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Berufsbildungsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Berufsbildungsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Berufsbildungsgesetz
Betriebswirt Oliver Reiter

2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Ausbildung Fort- und Weiterbildung Umschulung

3 Aufgaben des BBiG Soll eine bundeseinheitliche Regelung in der Wirtschaft gewährleisten Regelt Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes sowie des Auszubildenden In der Berufsausbildung gilt das Berufsbildungsgesetz, allerdings in Teilen auch die Handwerksordnung Nur auf betriebliche Ausbildungszwecke anzuwenden Für die schulische Ausbildung gilt das Berufsschulgesetz, Schulpflichtgesetz und das Gesetz über das Erziehungs-und Unterrichtswesen

4 Ziele und Begriffe der Berufsbildung (§ 1)
Die Berufsbildung sorgt mit den nötigen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten dazu Berufserfahrungen zu sammeln und sich in der Arbeitswelt zu qualifizieren. Die Fortbildung dient dazu beruflich aufzusteigen oder die Handlungsfähigkeit zu verbessern. Die Umschulung soll zu einer anderen Tätigkeit befähigen. Simone

5 Lernorte der Berufsbildung (§ 2)
Im Betrieb In den Berufsbildenden Schulen In Überbetrieblichen Bildungsstätten Die oben genannten Lernorte arbeiten zusammen bei der Durchführung der Berufsbildung (Lernortkooperation). Ein Teil der Lehre kann auch im Ausland absolviert werden. Diese sollte allerdings ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei 3 Jahren sind es max. 9 Monate Es sollte auch dem Ausbildungsziel dienen & nicht verhindern Simone

6 Verkürzung der Ausbildungzeit (§ 8)
Für eine veränderte Ausbildungszeit muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Amt (HWK) gestellt werden. Der Antrag muss vor Ausbildungsbeginn eingereicht werden. Eine Verkürzung ist möglich wenn der zukünftige Azubi… ...schon einen Teil in einer Einrichtung oder Berufsschule abgeschlossen hat. …einen höher qualifizierten Abschluss hat (z.B. Abitur oder Fachhochschulreife). In diesen Fällen kann die Ausbildungsdauer bis zu 1 Jahr verkürzt werden. Simone

7 Verlängerung der Ausbildungzeit (§ 8)
Die Ausbildung kann bis zu 1 Jahr verlängert werden, wenn der Auszubildende durch Krankheit ausgefallen ist. Es wird je nach Bedarf verlängert, also in der Regel bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Jedoch wird nur bis maximal zu einem Jahr verlängert. Simone

8 Vertrag (§ 10) Sobald man einen Auszubildenden einstellt, muss ein Berufsausbildungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Bei Jugendlichen muss der Berufsausbildungsvertrag von den Eltern unterschrieben werden. Simone

9 Ausbildungsordnung (§5)
Die Ausbildungsordnung hat festzulegen: die Berufsbezeichnung der anerkannten Berufsausbildung Die Ausbildungsdauer nicht länger als 3 Jahre und nicht kürzer als 2 Jahre die beruflichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsausbildung eine Anleitung der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan) Prüfungsanforderungen Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Maxine

10 Funktionen der Ausbildungsordnung
Ist die Grundlage der betrieblichen Ausbildungsplanung Sicherung der einheitlichen Ausbildungsstandards und Prüfungsanforderungen Kontrolle der betrieblichen Ausbildung Maxine

11 Anrechnung beruflicher Vorbildung (§7)
Durch Praktika oder Besuch der Berufsfachschule kann dies auf die Ausbildung angerechnet werden Es gibt einige Anrechnungsmöglichkeiten Es sollte aber dennoch genügend Ausbildungszeit verbleiben Maxine

12 Passende Vergütung (§17)
Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese ist dem Lebensalter entsprechend und muss sich jährlich erhöhen. Ein Auszubildender, der über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist, muss besonders vergütet werden oder ist mit mehr Freizeit auszugleichen. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zu zahlen. Maxine

13 Kündigung (§22) In der Probezeit kann jederzeit OHNE Grund gekündigt werden. Nach der Probezeit: Es muss ein wichtiger Grund bestehen, somit gibt es auch keine Kündigungsfrist. Kündigung von Seiten des Auszubildenden (z.B. Entscheidung für eine andere Ausbildung), so müssen die 4 Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich und mit Angabe von Gründen erfolgen. Maxine

14 Eignung der Ausbildungsstätte (§27)
Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn: Die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung dafür geeignet ist. Die Zahl der Auszubildenden in einem guten Verhältnis mit der Zahl der Ausbildungsplätze steht, es sei denn das Ausbildungsziel wird dabei nicht gefährdet. Eine Ausbildungsstätte die nicht die erforderlichen Geräte zum Erlernen der beruflichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen besitzt, muss diese außerhalb der Ausbildungsstätte vermitteln. Maxine

15 Eignung von Ausbildern (§28)
Ausbilden darf nur, wer fachlich dafür geeignet ist. Wer nicht selbst ausbildet, muss einen geeigneten Ausbilder einstellen. Maxine

16 Einrichten und Führen der Lehrlingsrolle (§ 34)
Die zuständige Stelle (HWK, IHK) hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. In diesem Eintrag finden sich alle relevanten Informationen über die Ausbildung und den daran beteiligten Personen. Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

17 Eintragen, Ändern oder Löschen von Einträgen (§35)
Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird. Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

18 Eintragen, Ändern oder Löschen von Einträgen (§35)
Die Eintragung kann von der zuständigen Stelle abgelehnt oder gelöscht werden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nicht spätestens am Tag der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorgelegt wird. Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

19 Antrag und Mitteilungspflichten (§36)
Ausbildende müssen nach Abschluss des Ausbildungsvertrages unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Azubi und Ausbilder sind verpflichtet auf Nachfrage der Kammer erforderliche Tatsachen mitzuteilen. Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

20 Prüfungswesen (§§37 – 50) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§37). In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beherrscht und mit dem wesentlichen Lernstoff vertraut ist (§38). Abschnitt 5: Prüfungswesen

21 Prüfungswesen (§§37 – 50) Die Abnahme der Abschlussprüfung erfolgt durch einen Prüfungsausschuss (§39). Dieser besteht aus mindestens 3 Personen, die sachkundig und persönlich für diese Aufgabe geeignet sind. Er setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl und mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule zusammen. Abschnitt 5: Prüfungswesen

22 Prüfungswesen (§§37 – 50) Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (§41) Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung (§42) Zulassung zur Abschlussprüfung (§43) Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (§44) Zulassung in besonderen Fällen (§45) Entscheidung über die Zulassung (§46) Abschnitt 5: Prüfungswesen

23 Prüfungswesen (§§37 – 50) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung (§47) zu erlassen, welche folgende Punkte der Abschlussprüfung regelt: Zulassungsvoraussetzungen Gliederung Bewertungsmaßstäbe Erteilung der Prüfungszeugnisse Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung Wiederholungsprüfungen Abschnitt 5: Prüfungswesen

24 Prüfungswesen (§§37 – 50) Zur Ermittlung des Leistungsstandes dient eine Zwischenprüfung (§48). Dies gilt nicht, wenn die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfindet. Abschnitt 5: Prüfungswesen

25 Fortbildung & Umschulung (§§53 – 63)
Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen (§62) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

26 Berufsbildung behinderter Menschen (§§64 – 67)
Behinderte Menschen sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§64). Die Prüfungsordnung berücksichtigt hierzu nach §65 die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen und ermöglicht z.B. eine längere Prüfungszeit die Zuhilfenahme von Hilfsmitteln Die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (Gebärdendolmetscher,…) Ab hier Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (§66) Berufliche Fortbildung und Umschulung (§67)

27 Berufsausbildungsvorbereitung (§§68 – 70)
Personenkreis und Anforderung (§68) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss daher an den Personenkreis angepasst und sozialpädagogisch begleitet werden. Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung (§69) Überwachung, Beratung (§70)

28 (§ 71 -§73) § 71 Zuständige Stellen : Für jeden der Bereich des Bildungsweges gibt es dementsprechend eine Zuständige Stelle. HWK ist für Handwerker. § 72 Kein Treffer? Dann bestimmt Fachministerium + Bundesministerium für Bildung und Forschung die zuständige Stelle. §73 Öffentlicher Dienst wird von der obersten Bundebehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle erteilt. Kirche oder Ähnliches bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle.

29 Überwachung,Beratung (§ 76 )
Zuständige Stelle: Die zuständige stelle überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung 2. der Berufsausbildung 3. der Beruflichen Umschulung Förderung + Beratung der beteiligten Personen. Auf Verlangen verpflichtet Auskünfte zu erteilen und unterlagen vorzulegen sowie Besichtigung zu gestatten ( Arbeitsplatz) + 4Wochen Ausland  abgestimmter Plan erforderlich.

30 Berufsausbildungsausschuss wird gebildet
§77 – §81 Berufsausbildungsausschuss wird gebildet Berufsausbildungsausschüsse werden in den jeweiligen Kammern gebildet um Rechtsvorschriften zu erarbeiten.

31 §82- §83 Landesauschuss wird gebildet.
Landesauschuss für Berufsbildung hat die Aufgabe ,die Staatsregierung in den fragen der Berufsbildung zu beraten.

32 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§84 - §88 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik  Ausbildungsbericht

33 §89-§94 Bundesinstitut für Berufsbildung
Bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn. Das Bildungsinstitut führt seine Aufgaben im Rahmen der Bundespolitik der Bunderegierung durch. Organe  Hauptausschuss , Präsident/in

34 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen §95
 Unterausschuss des Hauptausschusses

35 Finanzierung des Bildungsinstituts §96
 Durch Zuschüsse des Bundes (Haushaltsgesetz)

36 §101-§102 Auskunftspflicht Natürliche und juristische Personen sowie Behörden haben Auskünfte zu erteilen. Bußgeldvorschriften  bei nicht korrektem Verhalten.

37 §103 Abschlusszeugnis  steht jedem zu

38 *Vielen Dank*


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