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Veröffentlicht von:Dorothea Haupt Geändert vor über 6 Jahren
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Proseminar Datenschutz in der Anwendungsentwicklung Mario Rumrich
Datenschutz-Modelle Proseminar Datenschutz in der Anwendungsentwicklung Mario Rumrich
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Gliederung Motivation Sphären-Modell Mosaik-Modell Rollen-Modell
Diskussion
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Datenschutz Anfänge Erstes Datenschutzgesetz weltweit: Hessen 1970
Zweites Datenschutzgesetz in Schweden Drittes in Rheinland-Pfalz 1974 mit dem Titel: „Landesgesetz gegen missbräuchliche Datenverarbeitung“ Erster Datenschutzbeauftragte: Hessen 1971 – Spiros Simitis Bundesdatenschutzgesetz 1976 – erst ab 1978 in Kraft Danach betrieblicher Datenschutz + Landesdatenschutzgesetze Bei Interesse: LINK „Kollequium zum Thema Datenschutz und e-Government im SS08“
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Ins Leben gerufen durch BGH, I ZR 211/53 [Das allgemeine Persönlichkeitsrecht] ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissensfreiheit oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "Würde des Menschen" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Wie der Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeigt, enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein Element der "freien Entfaltung der Persönlichkeit", das sich als Recht auf Respektierung des geschützten Bereichs von dem "aktiven" Element dieser Entfaltung, der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 6, 32), abhebt. Demgemäß müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287]). Auszug Bundesverfassungsgericht 185/
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht
[Das allgemeine Persönlichkeitsrecht] ergänzt [...] die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die [...] Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es,[...] die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich […] nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. [Es] müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287]).
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Gliederung Motivation Sphären-Modell Mosaik-Modell Rollen-Modell
Diskussion
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Entstehung - Sphärenmodell
Privatsphäre: ugs. schützenswerter privater Raum Allgemeines Persönlichkeitsrecht 1954 → Sphärentheorie Vor Staat geschützt Grauzone Nicht vor Staat geschützt Intimsphäre Privatsphäre Sozialsphäre
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Darstellung des Sphärenmodells
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Anwendung - Sphären-Modell
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Gliederung Motivation Sphären-Modell Mosaik-Modell Rollen-Modell
Diskussion
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Mosaik-Modell Bedeutungslose Information über eine Person:
Persönlichkeitsbild:
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Anwendung - Mosaik-Modell
Nutzerdaten sammeln: „Like“-Button Google-Analytics Auf jeder Website Berichten Wer Wann auf Welcher Seite war Egal ob registrierter Nutzer oder nicht, Browserfingerprint
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Abhilfe - Mosaik-Modell
Noscript zum Blocken von unerwünschtem Javascript Nicht alle Cookies zulassen Adblocker nutzen
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Gliederung Motivation Sphären-Modell Mosaik-Modell Rollen-Modell
Diskussion
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Rollen-Modell Erweitert Mosaik- und Sphären-Modell
Prinzip: Menschen „spielen“ Rollen Informationsbasis unterschiedlich Aufgabe des Datenschutzes: Rollen voneinander trennen Mittel: Datensparsamkeit+Anonymisieren+Datensicherheit
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Anwendung Rollen-Modell
Entwicklersicht: Beherzigen der Datenschutz-Gesetze und Richtlinien Privacy by Design Anwendersicht: Möglichst wenige Informationen preisgeben Vor unerwünschten Skripten schützen Mehrere (verschiedene) Identitäten verwenden
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Gliederung Motivation Sphären-Modell Mosaik-Modell Rollen-Modell
Diskussion
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Fragen?
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Diskussion Sind die Modelle ausreichend?
Machen Adblocker das freie Internet kaputt? Google Glass und Recht am eigenen Bild? Geschichten zu Identitätsdiebstahl?
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Vielen Dank!
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Quellen C. Löser, Prof. Dr. E. V. Heyen, "Schutz der Privatsphäre und Kernbereiche privater Lebensgestaltung" in einem Colloquium zum Polizeirecht (2007) ( Dr. rer. nat. et Dr. paed. habil., Privatdozent Horst Lazarek "Datensicherheit- ein wichtiges Kriterium bei der Arbeit mit informationellen Systemen" in Studienmaterial (2004) ( "DATENSCHUTZ VERSUS KREDITSCHUTZ" Dissertation Mag. Thomas PAWLIK (2009) Mag. Dr. Fritz Betz "Arbeitsunterlage für die Grundausbildung für den Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst an der Österreichischen Nationalbibliothek Informationswissenschaft und –ethik" (2003)
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Bild-Quellen http://www.johannafeuerhake.de/res/img/sphaeren.png
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