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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Ablauf der heutigen Stunde
I. Prüfungsschema: Betrug, § 263 StGB II. Bearbeitung Fall 5

3 Prüfungsschema: Betrug, § 263 StGB
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täuschung über Tatsachen Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natür-lichen Person zur Irreführung geeignet ist ausdrücklich, konkludent o. durch Unterlassen bei Vor-liegen einer Garantenstellung abzugrenzen von bloßem Ausnutzen eines bereits be-stehenden Irrtums setzt ein menschliches Gegenüber voraus (wie auch der Irrtum)

4 Betrug, § 263 StGB Tatsachen = dem Beweise zugängliche Ereignisse o. Zustände der Gegenwart o. Vergangenheit abzugrenzen von Werturteilen abzugrenzen von Äußerungen über Zukünftiges Hinweis: Aber auch eine Äußerung über Zukünftiges kann sich auf eine gegenwärtige Bedingung beziehen (Beukelmann, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 263 Rn. 3). Tatsachen des Außen- u. Innenlebens (Überzeu-gungen, Kenntnisse u. Absichten, z.B. Zahlungs- o. Er-füllungswilligkeit, Unkenntnis von verborgenen Män-geln) b. Irrtum Irrtum = Fehlvorstellung über Tatsachen

5 Betrug, § 263 StGB sachgedankliches Mitbewusstsein, d.h. ein ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstver-ständlich voraussetzt, genügt (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 43) abzugrenzen von bloßem Nichtwissen (ignorantia fac-ti) c. Vermögensverfügung anerkanntes ungeschriebenes obj. Tatbestandsmerk-mal (Bindeglied zwischen Vermögensschaden u. Irrtum; Charakter als Selbstschädigungsdelikt)

6 Betrug, § 263 StGB Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden o. Unter-lassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd aus-wirkt Vermögen = alle geldwerten Güter einer Person, die von der Rechtsordnung anerkannt sind (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff) d. Vermögensschaden Vermögensschaden = nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermö-gensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird Schadensberechnung nach dem Prinzip der Gesamt-saldierung

7 Betrug, § 263 StGB 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz, § 15 StGB
Hinweis: Zwischen den einzelnen Merkmalen des objektiven Tatbestands muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Irrtum muss durch die Täu-schung erregt worden sein, die Vermögensverfügung aufgrund des Irrtums erfolgen u. der Schaden durch die Vermögensverfügung entstehen (Rengier, Strafrecht BT I, 18 Aufl. 2016, § 13 Rn. 3). 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz, § 15 StGB b. Bereicherungsabsicht wenn es dem Täter auf einen eigen- oder fremd-nützigen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögens-vorteil ankommt (dolus directus 1. Grades) Stoffgleichheit:

8 Betrug, § 263 StGB c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
ungeschriebenes subj. Tatbestandsmerkmal, Arg.: Wesen des Betrugs als Vermögensverschiebungsdelikt = die erstrebte Bereicherung muss aus dem zugefügten Scha-den stammen, sich also spiegelbildlich im geschädigten Vermögen niederschlagen (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 246 ff.) ausreichend, dass erstrebter Vermögensvorteil u. Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung die Bereicherung ist nicht rechtswidrig, wenn der Tä-ter o. der begünstigte Dritte nach bürgerlichem o. öf-fentlichem Recht einen fälligen u. einredefreien An-spruch auf die Leistung hat o. die Durchsetzung des unbegründeten Anspruchs abgewehrt wird

9 Betrug, § 263 StGB II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld
Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal, das im subjektiven Tatbestand zu prüfen ist. II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall nach § 263 III StGB ggf. Ausschlussklausel, § 263 IV StGB i.V.m. § 243 II StGB V. Ggf. Strafantrag, § 263 IV StGB i.V.m. §§ 247, 248a StGB Hinweis: Zu beachten ist, dass § 263 V StGB einen Qualifikationstatbestand enthält (statt vieler Perron, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 263 Rn. 189a).

10 Fall 5: Ein trügerischer Tag
Als der chronisch klamme Kioskbesitzer A seine Kontoauszüge auf der Bank abholt, bemerkt er eine unerwartete Gutschrift in Höhe von 3.000,– EUR auf seinem Girokonto. A führt den erfreulichen Geldsegen zutreffend darauf zurück, dass seiner Bank ein interner Buchungsfehler unterlaufen sein muss. Trotzdem geht er zurück an den Schalter und hebt den gesamten Geldbetrag ab, um ihn anschließend restlos auszugeben. In dem Glauben, dass heute sein Glückstag sei, möchte A sich bei seiner Einkaufstour in der Innenstadt das Geld für einen Parkschein sparen. Daher nimmt er einen bereits abgelaufenen Parkschein, den er am gestrigen Tag zu derselben Uhrzeit gelöst hat, und legt ihn hinter die Windschutzscheibe seines Pkw. Tatsächlich kommt die kommunale Verkehrsüberwachungsbeamtin O vorbei, die nur die

11 Fall 5: Ein trügerischer Tag
Uhrzeit und nicht auch das Datum des Parkscheins kontrolliert und daher auf die Ausstellung eines Strafzettels verzichtet. Nach seiner Einkaufstour kehrt A in seinen Kiosk zurück. Dort bedient er die Kundin P, die eine Zeitschrift für an Naturwissenschaften interessierte Laien sucht. Nachdem mehrere Vorschläge des A nicht auf Gegenliebe stoßen, empfiehlt er schließlich eine naturwissenschaftliche Fachzeitschrift und spiegelt der P dabei wahrheitswidrig vor, dass die Zeitschrift auch für Einsteiger geeignet sei. Mit dem Hinweis, dass die Zeitschrift im Abonnement besonders preisgünstig sei und außerdem 5 % des Preises zur Rettung des Regenwaldes eingesetzt werden, kann A zudem die P zum Abschluss eines Abonnements überreden. Tatsächlich entspricht der Abonnementpreis exakt der Summe der

12 Fall 5: Ein trügerischer Tag
Preise für die Einzelausgaben und fließen die angesprochenen 5 % keinem guten Zweck zu, sondern stellen die Provision des A dar, die er von dem Verleger Q für jede erfolgreiche Vermittlung eines Zeitschriftenabonnements erhält. Auch für den Vertragsschluss mit P erhält A von Q seine übliche Provision. Allerdings ficht P den Abonnementvertrag wirksam wegen der Täuschung des A an, nachdem ihr das erste Exemplar der Fachzeitschrift geliefert wurde. Bearbeitervermerk: Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

13 Fall 5 Lösung: Tatkomplex 1: Auf der Bank
I. § 263 I StGB z.N. der Bank durch Abheben der Euro Hinweis: Wichtig ist es, hier sprachlich zwischen den einzelnen Tat-handlungen sowie hinsichtlich der Personen (Getäuschter, Geschädigter) zu differenzieren. 1. Tatbestand a. Täuschung über Tatsachen Tatsachen = dem Beweise zugängliche Ereignisse o. Zustände der Gegenwart o. Vergangenheit – hier (+) Vorhandensein eines entsprechenden Bankguthabens

14 Fall 5 Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natür-lichen Person zur Irreführung geeignet ist konkludente Täuschung: wenn dem Gesamtverhalten des Täters aufgrund der Verkehrsanschauung nach obj. Maßstäben (unter Berücksichtigung des Geschäftstyps u. der Risikoverteilung) ein bestimmter Erklärungswert zukommt (vgl. Perron, in: Schön-ke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 263 Rn. 14/15) das Auszahlungsbegehren des A könnte die konkludente Behauptung enthalten, dass ein ent-sprechendes Bankguthaben vorhanden ist u. A ein An-spruch auf Auszahlung zusteht

15 Fall 5 P.: Anspruch des A auf Auszahlung der versehentlich erhaltenen Gutschrift bzw. ob er mit der Abhebung erklärt materiell verfügungsbefugt zu sein: Begriffserklärungen: - Fehlüberweisung: Gutschrift erfolgt durch irrtümliche Überweisung eines Geldbetrags durch einen Dritten – Rückforderungsansprüche des Dritten –potentiell geschädigt ist der Dritte - Fehlbuchung: Gutschrift erfolgt durch bankinternen Fehler (z.B. Tippfehler) – Stornorecht der Bank – potentiell geschädigt ist die Bank - abstraktes Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB: einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig von einem Schuldgrund (hier dem Girovertrag nach § 675f II BGB) eine Leistung verspricht

16 Fall 5 frühere Rspr.: Unterscheidung von Fehlbuchung u. Fehlüberweisung: - Fehlüberweisung: Gutschrift führt zu einem Anspruch auf Auszahlung aufgrund abstrakten Schuldver-sprechens – Täuschung (-) - Fehlbuchung: Gutschrift führt nicht zu einem Anspruch auf Auszahlung aufgrund abstrakten Schuldver-sprechens – Täuschung (+) hiernach Täuschung (+) da bankinterner Fehler contra: Unterschied der Kon-stellationen liegt nur in Stornorecht nach Banken-AGB u. zivilrechtlicher Rückabwicklung; Bankkunde kann nicht zwischen Fehlbuchung u. -überweisung unterscheiden

17 Fall 5 h.M. (BGH NJW 2001, 453): in beiden Fällen Anspruch auf den Gut-habenbetrag aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis u. Auszahlungs-begehren keine Erklärung, dass dem Überweisenden das entsprechende Guthaben auch tatsächlich zusteht Begründung: - Erklärungswert erschöpft sich im Begehren der Durchführung der gewollten Transaktion - Erklärungsgehalt nicht ausreichende Kontodeckung, da Abbuchungen ohne entsprechende Deckung in der Bankpraxis nicht selten sind u. der Überweisende i.d.R. ohnehin keine konkrete Kenntnis vom Kontostand hat

18 Fall 5 - Führung des Kontos fällt in den Pflichtenkreis der Bank, vgl. § 675f II BGB (, die durch ihre Mitarbeiter vor Überweisung ohnehin die Kontodeckung prüfen lassen wird) hiernach Täuschung (-) da Anspruch auf Auszahlung vor Ausübung von Stornorechten besteht Hinweis: Folgt man der erstgenannten Ansicht, muss man sich damit be-fassen, ob überhaupt ein Irrtum des Bankangestellten erregt o. unterhalten wird. Dies kann mit der Begründung verneint werden, dass der auszahlender Angestellte nur prüft, ob eine entsprechende Deckung vorhanden ist u. sich keine Gedanken über die materielle Berechtigung macht (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 26). Ebenso kann vertreten werden, dass kein Irrtum erregt, sondern lediglich ein bereits vorhandener Irrtum ausgenutzt wird (Beukelmann, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 263 Rn. ).

19 Fall 5 b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) II. §§ 263 I, 13 I StGB z.N. der Bank durch Nichtaufklä-rung über den Buchungsfehler Hinweis: Nach h.M. ist Betrug durch Unterlassen ein unechtes Unter-lassungsdelikt, sodass ein Garantenstellung vorausgesetzt wird. 1. Tatbestand P.: Garantenstellung, § 13 I StGB: es müsste eine Garantenstellung als strafbewehrte Aufklärungspflicht gegeben sein, die sich aus den herkömmlichen Entste-hungsgründen ergeben kann (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 27 f.): aus Ingerenz (-) da Fehlbuchung auf Fehler der Bank beruht

20 Fall 5 gesetzliche Aufklärungspflicht (-)
aus der Höhe des drohenden Schadens (-) kann keine Garantenpflicht begründen, Arg.: Frage nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung zu klären, nicht von der Zufälligkeit der Höhe möglicher Schäden abhängig zu machen – dies wäre mit Art. 103 II GG nicht zu vereinbaren (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2003, 554 [555]) aus dem Girovertrag (-) aus einem allgemeinen Ver-tragsverhältnis mit gegenseitigen Leistungspflichten ergibt sich eine Garantenpflicht für sich allein betrachtet nicht (etwas anderes gilt nur bei besonderen Umständen, wie einem besonderen Vertrauensverhältnis o. engen laufenden Geschäftsbeziehungen), Arg.: ansonsten Kriminalisierung bloßer Vertragsbrüche

21 Fall 5 aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) (-) zwar grds. möglich, setzt aber ebenfalls besondere Umstände voraus (vgl. BayObLG NJW 1987, 1654 – fehlender Hinweis auf den Wegfall der Gründe für eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter; OLG Stuttgart NJW 1966, 990 – unerfah-rener Geschäftspartner u. keine Bedenkzeit eingeräumt) konkret vereinbarte Aufklärungspflicht (-) Vereinbarung auch strafrechtlich relevanter Aufklärungspflichten zwar grds. möglich, hier aber nicht erfolgt (vgl. BGH NJW 1994, 950 [951] – offengelassen, ob diese für gleichgeordnete Geschäftspartner entwickelten Grundsätze auch zwischen Bank u. Kunde Anwendung finden) 2. Ergebnis (-)

22 Fall 5 III. Ergebnis zum 1. TK keine Strafbarkeit des A
Hinweis: §§ 242 I, 246 I StGB scheitern an der Fremdheit des Geldes (und mangels Gewahrsamsbruchs auch an der Wegnahme). Untreue nach § 266 I StGB kommt mangels Vermögensbetreuungspflicht des A nicht in Betracht. III. Ergebnis zum 1. TK keine Strafbarkeit des A Tatkomplex 2: Frei Parken I. § 263 I StGB A könnte sich, indem er seinen Pkw parkte, wobei er den Parkschein des Vortags hinter der Windschutzscheibe platzierte, des Betrugs gem. § 263 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand

23 Fall 5 a. Objektiver Tatbestand
Tatsachen = dem Beweise zugängliche Ereignisse o. Zustände der Gegenwart o. Vergangenheit – hier (+) Vorhandensein eines gültiges Parkscheins Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natür-lichen Person zur Irreführung geeignet ist möglicherweise konkludente Täuschung durch Einlegen des Parkscheins hinter die Windschutzscheibe P.: konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben: nach h.M. möglich, Arg.: der Täter setzt die Eignung der - inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig ein; § 263 I StGB umfasst auch „Entstellung […] wahrer Tatsachen“

24 Fall 5 Hinweis: Der Sachverhalt ist vergleichbar mit der sog. Insertionsofferte. Hier verschickt der Täter ein als Rechnung ausgestaltetes Angebotsschreiben mit der Erwartung, das Opfer werde den Angebotscharakter nicht erkennen und den Rechnungsbetrag begleichen. Die Rspr. bejaht hier eine konkludente Täuschung gegenüber Privatpersonen, nicht aber gegenüber geschäftserfahrenen Personen, welche die Pflicht trifft, derartige Schreiben sorgfältig zu prüfen (a.A. Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 13 f., Arg.: Gefahr erfolgreicher Täuschungsmanöver aufgrund Alltagsroutine u. Arbeitsteilung kaum geringer). Vorliegend ließe sich somit argumentieren, die Verkehrsüberwachungsbeamtin treffe als „geschäftserfahrene Person“ die Pflicht, den Parkschein sorgfältig zu kontrollieren. Irrtum = Fehlvorstellung über Tatsachen – hier (+) O nimmt an, A habe ein gültiges Parkticket Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden o. Unter-lassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd aus-wirkt

25 Fall 5 könnte darin liegen, dass O es unterlässt, ein Verwarngeld zu verhängen P.: Geldstrafen, Geldbußen u. Verwarngelder als von § 263 StGB geschütztes Vermögen: dafür spricht: ein Zahlungsanspruch des Staates gegen den Einzelnen besteht – für die Vermögensmehrung ist es irrelevant, ob der Staat diese beabsichtigt (Graul, JR 1991, 435 [435]) enorme Bedeutung von Geldbußen für die kommunalen Haushalte (Kindhäuser, in: NK, 4. Aufl., 2013, § 263 Rn. 247) dagegen spricht: Geldbußen sollen nicht der Mehrung des Staats-vermögens, sondern der Sanktionierung des Einzelnen dienen (BayObLG JR 1991, 433 [433])

26 Fall 5 nicht Vermögen, sondern Rechtsgut eigener Art betroffen (BayObLG, JR 1991, 433 [433]) strafrechtlicher Schutz gegen Sanktionsvereitelung in § 258 StGB ist als abschließend zu verstehen (nur in Bezug auf strafrechtliche Sanktionen, nicht auf Bußgelder als Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten; findet bei eigenen Straftaten wegen des Selbstbegünstigungsprinzips keine Anwendung) (Matzky, Jura 2003, 191 [193]; Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 126) würde man § 263 StGB anwenden, stünde der Straftäter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung der durch Täuschung vereitelt, besser da als jemand, der die Aufdeckung einer bußgeldbedrohten Ordnungswidrigkeit vereitelt, da eine solche immaterielle Sanktion nicht von § 263 StGB erfasst sein kann (Graul, JR 1991, 435 [436]; Mitsch, NZV 2012, 153 [157])

27 Fall 5 b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) II. Ergebnis zum 2. TK
hier: mit der zweitgenannten Auffassung gehört das Ver-warngeld nicht zum geschützten Vermögen Hinweis: Das Problem kann sowohl bei der Vermögensverfügung als auch beim Vermögensschaden diskutiert werden. b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) II. Ergebnis zum 2. TK keine Strafbarkeit des A Anmerkung: Die Ordnungswidrigkeit nach § 49 I Nr. 13 StVO i.V.m. § 24 StVG war nicht zu prüfen.

28 Fall 5 Tatkomplex 3: Das Abonnement
I. § 263 I StGB z.N. der P durch Empfehlungen im Laden 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand Tatsachen = dem Beweise zugängliche Ereignisse o. Zustände der Gegenwart o. Vergangenheit drei Äußerungen des A als Anknüpfungspunkte (1) Zeitschrift für Einsteiger geeignet: kein bloßes Werturteil, da sich der Adressatenkreis einer Zeitschrift i.d.R. aus den In-halten ergibt (a.A. vertretbar, insb. mit der Argumentation, dass eine klare Abgrenzung nicht möglich ist, da die Zeit-schrift zumindest in Teilen für Laien verständlich sein kann u. es Laien mit unterschiedlicher Vorbildung gibt)

29 Fall 5 Irrtum (+) P glaubt dem A
Anmerkung: Etwas anderes gilt bei Meinungsäußerungen werbenden, reklamehaften Charakters (es sei denn, greifbarer Tatsachenkern, etwa Untermauerung mit einer Untersuchung). (2) Zeitschrift im Abonnement günstiger: Tatsache, da sich der Gesamtpreis eindeutig berechnen lässt (3) 5 Prozent des Kaufpreises kommen dem Regenwald zugute: Tatsache, da klar nachweisbar Irrtum (+) P glaubt dem A Kausalität von Täuschung u. Irrtum (+) A kann P ge-rade durch seine Empfehlungen zum Abschluss des Abonnements bewegen Vermögensverfügung (+) Abschluss des Abonnements durch P

30 Fall 5 Vermögensschaden = nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermö-gensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird Berechnung: der Vergleich des Werts des Vermögens unmittelbar vor u. unmittelbar nach der Vermögensverfügung muss einen negativen Gesamtsaldo ergeben (Prinzip der Gesamt-saldierung) Kompensation durch unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließenden Vermögenszuwachs bei gegenseitigen Verträgen muss der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden wertmäßig hinter der eigenen Leistungsver-pflichtung zurückbleiben (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 161)

31 Fall 5 P.: vermeintliches Sonderangebot: begründet keinen Schaden, solange die Sache dem objektiven Verkehrswert entspricht, auch wenn der Getäuschte gerade deswegen kauft, Arg.: § 263 StGB schützt das Vermögen, nicht die Dispositionsfreiheit; kein Delikt zum Schutz der Wahrheit im Geschäftsverkehr (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 162) P.: Provision für soziale Zwecke: ob es eine Vermö-gensschaden begründet, dass die Provision entgegen der Angabe des A nicht dem Regenwald zu Gute kommt Grundsätze des Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrugs (einseitiges Geschäft): - e.A.: Betrug erfordert eine unbewusste Selbstschädigung, bewusste Selbstschädigung nicht ausreichend – § 263 StGB (-)

32 Fall 5 - Zweckverfehlungslehre (h.M.) (BGH NJW 1995, 539): dass sich die Getäuschten der nachteiligen Wirkung der Verfügung auf ihr Vermögen bewusst sind, steht einem Betrug nicht entgegen – eine irrtumsbedingte Vermögensschädigung liegt bei Verfehlung des erzielten sozialen o. wirtschaftlichen Zwecks vor (Kritik: Herleitung eines Vermögensschadens aus der Verletzung bloßer Af-fektionsinteressen, Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 263 Rn. 137) P.: Übertragung der Zweckverfehlungslehre auf das Austauschgeschäft: nach h.M. liegt hier bei wirtschaftlich ausgeglichene Vertragsverpflichtung selbst dann kein Vermögensschaden vor, wenn ein Teil der Gegenleistung entgegen der Vorstellung des Getäuschten keinem sozialen Zweck zufließt a.A.: Anwendung der Zweckverfehlungslehre, sofern Vertragsschluss entscheidend durch den sozialen Zweck bestimmt war (Beukelmann, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 263 Rn. 50.1)

33 Fall 5 hier: Gegenwert der Zeitschriften entspricht dem Kaufpreis – Vermögensschaden (-) P.: Zeitschrift für P ungeeignet: nach dem Saldierungsprinzip zwar kein Schaden, nach der Lehre vom individuellen Schadenseinschlag aber in drei Fallgruppen auch persönliche Bedürfnisse, Verhältnisse und Zwecke zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 16, 321 – „Melkmaschinen-Fall“): (1) Die angebotene Leistung kann nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck o. in anderer zumutbaren Weise verwendet werden – hier (+) da P als Laie nicht der Zeitschrift nichts anfangen kann (2) Durch die eingegangene Verpflichtung wird das Opfer zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt

34 Fall 5 (3) Infolge der Verpflichtung kann das Opfer nicht mehr über die Mittel verfügen, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten o. sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- o. Lebensführung unerlässlich sind P.: Anfechtung durch P wg. Täuschung nach § 123 BGB mit der Rechtsfolge ex-tunc-Nichtigkeit, § 142 I BGB: weder die Anfechtbarkeit noch die Anfechtung stehen dem Schaden als Kompensation entgegen (a.A. steht entgegen, sofern Anfechtungsrecht dem Anfechtungs-berechtigten mit Sicherheit bekannt u. durchsetzbar): Rückabwicklung findet erst im Nachhinein statt und ändert daher nichts am Vorliegen eines Vermögensschadens – allenfalls für die Strafzumessung relevant. Die ex-tunc-Wirkung darf wegen der Rechtssicherheit und des Simultanitätsprinzips nicht ins Strafrecht übertragen werden.

35 Fall 5 b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB
bestehende Anfechtbarkeit ebenfalls irrelevant, denn diese entsteht erst durch die Täuschung (wäre daher bei jedem § 263 StGB gegeben), der Anfechtungsberechtigte weiß u.U. nichts von seinem Anfechtungsrecht und trägt der Risiko der Geltendmachung (Anfechtungsfrist nach § 124 BGB; Prozessrisiko). b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Bereicherungsabsicht wenn es dem Täter auf einen eigen- oder fremd-nützigen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögens-vorteil ankommt (dolus directus 1. Grades) P.: Stoffgleichheit:

36 Fall 5 cc. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
= die erstrebte Bereicherung muss aus dem zugefügten Schaden stammen, sich also spiegelbildlich im ge-schädigten Vermögen niederschlagen P.: Stoffgleichheit in sog. „Provisionsvertreterfällen“: eigennützige stoffgleiche Bereicherung (-) A erstrebt die Provision, die nicht direkt von P, sondern von Q stammt fremdnützige stoffgleiche Bereicherung (+) A will Q als notwendiges Zwischenziel bereichern, um dadurch seine Provision zu erhalten – die Bereicherung von Q ist Spiegelbild zum Vermögensschaden bei P cc. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. § 263 I StGB z.N des Q durch Einfordern der Provision

37 Fall 5 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand
Täuschung über Tatsachen (+) konkludente Erklärung über ordnungsgemäßes Zustandekommens des Vertrags mit P durch Einfordern der Provision Irrtum (+) wie sich durch die Auszahlung zeigt, glaubt Q an einen ordnungsgemäßen Vertragsschluss Vermögensverfügung (+) Auszahlung der Provision durch Q Vermögensschaden (+) für die Auszahlung der Provi-sion enthält Q keine wirtschaftlich gleichwertige Ge-genleistung, da der Vertragsschluss mit P mängel-behaftet ist

38 Fall 5 b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB
bb. Bereicherungsabsicht cc. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. Ergebnis zum 3. TK Strafbarkeit des A wegen Betruges gem. § 263 I StGB in zwei tateinheitlichen (§ 52 StGB) Fällen

39 für eure Aufmerksamkeit!
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