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Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang

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Präsentation zum Thema: "Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang"—  Präsentation transkript:

1 Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang
Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Unfallversicherung

2 Ausbildungsorganisation
Thema: Unfallversicherung Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Grundlagen des Unfallversicherungsschutzes Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz Umfang des Versicherungsschutzes Verhalten im Schadenfall Stand: Juni 2009

3 Unfallversicherungsschutz
Der für die Feuerwehren zuständige Versicherungsträger ist die Hanseatische - Feuerwehr - Unfallkasse Nord HFUK - Nord Schleswig - Holstein Mecklenburg - Vorpommern Hamburg Stand: Juni 2009

4 Unfallversicherungsschutz
Ein Unfallversicherungsschutz besteht bei den versicherten Personen für ihre Tätigkeit in der Jugendabteilung Einsatzabteilung Reserveabteilung Ehrenabteilung als Gastreferent Einsatzkraft Löschhelferin oder -helfer Familienangehörige Stand: Juni 2009

5 Unfallversicherungsschutz
Versicherte Tätigkeiten sind Brandbekämpfung Rettungs- und Bergungsmaßnahmen Technische Hilfe Beseitigung von Notständen Übungsdienst Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen Feuerwehrwettkämpfe Sport zur körperlichen Ertüchtigung Feuerwehrveranstaltungen (offizieller Charakter) Wegeunfälle zum und vom Dienst Informationsveranstaltungen Dienstfahrten Stand: Juni 2009

6 Unfallversicherungsschutz
Bei Unfällen ist unbedingt zu beachten Unfallverletzte haben sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Der Ärztin oder dem Arzt ist die Feuerwehrunfallkasse als Kostenträger anzugeben. Stand: Juni 2009

7 Unfallversicherungsschutz
Bei Augen- und Ohrenverletzungen ist sofort eine Fachärztin oder ein Facharzt aufzusuchen. Ein Feuerwehrunfall ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen. Ein Feuerwehrunfall ist der Wehrführung unverzüglich zu melden. Auch kleine Verletzungen sind im Verbandbuch einzutragen. Stand: Juni 2009 7

8 Verantwortung für die Sicherheit im Feuerwehrdienst
Der Träger der Feuerwehr (Gemeinde) Die Leitung der Feuerwehr wird beraten durch den Sicherheitsbeauftragten Die Vorgesetzten (Gruppenführung / Zugführung) die Feuerwehrangehörigen Stand: Juni 2009

9 Der Träger der Feuerwehr (Gemeinde)
Der Träger der Feuerwehr stellt der Feuerwehr sichere Einrichtungen zur Verfügung Feuerwehrhaus Einsatzmittel Persönliche Schutzausrüstung Stand: Juni 2009

10 Die Leitung der Feuerwehr
Die Leitung der Feuerwehr (der Beauftragte des Trägers) sorgt dafür, dass Einrichtungen, Einsatzmittel und Ausrüstung durch regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungen in einem sicheren Zustand erhalten bleiben. Sie wird beraten durch den Sicherheitsbeauftragten und die Gerätewartung. Stand: Juni 2009

11 Die Vorgesetzten (Gruppen- / Zugführung)
Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind den Feuerwehrangehörigen im Unterricht und bei Übungen die notwendigen Kenntnisse vermittelt werden, Gefahren zu erkennen, um diesen richtig begegnen zu können der Feuerwehrangehörige, insbesondere im Einsatz, nur solchen Situationen ausgesetzt wird, in denen er sich aufgrund seiner Ausbildung, seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Ausrüstung und seiner Erfahrung sicher verhalten kann Stand: Juni 2009

12 Die Feuerwehrangehörigen
Die Feuerwehrangehörigen sind dafür verantwortlich, dass sie in Einsatz und Übungen Anweisungen zum sicheren Verhalten befolgen in Einsatz und Übungen vermeidbare Gefahren nicht entstehen lassen sich bemühen, Gefahren zu erkennen, um sicherheitsgerecht darauf zu reagieren ihre persönliche Schutzausrüstung tragen Stand: Juni 2009

13 Was müssen Sie wissen ? Aus dem Ausbildungsabschnitt „Unfallversicherung“ sollen Sie den Umfang des Unfallversicherungsschutzes für Feuerwehrangehörige und die Voraussetzungen hierfür wiedergeben können und erklären können, wie Sie sich bei einem Schadeneintritt verhalten müssen. Stand: Juni 2009

14 Stand: Juni 2009


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