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2. Schülerratssitzung im Schuljahr 2016/17.

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Präsentation zum Thema: "2. Schülerratssitzung im Schuljahr 2016/17."—  Präsentation transkript:

1 2. Schülerratssitzung im Schuljahr 2016/17

2 Tagesordnung Bericht der letzten Schulkonferenz
Bericht der Fachkonferenzen Neues SV/-Schülerratssystem Aufgaben der Vorsitzenden Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz Wahl der Fachkonferenz Abgeordneten (Wahl eines geschäftsführenden Vorstandes) Verschiedenes

3 Bericht der letzten Schulkonferenz

4 Bericht der Fachkonferenzen

5 Neues SV/-Schülerratssystem

6 Neues SV-/Schülerratssystem
aus Klassensprechern (gewählt für EIN Jahr) (2 aus jeder Klasse) Jahrgangstufensprecher es gewählt 1 pro 20 Schüler wahlberechtigt sind Haupt + Stellvertreter (Ihre Stimmen zählen doppelt) - Vorstand (früher SV)

7 Neues SV-/Schülerratssystem
- 2 Vorsitzende  Hauptvorsitzender aus Q1  Stellvertretender aus EF - Jeder Vorsitzende auf zwei Jahre gewählt  aus gesamter Stufe 10/11 - Stellvertreter  Hauptvorsitzende

8 Neues SV-/Schülerratssystem
- Je Vorsitzendem 5 Deligierte  1 aus Stufe 9  2 aus Stufe 10  2 aus Stufe 11 - werden von Vorsitzendem vorgeschlagen müssen vom Schülerrat gewählt werden - werden auf ein Jahr gewählt

9 Neues SV-/Schülerratssystem
- drei Abgeordnete für Schulkonferenz  aus Schülerrat ab Klasse 9  müssen gewählt/anerkannt werden - zwei Abgeordnete für Fachkonferenz  pro Fach zwei

10 Neues SV-/Schülerratssystem

11 Neues SV-/Schülerratssystem

12 Neues SV-/Schülerratssystem

13 Neues SV-/Schülerratssystem

14 Neues SV-/Schülerratssystem
Das Gremium wird vom 1./2. Vorsitzenden vorgeschlagen, muss aber nicht bestätigt werden…. Veto darf auch gegen einzelne Personen des Gremiums eingelegt werden. Bei gebrauch machen des Vetos wird der Antrag auf ein Gremium vom Betroffenen neu gestellt werden und es wird neu abgestimmt.

15 Neues SV-/Schülerratssystem

16 Aufgaben der Vorsitzenden

17 Aufgaben der Vorsitzenden
- Leitung und Vorbereitung der Schülerratssitzung Vertretung der Interessen der Schüler in der Schulkonferenz  zusammen mit drei weiteren Schülern Organisation von Aktionen (Stufenparty)  mit den Deligierten der Vorsitzenden

18 Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz

19 Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz

20 Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz

21 Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz

22 Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Das Zustimmungsverweigerungsrecht ist nur in § 99 Abs. 2 BetrVG

23 Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz

24 Wahl der Vertreter für die Schulkonferenz

25 Wahl der Vertreter für die Fachkonferenzen

26 Wahl der Vertreter für die Fachkonferenzen

27 Wahl der Vertreter für die Fachkonferenzen

28 Wahl der Vertreter für die Fachkonferenzen

29 Wahl der Vertreter für die Fachkonferenzen
Wenn es mehr als zwei Bewerber gibt wird vom SR abgestimmt, wer in das Gremium kommt

30 Wahl eines geschäftsführenden Vorstandes

31 (Wahl eines geschäftsführenden Vorstandes)
SchulG-EBK vom Erläuterungen - Stand Der Schülerrat hat auf Grund seines Auftrages nach § 39 A bs. 1 Satz 1 eine Kontrollfunktion gegenüber einem geschäftsführenden Vorstand. Er hat die Aufgabe zu überprüfen, ob der geschäftsführende Vorstand die ihm vom Schülerrat gegebenen Kompetenzen auch im Sinne der 35 Beauftragung ausübt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der geschäftsführende Vorstand dem Schülerrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist. - unterliegt 1. Vorsitzender bzw. Vorstand

32 Verschiedenes

33 Weiterer Verlauf -Fachkonferenz Vertreter bleiben -Vorstand bleibt zur ersten SRS (2017/18) -Dann Neuwahl des gesamten Vorstandes -Übergabe an und Einarbeitung des neuen Teams

34 SchulG-EBK vom 01.08.2006 Erläuterungen - Stand 20.11.2006
zu § 39 Abs. 6 Satz 2 – Bekanntgabe der Beschlüsse Nach Absatz 6 Satz 2 unterliegen die Beschlüsse des Schülerrats zu Absatz 6 einer Anzeigepflicht, aber keiner Genehmigungspflicht durch den Schulleiter. Der Schülerrat hat folglich (wie die Schulpflegschaft) in eigenen inneren Angelegenheiten eine weitgehende Unabhängigkeit.

35 SchulG-EBK vom 01.08.2006 Erläuterungen - Stand 20.11.2006
zu § 39 Abs. 1 Satz 2 – Unterstützung der Schülerratsarbeit Nach Satz 2 haben Lehrer, Eltern und Schulleitung den Schülerrat bei seiner Arbeit zu unterstützen. „ Unterstützung“ des Schülerrates bedeutet mehr als bloßes Zulassen eines Schülerrates. Unterstützung beinhaltet aktive Mithilfe,´33 SchulG-EBK vom Erläuterungen - Stand damit der Schülerrat auch erfolgreich arbeiten kann. Sicherlich haben die Verbindungslehrer in diesem Zusammenhang eine besondere Stellung.

36 SchulG-EBK vom 01.08.2006 Erläuterungen - Stand 20.11.2006
Den Klassensprechern als gewählten Schülerratsvertretern kommt bei der Rückkopplung zwischen der eigentlichen Schülerratstätigkeit und ihrer Klasse eine besondere Aufgabe zu. Sollten sich Klassensprecher in ihrer Aufgabe behindert oder eingeschränkt fühlen, haben sie sich letztendlich an den Schulleiter zu wenden. Auch der Schulleiter ist an Satz 2 gebunden und zur Unterstützung des Schülerrates verpflichtet. Er kann im Rahmen seiner Vorgesetzteneigenschaft die notwendigen Anordnungen geben.


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