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Betrug 1 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt.

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Präsentation zum Thema: "Betrug 1 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt."—  Präsentation transkript:

1 Betrug 1 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt

2 Jura kann Spaß machen Beachte aber: Wer den Schaden hat, … BGHSt 34, 199 Lektüre unter Berücksichtigung des Tatbestandes des § 263 2

3 … aber auch mühselig sein BGH 2 StR 616/12, Urt. v. 5.3.14 (L! 25 S.) Beachte: Verfahrensdauer, Folgen, besonders anschaulich: nur Text, kein Foto z. B. vom Bildschirm, Tatbestand des § 263, Erwägungen zur Vereinbarkeit mit RiLi, Wortlaut Warum liegt nur ein Versuch vor? Was hat die Revision vorgeschlagen? Sinn und Zweck des § 263 3

4 Tatbestand Täuschung Irrtum Vermögensverfügung Schaden Kausalität Hinweis: Regelbeispiele – Strafzumess. ---------------------------------------------------------------- Vorsatz Bereicherungsabsicht 4

5 Täuschung Misslungenes Gesetz: wahre und falsche Tatsachen Def.? Vorspiegeln, Unterdrücken (gleichzeitig), Einwirken, Erklärungswert – Irreführung (= subj. Element) Aussagen sind wahr oder falsch Kenntnis der Unrichtigkeit beim Täuschenden Nur natürl. Personen können getäuscht werden (nicht Bank, GmbH, Supermarkt etc.), weil nur sie sich irren können, s. a. § 263 a (Irren ist …?) Grenzen zulässiger Lügen/falscher Aussagen 5

6 Tatsachen Vorgänge/Zustände, Vergangenheit, Gegenwart Warum nicht Zukunft? Prognosen? Innere Tatsachen Nicht Meinungen und Werturteile – Abgrenz. zu Tatsachen – Bsp. Reklame Täuschung durch Tun (ausdrücklich, konkludent) Sozialüblichkeit (z. B. Restaurantbestellung) § 312j III 2 BGB 6

7 Fälle, Fälle, Fälle BGHSt 51, 165 (Hoyzer) – Worüber täuscht man beim Wettbetrug, was sind die Tatsachen? BGHSt 54, 69 („Lebensversicherung für Selbstmordattentäter“) OLG München NJW 2009, 1288? (Abgelaufene Lebensmittel) Was ist die Tatsache? 7

8 Täuschen durch Unterlassen Voraussetzungen § 13? Aufbau? T v U (apropos: V v F, V v V, T v T, sch v. l., chron., Verhind eines d. Schaden verursach Irrtums u. U. dch Verhind d Täuschung Garantenstellung (s. d. Mandla, NZWiSt 12, 353) § 242 BGB: Treu u. Glaub (vgl. § 228 gute Sitten) – Vermögensbetreuungspflicht § 266 – zu weit? BGHSt 54, 44 (Berliner Straßenreinigung – Was ist Compliance bzw. wo BGH-Richter wohnen) Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 981 8

9 Irrtum Fehlvorstell v. d. Wirklichkt/Auseinanderfall v Vorstell u. Wirklichkt (Def. – nicht „hierbei“ oder nur auf Betrug bezogen, vgl. §§ 16, 17) Sachgedankliches Mitbewusstsein (alles o. k.) Prüfen Sie Wechselgeld auf Echtheit? Fragt man Sie, ob Sie im Restaur/Hotel bezahl (könn)? Prozessuales Problem: Beweis des Irrtums? Für wahr halten (Risiko?) Zweifel? Wer zweifelt irrt nicht. Wer nicht einmal zweifelt, irrt erst recht nicht? (Schöner Streit) Aufrechterhalten – Aufklärung – Garant 9

10 Vermögensverfügung Ungeschrieben, folgerichtig, ursächlich, einschränkend, Handeln, Dulden o Unterlass, vermögmindernd Abgrenzung Sachbetrug/Diebstahl Dreiecksbetrug (f, L, B – „Theorie“) Verfügungsbewusstsein? Pragmatisch: beim Sachbetrug ja, bei Forderg, Rechten nein VermögMinderungsbewusstsein? (-) h. M. 10

11 Vermögen Begriffe: Vermögen und Schaden Vermögen: jurist. = nur ∑ aller VermögRe bzw rein wirtschaftl = alle geldwerten Güter (RGSt 44, 230-249 [L!] AbtreibM; BGHSt 2, 364 [L!] Drehbank Heute: vermittelnd, Kombination, „ohne rechtl Missbillgg“, „von RO geschützt“ Klassiker: BGHSt 4, 373; 26, 346; 31, 178, Dirnenlohn – Einheit RO aber AO, ProstG 2001 (L) – Gefahr rechtsfreier Räume Ausdrückliche rechtliche Missbilligung: Auftragsmörder – „Handwerk“ vs. Besitz an Geld 11

12 Einzelfälle Besitz an Sachen geschützt, selbst wenn rechtswidrig Kein Schutz für verbotene Sachen, z. B. BtM Ausnahme: Rückführung an den Eigentümer, dann fehlende Rechtwidrigkeit Anspruch auf Geldstrafen/-bußen sind nicht geschütztes Vermögen des Staates (ohnehin nur Anspruch) 12

13 Vermögensschaden S. dazu – später vertiefend, da zur Untreue ergangen - BVerfGE 126, 170 (Az.: 2 BvR 2559/08 u.a.) Gesamtsaldierung, fehlende Kompensation eines Verlustes, nachteilige (negative) Differenz, kein Äquivalent, kein Ausgleich u. ä., also weniger, ärmer Bezug unmittelbar auf die VermögVfg Irrelevant: späterer Ausgleich, Ersatzansprüche, Vertiefung, messbar, nicht gefühlt Fehldisposition ohne Schaden unbeachtlich 13

14 Zeitpunkt: Eingehung u. Erfüllung Eingehung/Erfüllung = betr. Verträge Eingehung: Vertragsschluss – Problem: Ansprüche bestehen, Leistungen noch nicht ausgetauscht – Schaden? Anspruch < Leistung Maßstab: obj. aber mit Blick auf subj.-individuell. Verhältnisse (Einzelfall) – vernünftiges Urteil einen objektiven Beobachters (doppelte Sicherung?) „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ Nicht bei möglicher Sicherung: Zug um Zug/Widerruf Anstellungsbetrug (BGHSt 45, 1 [L!] Beamter) 14

15 Erfüllungsbetrug echt/unecht Echt: schlechtere Leistung als vereinbart und Täuschung darüber (Entscheidung nach Vertragsschluss), Schaden durch Zurück- bleiben des Wertes hinter dem geschuldeten Unecht: Täuschung (z. B. über Eigenschaften) bei Vertragsschluss wirkt fort bei Erfüllung, bei Marktwert der Sache: kein Schaden 15

16 Vermögen und Verfügung Nochmals: Geschützt ist das Vermögen gegen Angriffe durch den (getäuschten und sich irrendenden) Inhaber (ggfls. Dritten bei Dreiecksbetrug) Täuschung-Irrtum-Verfügung-Erwerb einer nutzlosen Sache (z. B. in der Annahme sie besonders günstig bekommen zu haben) = Schaden (-) enge Auslegung, denn über das nun so gebundene Vermögen kann nicht verfügt werden 16

17 Kompensation Ggfls. mindern Kompensationen den Schaden (selten, BGH StV 11, 733 Az.: 3 StR 444/10 ) Irrelevant: Leistungen Dritter, Entschädigungen Irrelevant: Ansprüche aus Vfg: §§ 823 II (§ 263 ist SchutzG), 826, 812 BGB, Anfecht-, GewährlRe 17

18 Individueller Schadenseinschlag BGHSt 16, 321 (Melkmaschinen-Fall) – Gegebenheiten des Einzelfalls, persönliche Bedürfnisse, Verhältnisse, verfolgter Zweck Nutzung für vertragsgem. Zweck, weitere vermögschäd Maßnahmen, Mittelbindung Völlige Unbrauchbarkeit: Astronomiezeitschrift (f. Rentner) Aber: Kompensation z. B. dch Verkauf „Gleichwertiges Äquivalent“ = tautologisch 18

19 Zweckverfehlung Subventionen, Spenden, Zuschüsse Soziale Zweckverfehlung Grenzen: Objektivierbarkeit des Schaden, kein reines Affektionsinteresse Problem: Worin liegt der Schaden? Beispiele: W/H II Rz. 556 ff. Diskussion im Fluss, nicht vollends ausgeräumte Bedenken, 19

20 Sittenwidrigkeit, missbilligte Zwecke Schutz des Vermögens trotz missbilligter Zwecke - Grund: wirtschaftl. Vermögensbegriff, keine rechtsfreien Räume „Auftragsmörder“, der nicht daran denkt, die Tat auszuführen, aber Vorkasse nimmt Lieferung von weniger Rauschgift als vereinbart. Geschützt ist nicht der Anspruch auf rechts- (sitten- )widrige Leistung, geschützt ist Vermögen gegen Schädigung durch Täuschung (keine Strafe für nichterfüll sond Veranlass schäd. VermögVfg 20

21 Schadensgleiche Vermögensgefährdung Konkrete Verschlechterg – schadensbegründ Überwiegend wahrscheinlich (Prognose!) Wirtschaftlich nachvollziehbar festzustellen (quantifiziert) Fälle: Eingehungsbetrug, Kreditbetrug, gutgläubiger Erwerb erst Makeltheorie – RGSt 73, 61, dann VermögGefährd), Geheimnummern (uneinheitlich) PROBLEM: Begriff – schadensgleich = Schaden aber eigentlich nur Gefährdung, also Lage, die dem Schaden vorausgeht (WERTUNG) 21

22 Subjektiver Tatbestand - Vorsatz Vorsatz: T, I, Vfg,, Sch Bedingter Vorsatz – schadgleich VermögVfg (Risiko) Begriff des „Endschadens“ daher umstritten Unbeachtlich, wer geschädigt wird Vorsatz der Rechtswidrigkeit des Vorteils (besser in der Bereicherungsabsicht) 22

23 Bereicherungsabsicht Erstreben des Vorteils – jede günstigere Gestalt Drittbereicherung Absicht rechtswidriger Bereicherung- kein Erfolg notwendig, Absicht ist nicht rechtswidrig Rechtswidrig nicht, wenn Anspruch besteht – z. B. sog. Selbsthilfebetrug (Prozessbetrug) Stoffgleichheit/Unmittelbarkeitsbeziehung: ein und dieselbe Vfg –Fälle: fremdnütziger Betrug: Provisionsgeschäfte Strafbegründ Merkmal, § 28 Abs. 1 23

24 Regelbeispiele, Qualifikationen Lesen! StrafzumessRegeln, vgl § 243 Gewerbsmäßiges Handeln (Def.?) Bandenmäß Begehung VermögVerlust großen Ausmaßes: Gesetzgeber/Rspr: 100.000 DM – 50.000 € § 263 V – Qualifikation (vgl. § 244 a, 243 I 2 Nr. 3) § 263 IV – Verweis Sicherungsbetrug als mitbestrafte Nachtat, wenn Schaden nicht erweitert oder vertieft 24

25 Vorschau: 12.11.15 Computerbetrug Versicherungsbetrug Verweis auf weitere Betrugsdelikte Erschleichen von Leistungen Verhältnis Diebstahl/Betrug 25


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