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Rechtliche Grundlagen der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Grundlagen der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Grundlagen der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen
7.-8. November 2016 in Fulda Susanne Achterfeld, LL.M. Diese Fortbildung wurde im Rahmen des Projekts KIWA (Kindeswohlorientierte Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen durch Qualifikation, Wissen und Netzwerkbildung) konzipiert. Das Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

2 Vorläufige Inobhutnahme Inobhutnahme Vormundschaftsbestellung
Inhaltsübersicht Definition Vorläufige Inobhutnahme Inobhutnahme Vormundschaftsbestellung Ausländerrechtliche Besonderheiten bei uM Das Asylverfahren Verfahren bei der Ausländerbehörde (ABH) Rolle und Aufgaben des Vormunds im Asylverfahren und Verfahren gegenüber der ABH Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

3 A. Definition unbegleitete/r Minderjährige/R
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

4 A. Wer ist unbegleitet minderjährig im Sinne des § 42a SGB VIII?
Unbegleitete Einreise bedeutet die Einreise ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten (§ 42a Abs. 1 S.1 SGB VIII) Erziehungsberechtigter: der Personensorgeberechtige und jede sonstige Person über 18 Jahren , soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) → Bsp Sorgerechtsvollmacht, Sonderproblem: verheiratete minderjährige Ausländer/innen Minderjährig: bis Vollendung des 18. Lebensjahrs Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

5 Sonderproblem: verheiratete minderjährige Ausländer/innen
Unbegleitet im Sinne des § 42a Abs. 1 SGB VIII? Anerkennungsfähige Ehe? Sorgerecht des Ehegatten nach Heimatrecht (Art. 16 Abs. 3 KSÜ)? widerspricht ev. bestehendes Sorgerecht dem ordre public (OLG Bamberg , 2 UF 58/16)? Sorgerecht nach deutschem Recht (Art. 16 Abs. 4 KSÜ)? (-) Erziehungsberechtigung des Ehegatten (§ 7 Nr. 6 SGB VIII)? Wohl überwiegend zu verneinen → im Ergebnis sind die verheirateten uM in Obhut zu nehmen,da eine unbegleitete Einreise vorliegt Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

6 B. Vorläufige Inobhutnahme
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

7 B. Überblick Kenntniserlangung
Vorläufige Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) Öffentlich-rechtliche Notkompetenz zur Vornahme der notwendigen Rechtshandlungen für den jungen Menschen (auch bspw. Asylantrag!) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

8 B. Überblick Alterseinschätzung (§ 42f SGB VIII)
Einleitung des Verteilungsverfahren, es sei denn, dies ist ausgeschlossen (§ 42b SGB VIII) Ende der VIO: Übergabe an das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt durch eine „insofern geeignete Person“ nach Zuweisung im Rahmen des Verteilungsverfahrens oder Übergabe an den Personensorge- bzw Erziehungsberechtigten, falls im Bundesgebiet aufhältig Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

9 B. Im Einzelnen: Örtliche Zuständigkeit für die vorl
B. Im Einzelnen: Örtliche Zuständigkeit für die vorl. IO/IO § 88a SGB VIII Vorläufige Inobhutnahme: Tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme, es sei denn Landesrecht regelt Abweichendes Reguläre Inobhutnahme Richtet sich primär nach der Zuweisungsentscheidung Ist die Verteilung ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim vorl. in Obhut nehmenden JA bestehen Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit übernehmen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

10 B. Im Einzelnen: Alterseinschätzung § 42f SGB VIII
Grundsatz: im Zweifel immer Minderjährigkeit annehmen Vierstufiges Verfahren: Einsichtnahme in die Ausweispapiere Primat der Selbstauskunft (wenn nur Geburtsjahr: XX) Hilfsweise: qualifizierte Inaugenscheinnahme (siehe Handlungsempfehlung BAGLJAE) Hilfsweise: Ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung von Amts wegen mit Einwilligung des Jugendlichen oder auf Antrag des Jugendlichen (§ 42f Abs. 2 SGB VIII) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

11 B. Im Einzelnen: Alterseinschätzung § 42f SGB VIII
→ Alterseinschätzung kein Verwaltungsakt → gegen die ablehnende Entscheidung des JA bzgl der vorläufigen Inobhutnahme bzw Inobhutnahme aufgrund der Alterseinschätzung ist Widerspruch/Klage (Landesrecht!) möglich (§ 42f Abs. 3 SGB VIII) → keine aufschiebende Wirkung, Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

12 B. Im Einzelnen: Verteilverfahren § 42b SGB VIII
Gesetzlich vorgesehene Maximaldauer: 1 Monat (§ 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII) ↔ 14 Werktage Verteilungsausschluss (§ 42b Abs. 4 SGB VIII) wenn durch die Verteilung das Kindeswohl gefährdet wäre durch die Verteilung eine Gesundheitsgefahr realisiert würde eine kurzfristige Familienzusammenführung möglich ist und dies dem Kindeswohl entspricht Die Verteilung nicht innerhalb eines Monats erfolgt - Kriterien bei der Verteilung: Zusammenführung zu verwandten Personen; keine Trennung von Geschwistern; auf der Flucht entstandenen sozialen Bindungen sollen berücksichtigt werden Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

13 B. Im Einzelnen: Entweichen des uM
Entweichen vor Ingangsetzung des Verteilungsverfahrens Nach 48 Stunden ist JA am Ort des Auftauchens für vorl. IO zuständig Entweichen nach Ingangsetzung Verteilentscheidung Zuweisungsjugendamt örtlich zuständig Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

14 B. Im Einzelnen: Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme
Mit der Übergabe an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten > dann ggf. § 27 ff SGB VIII Im Falle der Verteilung mit der Übergabe an das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt > dann § 42 SGB VIII Im Falle des Ausschlusses der Verteilung mit der Anzeige des Ausschlusses Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

15 B. Im Einzelnen: Rechtsschutz
Gegen die Zuweisungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle: Klage beim zust. Verwaltungsgericht zusammen mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Gegen das Ergebnis der Alterseinschätzung in Form des Verwaltungsakts zur vorläufigen Inobhutnahme oder dessen Ablehnung: ggfs Widerspruch und Klage zzgl. eines Antrags im einstweiligen Rechtschutz Bei unterstellter Volljährigkeit Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

16 B. Im Einzelnen: Übergang zur Inobhutnahme bei Verteilung
Sicherstellung der Begleitung und der Übergabe des Kindes/Jugendlichen gehört zur Aufgabe des vorl. in Obhut nehmenden Jugendamtes Alle erforderlichen Daten sind dem in Obhut nehmenden Jugendamt zur Verfügung zu stellen, insbes. die Unterlagen zur Alterseinschätzung Sensible Stelle, an der es auf gute Kooperation und die Entwicklung von Standards ankommt. Insbesondere ist es wichtig den Jugendlichen an dieser Stelle nochmal besonders mitzunehmen. Annahme und Abgabe wird für die Akzeptanz enorm sein. Vielleicht Ankunftsrituale entwickeln, eruieren wie lange die begleitende Fachkraft dabei sein soll etc….. Der Informationsfluss ist ebenfalls wichtig, wie kommt der Vormund an die bereits erhobenen Informationen? Die Aufgaben des vorl. JA sind mit der Abgabe nicht beendet. Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

17 C. Reguläre Inobhutnahme
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

18 C. Reguläre Inobhutnahme (nach Abschluss des Verteilverfahrens)
Das in Obhut nehmende JA hat unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen (§ 42 Abs.3 S. 4 SGB VIII) Bis dahin: Notfallvertretung Grds. keine neue Alterseinschätzung Clearingverfahren (auch aufenthaltsrechtlich) Jugendhilferechtliche Unterbringung und (pädagogische) Betreuung nach den SGB VIII-Standards → Entscheidung über Anschlusshilfen § 27ff SGB VIII Sicherstellung des Lebensunterhalts und Krankenhilfe bei vollstationärer Unterbringung Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

19 D. Vormundschaftsbestellung
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

20 D. Vormundschaftsbestellung
Unverzügliche Anregung des JA an das Familiengericht (FG), § 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII → 3-5 Tage Verfahren von Amts wegen, §1774 BGB → das Familiengericht beschließt: Ruhen der elterlichen Sorge Anordnung der Vormundschaft Bestellung eines Vormunds Anhörung des JA (§ 162 FamFG) erforderlich JA hat dem FG Vereine oder Personen vorzuschlagen, die sich als Vormund eignen (§ 53 Abs. 1 SGB VIII) – Vorzug ist dem Einzelvormund zu geben FG entscheidet aufgrund Ermittlung von Amts wegen (§ 26 FamFG), ob die Voraussetzungen vorliegen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

21 D. Probleme in der Praxis
Abweichende Alterseinschätzung – keine Bindungswirkung der Einschätzung des JA Das FG verneint die Voraussetzungen für das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB mit dem Argument, dass noch ausreichender Kontakt (über moderne Kommunikationsmittel) mit den Eltern im Herkunftsland besteht, sodass diese ihre Sorge tatsächlich ausüben können und es keines Vormunds in D bedarf→ kein rechtlicher Vertreter im Inland vorhanden ist, der Anträge (zB Hilfe zur Erziehung; Asylantrag etc) stellen kann Fallzahlen von max. 50 Mündeln pro Amtsvormund werden überschritten (§ 55 Abs. 2 SGB VIII) → keine Zeit für die besonderen Bedarfe für UMA (Betreuung im Asylverfahren etc) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

22 D. Probleme in der Praxis
Bestellung eines Mitvormunds für den Wirkungskreis Asyl- und Ausländerrecht? Bejahend: 6. Senat des OLG Frankfurt/M. unter Verweis auf EU-Gesetzgebung (OLG Frankfurt, , 6 UF 121/16) Verneinend: bislang alle anderen OLG‘s BGH: noch keine Entscheidung; verneinend aber bzgl der Frage zur Ergänzungspflegschaft; arg.: rechtl. Vertreter hat sich die Kenntnisse anzueignen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

23 D. Beendigung der Vormundschaft
Anwendbares Recht? Solange das Mündel unter 18 Jahren alt ist -> Art. 15 KSÜ. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit wen­den die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an Deutsches Recht regelt die Beendigung der Vormundschaft in §§ 1882 f BGB -> Wegfall der Voraussetzungen, Tod oder Verschollenheit Mit Erreichen des 18. Lebensjahres ist das KSÜ nicht mehr anwendbar Anwendbares Recht folgt aus Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB: Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Beendigung der Vormundschaft richtet sich danach, wann das Mündel nach seinem Heimatrecht volljährig/geschäftsfähig wird Es sei denn, Person wurde als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt  dann ist nach Auffassung von Thorn in Palandt als Personalstatut das Recht am Wohnsitzes maßgeblich (Art. 12 GFK iVm Art. 5, 24 Abs. 1 EGBGB) -> STRITTIG Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

24 E. ÜberblicK und Ausländerrechtliche Besonderheiten bei UM
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

25 E. Überblick Seit / : Handlungsfähigkeit im Asylverfahren und aufenthaltsrechtlichen Verfahren ggü ABH auf 18 Jahre heraufgesetzt (§ 12 AsylG und § 80 AufenthG) Schriftliche Asylantragstellung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylG) Keine Wohnsitznahmeverpflichtung/räumliche Beschränkung im Asylverfahren Sonderbeauftragte beim BAMF für UMF Berücksichtigung kinderspezifischer Fluchtgründe Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

26 E. Überblick Hohe Anerkennungsquote im Asylverfahren
Keine Dublin-Überstellungen (Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO); FZ Dublin möglich (Art. 8 Dublin III-VO) Faktisches Abschiebungsverbot/Duldungsgrund § 58 Abs. 1a AufenthG Gute aufenthaltsrechtliche Perspektive über Schule/Ausbildung/Integration (§ 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG, § 25a AufenthG) Elternnachzug zu anerkannten minderjährigen Flüchtlingen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

27 die Ausländerbehörde (ABH)?
E. Was macht… die Ausländerbehörde (ABH)? das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)? die Bundespolizei? die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB)? das Regierungspräsidium? die Bezirksregierung? Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

28 die Genfer Flüchtlingskonvention? das Aufenthaltsgesetz?
E. Was regelt… das Grundgesetz? das Asylgesetz? die Genfer Flüchtlingskonvention? das Aufenthaltsgesetz? die Dublin III-Verordnung (VO)? die EU-Richtlinien? Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

29 eine Aufenthaltsgestattung? eine Duldung? eine Aufenthaltserlaubnis?
E. Was ist… eine BüMA? eine Aufenthaltsgestattung? eine Duldung? eine Aufenthaltserlaubnis? eine Fiktionsbescheinigung? Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

30 E. Im Einzelnen: Handlungsfähigkeit
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (bis 18 Jahre) brauchen seit dem / einen rechtlichen Vertreter für die Asylantragstellung beim BAMF und für die Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde (§12 AsylG und § 80 AufenthG) → vorher bestand Handlungsfähigkeit schon ab dem 16. Lebensjahr → Minderjähriger auf das Tätigwerden seines Vormunds angewiesen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

31 E. Im Einzelnen: Asylantragstellung § 14 AsylG
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen ihren Asylantrag schriftlich bei der Zentrale des BAMF in Nürnberg stellen, d.h. keine persönliche Vorsprache bei einer Außenstelle des BAMF erforderlich (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylG): Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat Nürnberg Aber: schriftliche Antragstellung entbindet nicht von der Teilnahme an der persönlichen Anhörung (§ 25 AsylG) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

32 E. Im Einzelnen: Wohnsitzauflagen/räumliche Beschränkung
laufendes Asylverfahren: da uM nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 AsylG), unterliegen sie keiner räumlichen Beschränkung (§ 56 AsylG) und keiner Wohnsitznahmeverpflichtung (§ 60 AsylG) → die Praxis vieler Ausländerbehörden, Wohnsitzauflagen und räumliche Beschränkungen auch im laufenden Asylverfahren zu verfügen, ist daher rechtswidrig Duldung: Wohnsitzauflage rechtmäßig, räumliche Beschränkung während der ersten drei Monate des Aufenthalts (§ 61 Abs. 1b AufenthG) rechtmäßig Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

33 Im einzelnen: Dublin-Überstellungen
Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO schließt Dublin-Überstellungen für UMF aus; der Staat, in welchem der junge Mensch seinen letzten Asylantrag gestellt hat, ist zuständig → Deutschland also zuständig, wenn hier Asylantrag gestellt wird → siehe auch Urteil des BVerwG v – 1 C 4.15 Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

34 F. Ablauf des Asylverfahrens
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

35 F. Ablauf des Asylverfahrens
Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Hauptsitz in Nürnberg Das BAMF prüft: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) Asylberechtigung (Art. 16a GG) Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG Einreise-/Aufenthaltsverbot Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

36 F. Ablauf des Asylverfahrens
Schriftlicher Asylantrag durch gesetzlichen Vertreter ( § 14 Abs. 2 AsylG) Anlage der Verfahrensakte durch das BAMF Datenabgleich mit Ausländerzentralregister (AZR) Zusendung der Eingangsbestätigung/Belehrung des BAMF Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung erfolgt durch die ABH (idR) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

37 F. Ablauf des Asylverfahrens
Ladung zu einem persönlichen Termin für die: Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) und Abfrage des Dublin-Fragenkatalogs für „UM“ (zur Familienzusammenführung) (Ladung zur) Anhörung durch einen Sonderbeauftragten des BAMF unter Hinzuziehung eines/r Dolmetscher/in in Anwesenheit des Vormunds Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

38 F. Ablauf des Asylverfahrens
Schriftliche Entscheidung des BAMF mit Rechtsmittelbelehrung (sog. Bescheid) Positive Entscheidung: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Negative Entscheidung: ggf Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Duldung Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

39 F. Muster einer Aufenthaltsgestattung
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

40 G. Alternativen zum Asylverfahren
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

41 G. Alternativen zum Asylverfahren - Duldung
Antrag auf Erteilung einer Duldung bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

42 G. Alternativen zum Asylverfahren - Duldung
Duldung bedeutet: Minderjähriger ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und diese Ausreisepflicht kann aktuell aufgrund eines bestimmten Grundes nicht vollstreckt werden → Aussetzung der Abschiebung Duldungsgründe: Tatsächliche o rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Bei uM: § 58 Abs. 1a AufenthG Ausbildung § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG, außer Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

43 G. Alternativen zum Asylverfahren - Duldung
Probleme in der Praxis bei UMA mit Duldung: Wohnsitzauflage Kein rechtmäßiger Aufenthalt →Abschiebung droht mit Erreichen des 18. Lebensjahres Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

44 G. Aufenthaltserlaubnisse aus der Duldung
Grundsatz hier: Aufenthaltserlaubnisse (AE) werden nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG); Passpflicht! Erteilung einer AE nach § 25a AufenthG („gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“) → 4jähriger Aufenthalt und Schulbesuch bzw Schulabschluss; keine LU-Sicherung; Antrag vor dem 21. Lebensjahr zu stellen; gute Integrationsprognose; Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG (inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis) bspw bei schwerer Erkrankung die die Abschiebung verhindert Härtefallantrag (§ 23a AufenthG) bei der zuständigen Härtefallkommission Erteilung einer AE nach § 18a AufenthG (Nach Abschluss einer Ausbildung) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

45 H. Rolle und Aufgaben des Vormunds im Asylverfahren und Verfahren gegenüber der ABH
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

46 H. Rolle und Aufgaben im Aufenthaltsrecht
Interessenvertreter des Kindes Garant für rechtliche Teilhabe Aufgaben Aufenthaltsrechtl Perspektivklärung → Kontakt Flüchtlingsberatungsstelle → Entscheidung Asylantrag oder Duldung Anträge stellen Kontakt zu BAMF/ABH ggf Begleitung zur Anhörung Rechtsmittel einlegen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

47 H. Grundsätzliches… Grundlagen für die aufenthaltsrechtliche Perspektivprüfung aneignen →was prüft das BAMF im Rahmen des Asylantrags? → wichtig, um zu wissen, ob ein Asylantrag sinnvoll ist Herkunftslandinformationen: Beratungsstelle für Flüchtlinge gemeinsam mit uM aufsuchen aber: mit der Stellung eines Asylantrags kann man aufenthaltsrechtlich fast nichts „falsch“ machen; Ausnahme: Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat (Anlage I zu § 29a AsylG) → Rat einer Flüchtlingsberatungsstelle/spezialisiertem Anwalt einholen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

48 Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes
Asylantrag (§ 13 Abs. 2 S. 1 AsylVfG) von Amts wegen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG) Internationaler Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) Flüchtlingsschutz (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

49 H. Was prüft das BAMF? Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG): Ein Ausländer ist Flüchtling (im Sinne der GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will 3. Verfolgungsakteure: Staat; Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; nichtstaatliche Akteure Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

50 H. Was prüft das BAMF? Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG):
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ernsthafter Schaden: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Unterschied zu Flüchtlingsschutz: keine Verfolgungsgründe Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

51 H. Was prüft das BAMF? Abschiebungsverbote:
Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG) z. B.: Mangelndes Existenzminimum bei UM ohne Familie im Heimatland. oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 AufenthG) z. B.: Erhebliche Verschlechterung einer Erkrankung. Unterschied zu subsidiärer Schutz: kein Verfolgungsakteur Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

52 H. Aufenthaltsrechtliche Perspektivklärung
Fluchtgründe mit dem Mündel erarbeiten und Abgleichen mit Herkunftslandinformationen Wenn Voraussetzungen vorliegen und glaubhaft, den Schutz beantragen, der ihm/ihr zusteht, darauf hat der Betroffene ein Recht – nicht mit Duldung zufrieden geben Alternativen zur Asylantragstellung mit dem/der Jugendlichen erörtern (auch Rückkehr, Familienzusammenführung mit Familienangehörigen/Verwandten in einem Drittstaat) Pro Asylantrag  Aufenthaltsgestattung ab Ersuchen (§ 55 AsylG), Vermeidung der Überstellung nach Dublin III-VO, Familienzusammenführung, Folgerechte Contra Asylantrag  Sicherer Herkunftsstaat, Traumatisierung, „Geschichte ist „noch“ nicht stimmig, offensichtlich keine Asylgründe (wirtschaftliche Interessen) So jetzt nochmal abschließend, was können Sie mit Ihrem Mündel erarbeiten, um diesen Prüfungsmarathon im Sinne des Kindes durchzustehen? Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

53 H. Verzicht auf Asylantragstellung
Zu überlegen wenn: Mündel ist so stark traumatisiert/belastet, dass es die Anhörung voraussichtlich nicht durchstehen wird ( -> asylunabhängiger Antrag bei der Ausländerbehörde auf AE § 25 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG) Sicherer Herkunftsstaat aussichtsloses Asylverfahren mit negativem Ausgang belastet die Kinder und Jugendlichen unnötig (wg d. Herkunftslandes, der Fluchtgründe etc.) Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG: bei einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ wegen gefälschten Beweismitteln, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 3 AsylG) darf vor Ausreise kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden (außer im Falle eines Anspruchs)! Möglicherweise späteren Zeitpunkt wählen, wenn die Geschichte des Mündels nicht glaubhaft erscheint Welche Gründe sprechen gegen den Asylantrag Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

54 Pro – Contra Asylantrag von Uta Rieger UNHCR, Rechtliche Grundlagen in der Arbeit mit UMF Februar 2016, Hannover Pro Asylantrag Bei positiver Entscheidung „hochwertiger“ Aufenthaltstitel mit entsprechenden Folge-rechten (Elternnachzug, schneller Wechsel in Daueraufenthalt, erleichterte Einbürgerung…) Mündliches Verfahren: Minderjähriger kann alle Gründe vortragen, Vormund kann in der Anhörung unterstützen Bundesamt bemüht sich um altersgerechtes Verfahren, geschulte Entscheider Bei vorherigem Asylantrag in einem anderen Dublinmitgliedstaat schützt der Asylantrag in Deutschland vor Rücküberstellung (Asylantrag vor Vollendung des 18. LJ stellen!) Asylantrag ermöglicht Familienzusammenführung mit Eltern, Geschwistern, Großeltern und Onkeln/Tanten im Rahmen des Dublinverfahrens (Asylantrag vor Vollendung des 18. LJ stellen!) Asylantrag sofort möglich, Aufenthaltssicherung während des Verfahrens Während des Verfahrens keine Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung, Zugang zu Ausbildung kann daher nicht an möglicherweise fehlender Mitwirkung scheitern Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

55 Pro – Contra Asylantrag von Uta Rieger UNHCR, Rechtliche Grundlagen in der Arbeit mit UMF Februar 2016, Hannover Contra Asylantrag Bei aussichtslosen Fällen, insbes. aus sicheren Herkunftsstaaten kein Asylantrag (außer es liegen schutzrelevante Aspekte wie z.B. Kinderhandel, familiäre Gewalt, Beschneidung etc. vor) Aufenthaltsrechtliche Einschränkung bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Dies aber nur bei § 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG (Täuschung, Fälschung etc.)! Lange Verfahrensdauer Aber Lange Verfahrensdauer gibt es auch bei Anträgen bei der ABH (z.B. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) und die Anträge müssen ausführlich schriftlich begründet werden Es gibt nicht viele Alternativen zur Aufenthaltssicherung und diese stehen ggfs. auch nach einem Asylverfahren offen (oder nur nach Asylverfahren z.B. Härtefallkommission in vielen Bundesländern) Viele Alternativen zur Aufenthaltssicherung bedürfen einer gewissen Aufenthaltsdauer und bestimmten Integrationsleistungen, wie den Aufenthalt sichern bis dahin? Bei UMF aus sicheren Herkunftsstaaten greifen reglementierende Regelungen auch wenn kein Asylantrag gestellt wird (z.B. kein Zugang zu Ausbildung) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

56 Pro – Contra Asylantrag von Uta Rieger UNHCR, Rechtliche Grundlagen in der Arbeit mit UMF Februar 2016, Hannover Contra Asylantrag erst mit 18 Jahren Bei einer Asylantragstellung nach Vollendung des 18. Lebensjahrs… … und nach Beendigung der Jugendhilfe droht eine EASY-Verteilung in ein anderes Bundesland … kann der Vormund sein Mündel nicht mehr im Asylverfahren unterstützen … kann dem jungen Menschen unterstellt werden, er stelle den Asylantrag allein um eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Folge: Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG + weitere mögliche Probleme der Aufenthalts-sicherung … kann der erst verspätet gestellte Asylantrag eventuell ein Dublinverfahren auslösen, es kann eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat drohen. Insbesondere wenn absehbar ist, dass für einen UM vor der Vollendung des 18. Lebens-jahres kein Vormund mehr bestellt wird, kann das Jugendamt für den Jugendlichen den Asylantrag stellen (in der Funktion der Notfallvertretung), insbesondere wenn dem Jugendlichen ansonsten gravierende Nachteile entstehen. Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

57 H. Welche Aufgaben kommen auf mich als Vormund im Rahmen des Asylverfahrens zu?
Ablauf des Verfahrens erörtern Schriftliche Asylantragstellung (keine Begründung erforderlich) Eingangsbestätigung einfordern (ggf telefonisch nachhaken) Erhalt der Aufenthaltsgestattung klären Klärung des Termins zur Anhörung (Zeit festlegen) Dolmetscher/Sonderbeauftragter klären uU Beratungsstelle/Rechtsanwalt aufsuchen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

58 H. Welche Aufgaben kommen auf mich als Vormund im Rahmen des Asylverfahrens zu?
Vorbereitung der Anhörung sowie Teilnahme an Anhörung Anhörungsprotokoll gemeinsam mit UMF durchsprechen und Korrekturen mitteilen Falls pos. Entscheidung: Aufenthaltserlaubnis bei ABH klären Falls neg. Entscheidung: Rechtsmittel einlegen, Duldung klären Wird Vormundschaft zwischendurch beendet: rechtzeitig zustellfähige Anschrift des Jugendlichen dem BAMF/ABH mitteilen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

59 H. Die Anhörung bei uM § 25 AsylG
„Herzstück“ des behördlichen Asylverfahrens Die Anhörung dient neben der Sachaufklärung der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Person („begründete Furcht“), deshalb Mündel erklären, weshalb der Vortrag möglichst detailliert und wahrheitsgetreu sein muss (BAMF kennt „Schiebergeschichten“) Dabei muss am Ende eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ für diese Verfolgung bzw. Gefahr des Schadens bei Rückkehr beim Entscheider bestehen. Dies wird zum einen aus dem Vortrag der Person, der Schlüssigkeit und der inneren Logik des Berichteten ermittelt (Chronologie, Widersprüche) aber auch durch Ermittlung der Situation im Herkunftsstaat oder Abgleich der Fluchtgeschichte Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

60 H. Die Anhörung bei uM § 25 AsylG
Dazu muss der Betroffene „persönlich“ angehört werden -> Das Kind oder der Jugendliche muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründen Dazu gehören die Angaben zu: persönliche Daten, Lebenslauf u. –umstände, Reiseweg (sicherer Drittstaat/Dublin), Wohnsitze, Aufenthalte in anderen Staaten, Schule, Fluchtgründe und die Umstände, die einer Abschiebung entgegen stehen (was befürchtet der Betroffene bei Rückkehr?) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

61 H. Die Anhörung bei UMF Erst nach Vormundbestellung (Dienstanweisung BAMF) schriftliche Ladung an uM und Vormund, idR wird keine konkrete Uhrzeit benannt, deshalb vorher anrufen und Uhrzeit vereinbaren, um unnötige belastende Wartezeiten für UMF zu vermeiden Anhörung durch sog. Sonderbeauftragten (für UMF) Möchte das BAMF dem Antragsteller ohnehin eine Statusform zuerkennen  schriftliches Verfahren statt Anhörung (§ 24 AsylG) Anhörungsprotokoll wird dem Vormund zugesandt Anhörungsprotokoll ist die Entscheidungsgrundlage des BAMF, deshalb sofort berichtigen, wenn etwas falsch protokolliert wurde, denn: Alle relevanten Gründe müssen hier vorgebracht werden, ansonsten muss das BAMF diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigen (§ 25 Abs. 3 AsylG) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

62 H. Aktive Unterstützung durch Vormund bei der Anhörung
Der Vormund hat ein Recht darauf in der Anhörung dabei zu sein und auch die Pflicht sich hier zu beteiligen, soweit dies dem Wohl des Mündels dient. Bei über 18-jährigen Mündeln Begleitung vorher ankündigen Hat das Mündel Alpträume bspw. (oder psychologische Begleitung), kann es sinnvoll sein, dies in Absprache mit seinem Mündel, bereits vorher anzubringen fallen Entscheider und „Anhörer_in“ auseinander, im Protokoll vermerken lassen um Pausen, Unterbrechungen, Vertagung bitten, ggfs. Entscheider „wechseln“ darauf achten, dass Dolmetscher tatsächlich nur übersetzt durch Zusatzfragen das Mündel unterstützen darauf achten, dass Gefühlsregungen protokolliert werden kindspezifische Belange ansprechen (Fluchtgründe) auf Protokollierung und Rückübersetzung bestehen, am Ende vorlesen lassen, Fehler beheben, im Zweifel schriftliche Stellungnahme ankündigen (Leitung). Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

63 H. Zustellung des Bescheids (umF)
Zustellung eines schriftlichen Bescheides (§ 31 I AsylG) IMMER an den Vormund bzw Rechtsanwalt seit Zustellungsdatum beachten, wesentlich für Klagefristen Der Bescheid enthält: Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung Bei negativen Bescheiden detaillierte Begründung Bei negativen Bescheiden Rechtsbehelfsbelehrung mit Übersetzung (auszugsweise) und Rückkehrinformation Bei positiven Bescheiden: Informationen im Merkblatt zu den Folgerechten! (Beispiel) Gem. § 11 AsylG findet gegen Entscheidungen des BAMF kein Widerspruch statt Nun möchte ich konkreter auf verfahrensrechtliche Besonderheiten bei Minderjährigen eingehen Die Tenöre befinden sich auch in der Übersicht, die sich in ihrer Mappe befindet. Da schauen wir später aber noch genauer rein. Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

64 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ort: Datum: Gesch.-Z.:
BESCHEID In dem Asylverfahren des MUSTERMANN, Otto geb. am in Musterstadt/Musterland wohnhaft: Musterstraße 1 11111 Musterort vertreten durch: Rechtsanwältin ergeht folgende E n t s c h e i d u n g : 1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt. 3. Internationaler subsidiärer Schutz wird nicht gewährt. 4. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Republik Musterland abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG wird auf …. ab dem Tag der Abschiebung befristet. Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

65 In dem Asylverfahren des
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ort: Datum: Gesch.-Z.: BESCHEID In dem Asylverfahren des MUSTERMANN, Otto geb. am in Musterstadt/Musterland wohnhaft: Musterstraße 1,11111 Musterort vertreten durch: Rechtsanwältin ergeht folgende E n t s c h e i d u n g : 1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Internationaler subsidiärer Schutz wird nicht gewährt. 4. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Republik Musterland abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG wird auf …. ab dem Tag der Abschiebung befristet. Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

66 Susanne Achterfeld, LL. M. - DIJuF e. V
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

67 Fallarbeit  Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

68 H. Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrags
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) auf Verpflichtung des BAMF auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs AufenthG. Kein Anwaltszwang Keine Gerichtsgebühren So, nun kommen wir zu der Frage, was machen Sie bei einem negativen Bescheid? Sie haben hoffentlich einen Anwalt, wenn Sie hier aber einen Überblick haben, wird es sicherlich nicht schaden um diesen zu kontrollieren, Sie sind für das Kindeswohl verantwortlich – nicht der Anwalt Wird sowohl der Asylantrag abgelehnt als auch die übrigen Püppchen ( Schutzmöglichkeiten), dann Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Asylantrags (Asylberechtigung) unter Verneinung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und die Abschiebungsandrohung in den Heimatstaat richtet sich das Rechtsschutzbegehren regelmäßig auf die Verpflichtung auf Zuerkennung Asylberechtigung/int. Schutz Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

69 H. Klagefristen Klagebegründungsfrist ein Monat ab Zustellung
Ablehnung als einfach unbegründet: Klagefrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung, Klage hat aufschiebende Wirkung, Offensichtlich unbegründet (gibt es bei uM nicht mehr, es sei denn Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat) Klagefrist beträgt 1 Woche ab Zustellung, Klage hat keine aufschiebende Wirkung  Eilantrag erforderlich (bei unverschuldetem Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Ausreisefrist 1 Woche, keine Aufenthaltsgestattung, Möglichkeit der Duldung, in der Regel keine alternativen Aufenthaltserlaubnisse möglich  Sperrwirkung d. § 10 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 30 Abs. 3 Nr. 1-6 AsylG Klagebegründungsfrist ein Monat ab Zustellung Hier nun ein paar verfahrensrechtliche Besonderheiten, die bei den Fristen und Anträgen zu beachten sind Widerspruch und Klage im Aufenthaltsverfahren lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt (§ 84 AufenthG). Offensichtlich unbegründet (wirtschaftliche Gründe bspw.) Wenn Antrag als offensichtlich abgelehnt wird, weil Vorbringen widersprüchlich, oder falsche oder gefälschte Beweise eingeführt, Mitwirkungspflicht verletzt -> dann darf kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden, es sei denn es besteht Anspruch ( §10 Abs. 3 AufenthG iVm § 30 Abs. 3 AsylVfG unbeachtlich (§ 29 AsylVfG: „Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.“) offensichtlich unbegründet (§30 AsylVfG:…wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. abgelehnt wird (§ 74 Abs.1, § 36 Abs. 3 AsylVfG). Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

70 Susanne Achterfeld, LL. M. - DIJuF e. V
Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

71 MUSTER Asylklage (Ablehnung als einfach unbegründet
An das Verwaltungsgericht … Adresse Vorab per Telefax: Verpflichtungsklage des …. Staatsangehörigen …(Name, Adresse) gesetzlich vertreten durch (Vormund, Adresse) – Kläger – gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter der Außenstelle … des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Adresse – Beklagte – wegen Asylrecht und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Ich erhebe Klage und beantrage: Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Referat … vom …, zugestellt am …, Az. ….verpflichtet, festzustellen, dass der … Asylberechtigter ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 Hs 1 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise  Dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zuzuerkennen;  festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf [Herkunftsland] vorliegen. Sowie Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen. Eine Kopie des angefochtenen Bescheids ist beigefügt. Klagebegründung (kann nachgereicht werden) Unterschrift!!!! Bescheid in Kopie beifügen/Nachweis der Vertretung nicht vergessen!! Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

72 H. Dublin III und die Familienzusammenführung nach EU-Recht
Ziel: Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags Bei uM -> der Staat, in dem sich verwandte Personen rechtmäßig aufhalten. Nach Asylantragstellung und vor der Anhörung findet die sog. Dublin-Befragung statt  nicht zu verwechseln mit der Anhörung!! Für Familienzusammenführung ist deshalb die Asylantragstellung erforderlich Falls Familienzusammenführung möglich und iSd Kindeswohls Antrag bei Dublin Abteilung Außenstelle Dortmund stellen Übernahmeverfahren und Kindeswohlprüfung durch beide Staaten Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

73 H. Mögliche Personen iRd Familienzusammenführung Dublin III
Familienzusammenführung möglich zu: Eltern oder Geschwistern, soweit es dem Kindeswohl dient (Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO) Zu Onkel, Tante, Großeltern, wenn in einer Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass die Person für den Minderjährigen sorgen kann und es dem Kindeswohl dient (Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO) Bei in unterschiedlichen EU Mitgliedstaaten aufhältigen Verwandten entscheidet das Kindeswohl (Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO) → Voraussetzung für den Familiennachzug Wunsch muss kundgetan werden, alle Parteien müssen einen Asylantrag gestellt haben Achtung! Familienbegriff im stetigen Wandel! (Pflegeeltern) Vss ist ein rechtmäßiger Aufenthalt der Familienangehörigen und die Behörden sind verpflichtet nach Familienangehörigen zu suchen, allerdings im Moment ein Kapazitätsproblem Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

74 H. Elternnachzug aus dem Heimatland zu anerkanntem uM nach Deutschland
Für anerkannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/Asylberechtigte besteht ein Rechtsanspruch auf Nachzug der Eltern (§ 36 Abs. 1 AufenthG; nach BVerwG Urteil v C 9.12 beider Eltern) Minderjährigkeit wird nicht durch Antragstellung „eingefroren“,  muss bis zur Einreise vorliegen (BVerwG Urteil v C 9.12) Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erforderlich (Wohnraum, Lebensunterhaltssicherung) Weitere Familienangehörige, nur zur Vermeidung einer ungewöhnlichen Härte Bei ausreichend Wohnraum und Lebensunterhaltssicherung Aufenthaltstitel Problem seit subsidiär Schutzberechtigte (kein Familiennachzug bis ) Diese Möglichkeit betrifft tatsächlich nur die Vormünder, da das Kind hier schon anerkannt wurde. Vollständigkeitshalber wird das aber hier angesprochen. Problem, dass wenn sich ein personensorgeberechtigter Elternteil hier aufhält evtl. dieser Anspruch nicht besteht -> aber Aufenthalt ist dennoch zu gestatten. Familienzusammenführungsrichtlinie Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

75 H. Elternnachzug aus dem Heimatland zu anerkanntem uM nach Deutschland
Visumsverfahren  persönliche Antragstellung durch die Eltern bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland (bzw. bei Aufenthalt in einem anderen Land wegen Krieg, dann im Aufenthaltsland); siehe Merkblätter der jeweiligen Auslandsvertretung Unterstützung durch Vormund bei Beibringung der notwendigen Unterlagen Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

76 H. Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands – Problem Residenzpflicht?
Im Asylverfahren: Räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung von drei Monaten gilt für uM nicht (Wortlaut § 56 AsylG)(!) Wohnsitzauflage im Asylverfahren nach § 60 AsylG gilt ebenfalls nicht (!) (Wortlaut § 60 AsylG) Örtliche Zuständigkeit SGB VIII – Übernahme durch den unzuständigen Träger aus humanitären Gründen (§ 88 Abs. 3 S. 2 SGB VIII) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

77 H. Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands – Problem Residenzpflicht?
Im Rahmen der Duldung Räumliche Beschränkung besteht bei Geduldeten im Gebiet des Landes für einen Zeitraum von 3 Monaten – auch für umA Wohnsitzauflage wird erteilt, wenn Lebensunterhalt nicht gesichert wird (in der Praxis bei umA selten – falls doch Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage aus humanitären Gründen gem. § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG Örtliche Zuständigkeit SGB VIII – Übernahme durch den unzuständigen Träger aus humanitären Gründen (§ 88 Abs. 3 S. 2 SGB VIII) Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)

78 H. Verfahren ggü Ausländerbehörde
Grundsatz: ABH zuständig für die „praktischen“ Dinge → Erteilung der Duldung → Erteilung der Aufenthaltsgestattung (idR) → Erteilung der Aufenthaltserlaubnis → Streichung Wohnsitzauflage etc Merkposten: zwar trifft die Mitarbeiter/innen der ABH eine gesetzlich verankerte Auskunfts- und Beratungspflicht (§ 25 VwVfG), dieser wird jedoch mangels eigener Rechtskundigkeit häufig nicht in ausreichender Weise nachgekommen → Auskünfte sind nicht immer verlässlich Susanne Achterfeld, LL.M. - DIJuF e.V. Dieses Projekt wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Integrations- und Migrationsfond (AMIF)


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