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Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ("IP")

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Präsentation zum Thema: "Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ("IP")"—  Präsentation transkript:

1 Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ("IP")

2 Dieses Dokument wurde im Rahmen des Projekts IP4Inno erstellt.
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3 Inhaltsübersicht Rechte des geistigen Eigentums - Überblick
B. Verletzungen C. Möglichkeiten der Durchsetzung Vorgehen im Verletzungsfall E. Praktische Übungen

4 Inhaltsübersicht Rechte des geistigen Eigentums - Überblick
B. Verletzungen C. Möglichkeiten der Durchsetzung D. Vorgehen im Verletzungsfall E. Praktische Übungen

5 Allgemeiner Kontext dieses Moduls im Bereich des geistigen Eigentums
Entstehung von Rechten des geistigen Eigentums Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums Die folgenden Punkte geben stichwortartig einige der wichtigsten Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums an: Entstehen eines Rechts des geistigen Eigentums - durch Eintragung oder in nicht eingetragener Form Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums - durch Zahlung von Jahres- oder Aufrechterhaltungsgebühren Kommerzielle Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums - eigene Verwertung des Rechts des geistigen Eigentums, z. B. durch den Verkauf geschützter Erzeugnisse, oder Abschluss von Lizenzvereinbarungen etc. Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums - im Falle einer Verletzung, wenn beispielsweise ein Konkurrent ein geschütztes Erzeugnis herstellt; dies wird als Marken- bzw. Produktpiraterie bezeichnet. Durchsetzung rundet das Schutzrechtssystem ab!

6 Rechte des geistigen Eigentums im Überblick
Schutzrecht Was wird geschützt? Vorschriften über Formalerfordernisse Erteilungsbehörde Patent Das ausschließliche Recht an einer Innovation Internationale Verträge über Formalerfordernisse, EU-Verordnung und nationale Gesetzgebung Erteilung durch das nationale Amt für gewerblichen Rechtsschutz oder das EPA. Muss dann nach dem nationalen Verfahren validiert werden, um ein nationales Patent zu werden. Gebrauchs-muster Das ausschließliche Recht an einer geringeren Innovation Nationale Gesetzgebung Nationales Amt für gewerblichen Rechtsschutz Marke Das ausschließliche Recht an Kennzeichen des Geschäftsbetriebs, z.B. ein Wort oder ein Logo Internationale Verträge, EU-Verordnung und nationale Gesetzgebung Nationales Amt für gewerblichen Rechtsschutz oder HABM Geschmacks-muster Das ausschließliche Recht an einem bestimmten Produktdesign Urheberrecht Das ausschließliche Recht an schöpferischen, geistigen oder künstlerischen Ausdrucksformen oder "Werken" In vielen Ländern keine Eintragung erforderlich – in Großbritannien und USA Eintragung möglich Geografische Angaben (Ursprungsbe-zeichnungen) Das ausschließliche Recht, einen bestimmten geografischen Ursprung als Qualitätsmerkmal anzugeben Zuständiges nationales Amt Geschäfts-geheimnisse - Der Trend geht in Richtung einer weltweiten Harmonisierung der Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums. Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) als weitgehend erfolgreiche Plattform erwiesen, auf deren Grundlage sich die Länder auf angeglichene Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums verständigen. Da nur Staaten, die das TRIPS-Übereinkommen erfüllen, in die WTO aufgenommen werden, wird seine Einhaltung von vielen Ländern als wichtig angesehen. Alle Rechte des geistigen Eigentums sind territoriale Rechte. Eine Verletzung erfolgt somit ebenfalls territorial begrenzt, ist jedoch gleichzeitig in mehreren Ländern möglich. Die Durchsetzung hat in jedem Land einzeln entsprechend den nationalen Vorschriften zu erfolgen. Zu Patenten: Ein Patent ist ein ausschließliches Recht an einer Innovation, z. B. einem Erzeugnis oder Verfahren. Voraussetzung ist, dass die Innovation - neu ist - einen erfinderischen Schritt darstellt, der für jemanden, der auf dem betreffenden Gebiet Kenntnisse oder Erfahrung hat, nicht offensichtlich ist - auf irgendeinem gewerblichen Gebiet herstellbar oder anwendbar ist. Es gibt internationale Verträge wie das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) der Europäischen Patentorganisation oder den Zusammenarbeitsvertrag auf dem Gebiet des Patentwesens ("Patent Cooperation Treaty" - PCT), die einen Teil des Anmelde- und Prüfungsverfahrens zentralisieren. Zu Gebrauchsmustern: Ein Gebrauchsmuster (manchmal als "kleines Patent" bezeichnet) ist ein ausschließliches Recht an einer geringeren Innovation. Dieses Schutzrecht gibt es nur in einigen Ländern. Es ist dem Patent zwar ähnlich, hat jedoch eine geringere Laufzeit. Des weiteren sind die Voraussetzungen für die Erteilung weniger streng. Teile des PCT geben Anmelde- und Prüfungsverfahren für Gebrauchsmuster an. In Bezug auf Marken hat die Europäische Union Vorschriften zu einer Gemeinschaftsmarke erlassen, Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) haben den Markenrechtsvertrag unterzeichnet und das Madrider System zentralisiert das Eintragungsverfahren. Letzteres ermöglicht dem Inhaber einer Marke, mit einem einzigen Antrag bei seinem nationalen Amt für geistiges Eigentum seine Marke in mehreren Ländern schützen zu lassen. In Bezug auf Geschmacksmuster hat die Europäische Union Vorschriften zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlassen. Ein Urheberrecht kann an vielen verschiedenen Arten von schöpferischen, geistigen oder künstlerischen Werken bestehen. Hierzu zählen u.a. literarische Werke, Filme, Musik, Tanz, Gemälde, Skulpturen, Rundfunksendungen, Software und Fotografien. Die Europäische Union hat eine Reihe von Vorschriften zum Urheberrecht erlassen. Geografische Angaben können für viele verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden. Hier nur zwei Beispiele: Parmaschinken, der in einer bestimmten Region Italiens hergestellt worden sein muss, oder Roquefort-Käse aus Frankreich. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom sind geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel EU-weit geschützt. Geschäftsgeheimnisse schließlich sind tatsächlich geheim. Sie werden daher weder veröffentlicht noch hat die Öffentlichkeit hierzu Zugang.

7 Internationale Regelungen zu Rechten des geistigen Eigentums
Die Ringe symbolisieren den Grad internationaler Regelungen. Das Schaubild symbolisiert ein vierstufiges Verfahren zur Anmeldung von Rechten des geistigen Eigentums. 1) Anmeldeverfahren / -formalitäten 2) Prüfung beim Amt für geistiges Eigentum 3) Erteilungsverfahren 4) Recht der Durchsetzung im Verletzungsfall Die Pfeile sollen auch den Grad der Harmonisierung des internationalen rechtlichen Rahmens verdeutlichen, der für die 4 Phasen gilt. Die ersten drei Phasen sind weitgehend durch internationale Übereinkommen und Verträge geregelt. In der Folge wurde die nationale Gesetzgebung entsprechend geändert. Hinsichtlich der Phase 4, der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, gibt es bislang noch keine weitgehenden internationalen Regelungen. Der Grund hierfür ist natürlich, dass ein Recht des geistigen Eigentums mit seiner Erteilung zu einem nationalen Recht wird und seine Durchsetzung daher in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt, die die jeweiligen nationalen Rechtsnormen anwenden. Es gibt jedoch einige internationale Übereinkommen und Verträge, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind und die auch Bestimmungen über Mittel zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten. Hierbei handelt es sich insbesondere um: - die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums - die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst - das Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Alle Mitgliedstaaten und auch die Gemeinschaft selbst, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sind an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) gebunden. Es enthält Bestimmungen über die Mittel zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Hierbei handelt es sich um gemeinsame Normen, die auf internationaler Ebene Anwendung finden und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind. TRIPS-Übereinkommen - als Teil der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde durch den Beschluss des Rates 84/800/EG gebilligt und im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossen. In der EU bestehen besondere Vorschriften für die Durchsetzung von Rechten und für Ausnahmen auf dem Gebiet des Urheberrechts und verwandter Rechte. Diese sind in folgenden Richtlinien festgelegt: - Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. - Hinzu kommt neue EU-Richtlinie zur Durchsetzung, die vor Ende April 2006 umgesetzt werden musste und zivilrechtliche Aspekte der Durchsetzung zum Gegenstand hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass innerhalb der Europäischen Union derzeit Verhandlungen über einen Richtlinienentwurf zur strafrechtlichen Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und gemeinsame Regeln für Urteile stattfinden.

8 Marken- und Produktpiraterie
Wachsendes Problem der Weltwirtschaft, Herausforderung und Bedrohung für: die Gesellschaft → Gefährdung von Gesundheit, Sicherheit und Märkten die Wirtschaft → Umsatzverluste, Verlust an Glaubwürdigkeit, Ansehen, Verluste bei Investitionen für Forschung die Verbraucher → Gefahr schlechter Qualität, gesundheitliche Gefährdung Diesem Problem sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden (weltweite, regionale und nationale Initiativen) Sensibilisierung Nach den jüngsten Statistiken für das Jahr 2006 ist sowohl die Anzahl der Fälle, in denen der Zoll wegen schutzrechtsverletzenden Waren tätig wurde, als auch die Anzahl der beschlagnahmten Produkte im Vergleich zu 2005 dramatisch gestiegen. Im Jahr 2006 beschlagnahmte der Zoll in Aktionen mehr als 128 Millionen gefälschte bzw. nachgeahmte Produkte. Statistiken der EU-Außengrenzen Die neuesten Statistiken der Europäischen Kommission zeigen, dass Marken- und Produktpiraterie weiterhin eine alarmierende Bedrohung in Europa darstellen. Kosmetika, Körperpflegeprodukte, Arzneimittel und andere Produkte werden nach wie vor in großen Mengen gefälscht. Diese können bei den Verbrauchern ernsthafte gesundheitliche Schäden verursachen. Aufgrund der hohen Qualität ist es ohne Fachwissen oft nicht möglich, Fälschungen zu erkennen. Die Auswirkungen von Marken- und Produktpiraterie werden tendenziell unterschätzt. Sie verursachen jedoch erheblichen Schaden und haben weit reichende Auswirkungen, sowohl auf die Gesellschaft als auch die Wirtschaft und die Verbraucher. Produktpiraterie stellt eine Herausforderung und Bedrohung dar für: Die Gesellschaft an sich: Unmittelbare Auswirkung auf den Handel sind Umsatzverluste, die sich wiederum auf die Beschäftigung auswirken. Durch Produktfälschungen gehen viele Arbeitsplätze verloren. Märkte wie der Textil- und Bekleidungssektor werden destabilisiert. Schadenswirkung im Bereich von Gesundheits- und Sicherheitsprodukten. Negativer Effekt auf die öffentliche Sicherheit, wenn die organisierte Kriminalität sich die Gewinne aus diesem Handel aneignet und sie als Mittel zur Geldwäsche von Einnahmen aus anderen illegalen Aktivitäten verwendet. Die Wirtschaft: Umsatzverluste, Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen, die als Trittbrettfahrer von der Forschung und Entwicklung und dem Marketing der rechtmäßigen Unternehmen profitieren, mögliche Verluste durch Produkthaftung sowie Ansehensverluste. Durchsetzung - teuer und schwierig (auf diesen Punkt werden wir heute noch näher eingehen), schädigt innovative Industriezweige, wo man sich fragt, ob es sich lohnt, mit Innovation zu arbeiten. Verbraucher: Der Verbraucher weiß nicht, welche Qualität das Produkt hat, das er kauft, bzw. welche Gefährdung davon ausgeht (Arzneimittel, medizinische Geräte, Spielzeug und Ersatzteile für Autos und Flugzeuge). Sowohl Luxusgüter als auch Konsumgüter des täglichen Bedarfs werden gefälscht. Marken- und Produktpiraterie schaffen ein Klima des Misstrauens gegenüber den Waren. Sie als Berater können dies ändern, indem Sie den Schwerpunkt sehr viel stärker auf die Durchsetzung legen, und zwar sowohl auf das Wesen der Durchsetzung an sich als auch die aktive Handhabung. Die Auswirkungen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums an sich werden tendenziell unterschätzt. Wir haben über Marken- und Produktpiraterie gesprochen. Ein weiterer Aspekt ist, dass die ständige Verletzung von Patenten und eine schwache Durchsetzung das Patent generell abwerten könnten und der Besitz eines Patents damit einen geringeren Wert hätte. Dies kann zu einer Gesellschaft führen, in der wichtige Durchbrüche und Entdeckungen geheim gehalten werden und das Patentsystem, das dem Erfinder als Gegenleistung für die Offenbarung seiner Erfindung ein Exklusivrecht gewährt, nicht mehr genutzt wird. Hieraus ergeben sich ernsthafte Schäden und weit reichende Konsequenzen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Verbraucher.

9 Inhaltsübersicht Rechte des geistigen Eigentums - Überblick
B. Verletzungen C. Möglichkeiten der Durchsetzung D. Vorgehen im Verletzungsfall E. Praktische Übungen

10 Inhaber oder angeblicher Verletzer?
Zwei Situationen: Das Unternehmen ist Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums, das verletzt wird Dem Unternehmen wird die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorgeworfen Wenn das Unternehmen Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums ist, welches verletzt wird, so muss natürlich zunächst geprüft werden, ob und ggf. wie das Recht durchgesetzt werden soll. Der erste Schritt besteht normalerweise darin, dass man den Verletzer in einem Schreiben auffordert, die Verletzungshandlung einzustellen, und rechtliche Schritte androht. Wenn die Verletzung nicht beendet wird, besteht der nächste Schritt darin, den Rechtsweg zu beschreiten, und bei einem nationalen Gericht eine Unterlassungsanordnung zu beantragen. Wenn das Unternehmen beschuldigt wird, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, hängt der nächste Schritt mehr oder weniger von der Reaktion des Rechtsinhabers ab. Droht der Inhaber mit einer Klage, so könnte - sofern möglich und in Abhängigkeit von dem betreffenden Recht des geistigen Eigentums - Abhilfe geschaffen werden, indem - bei einem nationalen Amt für geistiges Eigentum - oder vor einem Gericht - ein Widerspruchsverfahren eingeleitet wird oder - die Gültigkeit des Rechts in einem außergerichtlichen Verfahren in Frage gestellt wird. Wenn ein Mitbewerber die Gültigkeit eines vom EPA erteilten europäischen Patents in Frage stellt, so hat der Patentinhaber seit dem 13. Dezember 2007 die Möglichkeit, einen Antrag auf Widerruf oder Beschränkung des Patents zu stellen. Eine Entscheidung des EPA, ein bereits erteiltes Patent zu beschränken, hat sofortige Wirkung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation. Damit könnte man einem Rechtsstreit über die Gültigkeit des Patents an sich oder den Schutzumfang begegnen. Es sollte beachtet werden, dass zu differenzieren ist wann eine Rechtsverletzung vorliegt wie leicht es ist, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen. Beispielsweise darf jemand eine patentierte Maschine zum Privatgebrauch nachahmen, wogegen er nicht berechtigt ist, eine CD zu kopieren, die er sich von einem Bekannten geliehen hat. Das kommerzielle Nachahmen/Kopieren wird oft im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften behandelt. Es ist möglicherweise sehr schwierig, einen patentierten Motorrasenmäher nachzuahmen - in der Absicht, ihn zu Hause zu nutzen. Im Bereich des Urheberrechts ist es jedoch sehr einfach, Musik, Filme oder Computersoftware unrechtmäßig zu kopieren oder herunterzuladen. Das Unternehmen hat daher darauf zu achten, ob eine Rechtsverletzung vorliegt oder eine rechtmäßige Benutzung. Eine Grundregel lautet, dass ein Unternehmen ein Recht des geistigen Eigentums nicht benutzen kann, ohne die Rechte des Inhabers zu verletzen, da die Benutzung immer zu kommerziellen Zwecken erfolgt.

11 Strafrechtliche Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums innerhalb der EU
Marken- und Produktpiraterie Strafrechtliche Verletzung von Marken (z. B. gefälschte Lacoste-Shirts, Rolex-Uhren) Strafrechtliche Verletzung von Urheberrechten (z. B. gefälschte CDs, DVDs und Computerprogramme) Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werks der Literatur, der Kunst und der Musik und gilt auch für Fotografien, Filme und Videos, Computerprogramme, optische Speicher und Musik-CDs. Es untersagt die nicht genehmigte Wiedergabe, öffentliche Vorführung, Aufzeichnung, Sendung, Übersetzung oder Bearbeitung. In den meisten Ländern ist der Urheberrechtsschutz nicht von einer Registrierung abhängig, jedoch gibt es in den meisten Ländern urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, die für die unterschiedlichen Gruppen von Urheberrechtsinhabern Tantiemen einziehen. Die Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz haben einen territorialen Geltungsbereich, d.h. sie gelten nur für Schutzrechte, die in dem betreffenden Land eingetragen sind. Dies ist für die Frage einer Verletzung von Bedeutung. So kann beispielsweise ein Unternehmen, welches in seinem Heimatland Inhaber eines Patents oder einer Marke ist, in einem anderen Land nur dann Beschwerde wegen Verletzung erheben, wenn sein Patent oder seine Marke in diesem Land eingetragen ist. Beim Urheberrecht ist die Situation anders. Aufgrund der Übernahme der Berner Übereinkunft in das TRIPS-Übereinkommen kann der Inhaber eines Urheberrechts sein Recht in allen Unterzeichnerstaaten des TRIPS-Übereinkommens durchsetzen. Der Inhaber eines Schutzrechts muss sich überlegen, ob er ein gerichtliches Verfahren einleitet, wobei mehrere Aspekte zu berücksichtigen sind, unter anderem die folgenden: - Die Gültigkeit oder der Schutzumfang eines Patents oder eines anderen Schutzrechts könnte im Verlauf des Verfahrens in Frage gestellt werden, wobei das Schutzrecht im schlimmsten Fall für ungültig erklärt werden könnte. - Gerichtsurteile haben eine Leitwirkung für ähnliche Streitfälle. - Gerichtsurteile werden veröffentlicht - wenn ein Patent schwach zu sein scheint oder für teilweise ungültig befunden wurde, kann dies zu neuen Prozessen führen. - Die Tatsache, dass ein Inhaber sein Recht ausübt, um beispielsweise andere von der Ausführung eines Patents auszuschließen, kann für negative Schlagzeilen sorgen. - Das Verfahren selbst ist zeit- und kostenintensiv. - Verfahren, bei denen es um Patente geht, sind aufgrund ihrer Materie äußerst aufwändig. Wir haben hierzu zwar keine Statistiken, aber viele Patentstreitfälle beginnen vor Gericht mit einem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung und werden später beigelegt, bevor das Gericht eine einstweilige Anordnung bestätigt. Bei Verfahren, bei denen es um Rechte des geistigen Eigentums geht, neigen die Parteien dazu, Einzelheiten über Verhandlungen geheim zu halten und sich außergerichtlich zu einigen. Die Frage, ob Klage erhoben werden sollte, lässt sich nicht generell beantworten. Dies hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Als Eigentümer eines Schutzrechts möchten Sie vermutlich zunächst die Verletzung unterbinden. Hierzu können Sie bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung stellen. Ob das Gericht dem Antrag stattgibt, hängt von den dargelegten Fakten ab. Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, welche Art von Schutzrecht verletzt wird, und welche Gesetze hierfür gelten. Generell ist ein Schutzrecht jedoch ein territoriales Recht, so dass Sie im Falle einer Verletzung in einem oder mehreren Ländern in jedem Land, in dem eine Verletzung erfolgte, ein Gericht anrufen müssen. Die Entscheidung über eine Klageerhebung dürfte teilweise von den nationalen Verfahren und Möglichkeiten abhängen. Die Verwendung des Instruments der Unterlassungsanordnung wird im folgenden Beispiel erläutert: Beispiel (lundbeck): Ein forschungsorientiertes Pharmaunternehmen in Dänemark war Inhaber eines Patents für den Wirkstoff einer Tablette gegen Depressionen. Dieses Patent lief im Jahr 2002 ab, die Firma hatte jedoch noch ein Patent für das Herstellungsverfahren der Tablette. Die Firma erhob in verschiedenen Ländern Klage gegen mehrere Hersteller von Generika wegen Verletzung des Verfahrenspatents. In Dänemark stellte die Firma bei fünf verschiedenen Gerichten Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung. In vier Fällen wurde dem Antrag stattgegeben, im fünften Fall jedoch wurde er abgelehnt. Die Unterlassungsanordnungen wurden später in drei Fällen durch eine höhere Instanz aufgehoben. Einige der Verfahren sind inzwischen abgeschlossen, andere sind noch anhängig. Bleibt der Schutzrechtsinhaber im Falle einer Verletzung untätig, schadet dies dem Schutzrecht und könnte ihm in späteren Verletzungsfällen entgegen gehalten werden. Zur Aufrechterhaltung ihres Rechts sind Inhaber eingetragener Marken beispielsweise verpflichtet, ihre Marke zu benutzen. Wird ein Patent nicht genutzt, könnte ein Wettbewerber eine Zwangslizenz erhalten. Wenn Ihre Rechte verletzt werden, können Sie den Verletzer mit einem Drohbrief abschrecken - dies hat sich als sehr wirksam erwiesen, wenn der Verletzer in gutem Glauben gehandelt hatte. Ist sich der Verletzer jedoch bewusst, dass es sich um eine Verletzung handeln könnte, so bedeutet dieser Ansatz eine Konfrontation und könnte zu einem Gerichtsverfahren führen. Unterschied zwischen: Unterlassungsanordnung und einem Antrag auf Bestätigung einer einstweiligen Anordnung Hat ein Gericht über eine Verletzung zu entscheiden, so wird häufig zusätzlich die Frage nach der Gültigkeit des Rechts gestellt.

12 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Drohende Rechtsverletzung verhindern Fortsetzung einer vermuteten Verletzung untersagen Beschlagnahme oder Herausgabe der verletzenden Waren Vorsorgliche Beschlagnahme von beweglichem und unbeweglichem Vermögen Von den Rechtsinhabern die Vorlage aller vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel verlangen Die Gerichte - können eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums verhindert werden soll oder die Fortsetzung einer angeblichen Verletzung dieses Rechts untersagt werden soll oder eine solche Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten geknüpft wird, die eine Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; - können die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren anordnen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern; - können die vorsorgliche Beschlagnahme von beweglichem und unbeweglichem Vermögen des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anordnen; - sind befugt, von dem Antragsteller zu verlangen, dass er alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorlegt, damit sie sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass es sich bei dem Antragsteller um den Rechtsinhaber handelt und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder eine solche Verletzung droht. Abhilfemaßnahmen (Artikel 10 der Richtlinie 2004/48/EG) Auf Antrag des Antragstellers können die zuständigen Gerichte Folgendes anordnen: a) den Rückruf aus den Vertriebswegen, b) die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen oder c) die Vernichtung. Diese Maßnahmen werden auf Kosten des Verletzers vorgenommen, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen. Die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter sind zu berücksichtigen. Gerichtliche Anordnungen (Artikel 11) Ergeht eine Gerichtsentscheidung, bei der eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums festgestellt wird, so kann das Gericht eine Anordnung erlassen, die darauf abzielt, die Fortsetzung der Verletzung zu untersagen. Soweit nach dem nationalen Recht möglich, werden bei Missachtung einer Anordnung Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung zu gewährleisten. Unbeabsichtigte Verletzung (Artikel 12) Wurde eine Verletzungshandlung weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen und wären die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unverhältnismäßig, so besteht als alternative Maßnahme die Möglichkeit einer Abfindungszahlung. Entschädigung (Artikel 13) Wusste ein Verletzer oder hätte er vernünftigerweise wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, so sind bei der Bemessung des Schadensersatzes, der dem Rechtsinhaber zugestanden wird, um ihn für die Verluste aufgrund der Verletzung zu entschädigen, alle maßgeblichen Aspekte zu berücksichtigen wie z. B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden des Rechtsinhabers. In Fällen, in denen es schwierig wäre, die Höhe des tatsächlichen Schadens zu ermitteln, könnte der Schadensersatz alternativ auf der Grundlage von Faktoren wie der Vergütung oder der Gebühren berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. Ziel ist es hierbei nicht, verpflichtend einen als Strafe angelegten Schadensersatz einzuführen, sondern für eine Entschädigung zu sorgen, die auf einem objektiven Kriterium beruht und gleichzeitig die Aufwendungen des Rechtsinhabers z. B. für Nachforschungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Verletzung berücksichtigt. Veröffentlichung von Verletzungsverfahren im Bereich des geistigen Eigentums (Artikel 15) Die Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung geistigen Eigentums sollten veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen.

13 Inhaltsübersicht Rechte des geistigen Eigentums - Überblick
Verletzungen C. Möglichkeiten der Durchsetzung D. Vorgehen im Verletzungsfall E. Praktische Übungen

14 Durchsetzung von Rechten
Zwei Arten der Durchsetzung: zivilrechtlich strafrechtlich Patente und Gebrauchsmuster: Durchsetzung über Zivilverfahren in einigen Ländern strafrechtliche Konsequenzen Marken und Geschmacksmuster: Durchsetzung je nach Sachlage über Zivil- oder Strafverfahren Urheberrechte: Durchsetzung sowohl über Zivil- als auch Strafverfahren Zivilrechtliche Durchsetzung (z. B. gerichtliche Anordnungen und Schadensersatz) erfolgt bei Patentverletzungen sowie den meisten Streitfällen zwischen Unternehmen um Marken oder Urheberrechte über die Zivilgerichte. Staatliche Behörden greifen nicht von Amts wegen in einem einzelnen Verletzungsfall ein oder befassen sich mit Fragen der Gültigkeit eines Patentrechts oder einer eingetragenen Marke. Hier ist die Initiative einer Zivilpartei erforderlich. Nationalstaatliche Organe der Rechtsdurchsetzung wie die Zollbehörden oder die Polizei sind nicht mit der zivilrechtlichen Durchsetzung befasst und es kommt äußerst selten vor, dass ein Patentstreitfall zu einer Gefängnisstrafe führt. Strafrechtliche Durchsetzung (z. B. Geld- und Gefängnisstrafen) erfolgt fast ausschließlich bei massiven Marken- und Urheberrechtsverletzungen auf kommerzieller Ebene. Die staatlichen Behörden aller westlicher Nationen gehen mit großem Einsatz gegen Marken- und Produktpiraterie vor. Patente Patentrechte müssen in Zivilverfahren durchgesetzt werden. In manchen Ländern haben wissentliche Verletzungen auch strafrechtliche Konsequenzen. Normalerweise strebt der Patentinhaber einen Schadensersatz für erfolgte Verletzungen sowie eine gerichtliche Anordnung an, mit der dem Beklagten weitere Verletzungshandlungen untersagt werden. Um eine Verletzung zu beweisen, muss der Patentinhaber belegen, dass der beklagte Verletzer alle Erfordernisse mindestens eines Patentanspruchs ausführt. Die Möglichkeit des Patentinhabers, seine Rechte in Zivilverfahren erfolgreich durchzusetzen, sind jedoch dadurch beschränkt, dass der beklagte Verletzer berechtigt ist, die Gültigkeit des Patents in Frage zu stellen. Zivilgerichte, die über Patentstreitfälle entscheiden, können Patente für ungültig erklären. Dies kommt häufig vor. In den jeweiligen Patentgesetzen ist festgelegt, aus welchen Gründen ein Patent für nichtig erklärt werden kann. Häufig handelt es sich bei den Gründen um einen Teil der Voraussetzungen für die Patentierbarkeit in dem betreffenden Land. Patentrechte werden jedoch größtenteils nicht im Rahmen von Streitfällen bestimmt, vielmehr kommt es überwiegend zu außergerichtlichen Einigungen durch Lizenzen. Marken Wenn eine Marke eingetragen ist, so ist es für den Inhaber sehr viel einfacher, seine Markenrechte nachzuweisen und diese Rechte mittels einer Verletzungsklage durchzusetzen. Die unzulässige Benutzung einer eingetragenen Marke stellt auch dann eine Verletzung dar, wenn sie nicht vorsätzlich erfolgte. In Verletzungsprozessen wird allerdings in der Regel ein höherer Schadensersatz zugesprochen, wenn eine Täuschungsabsicht bestand. Gilt eine Marke als notorisch bekannt, so kann eine Benutzung auch dann eine Verletzung darstellen, wenn sie nicht für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die denen, für die die Marke des Inhabers eingetragen wurde, entsprechen oder ihnen ähnlich sind. Für nicht eingetragene Marken besteht in einigen Ländern (insbesondere Staaten, die dem angloamerikanischen Rechtskreis angehören) Schutz für den guten Ruf eines Unternehmens, der mit nicht eingetragenen Marken verbunden ist, und zwar in Form der unerlaubten Handlung des Kennzeichenmissbrauchs. Kennzeichenmissbrauch kann einen Rechtsbehelf darstellen, wenn ein Unternehmen jahrelang unter einer nicht eingetragenen Marke tätig war und ein Konkurrenzunternehmen anfängt, die gleiche oder eine ähnliche Marke zu benutzen. Geschmacksmuster - wie bei Marken Gebrauchsmuster - wie bei Patenten Urheberrecht - Kann sowohl durch zivil- als auch strafrechtliche Verfolgung durchgesetzt werden, abhängig vom Ausmaß der Verletzung und teilweise davon, ob es sich bei dem angeblichen Verletzer um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Mit den heutigen technischen Mitteln können Urheberrechtsverletzungen von Musik, Filmen und Software sehr leicht auch durch Privatpersonen in großem Stil erfolgen. Daher erleben wir auch, dass Privatpersonen, die für sich allein arbeiten, zu hohen Geldstrafen und Gefängnisstrafen verurteilt werden.

15 Bedeutung von Gesetzen und Rechtsvorschriften
Zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der EU Bedeutung von Gesetzen und Rechtsvorschriften Vorschriften der EG zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums Hintergrundüberlegungen Die Bedeutung von Gesetzen und Rechtsvorschriften Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fehlen Anreize für Innovation und Kreativität und die Investitionen gehen zurück. Eine wirkungsvolle Anwendung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums muss sichergestellt werden. Alle Mitgliedstaaten der EU und die Gemeinschaft selbst sind an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) gebunden. Das TRIPS-Übereinkommen enthält insbesondere Bestimmungen über die Instrumente zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Es handelt sich um gemeinsame, international gültige Normen, die in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind. Des weiteren enthalten andere internationale Übereinkünfte, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, ebenfalls Bestimmungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Hierzu gehören insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und das Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Rechtsvorschriften der EG zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums Vor Erlass der Durchsetzungsrichtlinie stellte die Kommission große Abweichungen hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums fest. So gab es in den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede hinsichtlich der Regelungen zur Anwendung einstweiliger Maßnahmen, die insbesondere der Beweissicherung dienen, und der Berechnung von Entschädigungen oder Regelungen zur Anwendung von gerichtlichen Anordnungen. In einigen Mitgliedstaaten waren keine Maßnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe vorgesehen, wie z. B. das Recht auf Auskunft und der Rückruf verletzender Waren auf Kosten des Verletzers. Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie eingeführt mit dem Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau im Binnenmarkt sicherzustellen. Nach der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorzusehen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind, welche in dieser Richtlinie behandelt werden. Für Rechtsverletzungen, die in gewerblichem Ausmaß begangen werden, haben die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen vorzusehen, die es den zuständigen Gerichten gegebenenfalls erlauben, auf Antrag einer Partei die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsdokumenten anzuordnen, die sich in der Verfügungsgewalt des angeblichen Verletzers befinden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Da Beweismittel für die Feststellung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind, ist sicherzustellen, dass wirksame Instrumente zur Verfügung stehen, damit die Gerichte gegebenenfalls Zugang zu Bank-, Finanz- oder Handelsdokumenten anordnen können, die sich in der Verfügungsgewalt des angeblichen Verletzers befinden. Es ist unbedingt erforderlich, dass einstweilige Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verletzungen zur Anwendung kommen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden muss. Dies ist dann von besonderer Bedeutung, wenn eine Verzögerung für den Rechtsinhaber zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Rechtsinhaber erhalten die Möglichkeit, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste ein Dritter in Anspruch nimmt, um das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für solche gerichtlichen Anordnungen sind Gegenstand von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Bezüglich Verletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sorgt die Richtlinie 2001/29/EG bereits für umfassende Harmonisierung. Zu den in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen gehören auch Verbotsmaßnahmen, mit denen eine weitere Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums verhindert werden soll, sowie Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auf Kosten des Verletzers, wie der Rückruf und die endgültige Entfernung der verletzenden Waren aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der verletzenden Waren und gegebenenfalls die Vernichtung der Materialien und Geräte, die hauptsächlich zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren benutzt wurden. Hintergrundüberlegungen Die unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wurden als Beeinträchtigung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes angesehen. Es konnte nicht sichergestellt werden, dass Rechte des geistigen Eigentums überall in der Gemeinschaft in gleicher Weise Schutz genießen. Das Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften vor Verabschiedung der Durchsetzungsrichtlinie förderte die Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarkts nicht und schuf kein Umfeld für einen gesunden Wettbewerb. Die Folgen: eine Schwächung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums und eine Zersplitterung des Binnenmarktes in diesem Bereich sowie ein geringeres Vertrauen der Wirtschaftskreise in den Binnenmarkt, was eine Verringerung der Investitionen für Innovation und schöpferische Tätigkeit nach sich gezogen hätte. Des weiteren scheint die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums immer häufiger mit organisierter Kriminalität verbunden zu sein. Die zunehmende Nutzung des Internets ermöglicht den sofortigen weltweiten Vertrieb von Piraterieprodukten. Eine wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums sollte durch ein gezieltes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Die Annäherung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gilt daher als wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes.

16 Möglichkeiten der Durchsetzung
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums 3 Rechtsstreit alternative Verfahren zur Streitbeilegung (ADR) Kombination von Rechtsstreit und alternativen Verfahren zur Streitbeilegung Als Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums stehen Ihnen im Verletzungsfall verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die unterschiedlichen Ansätze sind auf dieser Folie dargestellt. Patente sind wie die anderen Rechte des geistigen Eigentums ihrer Natur nach territoriale Rechte, da Erteilung und Durchsetzung im jeweiligen nationalen Recht geregelt sind. Ein von einem nationalen Amt für geistiges Eigentum erteiltes Patent ist nur in dem betreffenden Land gültig. Ein vom EPA erteiltes Patent kann in jedem Mitgliedstaat validiert werden und gilt dann jeweils als nationales Patent. Dies ist in Zusammenhang mit der Durchsetzung von Patentrechten von großer Bedeutung. Wird ein vom EPA erteiltes Patent z. B. in Dänemark, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Schweden validiert und in allen diesen Staaten verletzt, so muss der Patentinhaber, wenn er seine Ausschließlichkeitsrechte durchsetzen will, in jedem Land Klage erheben, in dem das Patent validiert ist. 1) Normalerweise wird der Rechtsinhaber als erstes einen Rechtsstreit in Erwägung ziehen. Der erste Schritt dieses Verfahrens besteht in einem Schreiben an den Verletzer, in dem eine Klage angedroht wird. 2) Es kann jedoch auch ein sog. "alternatives Verfahren zur Streitbeilegung" (ADR) in Erwägung gezogen werden. Hierauf kommen wir später noch zurück. 3) Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit, beide Ansätze zu einem dritten Weg zu kombinieren. Im Verletzungsfall wird meistens Klage vor Gericht erhoben. Allerdings können verschiedene Überlegungen zu einem anderen Ansatz führen. Verfahren zur alternativen Streitbeilegung können u. U. im geschäftlichen Interesse vorteilhafter sein als ein Rechtsstreit. Auf jeden Fall ist es wichtig, über die unterschiedlichen Möglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen Bescheid zu wissen und sich zu überlegen, wie das Ergebnis in jedem einzelnen Fall ausfallen dürfte.

17 Rahmen der EG-Richtlinie
Die EG-Richtlinie sieht u.a. Folgendes vor: einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Abhilfemaßnahmen gerichtliche Anordnungen alternative Maßnahmen Vorschriften über Entschädigung Veröffentlichung Die Richtlinie sieht u. a. Folgendes vor: Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Abhilfemaßnahmen Gerichtliche Anordnungen und alternative Maßnahmen Vorschriften über Entschädigung und Veröffentlichung

18 Organisationen, die sich mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befassen
Internationale Ebene Vereinte Nationen (UN) Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Zwischenstaatliche Ebene Welthandelsorganisation (WTO) Weltzollorganisation (WCO) Internationale Polizeiorganisation (INTERPOL) Regionale Ebene - Europäische Kommission Generaldirektionen wie die GD Handel, GD Steuern und Zollunion, GD Binnenmarkt, GD Unternehmen und Industrie, GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, GD Entwicklung, GD Außenbeziehungen und GD Landwirtschaft Nationale Ebene Zusammenarbeit zwischen Behörden Sonstige Gremien nternationale Ebene (UN - Die Vereinten Nationen entwickeln Initiativen zur engeren Zusammenarbeit zwischen Durchsetzungsorganen und privaten Stellen einschließlich der Industrie. Sie setzen sich für Verhaltensregeln ("codes of conduct") für bestimmte Berufsgruppen ein, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. (WIPO – Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist eine Teilorganisation der Vereinten Nationen, die sich mit dem Schutz und der Nutzung von geistigem Eigentum befasst. Zwischenstaatliche Ebene (WTO – Die Welthandelsorganisation befasst sich mit Regeln für den internationalen Handel. Jedes WTO-Mitglied ist verpflichtet, das TRIPS-Übereinkommen zu unterzeichnen und umzusetzen. In Art. 69 des TRIPS-Übereinkommens erklären sich die Mitglieder darin einig, "mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu beseitigen". (WCO – Überall auf der Welt spielen Schutzrechtsangelegenheiten in der Arbeit der Zollbehörden und Zollbeamten eine immer größere und wichtigere Rolle. Interpol ( sieht in der Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie einen Aktivitätsschwerpunkt. Schulungen, optimale Praktiken, Austausch von Informationen, Informationsdatenbanken, Anlaufstellen und Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Regionale Ebene Europäische Kommission ( Initiativen in einem Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt => Aktionsplan v => Richtlinie 2004/48/EG zur Harmonisierung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der Gemeinschaft. Nationale Ebene Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben mit Beteiligung der zuständigen Ministerien und Behörden wie den Patent- und Markenämtern, dem Zoll, der Polizei, Justizorganen und kulturellen Institutionen Koordinierungs- oder Arbeitsgruppen eingerichtet. "Sonstige" steht für Vereinigungen von Rechtsinhabern, Urheberrechtsgesellschaften, Arzneimittelprüfstellen, Überwachungsbehörden für die Einhaltung von Handelsnormen sowie führende Hersteller-, Einzelhandels- und Verbraucherorganisationen.

19 Behörden, die sich mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befassen
In erster Linie nationale Ämter für geistiges Eigentum zuständige Ministerien Polizei Zoll- und Steuerbehörden Gerichte

20 Inhaltsübersicht Rechte des geistigen Eigentums - Überblick
Verletzungen Möglichkeiten der Durchsetzung D. Vorgehen im Verletzungsfall E. Praktische Übungen

21 Was mache ich, wenn ich auf gefälschte oder nachgeahmte Waren stoße?
Überprüfen Sie, ob das Schutzrecht für Ihr Produkt in Kraft ist. Stellen Sie die Vertriebswege der gefälschten oder nachgeahmten Waren fest. Versuchen Sie, Muster der gefälschten oder nachgeahmten Waren zu bekommen. Liegt tatsächlich eine Verletzung vor? Setzen Sie sich mit Verfolgungsbehörden wie dem Zoll und der Polizei in Verbindung. Überlegen Sie sich die Vorgehensweise gegen die Verletzung – Rechtsstreit / alternative Verfahren zur Streitbeilegung. 1) Überprüfen Sie Ihr Schutzrecht beim zuständigen Amt für geistiges Eigentum. - Ist das Schutzrecht noch in Kraft? Wurden die Verlängerungsgebühren rechtzeitig gezahlt? 2) Versuchen Sie herauszufinden, wie die Waren in die Geschäfte gelangt sind und verfolgen Sie die Vertriebswege so weit wie möglich zurück. 3) Kaufen Sie Muster der Waren und versuchen Sie, dies für eine künftige Verwendung als Beweismittel zu dokumentieren. 4) Sehen Sie sich die Waren genau an und prüfen Sie sorgfältig, ob tatsächlich eine Verletzung Ihres Schutzrechts vorliegt. Je technischer das Schutzrecht ist, desto größer ist die Notwendigkeit, Fachleute hinzuzuziehen. Fachleute können auch nötig sein, wenn es darum geht, eine Marken- oder Geschmacksmusterverletzung festzustellen. 5) Die nationalen Zoll- und Polizeibehörden haben immer mehr mit der Aufdeckung von Verletzungen des geistigen Eigentums zu tun. Die nationalen Ämter für geistiges Eigentum können normalerweise angeben, mit welchen Behörden man sich im Verletzungsfall in Verbindung setzen sollte. 6) Es gibt mehrere Möglichkeiten, gegen eine Verletzung vorzugehen. Diese sind auf der nächsten Folie angegeben.

22 D. Vorgehen im Verletzungsfall
I Rechtsstreit II. Alternative Verfahren zur Streitbeilegung (ADR) III. Verfahren zur Beilegung von Streitfällen um Domainnamen bei der WIPO IV. Unternehmensstrategien V. Risikominderung und Abmilderung der Auswirkungen

23 Gerichtsverfahren um Rechte des geistigen Eigentums
Wie setzen Sie Ihr Schutzrecht durch? abhängig vom Rechtstyp Beispiel: Patent Soll Klage erhoben werden? Schutzrechte könnten in Frage gestellt und für ungültig erklärt werden Gerichtsurteile haben Leitwirkung für ähnliche Fälle Gerichtsurteile werden veröffentlicht Kann in der Öffentlichkeit einen schlechten Eindruck hervorrufen Zeitaufwändig und mit hohen Kosten verbunden Prozesse um Patente aufgrund ihrer Materie äußerst aufwändig Der Inhaber eines Schutzrechts muss sich entscheiden, ob er ein gerichtliches Verfahren einleitet, wobei mehrere Aspekte zu berücksichtigen sind, unter anderem die folgenden: - Die Gültigkeit oder der Schutzumfang eines Patents oder eines anderen Schutzrechts könnte im Verlauf des Verfahrens in Frage gestellt werden, wobei das Schutzrecht im schlimmsten Fall für ungültig erklärt werden könnte. - Gerichtsurteile haben eine Leitwirkung für ähnliche Streitfälle. - Gerichtsurteile werden veröffentlicht - wenn ein Patent schwach zu sein scheint oder für teilweise ungültig befunden wurde, kann dies zu neuen Prozessen führen. - Die Tatsache, dass ein Inhaber sein Recht ausübt, um beispielsweise andere von der Ausführung eines Patents auszuschließen, kann für negative Schlagzeilen sorgen. - Das Verfahren selbst ist zeit- und kostenintensiv. - Verfahren, bei denen es um Patente geht, sind aufgrund ihrer Materie äußerst kompliziert. Wir haben hierzu zwar keine Statistiken, aber viele Patentstreitfälle beginnen vor Gericht mit einem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung und werden später beigelegt, bevor das Gericht eine einstweilige Anordnung bestätigt. Bei Verfahren, bei denen es um Rechte des geistigen Eigentums geht, neigen die Parteien dazu, Einzelheiten über Verhandlungen geheim zu halten und sich außergerichtlich zu einigen. Die Frage, ob Klage erhoben werden sollte, lässt sich nicht generell beantworten. Dies hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Als Eigentümer eines Schutzrechts möchten Sie vermutlich zunächst die Verletzung unterbinden. Hierzu können Sie bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung stellen. Ob das Gericht dem Antrag stattgibt, hängt von den dargelegten Fakten ab. Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, welche Art von Schutzrecht verletzt wird, und welche nationalen Gesetze hierfür gelten. Generell ist ein Schutzrecht ein territoriales Recht, so dass Sie im Falle einer Verletzung in mehreren Ländern in jedem Land, in dem eine Verletzung erfolgte, ein Gericht anrufen müssen. Die Entscheidung über eine Klageerhebung dürfte teilweise von den nationalen Verfahren und Möglichkeiten abhängen. Die Verwendung des Instruments der Unterlassungsanordnung wird im folgenden Beispiel erläutert: Beispiel (lundbeck): Ein forschungsorientiertes Pharmaunternehmen in Dänemark war Inhaber eines Patents für den Wirkstoff einer Tablette gegen Depressionen. Dieses Patent lief im Jahr 2002 ab, die Firma hatte jedoch noch ein Patent für das Herstellungsverfahren der Tablette. Die Firma erhob in verschiedenen Ländern Klage gegen mehrere Hersteller von Generika wegen Verletzung des Verfahrenspatents. In Dänemark stellte die Firma bei fünf verschiedenen Gerichten Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung. In vier Fällen wurde dem Antrag stattgegeben, im fünften Fall jedoch wurde er abgelehnt. Die Unterlassungsanordnungen wurden später in drei Fällen durch eine höhere Instanz aufgehoben. Einige der Verfahren sind inzwischen abgeschlossen, andere sind noch anhängig. Bleibt der Schutzrechtsinhaber im Falle einer Verletzung untätig, schadet dies dem Schutzrecht und könnte ihm in späteren Verletzungsfällen entgegen gehalten werden. Wird ein Patent nicht genutzt, könnte ein Wettbewerber eine Zwangslizenz erhalten. Bei eingetragenen Marken besteht eine Verpflichtung zur Nutzung, damit das Recht in Kraft bleibt. Wenn Ihre Rechte verletzt werden, können Sie den Verletzer mit einem Drohbrief abschrecken - dies hat sich als sehr wirksam erwiesen, wenn der Verletzer in gutem Glauben gehandelt hatte. Ist sich der Verletzer jedoch bewusst, dass es sich um eine Verletzung handeln könnte, so bedeutet dieser Ansatz eine Konfrontation und könnte zu einem Gerichtsverfahren führen. Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen: einer Unterlassungsanordnung und einem Antrag auf Bestätigung einer einstweiligen Anordnung. Mit der Unterlassungsanordnung wird die Verletzung unterbunden, während der Antrag auf Bestätigung einer einstweiligen Anordnung die erste Entscheidung bestätigt. Hat ein Gericht über eine Verletzung zu entscheiden, so kommt es häufig vor, dass der angebliche Verletzer die Gültigkeit des Rechts in Frage stellt. Mögliche Folgen für das Schutzrecht: - es bleibt unverändert, - es wird beschränkt oder - es wird für ungültig erklärt.

24 Wie ist ein Tätigwerden der Zollbehörden in der EU zu beantragen?
Nationales Tätigwerden: alle nationalen Rechte des geistigen Eigentums Tätigwerden auf EU-Ebene: Gemeinschaftsmarke Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gemeinschaftlicher Sortenschutz Ursprungsbezeichnung Geografische Angabe Von der EU geschützte geografische Bezeichnung In der Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 sind Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren festgelegt, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen. Jeder Mitgliedstaat hat eine Dienststelle der Zollbehörden bestimmt, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Tätigwerden zuständig ist. Ein Verzeichnis der Ämter ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt. Es gibt zwei Formblätter, mit denen ein Tätigwerden der Zollbehörden entweder auf nationaler Ebene oder auf Gemeinschaftsebene beantragt werden kann. Nationales Vorgehen in Bezug auf: Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte, Patente, ergänzende Schutzzertifikate, geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben, Sortenschutzrechte und geografische Bezeichnungen für Spirituosen. In jedem Mitgliedstaat kann ein Rechtsinhaber bei der zuständigen Dienststelle des Zolls schriftlich ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragen, wenn Waren in den folgenden Situationen im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen: a) wenn sie nach Artikel 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zur Überführung in den freien Verkehr, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet werden; b) wenn sie im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung von Waren entdeckt werden, die nach Artikel 37 und Artikel 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung überführt werden, deren nach Artikel 182 Absatz 2 der genannten Verordnung mitteilungspflichtige Wiederausfuhr im Gange ist oder die in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne des Artikels 166 der genannten Verordnung verbracht werden. In dieser Verordnung sind ferner die Maßnahmen festgelegt, die von den zuständigen Behörden zu treffen sind, wenn feststeht, dass die oben genannten Waren Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums können die - kostenlosen - Anträge auf Tätigwerden entweder als Präventivmaßnahme nutzen oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden oder eine Verletzung wahrscheinlich erscheint. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, welche die Zollbehörde benötigt, um die betreffenden Waren leicht zu erkennen. Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei dem entsprechenden Amt einreichen. Das zuständige Zollamt bearbeitet den Antrag sofort bei Eingang und teilt dem Rechtsinhaber seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen schriftlich mit. Der Antrag muss u. a. Angaben über Folgendes enthalten: - den Status des Antragstellers, - um welche Art von Recht des geistigen Eigentums es sich handelt, - eine Beschreibung der echten Waren, - besondere Angaben zur Art des Betrugs oder einem Betrugsmuster, - irgendein schriftlicher Nachweis über das Recht des geistigen Eigentums. Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene Wenn der Antragsteller der Rechtsinhaber ist, so besteht - ebenfalls kostenfrei - die Möglichkeit, auf Gemeinschaftsebene ein Tätigwerden in Bezug auf folgende Rechte zu beantragen: - Gemeinschaftsmarken - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - gemeinschaftliche Sortenschutzrechte - Ursprungsbezeichnungen - geografische Angaben - von der Gemeinschaft geschützte geografische Bezeichnungen. Mit dem Antrag kann nicht nur um ein Tätigwerden der Zollbehörden in dem Mitgliedstaat ersucht werden, in dem er gestellt wird, sondern auch um ein Tätigwerden der Zollbehörden in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.

25 Verletzung und Verfolgung
Art der Verletzung Art der Verfolgung Ziel Ergebnis der Durchsetzung Zivilrechtliche Verletzung Zivilklage Sofortige Unterbindung der Verletzung Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren Vorsorgliche Beschlagnahme von beweg- lichem und unbeweglichem Vermögen Unterlassungs- anordnung Verhinderung einer Wiederaufnahme der Verletzungshandlungen Gerichtsverfahren zur Bestätigung der Unter-lassungsanordnung Anerkennung der Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums Gerichtsverfahren zur Abgabe einer Erklärung Schadensersatzzahlungen für Verluste Gerichtsverfahren zur Zuerkennung von Schadensersatz Strafrechtliche Verletzung Straf-verfolgung Ahndung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im öffentlichen Interesse - Insbesondere bei Marken- und Produkt-piraterie, jedoch für alle Rechte möglich Geldstrafe und in schweren Verletzungsfällen auch Gefängnisstrafe Ein Recht des geistigen Eigentums muss im Falle einer Verletzung immer dann sofort durchgesetzt werden, wenn der Inhaber sein ausschließliches Recht wahren und Schadensersatz erhalten will. Es gibt zwei Arten der Verletzung: - die zivilrechtliche Verletzung, die eine Zivilklage oder zivilrechtliche Durchsetzung erfordert, und - die strafrechtliche Verletzung, die eine Strafverfolgung erfordert. Zivilrechtliche Durchsetzung (z. B. gerichtliche Anordnungen und Schadensersatz) erfolgt bei Patentverletzungen sowie den meisten Streitfällen zwischen Unternehmen um Marken oder Urheberrechte über die Zivilgerichte. Staatliche Behörden greifen nicht von Amts wegen in einem einzelnen Verletzungsfall ein oder befassen sich mit Fragen der Gültigkeit eines Patentrechts oder einer eingetragenen Marke. Hier ist die Initiative einer Zivilpartei erforderlich. Nationalstaatliche Organe der Rechtsdurchsetzung wie die Zollbehörden oder die Polizei sind nicht mit der zivilrechtlichen Durchsetzung befasst und es kommt äußerst selten vor, dass ein Patentstreitfall zu einer Gefängnisstrafe führt. Strafrechtliche Durchsetzung (z. B. Geld- und Gefängnisstrafen) erfolgt fast ausschließlich bei massiven Marken- und Urheberrechtsverletzungen auf kommerzieller Ebene. Die staatlichen Behörden aller westlicher Nationen gehen mit großem Einsatz gegen Marken- und Produktpiraterie vor. Was ist eigentlich unter Marken- bzw. Produktpiraterie zu verstehen? - "Produktpiraterie" ist eine strafrechtliche (nicht zivilrechtliche) Verletzung eines Urheberrechts (z. B. kopierte DVDs), - "Markenpiraterie" ist eine strafrechtliche (nicht zivilrechtliche) Verletzung von Marken (z. B. nachgeahmte Rolex-Uhren). Vielfach hängt das Eingreifen der staatlichen Organe von den Informationen des Verletzten ab. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle weiß der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, was vorgeht, worin das Problem besteht, wer beteiligt ist und ob seine Rechte verletzt werden. Geld- und Gefängnisstrafen werden überwiegend bei strafrechtlichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums verhängt, z. B. bei Marken- und Produktpiraterie. Bei Patentverletzungen sind Gefängnisstrafen sehr selten. Wenn Sie Ihre Rechte auf dem Klageweg durchsetzen wollen, ist es von entscheidender Bedeutung, das Ausmaß der Verletzungen genau anzugeben. Ein Unternehmen, dessen Recht des geistigen Eigentums verletzt wird, muss prüfen, ob die Verletzung auf zivilrechtlichem, strafrechtlichem oder beiden Wegen zu verfolgen ist. Dies hängt von dem jeweiligen maßgeblichen gesetzlichen Rahmen ab. Wenn ein Unternehmen der Auffassung ist, dass eines seiner Rechte des geistigen Eigentums verletzt wird, so muss es tätig werden und, falls die Verletzung strafrechtlich relevant ist, die zuständigen Behörden informieren. Ausgangspunkt ist die Einleitung eines Rechtsverfahrens. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Verletzung sofort unterbunden wird. Hierzu sollte - bei Gericht eine Unterlassungsanordnung beantragt werden, gefolgt von - einer Klage auf Bestätigung dieser Unterlassungsanordnung, - einer Klage auf Abgabe einer Erklärung, - einer Schadensersatzklage. Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen hat ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines bestimmten Produkts. Ein Konkurrenzunternehmen beginnt damit, ohne Einverständnis des Patentinhabers das gleiche Produkt mittels des patentierten Verfahrens herzustellen. In dieser Situation liegt es im Interesse des Patentinhabers 1) die Verwendung des patentierten Verfahrens durch den Konkurrenten zu unterbinden, 2) den Konkurrenten zu zwingen, die mittels des patentierten Verfahrens hergestellten Produkte vom Markt zu nehmen, 3) den Konkurrenten zu zwingen, die bereits mittels des patentierten Verfahrens hergestellten Produkte zu vernichten, 4) den Konkurrenten zur Zahlung eines Schadensersatzes für die Patentverletzung zu zwingen, 5) die Öffentlichkeit und insbesondere die maßgeblichen Wirtschaftskreise darüber zu informieren, wer der rechtmäßige Inhaber des patentierten Verfahrens ist. Dies kann durch Klageerhebung erreicht werden. Manche Verletzungen werden aufgrund der Tatsache, dass sie für die Gesellschaft von Bedeutung sind, als Straftaten behandelt. Insbesondere, wenn ein geschütztes Produkt leicht nachgeahmt und in großen Mengen hergestellt werden kann, ist es im öffentlichen Interesse, der Verletzung ein Ende zu setzen. Bitte beachten Sie, dass eine Strafverfolgung häufig dadurch in Gang gesetzt wird, dass der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzt. Der Grund hierfür ist, dass das Unternehmen, welches Inhaber des Rechts ist, über die entsprechende Kenntnis des Markts verfügt und daher vielfach am ehesten eine Verletzung entdeckt. Strafverfolgung kann zu Geld- und Gefängnisstrafen führen. Produktpiraterie, d. h. illegales Kopieren von urheberrechtlich geschützten Produkten, stellt eine Verletzung dar, gegen die sowohl privatrechtlich als auch strafrechtlich mit unterschiedlichen Konsequenzen vorzugehen ist. Im Falle einer Strafverfolgung können Geld- und/oder Gefängnisstrafen verhängt werden. Wenn der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums Schadensersatz erhalten möchte, ist eine mit der Strafverfolgung kombinierte privatrechtliche Verfolgung erforderlich.

26 D. Vorgehen im Verletzungsfall
I Rechtsstreit II. Alternative Verfahren zur Streitbeilegung (ADR) III. Verfahren zur Beilegung von Streitfällen um Domainnamen bei der WIPO IV. Unternehmensstrategien V. Risikominderung und Abmilderung der Auswirkungen

27 ADR-Methoden - Vorteile
Vorteile von ADR: ein einziges Verfahren Autonomie der Parteien Neutralität Fachwissen Vertraulichkeit Endgültige und durchsetzbare Schiedssprüche Die gebräuchlichsten ADR-Methoden: Schiedsverfahren Verhandlungen Mediation Was bedeutet "alternative Streitbeilegung" (ADR)? Die alternative Streitbeilegung wird auch kurz "ADR" genannt (Abkürzung für die englische Bezeichnung "Alternative Dispute Resolution"). Im Folgenden werden vor allem die gängigsten ADR-Methoden besprochen, nämlich Verhandlungen, Schiedsverfahren und Mediation. Vorteile der alternativen Streitbeilegung: Ein einziges Verfahren. Im Rahmen der alternativen Streitbeilegung können die Parteien vereinbaren, in einem einzigen Verfahren einen Streit beizulegen, bei dem es um geistiges Eigentum geht, das in mehreren Ländern geschützt ist. Auf diese Weise werden die Kosten und der Aufwand von mehrfachen Verfahren in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und die Gefahr nicht einheitlicher Ergebnisse vermieden. Autonomie der Parteien. Da eine alternative Streitbeilegung privater Natur ist, können die Parteien mehr Einfluss auf die Art der Streitbeilegung ausüben als bei einem Gerichtsverfahren. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren können die Parteien selbst bestimmen, wer die Entscheidung in ihrem Streitfall herbeiführen soll. Des weiteren können sie auch das anzuwendende Recht, die Verfahrenssprache und den Ort des Verfahrens festlegen. Die größere Autonomie der Parteien kann das Verfahren abkürzen, da die Parteien die günstigste Vorgehensweise selbst festlegen können. Dies kann zu erheblichen Kosteneinsparungen führen. Neutralität. Eine alternative Streitbeilegung kann unabhängig von dem Gesetzesrahmen, der Sprache und dem institutionellen Rahmen der Parteien erfolgen. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass eine Partei einen Heimvorteil genießt, was bei einem gerichtlichen Verfahren der Fall sein könnte, bei dem eine Partei aus ihrer Kenntnis des anzuwendenden Rechts und der örtlichen Gepflogenheiten einen beträchtlichen strategischen Vorteil ziehen könnte. Vertraulichkeit. ADR-Verfahren sind nichtöffentlich. Die Parteien können daher vereinbaren, das Verfahren und eventuelle Ergebnisse vertraulich zu behandeln. Auf diese Weise können sie sich auf die Sache konzentrieren, ohne sich Gedanken über die Wirkung in der Öffentlichkeit machen zu müssen. Dies kann besonders wichtig sein, wenn es um den guten Ruf eines Unternehmens oder um Handelsgeheimnisse geht. Endgültigkeit der Schiedssprüche. Im Gegensatz zu Gerichtsurteilen, die in der Regel in einer oder mehreren Instanzen angefochten werden können, ist gegen Schiedssprüche normalerweise keine Berufung möglich. Durchsetzbarkeit der Schiedssprüche. Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, das als "New Yorker Übereinkommen" bezeichnet wird, werden Schiedssprüche ohne Überprüfung in der Sache als inländischen Gerichtsurteilen gleichrangig anerkannt. Dies erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung von Schiedssprüchen wesentlich. Natürlich kann es Fälle geben, in denen ein Gerichtsverfahren einer alternativen Streitbeilegung vorzuziehen ist. ADR basiert auf dem Prinzip der einvernehmlichen Konfliktlösung, daher ist dieses Verfahren weniger geeignet, wenn eine Partei kaum Bereitschaft zur Mitwirkung zeigt. Dies kann bei einem außervertraglichen Verletzungsstreit der Fall sein. Des weiteren kann ein Gerichtsurteil vorzuziehen sein, wenn eine Partei zur Klärung ihrer Rechte eher an einer öffentlichen Präzedenzentscheidung als an einem Schiedsspruch interessiert ist, der auf das Verhältnis der Parteien beschränkt ist. Auf jeden Fall ist es wichtig, dass die möglichen Parteien und ihre Berater über die Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung Bescheid wissen, damit sie sich für das Verfahren entscheiden, das ihren Bedürfnissen am besten entspricht.

28 Schiedsverfahren Einvernehmlichkeit erforderlich
Die Parteien bestimmen den/die Schiedsrichter Neutralität des Schiedsverfahrens Schiedsverfahren sind vertraulich Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und leicht durchzusetzen Quelle: WIPO Was ist unter Schiedsverfahren zu verstehen? Bei einem Schiedsverfahren wird eine Streitigkeit im Einvernehmen der Parteien einem oder mehreren Schiedsrichtern vorgelegt, die eine verbindliche Entscheidung treffen. Mit der Wahl eines Schiedsverfahrens entscheiden sich die Parteien für eine private Form der Streitbeilegung anstelle eines Gerichtsverfahrens. Schiedsverfahren setzen Einvernehmlichkeit voraus Ein Schiedsverfahren kann nur dann stattfinden, wenn beide Parteien ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Für künftige Streitigkeiten zu einem Vertrag können die Parteien in dem betreffenden Vertrag eine Schiedsklausel vorsehen. Eine bestehende Streitigkeit kann im Einvernehmen der Parteien einem Schiedsgericht vorgelegt werden. Im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren kann sich eine Partei nicht einseitig aus einem Schiedsverfahren zurückziehen. Wahl der/s Schiedsrichter/s durch die Parteien Nach den Schiedsregeln der WIPO können die Parteien gemeinsam einen einzigen Schiedsrichter bestimmen. Entscheiden sie sich für ein dreiköpfiges Schiedsrichtergremium, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden bestimmen dann einen Vorsitzenden Schiedsrichter. Alternativ kann die Schiedsgerichts- und Schlichtungsstelle der WIPO ("Mediation and Arbitration Center") mögliche Schiedsrichter mit entsprechenden Kenntnissen vorschlagen oder die Mitglieder des Schiedsgerichts unmittelbar benennen. Das Center führt ein umfangreiches Verzeichnis von Schiedsrichtern - von Generalisten mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Streitbeilegung bis zu hoch spezialisierten Fachleuten und Experten, mit denen das ganze rechtliche und technische Spektrum des geistigen Eigentums abgedeckt wird. Neutralität der Schiedsgerichte Zusätzlich zur Auswahl von Schiedsrichtern geeigneter Nationalität können die Parteien auch andere wichtige Faktoren wie das anzuwendende Recht, die Sprache und den Ort bestimmen, an dem das Schiedsgericht tagen soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine Partei in den Genuss eines Heimvorteils kommt. Schiedsverfahren sind vertraulich Die Regeln der WIPO sehen ausdrücklich vor, dass über das Stattfinden eines Schiedsverfahrens, alle Offenbarungen im Rahmen des Verfahrens und den Schiedsspruch Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Unter bestimmten Umständen erlauben es die WIPO-Regeln einer Partei, den Zugang zu Handelsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Angaben einzuschränken, die den Schiedsrichtern oder einem Berater des Gerichts zu Fragen der Vertraulichkeit vorgelegt werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und leicht durchzusetzen Nach den Regeln der WIPO vereinbaren die Parteien, die Entscheidung des Schiedsgerichts unverzüglich umzusetzen. Internationale Schiedssprüche werden von den nationalen Gerichten nach dem New Yorker Übereinkommen durchgesetzt, nach dem sie nur in Ausnahmefällen außer Kraft gesetzt werden können. Diesem Übereinkommen sind mehr als 140 Staaten beigetreten. Das "Arbitration and Mediation Center" der WIPO hat eine Broschüre über das Schiedsgerichtsverfahren der WIPO herausgegeben. Das Schiedsverfahren ist die vielleicht bekannteste Methode der alternativen Streitbeilegung. Hierbei wird eine Streitigkeit einem Dritten zur verbindlichen oder unverbindlichen Regelung vorgelegt, die nach einer Anhörung, bei der jede Seite Beweise vorlegt, und einer Erörterung erfolgt. Hierin unterscheidet sich das Schiedsverfahren vom Schlichtungsverfahren und anderen strukturierten Einigungsmethoden, die weniger kontradiktorisch sind. Schiedsverfahren können freiwillig oder zwingend sein, beispielsweise bei einem Streit zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten um die Höhe von Gebühren, wenn der Mandant ein Schiedsverfahren fordert. Bei einem freiwilligen Schiedsverfahren, z. B. wenn die Parteien vertraglich eine schiedsgerichtliche Regelung von Streitigkeiten vereinbaren, können die Parteien die Verfahrensweise des Schiedsverfahrens festlegen. Dazu gehört auch, dass sie festlegen, welche Offenlegungen gegebenenfalls zulässig sind und ob konventionelle Beweisregeln für das Schiedsverfahren gelten sollen. Legen die Parteien keine Verfahrensweisen für das Schiedsverfahren fest, so gelten die Verfahren gemäß einer anwendbaren Schiedsgerichtssatzung. Ein Schiedsrichter ist normalerweise nicht an materielles Recht gebunden, sondern kann auch Grundsätze von Billigkeit und Angemessenheit, Grundsätze der Geschäftspraktiken oder alle seine sonstigen praktischen Erfahrungen einbringen. Wenn ein Schiedsspruch von einem Gericht bestätigt wird, ist er wie ein Gerichtsurteil durchsetzbar. Im Gegensatz zu Gerichtsurteilen kann jedoch in der Regel gegen einen Schiedsspruch keine Berufung wegen Rechtsirrtums eingelegt werden. Ein Schiedsverfahren kann deutliche Vorteile haben. Es ermöglicht den Parteien zu bestimmen, wer die Entscheidung fällt und welche Verfahrensregeln für die Streitbeilegung gelten sollen. Im Gegensatz zu anderen ADR-Methoden können Zeugen als glaubwürdig eingestuft werden. Ort und Zeit des Verfahrens werden so festgelegt, dass sie für beide Parteien gleichermaßen günstig sind. Verzögerungen wegen Gerichtsterminen gibt es nicht. Des weiteren sind Schiedsverfahren üblicherweise vertraulich. Schiedsverfahren können auch Nachteile haben. Manchmal wird argumentiert, dass Schiedsrichter dazu tendieren, jeder Partei etwas zukommen zu lassen. Offenlegungen sind in der Regel begrenzt, was ein Nachteil für die Partei sein kann, die ein Zwangsverfahren benötigt, um die zur Stützung ihres Falles erforderlichen Informationen zu erhalten. Ein Schiedsverfahren ist nicht sinnvoll, wenn jemand ein Gerichtsverfahren wünscht. Zudem ist, wie bereits erwähnt, gegen Schiedssprüche normalerweise keine Berufung möglich, ausgenommen bei Betrug, Bestechung und Mängeln, die dazu führen, dass der Schiedsspruch seine Zwecke nicht erfüllen kann.

29 Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren im Vergleich
Gemeinsame Merkmale von Streitigkeiten um geistiges Eigentum Gerichtsverfahren Schiedsverfahren International Mehrere Verfahren nach unter-schiedlichem Recht; Gefahr in-konsistenter Entscheidungen. Möglichkeit eines tatsächlichen oder angenommenen Heimvorteils der Partei, in deren Land der Prozess stattfindet. Nur ein Verfahren; die Parteien legen das anzuwendende Recht fest. Schiedsverfahren und Nationalität des Schiedsrichters können bezügl. Recht, Sprache und institutionellem Rahmen der Parteien neutral sein. Fachspezifisch Entscheidung wird u. U. nicht von Personen mit entsprechendem Fachwissen getroffen; fachlicher Rat kann jedoch immer eingeholt werden. Parteien können Schiedsrichter mit entsprechendem Fachwissen auswählen. Eilig Verfahren oft in die Länge gezogen; in manchen Ländern einstweilige Anordnungen möglich. Schiedsrichter und Parteien können das Verfahren abkürzen; WIPO-Schiedsverfahren können auch vorläufige Maßnahmen beinhalten und schließen Anträge auf gerichtliche Anordnungen nicht aus. Endgültigkeit erforderlich Berufung möglich Möglichkeit der Berufung begrenzt Vertraulich / Handelsgeheimnisse Gefahr für guten Ruf Verfahren öffentlich Verfahren und Schiedsspruch vertraulich (Quelle: WIPO) Rechte des geistigen Eigentums sind so stark wie die Mittel, die zu ihrer Durchsetzung zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird immer mehr das - nicht öffentliche und vertrauliche - Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums genutzt, insbesondere wenn Parteien aus unterschiedlichen Staaten beteiligt sind. Streitfälle um geistiges Eigentum weisen eine Reihe von Besonderheiten auf, die im Rahmen eines Schiedsverfahrens besser behandelt werden können als in einem Gerichtsverfahren. Einige der Hauptmerkmale von Streitigkeiten um geistiges Eigentum und die Ergebnisse nationaler Gerichtsverfahren bzw. Schiedsverfahren sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt.

30 Verhandlungen Verständigungsbasis erforderlich Freiwillig
Nicht bindend Mit oder ohne Rechtsberater Eingreifen Dritter nicht erforderlich  Mögliches Ergebnis : Geschäftspartnerschaften und/oder Lizenzvereinbarungen Mit dem Begriff "Verhandlungen" sind Verhandlungen zur Beilegung von bestehenden Streitigkeiten gemeint. Verhandlungen sind die gebräuchlichste Form von ADR und per definitionem freiwillig und nicht verbindlich. Verhandlungen werden normalerweise von den Parteien selbst und manchmal auch von ihren Anwälten geführt. Während Verhandlungen im Allgemeinen nicht unter dem Vorsitz und mit Beteiligung Dritter stattfinden, können unabhängige Dritte bei Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung eine Hilfe sein, indem sie darauf hinwirken, dass die Beteiligten nicht Schuldzuweisungen in den Vordergrund stellen, sondern sich auf die Ursache des Streits und Lösungsmöglichkeiten konzentrieren. Fruchtbare Verhandlungen helfen den Parteien, sich über Standpunkte auszutauschen. Dies kann sogar zu geschäftlichen Beziehungen führen, z. B. in Form von Geschäftspartnerschaften oder Lizenzvereinbarungen, so dass aus dem ehemaligen Verletzer des Rechts des geistigen Eigentums ein Lizenznehmer wird.

31 Mediation Nicht verbindliches Verfahren Gestaltung durch die Parteien
Mediator Vertrauliches Verfahren Interessen der Parteien im Vordergrund Was ist unter Mediation zu verstehen? Mediation ist ein nicht verbindliches strukturiertes Verfahren, bei dem ein Mediator den Beteiligten behilflich ist, durch Verhandlungen eine Einigung über ihre Differenzen zu erzielen. Der Mediator kann unterschiedliche Methoden anwenden, um die Parteien dabei zu unterstützen, ist jedoch nicht ermächtigt, eine Entscheidung zu treffen. Bei der klassischen Form der Mediation achtet der Mediator sehr darauf, sich mit seiner Meinung zur Sache zurückzuhalten, und übernimmt die Rolle eines Moderators, der den Beteiligten hilft, selbst zu einer Lösung zu kommen. Mediation ermöglicht den Parteien, ihre Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten und stellt ihnen ein neutrales Forum zur Beurteilung der Stärken und Schwächen ihrer jeweiligen Position zur Verfügung. Mediation ist vertraulich und bietet auch Raum für kreative Problemlösungen, da die Parteien das Verfahren eigenverantwortlich gestalten. Mediation wird manchmal mit anderen ADR-Methoden wie dem Schiedsverfahren kombiniert. Bei dieser nach der englischen Abkürzung als "Med-Arb" bezeichneten Kombination vereinbaren die Parteien normalerweise, zunächst eine Mediation durchzuführen, an die sich, wenn sie erfolglos bleibt, ein Schiedsverfahren mit dem Mediator als Schiedsrichter anschließt. Mediation ist unter Umständen nicht von Vorteil, wenn die Verhandlungsstärke der Parteien sehr unterschiedlich ist, da die stärkere Partei der schwächeren einen Kompromiss aufzwingen könnte. Wenn es keine echte Einigungsmöglichkeit gibt, hat Mediation vielleicht nur einen erzieherischen Wert, löst aber den Konflikt nicht. Wegen ihrer Vertraulichkeit kann eine Mediation als Test für andere Verfahren ungeeignet sein. Was ist Mediation? In einem Mediationsverfahren unterstützt eine neutrale Mittelsperson, der Mediator, die Parteien dabei, zu einer für beide Seiten befriedigenden Lösung eines Konflikts zu kommen. Die Einigung wird in einem rechtsverbindlichen Vertrag festgehalten. Wie die Erfahrung zeigt, werden Gerichtsverfahren um geistiges Eigentum oft durch einen Vergleich beendet. Mediation ist ein wirkungsvoller und kostengünstiger Weg, dieses Ergebnis zu erreichen und gleichzeitig die Beziehungen der Parteien aufrecht zu erhalten und manchmal sogar noch zu verbessern. Hauptmerkmale der Mediation: Mediation ist ein nicht verbindliches Verfahren, das von den Parteien gestaltet wird. In einem Mediationsverfahren kann keine Partei gezwungen werden, ein Ergebnis zu akzeptieren, das ihr nicht zusagt. Im Gegensatz zu einem Richter oder Schiedsrichter trifft der Mediator keine Entscheidung. Vielmehr besteht seine Rolle darin, die Parteien dabei zu unterstützen, eine Lösung für ihren Konflikt zu finden. Auch wenn sich die Parteien mit einer Mediation ihres Konflikts einverstanden erklärt haben, können sie ihre Teilnahme an dem Verfahren jederzeit nach dem ersten Treffen beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Weiterführung ihren Interessen nicht dient. In der Regel beteiligen sich die Parteien jedoch aktiv an der Mediation, wenn das Verfahren erst einmal in Gang gekommen ist. Wenn die Parteien sich für eine Fortführung der Mediation entschieden haben, legen sie die weitere Vorgehensweise zusammen mit dem Mediator fest. Mediation ist ein vertrauliches Verfahren Im Rahmen einer Mediation können die Parteien nicht gezwungen werden, Informationen offen zu legen, die sie geheim halten möchten. Wenn eine Partei im Interesse der Konfliktlösung vertrauliche Informationen offen legt oder Eingeständnisse macht, so dürfen diese nach den Regeln der WIPO an niemand außerhalb des Mediationsverfahrens weitergegeben werden - auch nicht im Rahmen späterer Gerichts- oder Schiedsverfahren. Nach den Regeln der WIPO sind die Tatsache, dass ein Mediationsverfahren stattfindet, und das Endergebnis ebenfalls vertraulich. Der Grundsatz der Vertraulichkeit ermöglicht es den Parteien, in einem Mediationsverfahren freier und effizienter zu verhandeln, da sie nicht befürchten müssen, dass andere davon erfahren. Bei einer Mediation stehen die Interessen der Beteiligten im Vordergrund Bei einem Gerichts- oder Schiedsverfahren wird das Ergebnis von den Fakten des Falls und dem geltenden Recht bestimmt. Bei einer Mediation können sich die Parteien auch von ihrem Geschäftsinteresse leiten lassen. Die Parteien können sich für eine Lösung entscheiden, die ihren künftigen Geschäftsbeziehungen ebenso Rechnung trägt wie ihrem früheren Verhalten. Wenn die Parteien mit Blick auf ihre Interessen einen Dialog beginnen, so führt Mediation oft zu einer Regelung, die einen Mehrwert schafft, den es ohne den Konflikt nicht gegeben hätte. Da Mediation vertraulich und nicht verbindlich ist, sind die Risiken für die Parteien äußerst gering, wogegen deutliche Vorteile erzielt werden. Man könnte sogar sagen, dass Mediation nie versagt, auch wenn sie nicht zu einer Einigung führt, da die Parteien im Rahmen der Mediation die Fakten angeben und analysieren, worum es bei dem Streit geht, was in jedem Fall eine Vorarbeit für eventuell nachfolgende Gerichts- oder Schiedsverfahren darstellt.

32 Warum Mediation bei Streitigkeiten um geistiges Eigentum?
Im Rahmen einer Mediation besteht Aussicht auf: Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Beziehungen Gestaltung des Verfahrens zur Streitbeilegung durch die Beteiligten Wahrung von Vertraulichkeit; schnelle Einigung ohne Rufschädigung Warum sollten Streitigkeiten um geistiges Eigentum im Rahmen von Mediationsverfahren behandelt werden? Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR) bieten für die Beilegung von Streitigkeiten um geistiges Eigentum mehrere Vorteile. Insbesondere die Mediation ist ein attraktiver Weg, wenn Parteien großen Wert auf die Aufrechterhaltung oder sogar Verbesserung ihrer Beziehungen legen, das Streitbeilegungsverfahren selbst bestimmen wollen, Vertraulichkeit schätzen oder eine schnelle Konfliktlösung ohne Schaden für ihren Ruf anstreben. Im Bereich der Verwertung von geistigem Eigentum verfolgen oft beide Vertrags- oder Kooperationspartner diese Ziele, wenn es zu einem Konflikt kommt. Gängige Beispiele solcher Verträge betreffen z. B. Patente, Know-how und Markenlizenzen, Franchising, Computerverträge, Multimedia-Verträge, Vertriebsverträge, Joint Ventures, F&E-Verträge, Arbeitsverträge im Technologiebereich, Fusionen und Übernahmen, bei denen Rechte des geistigen Eigentums eine Rolle spielen, Verträge über die Vermarktung von Sportveranstaltungen sowie Werbe-, Musik- und Filmverträge. Quelle: WIPO

33 "Arbitration and Mediation Center" der WIPO
Schiedsverfahren Beschleunigtes Schiedsverfahren Schiedsgutachten WIPO-Verfahrensregeln für alle Handelsstreitigkeiten geeignet enthalten Klauseln zur Vertraulichkeit praktische und experimentelle Beweise, bei Streitigkeiten um geistiges Eigentum von besonderem Interesse Das "Arbitration and Mediation Center" der WIPO hat für folgende ADR-Verfahren Klauseln und Regeln entworfen und kann Schiedsrichter und Mediatoren zur Verfügung stellen: Mediation: ein nicht verbindliches Verfahren, bei dem eine neutrale Mittelsperson, der Mediator, die Parteien bei der Beilegung ihres Konflikts unterstützt. (Nach Wahl der Parteien kann, wenn die Mediation nicht zu einer Einigung führt, anschließend ein Schiedsverfahren oder beschleunigtes Schiedsverfahren durchgeführt oder ein Schiedsgutachten erstellt werden.) Schiedsverfahren: ein neutrales Verfahren, bei dem die Streitigkeit einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet wird, die eine verbindliche Entscheidung treffen. (Nach Wahl der Parteien kann vor dem Schiedsverfahren ein Mediationsverfahren stattfinden oder ein Schiedsgutachten erstellt werden). Beschleunigtes Schiedsverfahren: ein Schiedsverfahren, das innerhalb kurzer Zeit durchgeführt wird und mit geringeren Kosten verbunden ist. (Nach Wahl der Parteien kann vor dem beschleunigten Schiedsverfahren ein Mediationsverfahren stattfinden oder ein Schiedsgutachten erstellt werden.) Schiedsgutachten: bei diesem Verfahren unterbreiten die Parteien eine Streitigkeit oder eine Meinungsverschiedenheit einem oder mehreren Gutachtern, die in der betreffenden Angelegenheit eine Entscheidung treffen. Dieses Schiedsgutachten ist bindend, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. (Nach Wahl der Parteien kann vor der Erstellung des Schiedsgutachtens ein Mediationsverfahren stattfinden oder danach ein [beschleunigtes] Schiedsverfahren durchgeführt werden.) Die WIPO-Regeln eignen sich für alle Arten von Handelsstreitigkeiten. Sie enthalten Klauseln zur Vertraulichkeit und zu praktischen und experimentellen Beweisen, die insbesondere bei Streitigkeiten um geistiges Eigentum von Interesse sind. Das Center stellt einen allgemeinen Überblick über die behandelten Fälle sowie Beschreibungen von Musterfällen zur Verfügung. Des Weiteren führt das Center Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit der missbräuchlichen Registrierung und Verwendung von Internet-Domainnamen durch.

34 Bewertung von ADR-Verfahren
Bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums: ADR-Verfahren wie z. B. Verhandlungen, Mediation oder Schiedsverfahren können zur Streitbeilegung geeigneter sein als konventionelle Gerichtsverfahren. Warum? Beispielsweise wegen der geringen Verfahrensdauer, dem Fachwissen des Dritten, der das Verfahren leitet, den geringeren Kosten und der Geheimhaltung. Eine Streitigkeit um geistiges Eigentum hat viele komplexe und heikle Aspekte (kommerzielle Aspekte, Bewertung immaterieller Vermögenswerte, Geheiminformationen, etc.), die eine schnelle Lösung erfordern. Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften gewinnen ADR-Verfahren hier zunehmend an Bedeutung (der beauftragte neutrale Dritte ist ein Fachmann auf dem betreffenden Gebiet; Geheimhaltung des Verfahrens ist zulässig; die Parteien können angeben, welches Recht angewandt werden soll, sowie die Geschäftspraktiken, für die eine Konfliktlösung möglich scheint). Die Interessen und Wünsche der Parteien werden in einer Weise berücksichtigt, die in Gerichtsverfahren undenkbar ist. Auf alle Fälle sind die jeweiligen besonderen Umstände zu berücksichtigen. KMU sollten die verschiedenen Alternativen mit Unterstützung eines Fachmanns auf dem Gebiet des geistigen Eigentums prüfen und überlegen, auf welche Weise sich ein möglichst gutes Ergebnis erzielen lässt.

35 D. Vorgehen im Verletzungsfall
I Rechtsstreit II. Alternative Verfahren zur Streitbeilegung - ADR III. Verfahren zur Beilegung von Streitfällen um Domainnamen bei der WIPO IV. Unternehmensstrategien V. Risikominderung und Abmilderung der Auswirkungen

36 Streitbeilegungsverfahren
Beilegung von Streitigkeiten um Domainnamen: WIPO Arbitration and Mediation Center Rechtlicher Rahmen: Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy Streitigkeiten um: die generischen Top-Level-Domains (gTLDs), z. B. ".com", ".net" und ".org", aber auch jüngere gTDLs, sowie eine große Zahl von länder-spezifischen Top-Level-Domains (ccTLDs). Wie ist eine Beschwerde gegen einen Domain-namen einzureichen : das außergerichtliche UDRP-Verfahren Das "Arbitration and Mediation Center" der WIPO ist international als die führende Institution für die Beilegung von Streitfällen um Internet-Domainnamen anerkannt. Seit Dezember 1999 hat das Center über Verfahren durchgeführt, in erster Linie im Bereich der generischen Top-Level-Domains (gTLDs). Zusätzlich zu den ursprünglich eingeführten ".com", ".net" und ".org" Domains geht es bei der Streitbeilegung der WIPO auch um neuere gTLDs. Des weiteren bietet die WIPO Dienstleistungen für eine große Zahl von länderspezifischen Top-Level-Domains (ccTLDs). In den Richtlinien "Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy" ("UDRP Policy") wird der Rechtsrahmen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Registranten eines Domainnamens und einem Dritten (bei dem es sich nicht um die Domain-Vergabestelle handeln darf) hinsichtlich der missbräuchlichen Registrierung und Verwendung eines Internet-Domainnamens in den generischen Top-Level-Domains (.com, .net, .org, .biz, .info und .name) und denjenigen Länderdomains festgelegt, für die die Policy auf freiwilliger Basis gilt. Nutzung des außergerichtlichen UDRP-Verfahrens Weltweit kann jede Einzelperson oder Firma mittels des UDRP-Verfahrens, das als Verwaltungsverfahren gestaltet ist, eine Beschwerde hinsichtlich eines Domainnamens mit der Endung .com, .net, .org, .biz, .info oder .name bzw. jedem anderen gTLD-Namen einreichen. Im Falle eines Streits um einen Domainnamen, der in einer Länderdomain (ccTLD) registriert ist, kann das UDRP-Verfahren ebenfalls angewendet werden, sofern die betreffende ccTLD-Registrierungsbehörde die UDRP-Policy auf freiwilliger Basis anerkennt. Eine entsprechende Angabe ist in der Übersicht aller ccTLDs enthalten, für welche die WIPO Dienstleistungen im Bereich der Streitbeilegung anbietet.

37 Voraussetzungen für ein außergerichtliches UDRP-Verfahren:
Domainname ist identisch mit einer Marke oder ihr so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr besteht Registrant hat keine Rechte oder berechtigten Interessen Eintragung und Benutzung in bösem Glauben Arten von Streitigkeiten, für die ein außergerichtliches UDRP-Verfahren in Frage kommt: Das UDRP-Verfahren kommt nur für Streitigkeiten in Betracht, bei denen es um eine angeblich missbräuchliche Registrierung eines Domainnamens geht, d. h. es müssen folgende Kriterien zutreffen: (i) der vom Registranten registrierte Domainname ist identisch mit einer Marke (für Waren oder Dienstleistungen), an der der Beschwerdeführer (die natürliche oder juristische Person, welche die Beschwerde einreicht) Rechte hat, oder ihr so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr besteht; (ii) der Registrant des Domainnamens hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem betreffenden Domainnamen; und (iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird in bösem Glauben verwendet. Internet-Domainnamen unterscheiden sich von Marken, allerdings kann ein Domainname als Marke geschützt werden. Es ist wichtig, sich vor Augen zu halten, dass Domainnamen streng nach dem Erstanmelder-Prinzip vergeben werden. Eine Vergabe erfolgt, wenn es keinen identischen Domainnamen in derselben Top-Level-Domain gibt, ungeachtet eventueller Ähnlichkeiten. Auch wenn ein Domainname korrekt registriert wurde, kann es sein, dass eine ähnliche Marke die Grundvoraussetzungen für die Eintragung einer Marke nicht erfüllt, wenn nämlich Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht. Sie sollten darauf achten, dass Sie die eingetragene Marke eines Dritten nicht in Ihren Domainnamen oder Metatag aufnehmen, da dies eine Markenverletzung darstellen kann. Falls, im umgekehrten Fall, jemand einen Domainnamen registriert hat, der Ihrer Meinung nach Ihnen gehören sollte, so sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsberater wenden. Es gibt Verfahren zur Streitbeilegung, die beispielsweise von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) durchgeführt werden. Wenn Ihr eigener Domainname nicht Ihrer Marke entspricht, könnte es ratsam sein, die URL als Marke eintragen zu lassen. Streitigkeiten um Domainnamen können nur zu einer Löschung, Übertragung oder dem Einfrieren der verletzenden Website führen. Deshalb kann es günstiger sein, nach dem Markenrecht gegen einen Verletzer vorzugehen, um einen Schadensersatz zu erhalten, wenn ein Unternehmen wegen eines Cybersquatters Umsatzverluste erleidet. Mit "Cybersquatter" ist eine Person/Firma gemeint, die einen Domainnamen nur hat eintragen lassen, um an dem Verkauf an den rechtmäßigen Markeninhaber zu verdienen.

38 Wichtige Verfahrensaspekte
Vorteile des außergerichtlichen UDRP-Verfahrens UDRP-Verfahren und Gerichtsverfahren Streitigkeiten um einen Domainnamen, der unter einer länderspezifischen Top-Level-Domain registriert ist (z. B.: .br, .uk, .gt) UDRP-Verfahren auf Antrag des Inhabers eines Domainnamens möglich, dem mit Klage gedroht wird? Fragen zur Vertraulichkeit des UDRP-Verfahrens Wie ist eine Beschwerde einzureichen Vorteile des außergerichtlichen UDRP-Verfahrens Der Hauptvorteil des außergerichtlichen UDRP-Verfahrens liegt darin, dass mit diesem Verfahren ein Streit um die Eintragung und Verwendung eines Internet-Domainnamens normalerweise schneller und kostengünstiger beigelegt wird als in einem Gerichtsverfahren. Zusätzlich verlaufen die Verfahren wesentlich weniger formell als ein Rechtsstreit vor Gericht, und die Entscheidungen werden von Fachleuten auf Gebieten wie dem internationalen Markenrecht, Domainnamen, E-Commerce, dem Internet und der Streitbeilegung getroffen. Auch der Geltungsbereich ist international: es handelt sich um ein einheitliches Verfahren zur Beilegung eines Streits um einen Domainnamen, unabhängig davon, wo die Domain-Vergabestelle, der Inhaber des Domainnamens oder der Beschwerdeführer ihren Sitz haben. Kann sowohl ein außergerichtliches UDRP-Verfahren als auch ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden? Ja, das ist möglich. Ein Beteiligter kann vor Aufnahme des außergerichtlichen Verfahrens bei einem Gericht Klage erheben. Desgleichen kann ein Beteiligter nach Abschluss des UDRP-Verfahrens ein Gerichtsverfahren einleiten, wenn er mit dem Ausgang des außergerichtlichen Verfahrens nicht zufrieden ist. Ist ein UDRP-Verfahren auch bei Streitigkeiten um Domainnamen möglich, die in einer länderspezifischen Top-Level-Domain (wie .br, .uk, .gt) registriert wurden? Ja, vorausgesetzt die Vereinbarung zur Registrierung von Domainnamen, die für diesen Domainnamen gilt, beinhaltet ausdrücklich die UDRP-Policy. Dies ist bei einigen ccTLDs der Fall, die die Policy auf freiwilliger Basis übernommen haben. Kann ich als Inhaber eines Domainnamens über ein außergerichtliches UDRP-Verfahren gegen jemanden vorgehen, der gedroht hat, mich zu verklagen und mir meinen Domainnamen zu nehmen? Das ist nicht möglich. Ein außergerichtliches UDRP-Verfahren wird nur auf Antrag eines Dritten, der behauptet, dass ein Domainname missbräuchlich registriert wurde, gegen den Registranten des Domainnamens durchgeführt. Ist das UDRP-Verfahren vertraulich? Nach der offiziellen Eröffnung eines solchen Verfahrens zu einem Domainnamen unter der gTDL .com, .net, .org, .biz, .info oder .name veröffentlicht die ICANN auf ihrer Website die folgenden Angaben zu dem Verfahren: den/die betreffenden Domainnamen, das Datum der formalen Aufnahme des Verfahrens, bei dem es um einen unter .com, .net, .org, .biz, .info oder .name registrierten Domainnamen geht, den vom Beschwerdeführer ausgewählten Streitbeilegungsorganismus und die Nummer, unter der das Verfahren dort geführt wird. In Übereinstimmung mit Ziffer 16 der UDRP-Verfahrensordnung veröffentlicht das WIPO-Center auf seiner Website die gemäß der UDRP-Policy getroffenen Entscheidungen. Sie sind nach der Verfahrensnummer bzw. dem Gegenstand über eine Index-Suche recherchierbar. Ähnliche Angaben stellt das WIPO-Center auf seiner Website zu Verfahren unter länderspezifischen Top-Level-Domains zur Verfügung, bei denen es als Streitbeilegungsorganismus fungiert. Das WIPO-Center legt keine anderen Angaben über die Verfahren offen, es sei denn, es wäre von beiden Parteien schriftlich dazu ermächtigt worden. Wie ist ein Antrag einzureichen? Der Antrag kann bei jeder zur Streitbeilegung akkreditierten Stelle eingereicht werden. Für gTLDs werden diese Stellen von der ICANN akkreditiert. Für ccTLDs, für welche die UDRP-Policy gilt, werden sie von der Behörde akkreditiert, die für die betreffende Top-Level-Domain zuständig ist. Der Antrag muss nicht nur den Erfordernissen der UDRP-Verfahrensordnung entsprechen, sondern gegebenenfalls auch den ergänzenden Regeln der gewählten Stelle.

39 D. Vorgehen im Verletzungsfall
I Rechtsstreit II. Alternative Verfahren zur Streitbeilegung - ADR III. Verfahren zur Beilegung von Streit fällen um Domainnamen bei der WIPO IV. Unternehmensstrategien V. Risikominderung und Abmilderung der Auswirkungen

40 Beratung von Unternehmen
Geistiges Eigentum sollte Teil der Unternehmensstrategie sein Finden Sie heraus, welche Strategie ein Unternehmen zur Durchsetzung seiner Rechte des geistigen Eigentums verfolgt Denken Sie an die Kosten bzw. den Nutzen einer bestimmten Vorgehensweise gegen einen Verletzer Es ist immer empfehlenswert, die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in die Gesamtstrategie eines Unternehmens einzubeziehen. Wenn Sie ein Unternehmen in Bezug auf die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beraten, sollten Sie herausfinden, welche Strategie das Unternehmen zur Durchsetzung seiner Rechte des geistigen Eigentums verfolgt, bzw. es bei der Festlegung einer Strategie unterstützen. Es gibt Unternehmen, die jeden Verletzer verklagen, andere dagegen konzentrieren sich auf ihre Kernprodukte und gehen gegen Verletzungen von Randprodukten nicht vor. Es gibt viele verschiedene Strategien. Den Firmen sollte jedoch klar gemacht werden, dass sie sich in jedem Fall überlegen sollten, wie sie mit Verletzungen umgehen - egal, ob sie eine defensive oder offensive Strategie verfolgen. Je besser ein Unternehmen auf derartige Situationen vorbereitet ist, desto besser kann es damit umgehen. Wurde eine Verletzung festgestellt, so sollte in die Überlegungen zum Vorgehen auch eine Kosten/Nutzen-Analyse einbezogen werden. Manche Unternehmen verdienen gut an Lizenzvereinbarungen mit ehemaligen Verletzern. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, zur Vorgehensweise in einem bestimmten Verletzungsfall einen Berater für geistiges Eigentum hinzuzuziehen. Zwei Strategien: - offensiv - defensiv Offensive Durchsetzungsstrategie: Jeder Verletzer wird verklagt - unabhängig von der Schwere des Falls Beispiel: McDonald's Defensive Durchsetzungsstrategie: Der Verletzer wird als Förderer der Marke / des Produkts angesehen Die Verletzung wird nicht an die Öffentlichkeit getragen

41 D. Vorgehen im Verletzungsfall
I Rechtsstreit II. Alternative Verfahren zur Streitbeilegung - ADR III. Verfahren zur Beilegung von Streit fällen um Domainnamen bei der WIPO IV. Unternehmensstrategien V. Risikominderung und Abmilderung der Auswirkungen

42 Risikominderung und Abmilderung der Auswirkungen
Tragen Sie Schutzrechte ein – insbesondere in Ländern, in denen die Gefahr von Schutzrechtsverletzungen groß ist Entscheiden Sie, wann und wie Sie gegen Nachahmungsversuche vorgehen Halten Sie Kontakt zu den Durchsetzungsorganen Abmilderung der Auswirkungen Sammeln Sie Beweise Überlegen Sie sich das Vorgehen im Einzelfall Arbeiten Sie gegebenenfalls eng mit dem Zoll und der Polizei zusammen Wenn Sie mit Unternehmensvertretern sprechen, kann es sinnvoll sein, zwischen einer Risikominderung und einer Abmilderung der Auswirkungen von Verletzungen zu unterscheiden. Welcher Aspekt für ein Unternehmen vorrangig ist, dürfte von den Kosten für das betreffende Unternehmen abhängen. Mit einer Strategie zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums können Unternehmen das Risiko minimieren, Opfer von Marken- und Produktpiraterie zu werden. Wie bereits erläutert, ist es wichtig, Rechte des geistigen Eigentums eintragen zu lassen und zu überlegen, ob eines der Länder, die für Marken- und Produktpiraterie bekannt sind, in der Anmeldung benannt werden sollte. Des Weiteren ist es wichtig sich zu überlegen, wann und wie gegen Nachahmungsversuche vorgegangen werden sollte. Drittens kann es hilfreich sein, nicht nur einen Antrag bei den Zollbehörden zu stellen, sondern auch persönlich mit Zoll- und Polizeibeamten zu sprechen. Ist es zu einer Verletzung gekommen, so sollte das Unternehmen einen Berater für geistiges Eigentum hinzuziehen, um mit ihm das Vorgehen in diesem speziellen Fall zu erörtern. Wie bereits erwähnt, geht es in erster Linie um eine Abwägung von Kosten und Nutzen für das Unternehmen. Größere Unternehmen können Detektive damit beauftragen, Beweise beizubringen. Für andere Firmen können die Kosten eines langen Verfahrens im Vergleich zu dem Nutzen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Verletzer zu hoch sein. Anderen wiederum ist die Verteidigung ihrer Marke wichtiger als die Gerichtskosten. In jedem Fall wird die Zusammenarbeit mit einem Berater für geistiges Eigentum empfohlen, gegebenenfalls auch mit dem Zoll und der Polizei.

43 Haben Sie noch Fragen?

44 Inhaltsübersicht Rechte des geistigen Eigentums - Überblick
Verletzungen Möglichkeiten der Durchsetzung Vorgehen im Verletzungsfall E. Praktische Übungen

45 Praktische Übungen Quiz – Multiple-Choice Test
(Es können mehrere Antworten richtig sein!) Kleine Übung Fallstudie

46 1. Nach dem Recht der Gemeinschaft sind grundsätzlich folgende Rechte des geistigen Eigentums durchsetzungsfähig: Patente und Marken Nur Gemeinschaftsmarken Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster Marken, Geschmacksmuster, Patente einschließlich ergänzender Schutzzertifikate, Sortenschutzrechte, geografische Angaben, Gebrauchsmuster und Handelsnamen Richtige Antwort: d) Marken, Geschmacksmuster, Patente einschließlich ergänzender Schutzzertifikate, Sortenschutzrechte, geografische Angaben, Gebrauchsmuster und Handelsnamen Nach Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG findet die Richtlinie auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Anwendung, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind. In einer Erklärung (2005/295/EG, Abl. L94/37) hat die Kommission angegeben, dass nach ihrer Auffassung mindestens die folgenden Rechte des geistigen Eigentums unter die Richtlinie fallen: — Urheberrechte; — dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte; — Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken; — Schutzrechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen; — Markenrechte; — Schutzrechte an Geschmacksmustern; — Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte; — geografische Angaben; — Gebrauchsmusterrechte; — Sortenschutzrechte; — Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates um ausschließliche Rechte handelt. Siehe auch Artikel 2 der Verordnung 1383/2003.

47 1. Nach dem Recht der Gemeinschaft sind grundsätzlich folgende Rechte des geistigen Eigentums durchsetzungsfähig: Patente und Marken Nur Gemeinschaftsmarken Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster Marken, Geschmacksmuster, Patente einschließlich ergänzender Schutzzertifikate, Sortenschutzrechte, geografische Angaben, Gebrauchsmuster und Handelsnamen Richtige Antwort: d) Marken, Geschmacksmuster, Patente einschließlich ergänzender Schutzzertifikate, Sortenschutzrechte, geografische Angaben, Gebrauchsmuster und Handelsnamen Nach Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG findet die Richtlinie auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Anwendung, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind. In einer Erklärung (2005/295/EG, Abl. L94/37) hat die Kommission angegeben, dass nach ihrer Auffassung mindestens die folgenden Rechte des geistigen Eigentums unter die Richtlinie fallen: — Urheberrechte; — dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte; — Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken; — Schutzrechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen; — Markenrechte; — Schutzrechte an Geschmacksmustern; — Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte; — geografische Angaben; — Gebrauchsmusterrechte; — Sortenschutzrechte; — Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates um ausschließliche Rechte handelt. Siehe auch Artikel 2 der Verordnung 1383/2003.

48 2. Eine nachgeahmte Ware ist:
Jede Ware, die in unlauterer Weise mit meinen eigenen Waren im Wettbewerb steht Eine Ware, auf der ohne Genehmigung eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist Eine Ware, auf der mit Genehmigung eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist Eine Ware, die ohne Zollkontrolle in das Gebiet der Gemeinschaft gebracht wurde Richtige Antwort: b) Eine Ware, auf der ohne Genehmigung eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 sind "nachgeahmte Waren": i) Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Genehmigung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit der Marke oder dem Zeichen identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind, oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder dem Zeichen zu unterscheiden sind und damit die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen; ii) Kennzeichnungsmittel (einschließlich Emblemen, Anhängern, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen oder Garantiedokumenten, die ein solches Kennzeichnungsmittel tragen), auch gesondert gestellt, auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen; iii) die mit Marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen;

49 2. Eine nachgeahmte Ware ist:
Jede Ware, die in unlauterer Weise mit meinen eigenen Waren im Wettbewerb steht Eine Ware, auf der ohne Genehmigung eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist Eine Ware, auf der mit Genehmigung eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist Eine Ware, die ohne Zollkontrolle in das Gebiet der Gemeinschaft gebracht wurde Richtige Antwort: b) Eine Ware, auf der ohne Genehmigung eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 sind "nachgeahmte Waren": i) Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Genehmigung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit der Marke oder dem Zeichen identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind, oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder dem Zeichen zu unterscheiden sind und damit die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen; ii) Kennzeichnungsmittel (einschließlich Emblemen, Anhängern, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen oder Garantiedokumenten, die ein solches Kennzeichnungsmittel tragen), auch gesondert gestellt, auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen; iii) die mit Marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen;

50 3. Eine unerlaubt hergestellte Ware ist:
Das gleiche wie eine nachgeahmte Ware Ein Vervielfältigungsstück oder eine Nachbildung, die unrechtmäßig ist, weil die MWST nicht gezahlt wurde Eine Ware, die ein Vervielfältigungsstück oder eine Nachbildung ist oder eine solche enthält und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts angefertigt wurde Ein unrechtmäßiges Vervielfältigungsstück oder eine unrechtmäßige Nachbildung, bei der die betreffende Marke nicht nachgeahmt wird Richtige Antwort: c) Eine Ware, die ein Vervielfältigungsstück oder eine Nachbildung ist oder eine solche enthält und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts angefertigt wurde Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 sind "unerlaubt hergestellte Waren": Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach einzelstaatlichem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer von dem Rechtsinhaber im Herstellungsland ermächtigten Person angefertigt werden, sofern die Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen das betreffende Recht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen würde;

51 3. Eine unerlaubt hergestellte Ware ist:
Das gleiche wie eine nachgeahmte Ware Ein Vervielfältigungsstück oder eine Nachbildung, die unrechtmäßig ist, weil die MWST nicht gezahlt wurde Eine Ware, die ein Vervielfältigungsstück oder eine Nachbildung ist oder eine solche enthält und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts angefertigt wurde Ein unrechtmäßiges Vervielfältigungsstück oder eine unrechtmäßige Nachbildung, bei der die betreffende Marke nicht nachgeahmt wird Richtige Antwort: c) Eine Ware, die ein Vervielfältigungsstück oder eine Nachbildung ist oder eine solche enthält und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts angefertigt wurde Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 sind "unerlaubt hergestellte Waren": Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach einzelstaatlichem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer von dem Rechtsinhaber im Herstellungsland ermächtigten Person angefertigt werden, sofern die Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen das betreffende Recht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen würde;

52 Sobald ich meine Gemeinschaftsmarke habe eintragen lassen, stellt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) sicher, dass sie nicht verletzt wird: Richtig Falsch Richtig, aber ich muss bei der Eintragung eine besondere Gebühr entrichten Richtig, aber ich muss die Verfahrenskosten tragen Richtige Antwort: b) Falsch Organe der Durchsetzung sind insbesondere die Zoll- und Polizeibehörden. Institutionen und/oder Agenturen der Gemeinschaft befassen sich nicht mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums der Bürger.

53 Sobald ich meine Gemeinschaftsmarke habe eintragen lassen, stellt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) sicher, dass sie nicht verletzt wird: Richtig Falsch Richtig, aber ich muss bei der Eintragung eine besondere Gebühr entrichten Richtig, aber ich muss die Verfahrenskosten tragen Richtige Antwort: b) Falsch Organe der Durchsetzung sind insbesondere die Zoll- und Polizeibehörden. Institutionen und/oder Agenturen der Gemeinschaft befassen sich nicht mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums der Bürger.

54 Als Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums haben Sie folgende Möglichkeiten, gegen eine Verletzung vorzugehen: Gerichtsverfahren Mediation Verhandlungen Schiedsverfahren Richtige Antworten: a), b), c) und d) Ein Rechtsinhaber kann frei entscheiden, ob und ggf. auf welche Weise er sein Recht des geistigen Eigentums verteidigen möchte. Mediation und Schiedsverfahren können interessante Möglichkeiten sein, da diese Verfahren von qualifizierten Fachleuten geleitet werden und u. a. Geheimhaltung und schnelle Durchführung ermöglichen.

55 Als Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums haben Sie folgende Möglichkeiten, gegen eine Verletzung vorzugehen: Gerichtsverfahren Mediation Verhandlungen Schiedsverfahren Richtige Antworten: a), b), c) und d) Ein Rechtsinhaber kann frei entscheiden, ob und ggf. auf welche Weise er sein Recht des geistigen Eigentums verteidigen möchte. Mediation und Schiedsverfahren können interessante Möglichkeiten sein, da diese Verfahren von qualifizierten Fachleuten geleitet werden und u. a. Geheimhaltung und schnelle Durchführung ermöglichen.

56 6. Bei einem Schiedsverfahren gilt für die Parteien:
Sie wählen den/die Schiedsrichter aus Sie bitten um vertrauliche Behandlung des Verfahrens und seines Ergebnisses Sie haben den von der WIPO bestimmten Schiedsrichter zu akzeptieren Sie können sich einseitig zurückziehen Richtige Antworten: a) und b) Nach den Schiedsregeln der WIPO können die Parteien gemeinsam einen einzigen Schiedsrichter bestimmen. Entscheiden sie sich für ein dreiköpfiges Schiedsrichtergremium, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden bestimmen dann einen Vorsitzenden Schiedsrichter. Alternativ kann das "Mediation and Arbitration Center" der WIPO mögliche Schiedsrichter mit entsprechenden Kenntnissen vorschlagen oder die Mitglieder des Schiedsgerichts unmittelbar benennen. Das Center führt ein umfangreiches Verzeichnis von Schiedsrichtern - von Generalisten mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Streitbeilegung bis zu hoch spezialisierten Fachleuten und Experten, mit denen das ganze rechtliche und technische Spektrum des geistigen Eigentums abgedeckt wird. Quelle: WIPO

57 6. Bei einem Schiedsverfahren gilt für die Parteien:
Sie wählen den/die Schiedsrichter aus Sie bitten um vertrauliche Behandlung des Verfahrens und seines Ergebnisses Sie haben den von der WIPO bestimmten Schiedsrichter zu akzeptieren Sie können sich einseitig zurückziehen Richtige Antworten: a) und b) Nach den Schiedsregeln der WIPO können die Parteien gemeinsam einen einzigen Schiedsrichter bestimmen. Entscheiden sie sich für ein dreiköpfiges Schiedsrichtergremium, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden bestimmen dann einen Vorsitzenden Schiedsrichter. Alternativ kann das "Mediation and Arbitration Center" der WIPO mögliche Schiedsrichter mit entsprechenden Kenntnissen vorschlagen oder die Mitglieder des Schiedsgerichts unmittelbar benennen. Das Center führt ein umfangreiches Verzeichnis von Schiedsrichtern - von Generalisten mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Streitbeilegung bis zu hoch spezialisierten Fachleuten und Experten, mit denen das ganze rechtliche und technische Spektrum des geistigen Eigentums abgedeckt wird. Quelle: WIPO

58 Mediation ist: Ein nicht verbindliches Verfahren, das von den Parteien gestaltet wird Ein vertrauliches Verfahren Auf die Interessen der Parteien ausgerichtet Ein Verfahren, bei dem ein Eingreifen Dritter nicht erforderlich ist Richtige Antworten: a), b) und c) Mediation ist ein nicht verbindliches Verfahren, bei dem eine neutrale Mittelsperson, der Mediator, die Parteien bei der Beilegung ihres Konflikts unterstützt. (Nach Wahl der Parteien kann, wenn die Mediation nicht zu einer Einigung führt, anschließend ein Schiedsverfahren oder beschleunigtes Schiedsverfahren durchgeführt oder ein Schiedsgutachten erstellt werden.) Quelle: WIPO

59 Mediation ist: Ein nicht verbindliches Verfahren, das von den Parteien gestaltet wird Ein vertrauliches Verfahren Auf die Interessen der Parteien ausgerichtet Ein Verfahren, bei dem ein Eingreifen Dritter nicht erforderlich ist Richtige Antworten: a), b) und c) Mediation ist ein nicht verbindliches Verfahren, bei dem eine neutrale Mittelsperson, der Mediator, die Parteien bei der Beilegung ihres Konflikts unterstützt. (Nach Wahl der Parteien kann, wenn die Mediation nicht zu einer Einigung führt, anschließend ein Schiedsverfahren oder beschleunigtes Schiedsverfahren durchgeführt oder ein Schiedsgutachten erstellt werden.) Quelle: WIPO

60 8. Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfasst:
Die Hoheitsgebiete der 27 Mitgliedstaaten Die 27 Mitgliedstaaten einschließlich Monaco, Ceuta and Melilla Die 27 Mitgliedstaaten und Monaco Die 27 Mitgliedstaaten auf dem europäischen Kontinent ohne ihre Inseln Richtige Antwort: c) die 27 Mitgliedstaaten und Monaco Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfasst: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, mit Ausnahme der Faröer-Inseln und Grönlands, Deutschland, mit Ausnahme von Helgoland und des Gebiets Büsingen, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla, Frankreich, ohne Neukaledonien, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und der Französischen Süd- und Antarktisgebiete, Italien, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone, Zypern (bis zur Regelung des Zypernproblems, wird die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den Zonen, in denen die Regierung Zyperns keine effektive Kontrolle besitzt, ausgesetzt), Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakische Republik, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man. Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie der Luftraum der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Küstenmeere, der Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie des Luftraums von Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß vorstehender Aufstellung gehören. Außerdem gehören die folgend aufgeführten Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie ihr Luftraum, der nicht zum Gebiet der Mitgliedstaaten gehört, zum Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet des Fürstentums Monaco, die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern (Akrotiri und Dhekelia). Siehe Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

61 8. Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfasst:
Die Hoheitsgebiete der 27 Mitgliedstaaten Die 27 Mitgliedstaaten einschließlich Monaco, Ceuta and Melilla Die 27 Mitgliedstaaten und Monaco Die 27 Mitgliedstaaten auf dem europäischen Kontinent ohne ihre Inseln Richtige Antwort: c) die 27 Mitgliedstaaten und Monaco Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfasst: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, mit Ausnahme der Faröer-Inseln und Grönlands, Deutschland, mit Ausnahme von Helgoland und des Gebiets Büsingen, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla, Frankreich, ohne Neukaledonien, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und der Französischen Süd- und Antarktisgebiete, Italien, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone, Zypern (bis zur Regelung des Zypernproblems, wird die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den Zonen, in denen die Regierung Zyperns keine effektive Kontrolle besitzt, ausgesetzt), Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakische Republik, Finnland, Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man. Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie der Luftraum der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Küstenmeere, der Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie des Luftraums von Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß vorstehender Aufstellung gehören. Außerdem gehören die folgend aufgeführten Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer Meeresgewässer innerhalb der Küstenlinie sowie ihr Luftraum, der nicht zum Gebiet der Mitgliedstaaten gehört, zum Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet des Fürstentums Monaco, die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern (Akrotiri und Dhekelia). Siehe Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

62 Wird an den Grenzen der Gemeinschaft festgestellt, dass eine Ware ein Recht des geistigen Eigentums verletzt, so sollte sie: Exportiert werden Reexportiert werden Für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft freigegeben werden Zurückgehalten werden, um den Zollbehörden zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen Richtige Antwort: d) Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 In Fällen, in denen das Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt hergestellten Waren und allgemein der Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, ein Drittstaat ist, sollten ihr Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Umladung, ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, ihre Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und ihr Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieses Verbots unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

63 Wird an den Grenzen der Gemeinschaft festgestellt, dass eine Ware ein Recht des geistigen Eigentums verletzt, so sollte sie: Exportiert werden Reexportiert werden Für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft freigegeben werden Zurückgehalten werden, um den Zollbehörden zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen Richtige Antwort: d) Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 In Fällen, in denen das Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt hergestellten Waren und allgemein der Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, ein Drittstaat ist, sollten ihr Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Umladung, ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, ihre Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und ihr Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieses Verbots unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

64 10. Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 1
10. Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 1. Juli 2007 Mitglied der Weltzollorganisation: Richtig Falsch Richtig, aber seit 1992, mit der Schaffung des Binnenmarkts Falsch, aber die Europäische Kommission hat Beobachterstatus Richtige Antwort: a) Richtig Die Weltzollorganisation ist ein unabhängiges zwischenstaatliches Gremium mit über 170 Mitgliedern. Die WZO setzt sich zum Ziel, die Zusammenarbeit zu fördern und die Effizienz und Wirksamkeit der Zollbehörden ihrer Mitglieder zu steigern, die sie bei der Realisierung nationaler Entwicklungsziele besonders in den Bereichen Handelserleichterung, Abgabenerhebung, Sicherheit der Bürger sowie im Kampf gegen Nachahmung und Piraterie unterstützt. Eine der ersten Errungenschaften der europäischen Integration war die Schaffung einer Zollunion, die den freien Warenverkehr in der Europäischen Union ermöglichte. Die Zollpolitik ist ein Kompetenzbereich der Europäischen Gemeinschaft.

65 10. Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 1
10. Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 1. Juli 2007 Mitglied der Weltzollorganisation: Richtig Falsch Richtig, aber seit 1992, mit der Schaffung des Binnenmarkts Falsch, aber die Europäische Kommission hat Beobachterstatus Richtige Antwort: a) Richtig Die Weltzollorganisation ist ein unabhängiges zwischenstaatliches Gremium mit über 170 Mitgliedern. Die WZO setzt sich zum Ziel, die Zusammenarbeit zu fördern und die Effizienz und Wirksamkeit der Zollbehörden ihrer Mitglieder zu steigern, die sie bei der Realisierung nationaler Entwicklungsziele besonders in den Bereichen Handelserleichterung, Abgabenerhebung, Sicherheit der Bürger sowie im Kampf gegen Nachahmung und Piraterie unterstützt. Eine der ersten Errungenschaften der europäischen Integration war die Schaffung einer Zollunion, die den freien Warenverkehr in der Europäischen Union ermöglichte Die Zollpolitik ist ein Kompetenzbereich der Europäischen Gemeinschaft.

66 Waren können von den Zollbehörden zurückgehalten werden, auch wenn kein Antrag auf Tätigwerden eingereicht wurde: Richtig Falsch Richtig, aber der Rechtsinhaber muss ein Fax schicken Für eine bestimmte Zeitdauer zutreffend Richtige Antwort: d) Für eine bestimmte Zeitdauer zutreffend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 1. Ergibt sich, bevor ein Antrag des Rechtsinhabers gestellt oder zugelassen worden ist, bei einem Tätigwerden der Zollbehörden in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen der hinreichend begründete Verdacht, dass Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen, so können die Zollbehörden für drei Arbeitstage nach Eingang der Benachrichtigung bei dem Rechtsinhaber sowie dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren, sofern diese bekannt sind, die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten, um dem Rechtsinhaber die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 zu stellen.

67 Waren können von den Zollbehörden zurückgehalten werden, auch wenn kein Antrag auf Tätigwerden eingereicht wurde: Richtig Falsch Richtig, aber der Rechtsinhaber muss ein Fax schicken Für eine bestimmte Zeitdauer zutreffend Richtige Antwort: d) Für eine bestimmte Zeitdauer zutreffend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 1. Ergibt sich, bevor ein Antrag des Rechtsinhabers gestellt oder zugelassen worden ist, bei einem Tätigwerden der Zollbehörden in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen der hinreichend begründete Verdacht, dass Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen, so können die Zollbehörden für drei Arbeitstage nach Eingang der Benachrichtigung bei dem Rechtsinhaber sowie dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren, sofern diese bekannt sind, die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten, um dem Rechtsinhaber die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 zu stellen.

68 12. Möglicherweise verletzende Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden, der aus dem Ausland kommt, würden zugelassen: a) Nur bei einem Wert unter Euro b) Nie c) Nur wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben in den Grenzen, die für die Gewährung der Zollbefreiung festgelegt sind d) Nur bei einem Wert unter Euro Richtige Antwort: c) Nur wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben in den Grenzen, die für die Gewährung der Zollbefreiung festgelegt sind Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Enthält das persönliche Gepäck von Reisenden Waren ohne kommerziellen Charakter in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, und liegen keine konkreten Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass diese Waren Gegenstand eines gewerblichen Handels sind, so betrachten die Mitgliedstaaten diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

69 12. Möglicherweise verletzende Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden, der aus dem Ausland kommt, würden zugelassen: a) Nur bei einem Wert unter Euro b) Nie c) Nur wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben in den Grenzen, die für die Gewährung der Zollbefreiung festgelegt sind d) Nur bei einem Wert unter Euro Richtige Antwort: c) Nur wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben in den Grenzen, die für die Gewährung der Zollbefreiung festgelegt sind Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Enthält das persönliche Gepäck von Reisenden Waren ohne kommerziellen Charakter in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, und liegen keine konkreten Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass diese Waren Gegenstand eines gewerblichen Handels sind, so betrachten die Mitgliedstaaten diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

70 Nach dem Recht der Gemeinschaft kann ein Antrag auf Tätigwerden des Zolls in Bezug auf möglicherweise verletzende Waren bei folgenden Stellen gestellt werden: Zollbehörden Zollbehörden und/oder Europäische Kommission Zollbehörden und HABM Zollbehörden, HABM und EPA Richtige Antwort: a) Zollbehörden Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 1. Der Rechtsinhaber kann in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden). 2. Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die dafür zuständig ist, den Antrag auf Tätigwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

71 Nach dem Recht der Gemeinschaft kann ein Antrag auf Tätigwerden des Zolls in Bezug auf möglicherweise verletzende Waren bei folgenden Stellen gestellt werden: Zollbehörden Zollbehörden und/oder Europäische Kommission Zollbehörden und HABM Zollbehörden, HABM und EPA Richtige Antwort: a) Zollbehörden Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 1. Der Rechtsinhaber kann in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden). 2. Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die dafür zuständig ist, den Antrag auf Tätigwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

72 14. Bei welchen Waren in der EU handelt es sich am häufigsten um Nachahmungen?
Zigaretten Arzneimittel Spielzeug Bücher Richtige Antwort: a) Zigaretten Mehr als 60 % der 2006 beschlagnahmten Waren bildeten Zigaretten, die jedoch weniger als 1 % der Fälle ausmachten. Demgegenüber steht der Textilbereich mit über 10 % der beschlagnahmten Artikel und 65 % der Fälle. Zugenommen hat auch die Anzahl der Fälle, in denen geringere Mengen nachgeahmter Waren in die EU verbracht werden sollten. Dies könnte dadurch zu erklären sein, dass infolge des boomenden Internet-Handels mehr illegale Waren als Postsendungen befördert oder aber im Luftverkehr mitgeführt werden. Der Anstieg der Beschlagnahmen von solcher Vorgänge auf über weist auf eine effizientere, auf Risikomanagement beruhende Zollfahndung hin. Mit 79 % aller sichergestellten Artikel bleibt China mengenmäßig das Hauptursprungsland von gefälschten Waren. Im Hinblick auf die Zahl der von den Zollbehörden bearbeiteten Fälle ist allerdings zu beachten, dass die Auswahl viel breiter gestreut ist und die China betreffenden Vorgänge lediglich ein Drittel aller Fälle ausmachen. Quelle: Europäische Kommission Steuern und Zollunion

73 14. Bei welchen Waren in der EU handelt es sich am häufigsten um Nachahmungen?
Zigaretten Arzneimittel Spielzeug Bücher Richtige Antwort: a) Zigaretten Mehr als 60 % der 2006 beschlagnahmten Waren bildeten Zigaretten, die jedoch weniger als 1 % der Fälle ausmachten. Demgegenüber steht der Textilbereich mit über 10 % der beschlagnahmten Artikel und 65 % der Fälle. Zugenommen hat auch die Anzahl der Fälle, in denen geringere Mengen nachgeahmter Waren in die EU verbracht werden sollten. Dies könnte dadurch zu erklären sein, dass infolge des boomenden Internet-Handels mehr illegale Waren als Postsendungen befördert oder aber im Luftverkehr mitgeführt werden. Der Anstieg der Beschlagnahmen von solcher Vorgänge auf über weist auf eine effizientere, auf Risikomanagement beruhende Zollfahndung hin. Mit 79 % aller sichergestellten Artikel bleibt China mengenmäßig das Hauptursprungsland von gefälschten Waren. Im Hinblick auf die Zahl der von den Zollbehörden bearbeiteten Fälle ist allerdings zu beachten, dass die Auswahl viel breiter gestreut ist und die China betreffenden Vorgänge lediglich ein Drittel aller Fälle ausmachen. Quelle: Europäische Kommission Steuern und Zollunion

74 15. Mit zivilrechtlichen Maßnahmen der Durchsetzung kann der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums Folgendes erreichen: a) Einstweilige Maßnahmen b) Beschlagnahme oder Herausgabe der verletzenden Waren c) Sofortige Inhaftierung des Verletzers d) Entschädigung für erlittene Verluste Richtige Antworten: a), b) und c) Artikel 9 der Richtlinie 2004/48/EG Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers a) gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts in Anspruch genommen werden, fallen unter die Richtlinie 2001/29/EG; b) die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern. 2. Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen. 3. Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht. 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen. 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist - die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet - bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt. 6. Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners gemäß Absatz 7 sicherzustellen. 7. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

75 15. Mit zivilrechtlichen Maßnahmen der Durchsetzung kann der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums Folgendes erreichen: a) Einstweilige Maßnahmen b) Beschlagnahme oder Herausgabe der verletzenden Waren c) Sofortige Inhaftierung des Verletzers d) Entschädigung für erlittene Verluste Richtige Antworten: a), b) und c) Artikel 9 der Richtlinie 2004/48/EG Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers a) gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts in Anspruch genommen werden, fallen unter die Richtlinie 2001/29/EG; b) die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern. 2. Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen. 3. Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht. 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen. 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist - die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet - bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt. 6. Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners gemäß Absatz 7 sicherzustellen. 7. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

76 Praktische Übungen Quiz – Multiple-Choice Test Kleine Übung Fallstudie

77 a. Das TRIPS-Übereinkommen sieht Mindeststandards vor, und in der EU gibt es vereinheitlichte Verfahren auf der Basis der Richtlinie 2004/48/EG. Dennoch ist Vorsicht angeraten: auf internationaler Ebene ist die Durchsetzung das am wenigsten harmonisierte Gebiet im Bereich des geistigen Eigentums. b. Sie könnten sich überlegen, ob Sie die Gültigkeit des Patents vor Gericht in Frage stellen wollen. c. Die notwendigen Schritte zur Durchsetzung der Rechte sollten in jedem Land entsprechend den nationalen Vorschriften ergriffen werden. d. Es gibt auch Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR) wie z. B. Schiedsverfahren und Mediation, bei denen Vertraulichkeit gewahrt bleibt. e. Nein, Sie sollten sich mit den für die Durchsetzung zuständigen Organen wie den Polizei- oder Zollbehörden in dem Land (den Ländern) in Verbindung setzen, in dem/denen die Verletzung erfolgt. 1. Rechte des geistigen Eigentums sind territoriale Rechte. Was ist bei einer gleichzeitigen Verletzung in mehreren Ländern zu tun? … 2. Wir machen uns keine Sorgen um die Durchsetzung unserer Rechte des geistigen Eigentums. Schließlich sind Gesetze und Verfahren zur Durchsetzung auf internationaler Ebene so harmonisiert … 3. Unserer Firma wird eine Patentverletzung vorgeworfen. Unsere Anwälte versichern jedoch, dass dieses Patent ungültig ist … 4. Zwei unserer Produkte werden in zwei verschiedenen Ländern nachgeahmt. Sollen wir Institutionen wie die WIPO oder die GD Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission informieren? .. 5. Obwohl wir von Zeit zu Zeit feststellen, dass unsere Marken verletzt werden, wollen wir keine Klage bei Gericht erheben, um negative Schlagzeilen zu vermeiden … Richtige Ergänzung: 1 - c (siehe Folie 4 der Präsentation) 2 - a (siehe Folie 5) 3 - b (siehe Folie 7) 4 - e (siehe Folie 8) 5 - d (siehe Folien 14, 24 und 37)

78 1. Rechte des geistigen Eigentums sind territoriale Rechte
1. Rechte des geistigen Eigentums sind territoriale Rechte. Was ist bei einer gleichzeitigen Verletzung in mehreren Ländern zu tun? … 2. Wir machen uns keine Sorgen um die Durchsetzung unserer Rechte des geistigen Eigentums. Schließlich sind Gesetze und Verfahren zur Durchsetzung auf internationaler Ebene so harmonisiert … 3. Unserer Firma wird eine Patentverletzung vorgeworfen. Unsere Anwälte versichern jedoch, dass dieses Patent ungültig ist … 4. Zwei unserer Produkte werden in zwei verschiedenen Ländern nachgeahmt. Sollen wir Institutionen wie die WIPO oder die GD Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission informieren? .. 5. Obwohl wir von Zeit zu Zeit feststellen, dass unsere Marken verletzt werden, wollen wir keine Klage bei Gericht erheben, um negative Schlagzeilen zu vermeiden … a. Das TRIPS-Übereinkommen sieht Mindeststandards vor, und in der EU gibt es vereinheitlichte Verfahren auf der Basis der Richtlinie 2004/48/EG. Dennoch ist Vorsicht angeraten: auf internationaler Ebene ist die Durchsetzung das am wenigsten harmonisierte Gebiet im Bereich des geistigen Eigentums. b. Sie könnten sich überlegen, ob Sie die Gültigkeit des Patents vor Gericht in Frage stellen wollen. c. Die notwendigen Schritte zur Durchsetzung der Rechte sollten in jedem Land entsprechend den nationalen Vorschriften ergriffen werden. d. Es gibt auch Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR) wie z. B. Schiedsverfahren und Mediation, bei denen Vertraulichkeit gewahrt bleibt. e. Nein, Sie sollten sich mit den für die Durchsetzung zuständigen Organen wie den Polizei- oder Zollbehörden in dem Land (den Ländern) in Verbindung setzen, in dem/denen die Verletzung erfolgt. Richtige Ergänzung: 1 - c (siehe Folie 4 der Präsentation) 2 - a (siehe Folie 5) 3 - b (siehe Folie 7) 4 - e (siehe Folie 8) 5 - d (siehe Folien 14, 24 und 37)

79 6. Die meisten Verletzungen werden nicht als Straftaten angesehen, da sie nur Streitigkeiten zwischen Unternehmen betreffen … 7. Wir wissen, dass ein Produkt, das wir gerade auf den Markt bringen wollten, bereits gefälscht wird, und möchten das Problem schnell lösen, möglichst vor der Markteinführung … 8. Als wir eine Website zum Online-Verkauf unserer Produkte einrichten wollten, haben wir festgestellt, dass unsere Marke in mehreren Länderdomains (ccTLDs) als Domainname genutzt wird. Was können wir da machen? … 9. Aus Asien sind einige Container mit gefälschten Produkten unterwegs, die in Kürze in einem europäischen Hafen angeliefert werden. Können wir die Lieferung stoppen, bevor die Waren auf den Markt gelangen? … 10. Nach den jüngsten Statistiken hat sich die Zahl der Fälle, in denen der Zoll wegen schutzrechtsverletzenden Waren aktiv wurde, stabilisiert, und die Organe der Durchsetzung haben dies nun gut im Griff. Deshalb sollte sich die Wirtschaft mehr um Innovationen als um die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums kümmern ... f. Nein, heutzutage gehen die Behörden mit großem Einsatz gegen Markenpiraterie auf kommerzieller Ebene vor. g. Wenn die Registrierstellen dieser ccTLDs die UDRP-Policy der ICANN oder eine ähnliche Verfahrensordnung anerkennen, kann ein besonderes Verfahren gegen missbräuchliche Registrierung möglich sein. h. Als schnelles und kosten-günstiges Verfahren kann in manchen Fällen ein beschleunigtes Schiedsverfahren durchgeführt werden. i. Nein. Die Anzahl der beschlagnahmten Waren wächst ständig. Deshalb ist eine aktive Durchsetzung sehr wichtig. j. Ja, die Gerichtsorgane können gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. 6 - f (siehe Folie 17) 7 - h (siehe Folie 31) 8 - g (siehe Folie 22) 9 - j (siehe Folie 20) 10 - i (siehe Folie 23)

80 6. Die meisten Verletzungen werden nicht als Straftaten angesehen, da sie nur Streitigkeiten zwischen Unternehmen betreffen … 7. Wir wissen, dass ein Produkt, das wir gerade auf den Markt bringen wollten, bereits gefälscht wird, und möchten das Problem schnell lösen, möglichst vor der Markteinführung … 8. Als wir eine Website zum Online-Verkauf unserer Produkte einrichten wollten, haben wir festgestellt, dass unsere Marke in mehreren Länderdomains (ccTLDs) als Domainname genutzt wird. Was können wir da machen? … 9. Aus Asien sind einige Container mit gefälschten Produkten unterwegs, die in Kürze in einem europäischen Hafen angeliefert werden. Können wir die Lieferung stoppen, bevor die Waren auf den Markt gelangen? … 10. Nach den jüngsten Statistiken hat sich die Zahl der Fälle, in denen der Zoll wegen schutzrechtsverletzenden Waren aktiv wurde, stabilisiert, und die Organe der Durchsetzung haben dies nun gut im Griff. Deshalb sollte sich die Wirtschaft mehr um Innovationen als um die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums kümmern … f. Nein, heutzutage gehen die Behörden mit großem Einsatz gegen Markenpiraterie auf kommerzieller Ebene vor. g. Wenn die Registrierstellen dieser ccTLDs die UDRP-Policy der ICANN oder eine ähnliche Verfahrensordnung anerkennen, kann ein besonderes Verfahren gegen missbräuchliche Registrierung möglich sein. h. Als schnelles und kosten-günstiges Verfahren kann in manchen Fällen ein beschleunigtes Schiedsverfahren durchgeführt werden. i. Nein. Die Anzahl der beschlagnahmten Waren wächst ständig. Deshalb ist eine aktive Durchsetzung sehr wichtig. j. Ja, die Gerichtsorgane können gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. 6 - f (siehe Folie 17) 7 - h (siehe Folie 31) 8 - g (siehe Folie 22) 9 - j (siehe Folie 20) 10 - i (siehe Folie 23)

81 Praktische Übungen Quiz – Multiple-Choice Test Kleine Übung Fallstudie

82 FALLSTUDIE : Einführung
Sie sind Jurist und arbeiten als Referendar in einem KMU mit dem Namen "MELINDODA" mit Sitz in Marseille/Frankreich. Bei der Firma gibt es einige Probleme mit geistigem Eigentum; Ihre Aufgabe besteht darin, den Geschäftsführer, Herrn Melindo, bei seinen Entscheidungen zu unterstützen. Die Firma vertreibt Geräte für professionelle Fotografie, die im Sommer 2005 entwickelt wurden. Herr Melindo, der Geschäftsführer, der aus Neapel stammt, hat im gleichen Jahr die Gemeinschafts-marke MELINDODA eintragen lassen. Dieser Erfinder hat ein Produkt entwickelt, das er "Melindodina" getauft hat. Es handelt sich um eine Kamera, mit der sofort dreidimensionale Bilder entwickelt werden können. Das hierzu verwendete technische Verfahren ist ebenfalls eine Entwicklung Herrn Melindos. Für diese Erfindung wurde im Oktober 2006 ein Patent erteilt, das in mehreren Ländern, u. a. Frankreich und Spanien, in Kraft ist. Das Gerät wird produziert und erfolgreich in ganz Europa verkauft . Im Interesse der Medienpräsenz und zu geschäftlichen Zwecken hat die Firma eine Website eingerichtet, deren Name " im Januar 2007 registriert wurde. 82 82

83 FALLSTUDIE : Probleme Wegen des Wachstums seiner Firma wollte Herr Melindo seine Website mit der Endung ".com" registrieren lassen. Zu seiner Überraschung musste er feststellen, dass der Domainname bereits registriert war, und zwar durch einen ehemaligen Angestellten seiner Firma (mit dem die anderen Mitarbeiter immer Ärger hatten und der wegen beruflichen Fehlverhaltens entlassen worden war). Herr Melindo war sofort der Meinung, dass dieser frühere Angestellte den Domainnamen hatte registrieren lassen, um Melindoda Schwierigkeiten zu bereiten. Leider war dies nicht Herrn Melindos einzige unangenehme Überraschung. Beim Surfen im World Wide Web stellte er mit großer Enttäuschung fest, dass eine Firma namens "Transferico Ltd" mit Sitz in Madrid die gleiche Erfindung wie die "Melindodina" herstellt und verkauft. Das verwendete Verfahren ist ähnlich, der Name - Camedesign - jedoch unterschiedlich. 83

84 FALLSTUDIE : Fragen 1 Welche Rechte des geistigen Eigentums sind hier betroffen? 2 Wie kann das Verhalten des ehemaligen Angestellten bezeichnet werden, der den Domainnamen mit ".com" registriert hat? Welche Möglichkeiten hat Herr Melindo, um den Domainnamen "melindoda.com" für seine Firma zu bekommen? 84

85 1 Welche Rechte des geistigen Eigentums sind hier betroffen ?
Patent Internet-Domainname 2 Wie kann das Verhalten des ehemaligen Angestellten bezeichnet werden, der den Domainnamen mit ".com" registriert hat? Welche Möglichkeiten hat Herr Melindo, den Domainnamen "melindoda.com" für seine Firma zu bekommen? Cybersquatting Möglichkeiten der Konfliktlösung: zu einer Einigung kommen vor Gericht gehen UDRP-Verfahren Antworten: 1. Welche Rechte des geistigen Eigentums sind hier betroffen? Gewerbliche Schutzrechte Patent (das verwendete Verfahren ist ähnlich) Geistiges Eigentum Internet-Domainname: der Domainname "melindoda.com" ist von einer Person registriert, die nicht Inhaberin der Marke "Melindoda" ist (Internet-Domainnamen unterscheiden sich von Marken, ein Domainname kann jedoch als Marke geschützt werden; Internet-Domainnamen können einen Bezug zu Marken haben). 2. Wie kann das Verhalten des ehemaligen Angestellten bezeichnet werden, der den Domainnamen mit ".com" registriert hat? Welche Möglichkeiten hat Herr Melindo, den Domainnamen "melindoda.com" für seine Firma zu bekommen? Der ehemalige Angestellte hat kein Recht an dem Namen "Melindoda", er will nur Ärger verursachen. Dieser Vorgang - eine missbräuchliche Registrierung eines Domainnamens in bösem Glauben mit dem Ziel, dem Inhaber eines Rechts Schwierigkeiten zu machen - wird als "Cybersquatting" bezeichnet. Möglichkeiten der Konfliktlösung: - Mit dem ehemaligen Angestellten zu einer Einigung kommen, - Vor Gericht gehen - dies ist jedoch wahrscheinlich keine gute Lösung, - UDRP-Verfahren - die vermutlich beste Lösung. Mit diesem Verfahren wird ein Streit um die Eintragung und Verwendung eines Internet-Domainnamens schneller und kostengünstiger beigelegt als in einem Gerichtsverfahren. (Weitere Informationen unter Das außergerichtliche UDRP-Verfahren, das als Verwaltungsverfahren gestaltet ist, kommt bei Streitigkeiten um die angeblich missbräuchliche Registrierung eines Domainnamens in Betracht (in den meisten Fällen handelt es sich um eine generische Top-Level-Domain). Kriterien: - Der registrierte Domainname ist mit einer Marke identisch, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, oder ihr so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr besteht; - der Registrant des Domainnamens hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem betreffenden Domainnamen; - der Domainname wurde bösgläubig registriert. Man kann davon ausgehen, dass bei einem UDRP-Verfahren die Fachleute der WIPO Maßnahmen zugunsten von Herrn Melindo ergreifen würden (beispielsweise Zuweisung des ".com"-Domainnamens), da er Inhaber eines Rechts an dem Namen Melindoda ist (rechtmäßig als Name seiner Firma und Gemeinschaftsmarke eingetragen) und der ehemalige Angestellte Melindos Firma nur schaden wollte.

86 FALLSTUDIE : Fragen 3 Sind Sie der Meinung, dass die Transferico Ltd ihre "Camedesign"-Erfindung patentieren lassen sollte? Warum?  4 Was kann Herr Melindo tun, um seine Rechte an der patentierten "Melindodina"-Erfindung durchzusetzen? 86

87 Vermutlich wegen fehlender Neuheit der Erfindung nicht möglich
3 Sind Sie der Meinung, dass die Transferico Ltd ihre "Camedesign"-Erfindung patentieren lassen sollte? Warum?  Vermutlich wegen fehlender Neuheit der Erfindung nicht möglich 4 Was kann Herr Melindo tun, um seine Rechte an der patentierten "Melindodina"-Erfindung durchzusetzen? Der Inhaber hat folgende Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Rechte: einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Klage vor Gericht ADR-Methoden Antworten: 3. Sind Sie der Meinung, dass die Transferico Ltd ihre "Camedesign"-Erfindung patentieren lassen sollte? Warum? Hilfe: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Erfindung patentfähig ist? Neuheit gewerbliche Anwendbarkeit erfinderische Tätigkeit Transferico wird für "Camedesign" vermutlich kein Patent erhalten, da die Erfindung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht neu ist (was natürlich durch eine Recherche zum Stand der Technik überprüft werden müsste). 4. Was kann Herr Melindo tun, um seine Rechte an der patentierten "Melindodina"-Erfindung durchzusetzen? Der Rechtsinhaber muss seine Rechte durchsetzen. Patentverletzung = Nachahmung Als erste Maßnahme sollte ein Rechtsverfahren in Gang gesetzt werden, um den Nachahmer zu zwingen, die Verletzung sofort zu beenden, d. h. vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Gerichtsorgane, Abhilfemaßnahmen, gerichtliche Anordnungen, Schadensersatz). Dies kann über eine Klage (Gerichtsverfahren) oder ADR-Methoden (Verhandlung, Mediation, Schiedsverfahren) erreicht werden.

88 FALLSTUDIE : Fragen 5 Herr Melindo möchte nicht vor Gericht gehen. Welche Gründe könnte er hierfür haben? 6 Welches alternative Streitbeilegungsverfahren könnte aus geschäftsstrategischer Sicht für Herrn Melindo von Interesse sein? 88

89 5 Herr Melindo möchte nicht vor Gericht gehen
5 Herr Melindo möchte nicht vor Gericht gehen. Welche Gründe könnte er hierfür haben? Ein Gerichtsverfahren bedeutet i.d.R. Folgendes: lange Verfahrensdauer hohe Kosten keine Vertraulichkeit schlecht für das Firmenimage unsichere Ergebnisse 6 Welches alternative Streitbeilegungsverfahren könnte aus geschäftsstrategischer Sicht für Herrn Melindo von Interesse sein? Verhandlungen können zu Geschäftspartnerschaften und/oder Lizenzvereinbarungen führen Antworten: 5. Herr Melindo möchte nicht vor Gericht gehen. Welche Gründe könnte er hierfür haben? Ein Gerichtsverfahren bedeutet i. d. R.: - lange Verfahrensdauer - hohe Kosten - keine Vertraulichkeit (Entscheidung öffentlich) - schlecht für das Firmenimage - unsichere Ergebnisse (Ausgang eines Prozesses ungewiss) Dies trifft häufig auf KMU zu, denen die Mittel (in erster Linie die finanziellen Mittel) für Gerichtsverfahren fehlen. 6. Welches alternative Streitbeilegungsverfahren könnte aus geschäftsstrategischer Sicht für Herrn Melindo von Interesse sein? Aus geschäftsstrategischer Sicht dürften Verhandlungen die beste Lösung sein. Es könnte für beide Parteien von Vorteil sein, wenn sie eine Einigung erzielen. Verhandlungen setzen eine Verständigungsgrundlage voraus. Es handelt sich um freiwillige und nicht verbindliche Verfahren, die mit oder ohne Rechtsberater möglich sind. Ein Eingreifen Dritter ist nicht erforderlich. Erfolgreiche Verhandlungen können zu Geschäftspartnerschaften und/oder Lizenzvereinbarungen führen.

90 Links zu diesen Themen EU – Information zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten: EU – Durchsetzungsrichtlinie: WIPO: WIPO Arbitration and Mediation Center: WIPO Domain Name Dispute Resolution Service: WTO/TRIPS-Übereinkommen (Englisch):

91 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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