankheit, Kurzarbeit o. ä. werden so berücksichtigt, als hätte der Verletzte in dieser Zeit gearbeitet. Gesetzliche Rente entspricht bei 100 % MdE 2/3 des JAV (66,66 %); bei Teilrenten entsprechend dem Grad der MdE abgestuft in 5%-Intervallen. Abfindung von Renten Nach einer MdE von unter 40 % können auf Antrag auf Lebenszeit abgefunden werden. Bei Verschlimmerung von mehr als 5 % und länger als 6 Monate wird auf Antrag der Verschlimmerungsteil gezahlt. Nach einer MdE von mindestens 40 % können auf Antrag bis zur Hälfte für 10 Jahre abgefunden werden. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

37 Leistungen an Hinterbliebene
Leistungen an Hinterbliebene werden gewährt Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls: Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII Gesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: 4.740,- € Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und ständiger Familienwohnung J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

38 Leistungen an Hinterbliebene
Witwen/Witwer § 65 SGB VII bis zum Ende des 3. Sterbemonats erhält der verbleibende Ehegatte eine Rente in Höhe der Vollrente Danach grundsätzlich 30 % des JAV des Verstorbenen Abweichend 40 % des JAV des Verstorbenen, wenn die/der Berechtigte das 47. Lebensjahr vollendet hat; (Langer Übergang § 242 SGB VI), berufs- oder erwerbsunfähig ist oder solange er mindestens ein waisenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, wie es das 27. Lebensjahr vollendet hat. Die Rente mindert sich um das anrechenbare Einkommen (§ 92 SGB VI). Eine Witwenrente/Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Auf Antrag erhält auch der überlebende Ehegatte Rente, der wieder geheiratet hat, wenn diese Ehe nicht mehr besteht und er im Zeitpunkt der Heirat Anspruch auf Rente hatte. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

39 Leistungen an Hinterbliebene: Waisenrenten
Waisen § 67 SGB VII nach dem JAV des Verstorbenen für Halbwaisen eine Rente in Höhe von 20 % des JAV Vollwaisen eine Rente in Höhe von 30 % des JAV Bei volljährigen Waisen vermindert sich die Rente um das anrechenbare Einkommen. Die Rente wird unter Berücksichtung von Ausbildungszeiten längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Verwandte aufsteigender Linien § 69 SGB VII nach dem JAV des Verstorbenen und wenn der Verstorbene sie aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder unterhalten würde, und nach zivilrechtlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Verunglückten bestanden hätten. Früheren Ehegatten auf Antrag § 66 SGB VII nach dem JAV des Verstorbenen wenn der Verunglückte ihm zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder im letzten Jahr geleistet hat. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

40 Hinterbliebenenbeihilfen
Bei Tod durch unfallunabhängige Leiden durch Beihilfen § 71 SGB VII als einmalige Beihilfen, wenn der Versicherte Anspruch auf eine oder mehrere Renten nach einer MdE von mindestens 50 % hatte laufende Beihilfen, wenn der Versicherte länger als 10 Jahre Rente nach einer MdE von mindestens 80 % bezog und ein Härtefall gegeben ist. Beihilfen werden nur an Witwen/Witwer oder Vollwaisen gewährt. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

41 Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Jahresarbeitsverdienst: Bei Berechnung des JAV nach dem gesetzlichen Mindest-JAV wird dieser Bei Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres auf 60 % der Bezugsgröße ( €) somit auf € angehoben. Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 100 % der Bezugsgröße ( €) somit auf € angehoben. Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt €. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

42 Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Verletztengeld: Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Dauer der Verletztengeldzahlung (derzeit) ,12 € Ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem Nettoentgelt oder Nettoeinkommen Mindestnettoentgelt je Kalendertag Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 600. Teil der Bezugsgröße, ,30 € Nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 360. Teil der Bezugsgröße, ,17 € Höchstbetrag nach dem 360. Teil des HöchstJAV ( €), ,46 € Für Selbständige mindestens der 360. Teil der Bezugsgröße ( €) 92,17 € Ansprüche auf Lohnfortzahlung aus Gesetz oder Tarifvertrag gehen den Leistungen auf Verletztengeld vor. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

43 Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Verletztenrente: Vollrente: Differenzbetrag zwischen Vollrente und 85 v.H. des JAV Beispiel: *2/3 = € / 12 Monate = ,33 € / 85 % = € / 12 Monate = 2.350,25 € 2.350,25 € ,33 € = 506,92 € ML zur Vollrente Teilrente: Erhöhung des entsprechenden Teils, der dem Grad der MdE entspricht. Beispiel: MdE 30 v.H. = 506,92 € *30 %= 152,08 € Voll- und Teilrente werden nach den erhöhten Mindest-JAV berechnet, d. h. € für über 18-jährige, € bei unter 18-jährigen Berechtigten J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

44 Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Hinterbliebenenrente: Die Hinterbliebenenrenten der Witwen/Witwer und Vollwaisen werden um 1/5 der gesetzlichen Verletztenvollrente (66,6 %) ergänzt, somit um %. Die Hinterbliebenenrenten der Halbwaisen werden um 1/10 der gesetzlichen Verletztenvollrente (66,6 %) ergänzt, somit um 6,66 %. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

45 Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Sterbegeld: Mehrleistung i.H.v. 20 % der Bezugsgröße: € Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen UV nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat, also i.d.R an die Witwe/den Witwer als Hinterbliebenen. Ein etwaiger Überschuss wird verteilt (nacheinander: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern). J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

46 Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Einmalige Leistungen bei Renten: Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und den Mehrleistungen zur Rente erhält der rentenberechtigte Verletzte einmalig €, sobald die UK aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde teilweise MdE gegeben ist. Bei dauernder MdE in Höhe ab 10 % bis 95 % einmalig einen Anteil, der dem Grad der MdE entspricht (z. B. 50 % MdE entspricht €) J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

47 Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Einmalige Leistungen bei Todesfällen: Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und Mehrleistungen zur Rente an Hinterbliebene erhalten in der Reihenfolge nacheinander einmalig € der überlebende Ehegatte Kinder Verwandte in gerader aufsteigender Linie soweit der Versicherte mit dem Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft lebte oder zum Unterhalt wesentlich beitrug. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

48 Verfahrensgrundsätze
Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben. In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige, bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax. Bei Krisenfällen immer erreichbar über Zentralnummern, die in Krisenfällen eine Kriseninterventionskette auslösen. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

49 Verfahrensgrundsätze
Anzeigepflicht der Ärzte Jeder Arzt hat bei Verdacht einer Berufskrankheit den zuständigen Träger zu informieren. Im übrigen haben behandelnde oder früher behandelnde Ärzte oder Zahnärzte Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten zu erteilen, soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Der Durchgangsarzt erstattet dem zuständigen Träger unverzüglich nach der Untersuchung einen Durchgangsarztbericht. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

50 Verfahrensgrundsätze
Meldepflicht des Versicherten Eine Meldepflicht des Versicherten besteht nicht. Zur Beweissicherung sollte der Versicherte jedoch jeden Unfall gegenüber dem Träger der Feuerwehr anzeigen. Bei kleineren Verletzten genügt die Dokumentation im Verbandsbuch. Der Versicherte hat jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes und bei der Durchführung der Rehabilitation. Hierzu gehören Die Angabe von Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, das persönliche Erscheinen bei der UK NRW auf deren Verlangen, die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen sowie der Heilbehandlung zu unterziehen, sowie die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen. Die Grenze ist die Unzumutbarkeit. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

51 Besonderheiten Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach § 12 Abs. 4 FSHG Krankheit Im wesentlichen Zusammenhang mit Einsatz oder Übung Lohnersatzleistung durch den privaten Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit eines Selbständige Ersatz der Lohnersatzkosten für den privaten Arbeitgeber für die Dauer der erbrachten Lohnersatzleistungen Ersatz für die Spitzbeträge, soweit diese bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Lohnersatzleistungen übersteigen Ersatz der nach den jeweiligen Satzungen den Selbständigen zu erstattenden Kosten für seine Ausfallzeit. Maßgeblich ist das im Land NRW gültige Verfahren. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

52 Enthaftung des Trägers der Feuerwehr
Gilt für alle Unfälle der Angehörigen der Feuerwehr, auch wenn dem eigenes Fehlverhalten oder Fehlverhalten eines Beteiligten zu Grunde liegt. Keine zivilrechtlichen Ansprüche untereinander Gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln und bei Wegeunfällen, wenn dieses durch den Träger der Feuerwehr oder einem Versicherten derselben Feuerwehr während der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (Gilt für Restschaden) Regress der UK NRW wenn dem Träger der Feuerwehr oder einem Angehörigen der Feuerwehr bei der Verursachung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, in Höhe der erbrachten Leistungen. Gegenüber Dritten gemäß §116 SGB X; gilt auch bei Verletzungen durch einen Angehörigen der Feuerwehr, die nicht der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden kann (Schlägerei) Dem Eigentümer oder Besitzer, soweit nicht ausnahmsweise die UK NRW eintritt (Hilfsmittel, Sachschaden nach § 13 SGB VII) Strafverfahren und Bußgeldverfahren werden durch die Enthaftung nach dem SGB VII nicht berührt. Dies betrifft Strafverfahren wegen Körperverletzung, Tötung, Herbeiführung einer Brandgefahr, Baugefährdung, Straßenverkehrsgefährdung, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Bußgeldverfahren wegen Alkoholabusus, Verletzung der Vorschriften aus den Unfallverhütungsvorschriften. Hier ist die UK NRW Ordnungsbehörde, die entsprechende Verfahren betreiben kann und ggf. Bußgelder festzusetzen hat. J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

53 Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Viel Erfolg
bei Ihrer Prüfung! J. Plönes: F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz


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