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Veröffentlicht von:Achim Graf Geändert vor über 7 Jahren
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Das ordentliche Ausländerrecht Zwangsmassnahmen
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Übersicht Haft bzw. Einsperrung: –kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) –Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG) –Ausschaffungshaft: ordentliche (Art. 76 Abs. 1 und 3 AuG) kurze (Art. 76 Abs. 2 AuG) wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (Art. 77 AuG) –Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) Rayonverbot und –zuweisung: Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AuG)
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Kurzfristige Festhaltung Art. 73 AuG: Personen ohne Bewilligung Haftgrund: zwecks Eröffnung einer Verfügung über Anwesenheitsstatus oder zwecks Identi- tätsabklärung maximale Haftdauer: drei Tage auf Gesuch hin nachträgliche richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit keine Anrechnung der Haft auf andere Haftarten
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Vorbereitungshaft Art. 75 AuG: Haftzweck: Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens, insbes. bei Asylgesuch Voraussetzungen: –keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung –während Vorbereitung eines Entscheides über Aufenthalts- berechtigung –verschiedene Haftgründe, insbes.: Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung Nichtbefolgen eines Einreiseverbots strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung wegen ernsthafter Bedrohung bzw. Gefährdung anderer maximale Haftdauer: sechs Monate
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Ausschaffungshaft Art. 76 AuG: Haftzweck: Sicherstellung des Vollzugs eines Entfernungsentscheids Voraussetzungen: –Eröffnung eines erstinstanzlichen, nicht zwingend rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheides –Verschiedene Haftgründe, insbes: wenn vorher bereits in Vorbereitungshaft teilweise gleiche Haftgründe wie bei Vorbereitungshaft Untertauchensgefahr Verletzung der Mitwirkungspflichten nach AuG oder AsylG Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 lit. a-c AsylG (insbes. Identitätstäuschung) –Vollzug der Entfernungsmassnahme muss objektiv möglich sein –Beschleunigungsgebot Haftdauer: –ordentliche: zunächst drei Monate, danach verlängerbar bis maximal 18 Monate –ausserordentliche: Haft gestützt auf asylrechtlichen Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle nach Art. 32-35 AsylG: 20 Tagv
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Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung Art. 77 AuG: Haftzweck: Sicherstellung des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung bzw. Organisation der Ausschaffung, ins- bes. wenn Maximaldauer der ordentlichen Ausschaf- fungshaft bereits abgelaufen ist Voraussetzungen: –vollstreckbarer Entscheid –Missachtung der Ausreisefrist –Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung maximale Haftdauer: 60 Tage (nicht anzurechnen auf Maximaldauer der Ausschaffungshaft) Beschleunigungsgebot
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Durchsetzungshaft Art. 78 AuG: Haftzweck: Sicherung des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung bzw. Erzwingung der Ausreise bzw. der Mitwirkung an Organisation derselben (teilweise Beugecharakter) Voraussetzungen: –Rechtskräftige Entfernungsmassnahme –Missachtung der Ausreisefrist –Unmöglichkeit des Vollzugs wegen Verhaltens der ausländischen Person –Ausschaffungshaft oder sonstige mildere Massnahme ausgeschlossen –Möglichkeit der selbständigen Ausreise bei pflichtgemässem Verhalten (Mitwirkung) Dauer: –Erwachsene: ein Monat, verlängerbar jeweils um zwei Monate bis maximal 18 Monate –Minderjährige ab 15 Jahren: höchstens neun Monate
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Gemeinsame Regeln für Hafttatbestände bei Kombination bzw. Aneinanderreichen verschiedener Haftarten maximale Haftdauer von 24 Monaten (Art. 79 AuG) Schengen: max. 18 Monate Verfahren (Art. 80 AuG): –gerichtliche Kontrolle innert 96 Stunden –Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs nach einem Monat, danach alle zwei Monate Haftbedingungen (Art. 81 AuG): –geeignete Räumlichkeiten –Vermeidung der Zusammenlegung mit Strafgefange-nen oder strafprozessualen Häftlingen –soweit möglich, geeignete Beschäftigung
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Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Haft als erheblicher Eingriff in die Bewegungs- freiheit besonders heikel wesentlich insbes. Art. 5 EMRK, persönliche Freiheit, Legalitätsprinzip, Verhältnismässigkeit Anreize zur Freiwilligkeit (z.B. Rückkehrhilfe) c. Zwang (insbes. Haft) betreffend Haftbedingungen: –Art. 3 EMRK (« unmenschliche Behandlung » als Grenze) –liberaleres Regime als bei strafrechtlicher oder –pro- zessualer Haft –insbes. Möglichkeit zu sozialen Kontakten
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Ein- und Ausgrenzung Art. 74 AuG: Auflage an eine Person, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung; Rayonzuweisung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung; Rayonverbot) Voraussetzungen: –keine Anwesenheitsbewilligung –Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (insbes. Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels) –rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid –Missachtung einer Ausreisefrist zuständiger Kanton: –derjenige, der für Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständig –Ausgrenzung auch durch Kanton, in dem fragliches Gebiet liegt Möglichkeit einer Gerichtsbeschwerde obligatorisch
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