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LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

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Präsentation zum Thema: "LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V."—  Präsentation transkript:

1 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
Meisterkurs BFS 2015 Lebensmittelrecht Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

2 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
Themenübersicht U 01 Lebensmittelrecht – Entwicklung, Zweck, Rechtsgrundlagen U 02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) U 03 Zusatzstoff-ZulassungsVO U 04 Lebensmittel-Kennzeichnung U 05 QUID U 06 PreisangabenVO U 07 Eichrechtliche Bestimmungen U 08 Produkthaftung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

3 U 01 Lebensmittelrecht Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 24ff
Historische Entwicklung des Lebensmittelrechts: 15. Jhdt. v. Chr. Lebensmittelrechtliche Gebote bei den Hehitern 1516 n. Chr. Frühestes Lebensmittelgesetz in Deutschland: Reinheitsgebot für die Bierherstellung durch Herzog Wilhelm IV in Bayern. 1872 Entstehung eines Strafgesetzbuches mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften – in einem einzigen Paragrafen (§ 367 Nr. 7) war das Feilhalten und Verkaufen verfälschter oder verdorbener Lebensmittel verboten 1879 Nahrungsmittelgesetz (NMG) –mit vorbeugender ordnungspolizeilicher Kontrollmöglichkeiten wegen zahlloser Missbrauchsfälle, daneben zahlreiche Spezialgesetze wie z.B. Weingesetz 1892, Margarinegesetz 1897, Farbengesetz 1887 1927 Lebensmittelgesetz (LMG) – neben Herstellungs- und Verkehrsverbot gesundheitsschädlicher Lebensmittel gesetzliches Täuschungs- und Irreführungsverbot 1974 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) – verstärkter Schutz vor Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und Tierarzneimitteln, Konkretisierung des Irreführungsschutzes, Herabsetzung der Höchststrafen 2005 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

4 U 01 Lebensmittelrecht Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 24ff
Historische Entwicklung des Lebensmittelrechts: Bäckerschupfen oder Bäckertaufe war im Mittelalter eine Bestrafungsform für Bäcker, welche Brot mit zu geringem Gewicht oder von minderwertiger Qualität herstellten. (in München zuletzt 1810) Eine solche Bestrafung wurde von der Bevölkerung oftmals als eine Art von Volksfest gefeiert, bei welchem der Bäcker öffentlich an den Pranger gestellt wurde. Der schuldig Gesprochene wurde in einem Korb (Schupfe, Prelle) oder mittels einer Wippe einige Male in Wasser oder in Unrat getaucht, zusätzlich wurde er von den Anwesenden mit Steinen beworfen und gedemütigt. (Quelle: Wikipedia) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

5 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Zweck des heutigen Lebensmittelrechts (§ 1 LFGB)  1. Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen 2. Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung 3. Sachgerechte Information der Verbraucher über die Zusammensetzung der Lebensmittel    Heutiges Lebensmittelrecht bezieht sich auf alle Lebensmittel, Gegenstände und Menschen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

6 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
EU-Primärrecht (z.B. AEUV) Grundfreiheiten, v.a. Warenverkehrsfreiheit (keine Zölle, keine mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), Arbeitnehmerfreizügigkeit EU-Sekundärrecht Verordnungen (gelten direkt) und Richtlinien (müssen in nationales Recht umgesetzt werden (z.B. VO (EG) 178/2000, RiL2000/13/EG) =EtikettierungsRiLi umgesetzt durch LMKV Grundgesetz U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: Einfache Gesetze (z.B. LFGB) Rechtsverordnungen (z.B. LMKV, NKV) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

7 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 1. EG-Verordnung Nr. 178/2002 (Basisverordnung Nr. 2) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit = Erstmals gemeinsames Dachgesetz für Lebensmittel und Futtermittel auf nationaler Ebene. Ziele: Gesundheitsschutz und Verbraucherschutz, Binnenmarkt, einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten. • Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt für alle Produktionsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. direkte Wirkung in den Mitgliedsstaaten. LFGB passt nationales Lebensmittel- und Futtermittelrecht an die Vorgaben der unmittelbar geltenden Basisverordnung (seit ) an und ergänzt diese. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

8 U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen:
EG-Verordnung Nr. 178/2002 (Basisverordnung Nr. 2) Drei Säulen: Grundsätze der Lebensmittel-sicherheit Europäische Lebensmittel-behörde EFSA (European Food Safety Authority) Gegenmass-nahmen bei Lebensmittel-krisen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

9 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: EG-Verordnung Nr. 178/2002 (Basisverordnung Nr. 2) Grundsatz Art. 14: (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind, b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Prinzip der Rückverfolgbarkeit (Art. 18 Abs. 1): Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. (…) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

10 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: EG-Verordnung Nr. 178/2002 (Basisverordnung Nr. 2) Schnellwarnsystem: Kommission, EFSA und Mitgliedstaaten ernennen jeweils eine Kontaktstelle, die Mitglied des Netzes ist. Bei Informationen über oder Maßnahmen im Zusammenhang mit (potenziell) gesund-heitsschädlichen Produkten erfolgt deren Weitergabe über die Kommission. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

11 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 2. Lebensmittel- Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch v (LFGB) am in Kraft getreten Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ersetzt das bisherige Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Passt das nationale Lebensmittel- und Futtermittelrecht an die Vorgaben der unmittelbar geltenden EU-Basisverordnung an und ergänzt diese. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

12 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 3. Gemeinschaftliches Lebensmittelrecht: Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, soweit keine EG-weiten Regelungen vorhanden (Jedes von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnis ist auch in einem anderen Mitgliedstaat verkehrsfähig, außer, es bestehen gesundheitliche Bedenken). Dieser Grundsatz wurde in § 54 LFGB festgeschrieben, indem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft abweichend von den deutschen Regelungen zugelassen wird und die formalen Voraussetzungen an das Zulassungsverfahren geregelt werden. Abweichungen vom deutschen Recht hinsichtlich Aufmachung oder Zusammensetzung sind angemessen kenntlich zu machen. z.B. kann dadurch eine Backware aus Italien einen künstlichen Aromastoff enthalten, der nach deutschem Recht nicht zulässig wäre. Trotzdem darf nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung i.V.m. § 54 LFGB diese Backware in Deutschland in Verkehr gebracht werden, nachdem dies angemeldet wurde und keine gesundheitlichen Bedenken geltend gemacht wurden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

13 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 4. Lebensmittelrechtliche Gesetze: z.B. Milch- und Fettgesetz Margarinegesetz Weingesetz 5. Lebensmittelrechtliche Verordnungen/Richtlinien: Zusatzstoff-VO Kakao-VO Konfitüren-VO Richtlinie für Vanillezucker Richtlinie für Backmittel Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

14 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 6. Leitsätze für Brot und Kleingebäck Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (I): • Begriff (§ 15 Abs. 1 LFGB): „Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.“ • Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch- Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen (§ 15 Abs. 2 LFGB). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

15 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 6. Leitsätze für Brot und Kleingebäck Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches : • Beispiele: - Leitsätze für Feine Backwaren (LMLFeinBackw) - Leitsätze für Erfrischungsgetränke (LMLErfrGetr) - Leitsätze für Speiseeis und Speiseeis-Halberzeugnisse (LMLSpeiseeis) • Rechtliche Einordnung: Die Leitsätze sind keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern vorweggenommene „Sachverständigengutachten von besonderer Qualität“. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

16 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 6. Leitsätze für Brot und Kleingebäck  Die Leitsätze gelten für Brot und Kleingebäck, für die zu ihrer Herstellung bestimmten vorgebackenen Erzeugnisse oder Teige sowie für die zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmten Backmischungen. am 24. März 1994 im Bundesanzeiger Nr. 58 bekannt gemacht , Änderung erfolgte am 25. August 1998. der Verabschiedung der Leitsätze sind mehrjährige Beratungen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission vorangegangen. An den Beratungen waren Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesernährungsministeriums sowie Vertreter aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft beteiligt. Die nun vorliegenden Leitsätze stellen einen Kompromiss dar, der nach sorgfältiger Erörterung der oft höchst unterschiedlichen Auffassungen, gefunden wurde. haben nicht den Rang eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung , aber dennoch große Bedeutung. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

17 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 6. Leitsätze für Brot und Kleingebäck Bedeutung: Bei manchen Normen kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Beispiel: § 11 LFGB. Eignung zur Irreführung bei Abweichen von Verbraucher-erwartung und tatsächlicher Beschaffenheit. Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches begründen eine Vermutungs-wirkung hinsichtlich der Erwartung des Verbrauchers. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

18 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 6. Leitsätze für Brot und Kleingebäck Bedeutung nach der Lebensmittelinformationsvrordnung (LMIV): Lebensmittel, deren Verkehrsbezeichnung nicht durch Rechtsvorschriften festgelegt ist, müssen entsprechend den Vorschriften der LMIV entweder mit der nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung versehen werden. Die in den Leitsätzen vorgesehenen Bezeichnungen entsprechen der allgemeinen Verkehrsauffassung und genügen deshalb in jedem Fall den Anforderungen der LMIV. Es ist jedoch erlaubt, an ihrer Stelle Beschreibungen zu gebrauchen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

19 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 6. Leitsätze für Brot und Kleingebäck z.B. (für die Brotgetreidearten Weizen und Roggen) Ø Weizen- (oder Weiß-) Brot: mindestens 90 % Weizenanteil Ø Weizenmischbrot: % Weizenanteil Ø Roggenmischbrot: % Roggenanteil Ø Roggenbrot: mindestens 90 % Roggenanteil (Ausnahme für Roggenbrötchen: Diese dürfen bereits bei mindestens 50 % Roggenanteil so heißen.) Ø Mehrkornbrot: aus drei oder entsprechend mehr verschiedenen Getreidearten (davon mindestens eine Brotgetreideart), jede "Nicht-Brotgetreide-Art" mindestens mit 5 % Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

20 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: BLL-Richtlinien: • Herausgeber: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. • Erstellung durch Fachverbände und Wissenschaftler (keine Beteiligung von Verbraucherverbänden). • Rechtsnatur: Privates, rechtlich unverbindliches Regelwerk. • Bedeutung: Gutachterliche Äußerung der Lebensmittelwirtschaft. ( Heranziehung bei Ermittlung der Verkehrsauffassung) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

21 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 8. EG-Marktordnungsrecht Früher: 21 verschiedene GMOen für verschiedene Erzeugnisgruppen (sog. Grundverordnungen), z.B. • Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter • Saatgut, Hopfen, Flachs, Hanf • Olivenöl u.ä. • Obst, Gemüse, Bananen • Wein, Rohtabak • Rindfleisch. Milch, Milcherzeugnisse • Schweinefleisch, Geflügelfleisch • Schaf-/Ziegenfleisch • Eier Seit 2008: Vereinheitlichung in VO (EG) 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über einheitliche GMO) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

22 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 8. EG-Marktordnungsrecht Problem: Die Gewährleistung hoher Preise führte zu ständiger Überschussproduktion und sehr hohen Belastungen des EGHaushalts. • Gegenmaßnahmen: - Mitverantwortungsabgaben und Stabilisatoren (bei Überschreiten bestehender Schwellen) - Selbstregulierung über Erzeugerquoten - statt Preisstützung  direkte Einkommensbeihilfen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

23 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 9. Codex Alimentarius • Sammlung internationaler Lebensmittelstandards und weiterer Regelungen. • Erarbeitet durch Codex Alimentarius-Kommission (CAC)  gemeinsames Gremium der Food and Agriculture Organization (FAO) und der World Health Organization (WHO). • Ziel: Sicherstellung der Unbedenklichkeit, Unverfälschtheit und der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Lebensmitteln. • Sämtliche Mitgliedstaaten der EU sind Mitglied im Codex Alimentarius. Seit Ende 2003 ist die EG der Codex-Alimentarius-Kommission beigetreten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

24 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Lebensmittelrecht Rechtsgrundlagen: 9. Codex Alimentarius Inhalt: • Codex-Standards  Umfassende Anforderungen an Zusammensetzung, Qualität, Kennzeichnung und Angebot von Lebensmitteln, die hauptsächlich zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.  Varianten: Weltweite/regionale Standards; allgemeine (horizontale) Standards; (vertikale) Produktstandards.  Standards sind Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten (BGH LRE 6, 81, 83 – Milchfettgemisch). Rechtsverbindlichkeit erst durch förmliche Umsetzung. • Codes of Practice (Verfahrensregeln) • Guidelines (Leitlinien) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

25 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Regelungsinhalte Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005, das (laut Anhang zur Fußnote 1) der Umsetzung von 75 Rechtsakten (!) der EG dient. Das LFGB ist ein Rahmengesetz, in dem die Grundbegriffe und Grundmaßstäbe für das gesamte Lebensmittelrecht festgelegt sind. Alle anderen Bestimmungen sind Folgegesetze oder Folgeverordnungen und fußen auf den Grundbegriffen dieses Gesetzes oder der so genannten Lebensmittel-Basis-Verordnung der EU. In den Folgegesetzen oder Folgeverordnungen wird dann in vielen Einzelbestimmungen genauer festgelegt, was im LFGB nur allgemein zum Ausdruck gebracht ist LFGB als Umsetzung des europäischen Lebensmittelrechts - Verweisungen auf EG-Normen (v. a. Verordnung (EG) Nr. 178/2002) - Nur teilweise Übernahme von Formulierungen, unter Weiterverwendung überkommener Definitionen (z.B. „Zusatzstoffe“) - Äußerlich Neukodifikation, inhaltlich Überarbeitung von LMBG und Futtermittelgesetz - Umsetzung von EG-Richtlinien Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

26 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Regelungsinhalte Charakteristika des LFGB: • Starker europarechtlicher Bezug, wichtig nicht nur bei der Frage nach dem anwendbaren Recht, sondern auch bei der Auslegung der nationalen Regelungen (richtlinienkonforme Auslegung). • Zusammenführung von Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Ausklammerung der Tabakerzeugnisse • Detaillierte Benennung von Maßnahmen in § 39 LFGB • Information der Öffentlichkeit, § 40 LFGB (Transparenzgebot) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

27 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Regelungsinhalte Gliederung im LFGB Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen, Zweck, Geltungsbereich, Definitionen Abschnitt 2: Verkehr mit Lebensmitten Vorschriften zum Schutz der Gesundheit Vorschriften zum Schutz vor Täuschung. Abschnitt 3: Verkehr mit Futtermitteln Abschnitt 4: Verkehr mit kosmetischen Mitteln Abschnitt 5: Verkehr mit Bedarfsgegenständen Abschnitte 6-11: Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse Überwachung Monitoring Import und Export Straf- und Bußgeldvorschriften Schlußbestimmungen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

28 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Regelungsinhalte Gliederung der 2. Basisverordnung (VO 178/2002) Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Kapitel II Allgemeines Lebensmittelrecht Kapitel III Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Kapitel IV Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle Kapitel V Verfahren und Schlußbestimmungen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

29 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Regelungsinhalte LFGB Grundsätze – Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt: • Grundsatz: Das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen iSd LFGB ist grundsätzlich zulässig. Dies gebietet schon die europarechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit. • Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn durch das konkrete Erzeugnis Gesundheits-gefahren drohen bzw. wenn es unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird. Für manche Gruppen von Lebensmitteln ist dieses Regel- Ausnahme-Verhältnis allerdings umgekehrt (z.B. Lebensmittel-Zusatzstoffe, Neuartige Lebensmittel). • Stattdessen: (Präventives) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. • Auf europäischer Ebene ist eine Zunahme von präventiven Verboten zu beobachten, z.B. Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006, 1925/2006. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

30 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Begriffsbestimmungen/ Definitionen im LFGB „Lebensmittel“ LFGB § 2 (2) i. V. m. Art. 2 Lebensmittel-Basis-Verordnung Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi, sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Nicht zu Lebensmitteln gehören: Futtermittel, lebende Tiere, Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak, Betäubungsmittel, Rückstände und Kontaminanten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

31 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Begriffsbestimmungen/ Definitionen im LFGB „Bedarfsgegenstände“ LFGB § 2 (6) (Gegenstände, mit denen Lebensmittel bei der Herstellung oder Verarbeitung in Berührung kommen und die deren Beschaffenheit beeinflussen können) sind Materialien und Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG)1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Geschirr, Bestecke, Arbeitsgeräte, Verpackungen, Behältnisse) Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen (z.B. Dosen, Tuben) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen (z.B. Zahnbürsten) Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (z.B. Schwamm) Spielwaren und Scherzartikel Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände i.S.d. Nr. 1 bestimmt sind Imprägniermittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Duftbäumchen, Duftspender, Raumspray) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

32 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Begriffsbestimmungen/ Definitionen im LFGB LFGB § 3 weitere Begriffsbestimmungen (auch Art 3 Basis-VO) - Inverkehrbringen (Bereithalten für Verkaufszwecke, Verkauf, Vertrieb, andere Formen der Weitergabe) - Herstellen - Behandeln (Wiegen, Messen, Um-/Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Tief-/Gefrieren, Auftauen, Aufbewahren, Befördern) - Verbraucherin oder Verbraucher: - Lebensmittelunternehmen: alle Unternehmen, die mit Produktion/Verar- beitung/Vertrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausführen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

33 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln Lebensmittelrecht Lebensmittelrecht Vorschriften zum Schutz der Gesundheit Vorschriften zum Schutz vor Täuschung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

34 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
1. Verbote zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher im LFGB Das erste Grundanliegen des LFGB besteht darin, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Hiermit wird die Pflicht des Staates, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, in Verbots-Vorschriften umgesetzt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

35 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
1. Verbote zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher im LFGB § 5 Abs. 1 S. 1 LFGB: „Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.“ • Dieses Verbot ergänzt das Verkehrsverbot aus Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. (Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden; nicht sicher sind Lebensmittel, wenn sie a) gesundheitsschädlich sind und oder b) für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind.  Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels (Lebensmittelsicherheit) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

36 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
1. Verbote zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher im LFGB LFGB § 5 in Verb. mit Art. 14 Abs. 2 Lebensmittel-Basis-Verordnung Es ist verboten, - gesundheitsschädliche Lebensmittel herzustellen oder zu behandeln (z.B. Brezeln mit überdosierter Lauge, Backwaren mit Plastiksplittern). - gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr zu bringen - Stoffe in Verkehr zu bringen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können (wenn von ihnen gesundheitlichen Gefahren ausgehen) (z.B. Duftparafinstücke als Lufterfrischer, die aussehen wie Haribo Gummidrops, Essigessenz in Getränkeflaschenaufmachung) Nach Art. 14 ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher sind, in den Verkehr zu bringen, wobei als nicht sicher gesundheitsschädliche und nicht zum menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittel gelten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

37 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
1. Verbote zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher im LFGB LFGB § 6 Es ist verboten, nicht zugelassene Zusatzstoffe zu verwenden LFGB § 30 Es ist verboten, - gesundheitsschädliche Bedarfsgegenstände herzustellen (z.B. lebensmittelunverträgliche Farbe am Arbeitstisch) - gesundheitsschädliche Bedarfsgegenstände in Verkehr zu bringen (z.B. behandelte Spanplatten) - Bedarfsgegenstände bei der Lebensmittelherstellung so zu verwenden, dass sie geeignet sind, beim Verzehr der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen (z.B. Kupferkessel) LFGB § 31 Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu verwenden, dass von ihnen gesundheitsschädliche Stoffe auf Lebensmittel übergehen können (z.B. Bleibecher, Malerwalzen) Unter Verstoß gegen Abs. 1 hergestellte oder behandelte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

38 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Mit diesen Verboten soll verhindert werden, dass der Kunde durch Nachahmung oder Verfälschung von Lebensmitteln und auch durch irreführende Bezeichnungen getäuscht oder übervorteilt werden kann. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

39 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz: §§ 11 LFGB, 5 UWG § 11 Abs. 1 LFGB: • Zentrale Verbotsnorm der Täuschung im Verkehr mit Lebensmitteln • Generalklausel (S.1) und Regelbeispiele „insbesondere“ (S.2) • Begriff der „Irreführung“  „Zur Täuschung geeignet“  „im Verkehr“, d.h. betrifft nicht den privaten Bereich  enge Verknüpfung mit §§ 5, 5a UWG: täuschende Aussagen im Lebensmittel-bereich stellen auch wettbewerbsrechtlich relevante Täuschungen dar. • Aus § 11 LFGB keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüche für Mitbewerber und Verbände Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

40 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LFGB § 11 Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn 1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, (z.B. aktuell „Schwarzwaldmilch“)  2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftliche nicht hinreichend gesichert sind  3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben. (z. B. Roggenganzbrot ohne Konservierungsstoffe, „reiner Kaffee“ = Werbung mit Selbstverständlichkeiten) 4. wenn einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

41 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LFGB § 11 (2) Es ist ferner verboten 1. andere als dem Verbot des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2b der Verordnung 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, 2. a) nachgemachte Lebensmittel, (Schinkenbrötchen mit Formfleischerzeugnis, siehe auch Merkblätter der CVUA) b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insb. Ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind (z.B. überlagerte trockene Brötchen, überlagerte Getränke mit fadem Geschmack) oder c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen (z.B. Florentiner mit Fettglasur, Makronen mit Persipan, Buttercreme mit Margarine, Wiener Schnitzel aus Schweinefleisch ) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

42 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz – Clean Labeling „Natürliches Image“ durch Verzicht auf: Konservierungs-stoffe Farbstoffe Aromen Geschmacks-verstärker Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

43 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsgefahren beim Clean Labeling? • keine einheitliche Gestaltung „ohne xy“ = Anschein einer geringeren Anzahl an Zusatzstoffen. • Werbung mit Selbstverständlichkeiten gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB?  Substanzen dürfen bereits gesetzlich nicht verwendet werden, aber als negativer Claim zu Verbraucherinformationszwecken dennoch geeignet. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

44 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsgefahren beim Clean Labeling? • Ersetzung künstlicher Konservierungsstoffe durch natürliche Stoffe mit konservierenden Eigenschaften (z.B. Essig, Kräuterextrakte, Curry, Zitrusfrüchte) Irreführung des Durchschnittsverbrauchers?  Verbraucher unterscheidet zwischen Zusatzstoffen („E-Nummern) und Lebensmittelzutaten (z.B. Salz, Kräuter;)  Erwartung, dass Produkt frei von die Haltbarkeit verlängernden Lebensmittel-zusatzstoffen. Künstliche Konservierungs-stoffe Natürliche Stoffe mit konservierenden Eigenschaften ersetzt durch Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

45 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsgefahren beim Clean Labeling? • Ersetzung künstlicher Geschmacksverstärker durch natürliche Stoffe mit geschmacksverstärkender Wirkung (z.B. Charakteristische Lebensmittelzutaten, die natürlicherweise Glutamate enthalten: Hefeextrakt, Soja, Milchpulver, getrocknete Tomaten) Irreführung des Durchschnittsverbrauchers?  Verbraucher unterscheidet zwischen Zusatzstoffen und Lebensmittelzutaten und zwischen „Ohne…“ und „Ohne Zusatz von …“ , aber: Irreführend bei glutamathaltigen Zutaten einzig zur Geschmacksverstärkung (Hefeextrakt, Sojasauce). Geschmacks-verstärker Stoffe mit geschmacksverstärkender Wirkung ersetzt durch Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

46 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsgefahren beim Clean Labeling? • Ersetzung künstlicher Farbstoffe durch färbende Lebensmittel (z.B. Rote Beete, Karotten, schwarze Johannisbeere, Spinat, Curcuma in extrahierter Form) Irreführung des Durchschnittsverbrauchers?  Abgrenzeung „Ohne Farbstoffe“ und „ohne künstliche Farbstoffe “ / „ohne färbende Lebensmittel“ Verbraucherverständnis  optische Veränderung nicht durch E-Nummern erzielt. - Färbende Lebensmittel sowohl als charakteristische Zutat als auch zur Erzielung einer färbenden Wirkung erfasst. Farbstoffe Färbende Lebensmittel ersetzt durch Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

47 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsgefahren beim Clean Labeling? • Ersetzung künstlicher Aromen durch natürliche oder naturidentische Aromastoffe  Gesetzlich nicht als künstlich definiert, aber dennoch in chemischen Verfahren erzeugt, natürliche Aromen nicht zwingend aus namensgebender Substanz erzeugt (z.B. „Erdbeeraroma“) Irreführung des Durchschnittsverbrauchers?  Abgrenzung „ „ohne künstliche Aromen“ kann natürliche Aromen enthalten.; Verwendung naturidentischer Aromen birgt dagegen Irreführungspotential, da Unwissen über Herstellungsverfahren besteht (natürliche Rohstoffe in chemisch-synthetischem Verfahren verändert). künstliche Aromen Natürliche oder naturidentische Aromastoffe ersetzt durch Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

48 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung §§ 11 LFGB, 5 UWG – Begriff der „Angabe“: • Aussage oder Äußerung eines Unternehmens, die sich auf einenTatsachenkern bezieht und daher inhaltlich überprüfbar ist. • Auch Werturteile, wenn auf Tatsachenkern zurückführbar. • Abgrenzung:  Bloße Fantasiebezeichnungen  Formelhafte werbliche Übertreibungen (Beispiel: BGH GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen) • § 5 Abs. 3 UWG: Bildliche Darstellungen, die darauf zielen und geeignet sind, Angaben zu ersetzen, sind gleichermaßen als Angaben anzusehen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

49 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung § 5 UWG – Relevanz der Irreführung: • Verstoß gegen § 5 UWG nur, wenn die Gefahr besteht, dass ein Marktteilnehmer aufgrund einer Fehlvorstellung eine Entscheidung trifft, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. • Vgl. § 3 Abs. 2 UWG: Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig,  wenn sie geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und  wenn sie ihn damit zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

50 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz: §§ 11 LFGB, 5 UWG § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB: Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. § 5 UWG: Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, über: • die wesentlichen Merkmale einer Ware • die Zusammensetzung einer Ware • das Verfahren/den Zeitpunkt der Herstellung • die Verwendungsmöglichkeit einer Ware • die Beschaffenheit einer Ware Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

51 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz: §§ 5 UWG. 11 LFGB § 4 Nr. 11 UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 3 Abs. 1 UWG: Unlautere Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB: Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. § 8 UWG: Rechtsfolgen einer unlauteren Handlung: • Beseitigungsanspruch • Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

52 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz: §§ 5 UWG, 11 LFGB (Europäisches Verbraucherleitbild) § 5 UWG – Ermittlung der Irreführungsgefahr: 1. Ermittlung des Verbraucherverständnisses 2. Abweichung zu realen Gegebenheiten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

53 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz: §§ 5 UWG, 11 LFGB (Europäisches Verbraucherleitbild) Europäisches Verbraucherleitbild • Durchschnittsverbraucher • angemessen gut unterrichtet • angemessen aufmerksam und kritisch • Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren Bei Gesundheitsgefahr strengerer Maßstab! Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

54 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz: §§ 5 UWG, 11 LFGB (Europäisches Verbraucherleitbild) Möglichkeiten der Ermittlung des Verkehrsverständnisses: • Eigene Sachkunde des Gerichts, wenn die Richter selbst zu den angesproch-enen Verkehrskreisen gehören. • Verkehrsbefragung • Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs • Private Leitsätze (z.B. BLL) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

55 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Irreführungsschutz: §126 ff MarkenG Geographische Herkunftsangaben (§ 126 Abs. 1 MarkenG): • Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. • Nicht: Gattungsbezeichnungen (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

56 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Geographische Herkunftsangaben (§ 126 Abs. 1 MarkenG): Formen geographischer Herkunftsangaben Explizite Herkunftsangaben Mittelbare Herkunftsangaben Beispiele: • Kölsch Bier • Spreewälder Gurken • Lübecker Marzipan • Landesfarben (Ungarische Salami) • bekannte Sehenswürdigkeiten Eifelturm, Kölner Dom, Ulmer Münster • Namen, Wappen, Symbole • Verwendung fremdsprachlicher Texte LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann

57 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LG Hamburg 2008 – TV-Spot „Steinofen“ • TV-Spot erweckt den Eindruck, die Wagner-Steinofen-Pizza werde in einem traditionellen Ofen direkt auf dem Stein gebacken. • Tatsächlich: Fertigung in einem industriellen Durchlaufofen, der zwar mit Stein ausgekleidet ist, jedoch nicht direkt auf dem Stein, sondern in Backschalen aus Metall. Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Herstellungsverfahrens und eines wesentlichen Merkmals der Ware. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

58 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LG Hamburg 2008 – TV-Spot „Steinofen“ Abgrenzung werblicher Übertreibung/nichtssagender Anpreisungen – Bedeutung der Herstellung für den Verbraucher: TV-Spot beinhaltet nicht nur reklamehafte Übertreibungen, sondern greifbaren Tatsachenkern, nämlich Aussage, dass Pizza im Steinofen direkt auf Stein gebacken wird. • Tatsächlich existiert industriell gefertigte Pizza, die direkt auf Stein gebacken ist (Ebenso: Zahlreiche Pizzerien). • Backen direkt auf Stein ist Qualitätsmerkmal für Verbraucher. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

59 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LG Frankfurt 2011 „Früchtetee“ Verbrauchertäuschung über die wesentlichen Merkmale der Ware, da die abgebildeten Früchte nicht enthalten sind? Bildliche Darstellung der Früchte Aufzählung der Früchte Hinweis auf die Aromatisierung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

60 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LG Frankfurt 2011 „Früchtetee“ Verbrauchertäuschung über die wesentlichen Merkmale der Ware, da die abgebildeten Früchte nicht enthalten sind? „Melone-Kiwi-Ananas-Geschmack“ „aromatisiert“ Zutatenverzeichnis: Keine Anteile der Früchte Melone, Kiwi oder Ananas, lediglich „Aroma“ Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

61 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LG Frankfurt 2011 „Früchtetee“ Verbrauchertäuschung über die wesentlichen Merkmale der Ware, da die abgebildeten Früchte nicht enthalten sind? Fruchtabbildungen auf Teeverpackung als irreführender Zutatenhinweis? • Abbildungen und sprachlichen Hinweise als Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, diese müssten beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorrufen, in den Teebeuteln würden sich tatsächlich entsprechende Fruchtstücke finden Fantasiename „Oh-Happy-Day-Tee“ mit ansonsten nicht feststellbarer Geschmacksrichtung, deutlicher Hinweis auf Aromatisierung auf der Vorderseite im selben Blickfeld, Abbildung von Früchten ist lediglich als bildlicher Hinweis auf die Geschmacksrichtung des Tees zu verstehen, die den sprachlichen Hinweis ergänzt. Möglichkeit des Verbrauchers, sich über die genaue Zusammensetzung des Tees im Zutatenverzeichnis zu informieren. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

62 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LG Frankfurt 2011 „Früchtetee“ Fruchtabbildungen auf Lebensmittelverpackungen: Irreführungsgefahr bei aromatisierten Lebensmitteln abhängig von konkreter Produktgattung je nach technologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Fruchtzubereitungen tatsächliche Verwendung von Früchten wegen nutritiver Eigenschaften Tee, teeähnliche Erzeugnisse bei Aufgussgetränken Geschmack im Vordergrund Verbrauchererwartung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

63 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Die W-GmbH vertreibt Tiefkühlpizza in der abgebildeten Verpackung: Die Pizza ist bereits vorgebacken Problem: Was versteht der Verbraucher unter „backfrisch“? Regelfall: Vorgebackene Pizzen: Pizza wird gebacken und dann gefroren; Erhitzen im Backofen des Verbrauchers dient v.a. dem „Erwärmen“ des schon gebackenen Teiges. Anders: Rohteig-Pizzen: Pizza wird im Backofen des Verbrauchers erstmalig gebacken. Beispiel: „Die Ofenfrische Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

64 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Was versteht der Verbraucher unter „backfrisch“? • „Frisch“ kann bei einem offenkundig tiefgefrorenen Produkt v.a. dahingehend gedeutet werden, dass es nicht vorgebacken ist. • Einem relevanten Teil der Verbraucherkreise ist der Unterschied zwischen vorgebackenen Pizzen und Rohteigpizzen von Konkurrenzprodukten („Die Ofenfrische“) bekannt Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

65 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Hinweis auf der Rückseite: „Vorgebacken im Original Wagner-Steinofen“ reicht nicht aus: nicht im selben Blickfeld wie „Frische“ Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

66 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung Änderung: Hinweis: „im Original Wagner Steinofen vorgebacken Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

67 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LFGB § 12 Krankheitsbezogene Werbung ist verboten Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel dürfen nicht verwendet werden, z.B. - Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, - Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, - Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, - Äußerungen Dritter, insbesondere Dank- oder Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen. - Bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, - Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen - Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

68 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
2. Verbote zum Schutz vor Täuschung oder Übervorteilung LFGB § 12 Krankheitsbezogene Werbung ist verboten Ernährungsphysiologische (Wirkungs-)Aussagen sind erlaubt, wenn wissenschaftlich abgesichert (z.B. „wichtig für die Knochendichte“, „zur aktiven Cholesterinsenkung“,“ fördert die Verdauung“, „regt die Abwehrkräfte an“) Verboten sind Werbeaussagen bezogen auf die Reduzierung eines Krankheitsrisikos (z.B. „ausreichende Calciumzufuhr kann zur Verringerung des Osteoporoserisikos beitragen“) oder krankheitsbezogene Aussagen (z.B. „zur Behandlung von Osteoporose“, „gegen Grippe“, „bei chronischer Verstopfung“) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

69 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Rückverfolgbarkeit = die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder ein Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen („vom Teller bis aufs Feld“). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

70 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: • § 38 LFGB: Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung ist grds. Ländersache, die Länder bestimmen in Ausführungsgesetzen die zuständigen Behörden (i.d.R. im Rahmen des dreistufigen Verwaltungsaufbaus); • Problem: Gespaltene Zuständigkeit (eigenständige Futtermittelüberwachungs-behörden) • Weitere für die Überwachung zu beachtende Regelungen: - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - AVV RÜb Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

71 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Europarecht Nationales Recht Verwaltungsvorschriften VO (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz §§ 39 ff. LFGB Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung- AVV RÜb) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

72 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Beispiel: Zuständigkeiten in Baden-Württemberg Oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde: Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz (MLR) 4 Chemische und Veterinär-untersuchungsämter (CVUA) (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen, Stuttgart) Höhere Lebensmittelüberwachungs-behörden: 4 Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen) Untere Lebensmittelüberwachungsbehörden: 35 Landratsämter / 9 Stadtkreise Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

73 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Übersicht § 39 Abs. 1 S. 2 LFGB: Die zuständigen Behörden haben sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des LFGB eingehalten werden § 42 LFGB: Durchführung der Überwachung § 43 LFGB: Probenahme § 39 Abs. 2 LFGB: Eingriffsbefugnisse bei Verstößen oder Verdacht von Verstößen. Eingriffsbefugnisse Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

74 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Durchführung, § 42 LFGB Befugnisse der Überwachungsbehörden Probenahme §§ 42 Abs. 2 Nr. 6, 43 LFGB Betretungs-recht § 42 Abs. 2 Nr. 1, 2 LFGB Auskunfts-recht § 42 Abs. 2 Nr. 5 LFGB Recht zur Bildaufnahme/ -aufzeichnung § 42 Abs. 2 Nr. 4 LFGB Einsichtsrecht § 42 Abs. 2 Nr. 3 LFGB Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

75 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Durchführung, § 42 LFGB Betretungsrecht, § 42 Abs. 2 Nr. 1 LFGB: • Voraussetzung: Erforderlichkeit zur Lebensmittelüberwachung • Umfasst ist das Betreten von Grundstücken, Betriebsräumen und Transportmitteln, in oder auf denen  Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden,  sich lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) befinden,  Futtermittel verfüttert werden. • Miterfasst: Zugehörige Geschäftsräume • Zeitpunkt: Nur während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. • bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Wohnräumen und außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

76 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Durchführung, § 42 LFGB Einsichtsrecht, § 42 Abs. 2 Nr. 3 LFGB Die Überwachungsbehörde ist befugt, • alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und • hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie • Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) zu besichtigen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

77 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Durchführung, § 42 LFGB Recht zur Bildaufnahme/ -aufzeichnung § 42 Abs. 2 Nr. 4 LFGB Die Überwachungsbehörde ist befugt, • von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) sowie • von Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

78 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Durchführung, § 42 LFGB Auskunftsrecht, § 42 Abs. 2 Nr. 5 LFGB Die Überwachungsbehörde ist befugt, • von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen • alle erforderlichen Auskünfte, • insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

79 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Probenahme, § 43 LFGB • Bedeutung der Probenahme: Wichtiges Instrument, da zahlreiche Rechtsverstöße erst durch Analyse nachweisbar. • Rechtsgrundlagen:  §§ 42 Abs. 2 Nr. 6, 43 LFGB  Art. 11 VO (EG) Nr. 882/2004 (Kontroll-VO) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

80 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Probenahme, § 43 LFGB Voraussetzungen der Probenahme, § 43 LFGB: • Erforderlichkeit zum Zweck der Untersuchung • Richtiger Probenahmeort, richtige Zeit: Entsprechend dem Betretungsrecht gem. § 42 Abs. 2 Nr. 1, 2 LFGB • Kennzeichnung und Handhabung: Rechtliche und analytische Validität muss gewährleistet sein, Art. 11 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004. • Empfangsbescheinigung, § 43 Abs. 1 S. 1 LFGB. • Zurücklassung einer Gegen-/Zweitprobe, § 43 Abs. 1 S. 2 LFGB (verzichtbar) • Unterrichtung des Herstellers: Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 882/2004. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

81 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Eingriffsbefugnisse, § 39 Abs. 2 LFGB § 39 Abs. 2 LFGB: Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die • zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes, • zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder • zur Verhütung künftiger Verstöße sowie • zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere […] Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004: (1) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße. (2) Dazu können gegebenenfalls folgende Maßnahmen gehören: […] Ermessen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

82 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Eingriffsbefugnisse, § 39 Abs. 2 LFGB Maßnahmen bei bloßem Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften (sog. Gefahrenverdacht): • Grundsätzlich nur Erforschungsmaßnahmen zulässig  Beispiel: Prüfungsanordnung, § 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LFGB  Endgültige Maßnahmen (z.B. Verbote) wären ermessensfehlerhaft, weil nicht feststeht, ob ein Verstoß vorliegt. • Bei drohenden schwerwiegenden Verstößen (→ Gesundheitsrisiko): Vorbeugende Sicherungsmaßnahmen zulässig, z.B.  Vorübergehendes Verkehrsverbot, § 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LFGB  Vorläufige Sicherstellung, § 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 LFGB. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

83 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Eingriffsbefugnisse, § 39 Abs. 2 LFGB Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne Gesundheitsrisiko: • I.d.R. Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften/ § 11 LFGB. • In Betracht kommen z.B. folgende Anordnungen:  Unterlassung von Werbung bei Verstoß gegen § 11 LFGB  Umetikettierung/Überkleben, ggf. verbunden mit Aufbrauchfrist  Verkehrsverbot (§ 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LFGB): Nur als ultima ratio, z.B. wenn Umetikettierung verweigert wird. • Adressat der Maßnahme: Vorrangig Hersteller/ Inverkehrbringer, nicht Groß- oder Einzelhändler, § 16 Abs. 1 AVV Rüb. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

84 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Überwachung und Monitoring: Lebensmittelüberwachung: Eingriffsbefugnisse, § 39 Abs. 2 LFGB Maßnahmen bei Rechtsverstößen mit Gesundheitsrisiko: • Umetikettierung, z.B. bei unzutreffender Allergenkennzeichnung • Verwendungsbeschränkung, wenn Gesundheitsrisiko nur bei bestimmter Verwendung besteht. • Verkehrsverbot (§ 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LFGB), ggf. verbunden mit der Anordnung fachgerechter Beseitigung von Restbeständen. • Vorübergehende(s) Verbringungsverbot/Verbringungsbeschränkung (§ 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 LFGB). • Rücknahme, Rückruf (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB): Nur als ultima ratio. • Unterrichtung der Verbraucher (§ 39 Abs. 2 Nr. 7 LFGB) • Öffentliche Warnung (§§ 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 9, 40 LFGB). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

85 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
17. September 2009 Pressemitteilung: „Produktrückruf – Erasco Grüne Bohnen-Eintopf Erasco ruft vorsorglich Produkte der Marke Erasco Grüne Bohnen-Eintopf mit dem Haltbarkeitsdatum 2013 zurück (Das Verfallsdatum befindet sich auf der Unterseite der Dose). Interne Qualitätskontrollen haben ergeben, dass eine sehr geringe Anzahl der Produkte nicht den strengen Qualitätsrichtlinien entspricht. Wir können nicht ausschließen, dass bei den betroffenen Produkten ein mikrobiologischer Verderb vorliegt, der bei Verzehr zu gesundheitlicher Gefährdung führen kann. Bis jetzt ist ein solcher Fall nicht bekannt. Es sind keine weiteren Erasco Produkte und auch keine anderen Grüne Bohnen-Eintopf Produkte mit einem anderen Verfallsdatum betroffen. Falls Sie dieses Produkt gekauft haben, bitten wir Sie, es nicht zu verzehren. Wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres vollständigen Namens und Ihrer Adresse an unsere Verbraucherhotline unter 0800/ Erasco wird die Abholung des Produktes organisieren und den vollständigen Produktpreis umgehend ersetzen. Wir möchten uns für eventuelle Unannehmlichkeiten entschuldigen." Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

86 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Öffentliche Warnung, § 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 iVm. § 40 LFGB § 40 Information der Öffentlichkeit (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll auch erfolgen, wenn (…) 2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, oder b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde, Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

87 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
§ 40 Information der Öffentlichkeit 3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, 4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist, Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

88 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
§ 40 Information der Öffentlichkeit (2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf 1. eine Information der Öffentlichkeit oder 2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. (3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

89 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
§ 40 Abs. 1a Information der Öffentlichkeit Mit § 40 Abs.1a LFGB werden die zuständigen Behörden verpflichtet, seit dem 1. September 2012 die Öffentlichkeit zu informieren, wenn 1. festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden (z.B. Pflanzenschutzmittel, Konzentration bei Laugengebäcken, zu hohe Keimgehalte in Lebensmitteln) oder 2. gegen sonstige verbraucherschutzrelevante Vorschriften im Lebensmittel- und Futtermittelrecht wiederholt oder in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. - ausgesetzt bis zur endgültigen Entscheidung wegen Verwaltungsgerichtshof BW - Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

90 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
II. Veröffentlichung von Beanstandungen der Lebensmittelkontrolle (z.B.Hygienemängel/Deklaration) © RA`in D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

91 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Monitoring, §§ 50 ff. LFGB Begriff (§ 50 LFGB): Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie • Pflanzenschutzmitteln, • Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, • Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen …, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse …, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

92 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Monitoring, §§ 50 ff. LFGB Durchführung des Monitorings: • Probenahmen, § 51 Abs. 2, 4 LFGB  Auch Proben, die zum Zweck der Überwachung entnommen wurden, können zur Durchführung des Monitorings verwendet werden und umgekehrt (§ 51 Abs. 4 LFGB).  Voraussetzung jedoch: Verfahrensbestimmungen für die jeweils andere Maßnahme sind eingehalten. • § 51 Abs. 3 LFGB regelt ein Betretungsrecht für Zwecke des Monitorings sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

93 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Bestrafung von Verstößen Straf- und Bußgeldvorschriften: • Das LFGB unterscheidet, je nach Schwere des Verstoßes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: - Straftaten sind mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht, sie werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. - Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Bußgeld geahndet, Bußgeldbescheide erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

94 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Bestrafung von Verstößen § 58 LFGB: Verstöße gegen grundlegende Gesundheitsvorschriften (Straftaten) z.B. wenn jemand Lebensmittel herstellt, deren Verzehr geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen (vorsätzlich, fahrlässig und bereits als Versuch strafbar) Strafrahmen: Bei vorsätzlichem Handeln bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder mit Geldbuße, deren Höhe sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet (5-360 Tagessätze von EUR, Höchstbetrag also 1,8 Millionen EUR) Bei fahrlässigem Handeln Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldbuße, In besonders schweren Fällen 6 Monate - 5 Jahre Freiheitsstrafe (wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird, wenn ein anderer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit gebracht wird oder der Täter aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

95 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Bestrafung von Verstößen § 59 LFGB: Verstöße gegen die Vorschriften über Zusatzstoffe, Pflanzenschutzmittel, pharmakalogisch wirksame Stoffe und Bestrahlungen, sowie Schutzvorschriften gegen Täuschungsversuche (Straftaten) z.B. Verstöße gegen die Kenntlichmachungsvorschriften (geschönte Lebensmittel werden ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht indem Überalterung durch Auffärbung verdeckt wird) Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldbuße Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

96 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Bestrafung von Verstößen § 60 LFGB: alle übrigen Verstöße, die sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden, z.B. Verstoß gegen Hygienevorschriften Geldbuße bis zu EUR, z.B. Einfuhr von Lebensmitteln, die nicht den deutschen Bestimmungen entsprechen Geldbuße bis zu EUR z.B. falsche Auskunft ggü einem Ordnungsbeamten Geldbuße bis zu EUR Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

97 U02 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Bestrafung von Verstößen Sonstige Rechtsfolgen:  Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit • § 35 Abs. 1 S. 1 GewO  Eintragung Bundeszentralregister, §§ 3 Nr. 1, 4 BZRG. Im Führungszeugnis erscheinen jedoch Verurteilungen nicht, durch die eine Geldstrafe von max. 90 TS oder eine Freiheitsstrafe von max. 3 Monaten verhängt wurde, sofern im Register keine weiteren Straftaten eingetragen sind (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).  Berufsverbot, § 70 StGB (grundsätzlich 1-5 Jahre)  Verfall, §§ 73 ff. StGB  Einziehung, §§ 61 LFGB, 74 StGB Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

98 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
§§ 6, 7 LFGB – Zusatzstoffregelungen alt (Übersicht) Begriffsbestimmung „Lebensmittel- Zusatzstoffe“ Ermächtigungs-grundlage für VO-Erlass Präventives Verbot mit Zulassungsvorbehalt § 2 Abs. 3 LFGB § 6 LFGB § 7 LFGB RiL 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen RiL 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Zusatzstoff- Zulassungsverordnung (ZZulV) RiL 95/2/EG über andere Lebensmitel-zusatzstoffe als Farbstoffe u. Süßungsmittel Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

99 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme (Neuregelung) Nach umfangreichen Übergangsregelungen seit Januar 2011 alle in Kraft Food Improvement Agents Package (FIAP) VO (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen VO (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

100 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U03 Zusatzstoffe Zusatzstoffe Es soll ausgeschlossen werden, dass Lebensmitteln bei der Herstellung oder später nicht zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt werden Zugesetzt werden dürfen einem Lebensmittel Zusatzstoffe nur dann, wenn gewährleistet ist, dass ein solcher Zusatz gesundheitlich unbedenklich ist und wenn dieser Zusatzstoff ausdrücklich zugelassen ist. In vielen Fällen muss der zugesetzte Zusatzstoff ausdrücklich angegeben werden Bei der Werbung für Lebensmittel, die Zusatzstoffe enthalten, darf kein falscher, irreführender Eindruck erweckt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

101 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U03 Zusatzstoffe Zusatzstoffe LFGB § 6 Es ist verboten, bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht zugelassene Zusatzstoffe zu verwenden ….. und Lebensmittel, die entgegen diesem Verbot hergestellt oder behandelt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

102 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U03 Zusatzstoffe Zusatzstoffe  LFGB § 2 (3) / Art 3 Abs. 2a EG ZusatzstoffVO „Lebensmittel-Zusatzstoffe“ sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt, noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich: Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Behandeln oder Herstellen zugesetzt werden…. Ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Geruchs – oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden Mineralstoffe und Spurenelemente…. außer Kochsalz Aminosäuren…. Vitamine A und D… Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

103 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U03 Zusatzstoffe Zusatzstoffe Diese Definition der Zusatzstoffe - stellt ab auf die technologische Zweckbestimmung der Zusatzstoffe im Lebensmittel - schließt auch Zusätze mit ein, die mehr physiologischen Zwecken dienen - schließt alle natürlich vorkommenden Stoffe und die den natürlich chemischen gleichen (naturidentischen) Stoffen wieder aus, soweit diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nährwertes oder ihres Geruchs- oder ihres Geschmackswertes verwendet werden (z.B. Vanillin) - grenzt auch Genussmittel aus - stellt einzelne Stoffe wie Mineralstoffe und Spurenelemente (außer Kochsalz), Aminosäuren, Vitamine A und D, die bei diesen Ausschlüssen versehentlich über die Globaldefinition aus dem Zusatzstoffbegriff herausgefallen sind, nachträglich den Zusatzstoffen gleich - schließt Verarbeitungshilfsstoffe, natürliche Aromen und Pflanzenschutzmittel aus, - ermächtigt das Bundesministerium, unter Umständen weitere Stoffe den Zusatzstoffen gleichzustellen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

104 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U03 Zusatzstoffe Zusatzstoffe Klassen von LM-Zusatzstoffen (VO (EG) Nr. 1333/2008 Anhang I)/ LMIV Anhang VII Teil C Süßungsmittel Füllstoffe Modifizierte Stärken Farbstoffe Emulgatoren Packgase Konservierungsstoffe Schmelzsalze Treibgase Antioxidationsmittel Festigungsmittel Backtriebmittel Trägerstoffe Geschmacksverstärker Komplexbildner Säuerungsmittel Schaummittel Stabilisatoren Säureregulatoren Geliermittel Verdickungsmittel Trennmittel Überzugmittel Mehlbehandlungsmittel Schaumverhüter Feuchthaltemittel Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

105 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U03 Zusatzstoffe Zusatzstoffe  Über die technologische Wirksamkeit von Lebensmittezusatzstoffen in Brot, Kleingebäck, Feinen Backwaren und Teiglingen wird vom Backmittelinstitut regelmäßig eine Übersicht herausgegeben ( Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

106 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe Definition Lebensmittelmittelzusatzstoff (Art. 3 Abs. 2 lit. a): • Stoff mit oder ohne Nährwert, • der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird. • Zusatz zu einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung. • Der Stoff oder seine Nebenprodukte werden (möglicherweise) mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels. Zu beachten: Zahlreiche Ausnahmen gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a Hs. 2. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

107 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe: Kennzeichnung Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmte Farbstoffe enthalten, Art. 24: • Grundsätzlich: Kennzeichnung nach Etikettierungs-RiL 2000/13/EG bzw. LMKV • Zusätzlich: Kennzeichnung von Farbstoffen gemäß Anhang V mit den dort genannten Angaben: • Beispiele: Dekorartikel, Fototortendruckerfarben, Lebensmittelfarben Gelborange S (E 110) Chinolingelb (E 104) Azorubin (E 122) Allurarot (E 129) Tartrazin (E 102) Cochenillerot A (E 124) Kennzeichnung: [Bezeichnung oder E-Nummer] + Hinweis: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ Azofarbstoffe Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

108 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Die Zusatzstoffzulassungsverordnung hat seit 01. November 1998 Gültigkeit erlangt. Wie schon in der Vergangenheit sind bei unverpackten Backwaren bestimmte Zusatzstoffe kenntlich zu machen. z. B. Farbstoffe, Geschmacksverstärker usw. (sehr praxisnah sind hierzu die Merkblätter der CVUA`s in BW für unverpackte Back- und Konditoreiwaren, Merkblätter für Speiseeis, Gastronomie) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

109 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Deklaration von Zusatzstoffen Zusatzstoffe sind deklarationspflichtig: Bei verpackten Lebensmitteln müssen sie neben den sonstigen Zutaten und Zusatzstoffen in der Zutatenliste aufgeführt werden mit Klassennamen, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der E-Nummer. Bei unverpackten (losen) Lebensmitteln und Fertigpackungen, die zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher in der Verkaufsstätte hergestellt werden (z.B. Käse mit Farbstoff). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

110 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Deklaration von Zusatzstoffen Die Deklaration hat gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift, unverwischbar auf einem Schild neben oder auf dem Lebensmittel oder der Verpackung zu erfolgen (besonders bei Wurstwaren für Snacks ein großes Thema). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

111 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Deklaration von Zusatzstoffen Nicht erforderlich ist eine gesonderte Angabe der Zusatzstoffe, - wenn sie in der fertigen Backware keine technologische Wirkung mehr entfalten z.B. Siedefett für Krapfen enthält Antioxidantien, diese sind aber im Krapfen später nicht mehr feststellbar, Verwendung konservierter Margarine, Mehlbehandlungsmittel Ascorbinsäure, mit Carotin gefärbte Butter) - wenn ein Zutatenverzeichnis vorhanden ist oder - der Endverbraucher unmittelbaren Zugang zu einer Aufzeichnung über die bei der Herstellung verwendeten Zusatzstoffe hat. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

112 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Art der Zusatzstoffe Kenntlichmachung Farbstoffe "mit Farbstoff“ Konservierungsstoffe "mit Konservierungsstoff„   oder "konserviert" Schwefeldioxid "geschwefelt" (mehr als 10 mg /kg/) Oliven mit E 579 und E585 "geschwärzt„ Zitrusfrüchte, Melonen, Apfel und Birnen "gewachst" mit E 901 bis E 904, E 912 oder E 914 Fleischerzeugnisse mit "mit Phosphat" E 338 bis E 341, E 450 bis E452 Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

113 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Zusätzlich müssen nach dem neuen Zusatzstoffrecht folgende Zusatzstoffe kenntlich gemacht werden (§9 Abs. 1 Zzul V): Geschmacksverstärker "mit Geschmacksverstärker„ Antioxidationsmittel "mit Antioxidationsmittel„ Die Vorstehende Kenntlichmachung mit dem "Klassennamen" ist ausreichend. Anders als in der Zutatenliste muss die E-Nummer oder die Stoffbezeichnung nicht hinzugefügt werden. Bei unverpackten Lebensmittel siehe auch die Merkblätter der CVUA`s Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

114 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Beispiel: belegtes BrötchenZusammensetzung: 1 Weizenbrötchen Butter 3 Scheiben Salami 1 Stange Stangenspargel 1 Salatblatt 2 Scheiben Tomate Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

115 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Inhaltstoffe der Zutaten des belegten Bötchens: Weizenbrötchen: Weizenmehl (Mehlbehandlungsmittel: Ascorbinsäure (E 300)), Wasser, Hefe, Backmittel (Weizenstärke; Weizenmehl; Emulgatoren: Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 472e), Lecithin (E 322); Traubenzucker; Lupinenmehl; Stabilisatoren: Guarkernmehl (E 412), Diphosphat (E 450); Gerstenmalzextrakt; Säureregulator: Calciumphosphat (E 341); Enzyme; Mehlbehandlungsmittel: Ascorbinsäure (E 300); Backhefe), Salz Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

116 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Inhaltsstoffe der Zutaten des belegten Brötchens Salami: Schweinefleisch, Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff: Natriumnitrit (E 250)), Gewürze (Senf, Selleriesalz, Zwiebel), Geschmacksverstärker: Mononatriumglutamat (E 621), Antioxidationsmittel: Natriumascorbat (E 301) probiotische Starterkulturen Stangenspargel: Stangenspargel, Wasser, Säuerungsmittel: Citronensäure (E 330) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

117 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Kennzeichnung Zusatzstoffe - lose Ware - Angabe direkt an der Ware Angabe in Zusatzstoffliste belegtes Brötchen mit Salami Salami mit Konservierungsstoff, Antioxidationsmittel und Geschmacksverstärker Stück 2,10 € belegtes Brötchen mit Salami Stück 2,10 € belegtes Brötchen mit Salami: Konservierungsstoff: Natriumnitrit, Geschmacksverstärker: Mononatriumglutamat, Antioxidationsmittel: Natriumascorbat, Säuerungsmittel: Citronensäure Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

118 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f Kennzeichnung Zusatzstoffe - Fertigpackung - Zutaten: Weizenbrötchen (Weizenmehl, Wasser, Hefe, Backmittel (Weizenstärke, Weizenmehl, Traubenzucker, Lupinenmehl, Gerstenmalzextrakt, Enzyme, Backhefe), Salz), Salami (Schweinefleisch, Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsstoff: Natriumnitrit), Gewürze (Senf, Selleriesalz, Zwiebel), Geschmacksverstärker: Mononatriumglutamat, Antioxidationsmittel: Natriumascorbat, probiotische Starterkulturen), Tomate, Stangenspargel (Stangenspargel, Wasser, Säuerungsmittel: Citronensäure), Butter, Blattsalat Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

119 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Aromen VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen etc. Definition Aroma (Art. 3 Abs. 2 a) „Aroma“: Erzeugnis, i) das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und Lebensmitteln zugesetzt wird, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern; Ii) das aus den folgenden Kategorien hergestellt wurde oder besteht: - Aromastoffe, - Aromaextrakte, - thermisch gewonnene Reaktionsaromen, - Raucharomen, - Aromavorstufen, - sonstige Aromen oder deren Mischungen; Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

120 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
Aromen VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen etc. Definition Aroma (Art. 3 Abs. 2 a) Aromastoffe chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften Aromaextrakte Erzeugnis, das kein Aromastoff ist und mittels bestimmter Verfahren gewonnen wird aus Lebensmitteln und/oder Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

121 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen etc. Kennzeichnung Aromabestandteil enthält ausschließlich Aromaextrakte/ natürliche Aromastoffe „Natürlich“ zur Bezeichnung eines Aromas „Natürliche(r) Aromastoff(e)“ Aromabestandteil enthält natürliche Aromastoffe Aromabestandteil zu ≥ 95 Gew.-% aus dem genannten Ausgangsstoff gewonnen „Natürliches [XY]-Aroma“ „Natürliches [XY]-Aroma mit anderen natürlichen Aromen“ Aromabestandteil z.T. aus genanntem Ausgangsstoff + leichte Erkennbarkeit „ Natürliches Aroma“ Aromabestandteil aus verschiedenen Aus-gangsstoffen + Einzelnennung beschreibt Geschmack unzutreffend Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

122 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen etc. Kennzeichnung Deklaration Von aromatisierten Lebensmitteln 1. Verpackte Erzeugnisse: nach LMKV zumindest mit dem Hinweis „mit Aroma“ oder genauere Beschreibung des Aromas. Bei natürlichen Aromen kann „“natürlich“ angefügt werden. Chinin und Coffein, sowie allergene Zutaten (z.B. Milchzucker im Aroma) sind explizit anzugeben. Z.B. „Bananenaroma (enthält Milchzucker)“. Das Aroma muss in der Zutatenliste angegeben werden + allergene Zutaten, wenn enthalten 2. Unverpackte (lose) Erzeugnisse Deklaration von Aromen ist nicht zwingend vorgeschrieben; allerdings ist Irreführung oder Täuschung des Verbrauchers nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz durch unterlassene Kennzeichnung auszuschliessen. Bsp. Eis mit Vanillegeschmack, „Vanillebrezel“ nur mit nat. Vanillearoma oder Vanille, ansonsten „Puddingbrezel mit Vanillegeschmack“. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

123 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
VO (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme Begriff des Enzyms: • Enzyme sind Biokatalysatoren, d.h. sie bewirken oder beschleunigen den Ablauf biochemischer Reaktionen. • In der Regel handelt es sich um Eiweißstoffe (Proteine) • Erkennbar an Wortendung „-ase“ • Jedes Enzym beeinflußt bestimmte biochemische Reaktionen Beispiel: Lactase spaltet Lactose (Milchzucker) in seine Bestandteile Galactose (Schleimzucker) und Glucose (Traubenzucker). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

124 U03 Zusatzstoffe Vgl. Rechtl. Vorschriften Pfannenberg S. 32f
VO (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme Definition „Lebensmittelenzym“ (Art. 3 Abs. 2 lit a EnzymVO): • Erzeugnis, das aus Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen oder daraus hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird (auch: Erzeugnis, das durch ein Fermentationsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen wird) • Enthält ein Enzym oder mehrere Enzyme, die die Fähigkeit besitzen, eine spezifische biochemische Reaktion zu katalysieren • Wird einem Lebensmittel zugesetzt, um auf irgendeiner Stufe der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln einen technologischen Zweck zu erfüllen.  VO gilt nicht für Enzyme, die aus anderen Gründen zugesetzt werden (z.B. Ernährungszwecke, Verdauungsförderung) • Deklaration Enzyme: grds. nicht vorgeschrieben, ggf. Übernahme aus der Produktspezifikation/Zutatenliste, wenn vorhanden Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

125 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Früher: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)  Seit sind die meisten Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verbindlich anzuwenden. Die LMIV legt ein Minimum an Informationen fest, die europaweit einheitlich auf den Verpackungen von vorverpackten Lebensmitteln angebracht werden müssen. Lose Ware, also nicht vorverpackte Ware, ist bis auf die Allergenkennzeichnung vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Ab sind die Vorschriften zur Nährwertdeklaration für vorverpackte Ware anzuwenden Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

126 U04 Lebensmittelkennzeichnung
vorverpackte Ware (Fertigpackungen) lose Ware Speisen & Getränke in Cafés und Gaststätten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

127 U04 Lebensmittelkennzeichnung
lose Ware vorverpackte Ware nicht vorverpackte Lebensmittel in Anwesenheit der Käufer verpackte Lebensmittel auch sogenannte Ladenpackungen, dies sind vorverpackte Lebensmittel: in Abwesenheit der Käufer vorverpackt zum unmittelbaren Verkauf an die Verbraucher vorverpackt werden nicht in Selbstbedienung abgegeben dürfen auch zentral vorverpackt werden! Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses kann ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

128 U04 Lebensmittelkennzeichnung
vorverpackte Ware Beispiele: Weihnachtsgebäck Weihnachtsstollen Nudeln Teegebäck Weckmehl Toastbrot Schokoladen-Osterhasen Pralinenpackungen lose Ware Beispiele: Brot und Brötchen süße Stückchen Kuchen und Torten Snacks Gebäck, Pralinen lose Ladenpackungen: Hefezopfstücke in Polybeutel verpackt Weihnachtsgebäck, Pralinen Salate und Dressings Sandwiches Desserts im Becher Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

129 U04 Lebensmittelkennzeichnung LOSE WARE
bisher bereits angegeben werden muss: Artikelbezeichnung Menge Preis und evtl. Grundpreis ggf. Deklaration von Ersatzstoffen (z. B. kakaohaltige Fettglasur) ggf. Deklaration der Zusatzstoffe (z. B. Konservierungsstoffe, Farbstoffe usw.) auf dem Preisschild Möglichkeiten: auf Preisschild in Aushang = „Kladde“ im Produktinfo-Ordner NEU: Möglichkeiten: auf Preisschild in Aushang = „Kladde“ im Produktinfo-Ordner im Kundenterminal usw. Allergenkennzeichnung (Art. 44, Anhang II) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

130 U04 Lebensmittelkennzeichnung
allergieauslösende Inhaltsstoffe die kenntlich gemacht werden müssen (Anhang II): Glutenhaltiges Getreide (Weizen (wie Dinkel, Kamut®), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon), sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose Maltodextrine auf Weizenbasis Glukosesirupe auf Gerstenbasis; Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

131 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs Lactit Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

132 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

133 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Preisschilder bisher Apfelkuchen Äpfel geschwefelt Stück 1,80 € Bergbauernbrot 750 g 2,99 € 1000 g 4,00 € Apfelkuchen Äpfel geschwefelt enthält: Weizen, Eier, Milchprodukte, Schwefeldioxid, Mandeln Stück 1,80 € Preisschild Neu mit Allergenkennzeichnung Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

134 U04 Lebensmittelkennzeichnung
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135 U04 Lebensmittelkennzeichnung
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136 U04 Lebensmittelkennzeichnung VORVERPACKTE WARE
bisher bereits angegeben werden muss: Artikelbezeichnung bei Fantasienamen (z. B. Engelsaugen) außerdem die Verkehrsbezeichnung des Artikels (z. B. Mürbeteiggebäck) Zutatenverzeichnis inkl. aller Zusatzstoffe und allergieauslösenden Inhaltsstoffe (auch z. B. aus Backmitteln und Aromen) mengenmäßige Angabe bestimmter namensgebender Zutaten (QUID) Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum evtl. besondere Anweisungen für die Lagerung Name und Anschrift des Herstellers Füllmenge Preis und Grundpreis bei Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol, der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

137 U04 Lebensmittelkennzeichnung
NEU: vorgeschriebene Schriftgröße: mind. 1,2 mm bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“ (Art. 13) allergieauslösende Inhaltsstoffe müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden (z. B. fett gedruckt, farblich unterlegt, kursiv geschrieben) (Art. 21) Angabe der Herkunft bei pflanzlichen und tierischen Fetten/Ölen sowie Mehlmischungen (Anhang VII Teil A und B) weitere Informationspflichten u. a. bei Süßungsmitteln, Aspartam, Süßholz, Koffein, Verpackung unter Schutzatmosphäre, Lebensmittelimitaten usw. (Anhänge III und VI) ab : verpflichtende Nährwertdeklaration (Angabe von Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz) (Art. 29 – 35, Anhänge XIII - XV)  Ausnahme nach Anhang V Nr. 19 für kleine Handwerksbetriebe vorgesehen, jedoch noch nicht geklärt! Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

138 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Folgende Angaben müssen im gleichen Sichtfeld auf dem Etikett angegeben sein: (Art. 13) Verkehrsbezeichnung Füllmenge vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent Sichtfeld = Fläche, die vom menschlichen Auge ohne Bewegung erfasst werden kann Zulässig: Zwei verschiedene Etiketten, wenn diese zusammen sichtbar sind. Sichtfeld muss nicht zwingend auf dem Frontetikett sein. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

139 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Alkoholgehalt Nennfüllmenge Verkehrsbezeichnung Mengenkennzeich- nung Zutaten Allergen- kennzeichnung Mindesthaltbarkeits-datum Herstellerangabe Zutatenverzeichnis Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

140 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Schriftgröße aller verpflichtenden Angaben auf dem Etikett mindestens 1,2 mm bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“ entspricht ca. Schriftart Arial: Schriftgröße 9 Schriftart Times New Roman: Schriftgröße 10 bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, Schriftgröße mindestens 0,9 mm bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“ Beispiele: Marzipanfiguren Schokoladenfiguren kleine Pralinenpackungen usw. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

141 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum = das Datum unter Angabe von Tag (nur wenn Haltbarkeit geringer als 3 Monate, Monat und Jahr (nur wenn Haltbarkeit mehr als 3 Monate), bei mehr als 18 Monate genügt das Jahr), bis zu dem ein Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften (d.h. alle Merkmale, die für die Qualität des Lebensmittels ausschlaggebend sind wie Konsistenz, Geschmack, Aussehen, Farbe und Geruch) unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält. Vorgeschriebener Gesetzeswortlaut: „mindestens haltbar bis……………“ Stelle: Sichtfelderfordernis! Zulässig aber Angabe an anderer Stelle, wenn im Sichtfeld auf diese Stelle hingewiesen wird (z.B. MHD siehe Deckel) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

142 U04 Lebensmittelkennzeichnung
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143 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Grundsätzlich für alle Lebensmittel erforderlich, Ausnahme: Backwaren, die i.d.R. innerhalb von 24 Std. nach ihrer Herstellung verzehrt werden, Speisesalz (nicht jodiertes) Zucker in fester Form, Speiseeis in Portionspackungen, Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit abhängig von einer bestimmten Lagerung (z.B. Kühlungstemperatur, etc.), hat dieser Hinweise zusammen mit dem MHD zu erfolgen. Rechtliche Bedeutung: Kein Verfalldatum, d.h. Ware ist auch nach Ablauf verkehrsfähig aber zivilrechtliche Auswirkungen möglich: (P) Bei Überschreitung des MHD stets Mangel? (P) Anbieten von abgelaufener Ware Irreführung iSv § 5 UWG? Kurz vor dem Ablauf stehendes MHD : unterschiedliche Rechtsprechung über Irreführung und Erfordernis eines ausdrücklichen Hinweises neben Sonderpreis Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

144 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Bei leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, ist anstelle des MHD das Verbrauchsdatum mit Tag, Monat und ggf. Jahr anzugeben („zu verbrauchen bis…“). Nach Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen solche Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Verfalldatum ist das Datum, ab dem ein Lebensmittel nicht mehr verkauft werden darf (nach MHD noch eine gewisse Zeitspanne als Sicherheits- und Qualitätsreserve, die sicherstellen, dass ein Lebensmittel auch noch eine angemessene Zeit nach Ablauf der Frische verzehrt werden kann. Allerdings obliegt dem Verkäufer/Verwender eine erhöhte Sorgfaltspflicht, sich in diesen Fällen über die einwandfreie Beschaffenheit der Ware zu vergewissern. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

145 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Mengenkennzeichnung (§3 Nr. 6, § 8 LMKV, Fertigpackungsverordnung) = flüssige Lebensmittel sind nach Volumen, alle anderen nach Gewicht zu kennzeichnen (Ausnahmsweise nach Stück z.B. Obst, Gemüse, Kaugummi, figürliche Schokoladenwaren mit Einzelgewicht über 5 g; bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit Abtropfgewicht). Allerdings muss nicht jede Fertigpackung die angegebene Füllmenge enthalten, sondern es muss lediglich gewährleistet sein, dass im Durchschnitt die tatsächliche Füllmenge nicht kleiner ist als angegeben. Ausn. Bei Backpulver und Backhefe ist anstelle der Gewichtsangabe das Gewicht des Mehls anzugeben, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht. Bei Puddingpulver ist anstelle des Gewichts die Menge der Flüssigkeit anzugeben, die für die Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

146 U04 Lebensmittelkennzeichnung
• Verpflichtende Angabe der Nennfüllmenge ergibt sich für Fertigpackungen aus § 7 Abs. 1 EichG. • Begriffsbestimmung „Fertigpackungen“ (§ 6 Abs. 1 EichG): Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. • Einzelheiten bzgl. der Nennfüllmengenangabe regeln die §§ 6 ff. FertigpackungsV. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

147 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U04 Lebensmittelkennzeichnung Je nach Packungsgröße sind auf der Verpackung für die Gewichtsangabe bestimmte Schriftgrößen vorgeschrieben (§ 20 Fertigpackungsverordnung) Nenngewicht Schriftgröße 5 – 50 g 2 mm 50 – 200 g 3 mm 200 – 1000 g 4 mm mehr als 1000 g 6 mm • An gut sichtbarer Stelle • Sprache: Deutsch (oder andere leicht verständliche Sprache, wenn Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt) • Leicht verständlich • Deutlich lesbar • Unverwischbar Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

148 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U04 Lebensmittelkennzeichnung Herkunftsangabe Fette/Öle, Mehlmischungen pflanzliche Fette/Öle Angabe „pflanzliche Öle“ oder „pflanzliche Fette“ im Zutatenverzeichnis zusätzlich: Angabe der speziellen pflanzlichen Herkunft (z. B. Raps, Sonnenblume, Distel) zusätzlich: evtl. „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zusätzlich: Hinweis bei gehärteten Fetten/Ölen: „ganz gehärtet“, „teilweise gehärtet“ tierische Fette/Öle Angabe „Fett“ oder „Öl“ im Zutatenverzeichnis zusätzlich: Hinweis auf tierische Herkunft durch Angabe „tierisch“ oder Angabe der speziellen tierischen Herkunft (z. B. Schwein, Rind, Gans) zusätzlich: Hinweis bei gehärteten Fetten/Ölen: „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ Mehlmischung aus mind. 2 Getreidearten Angabe „Mehl“ im Zutatenverzeichnis zusätzlich Aufzählung der Getreidearten in absteigender Reihenfolge (z. B. Weizen, Roggen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

149 U04 Lebensmittelkennzeichnung Nährwertkennzeichnung
„Big 4“ Nährwerte je 100 g Brennwert kJ / kcal Eiweiß g Kohlenhydrate Fett Nährwerttabellen bisher Nährwerte je 100 g je Portion á 50 g Brennwert kJ / kcal Eiweiß g Kohlenhydrate davon Zucker Fett davon gesättigte Fettsäuren Ballaststoffe Natrium „Big 8“ Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

150 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Nährwerttabelle NEU Reihenfolge geändert, jedoch inhaltlich fast wie „Big 8“ Salz = Natrium * 2,5 (Anhang I Nr. 11) Nährwerte je 100 g Brennwert kJ / kcal Fett g davon gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate davon Zucker Eiweiß Salz „6 + 1“ Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

151 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Etikett bisher Christstollen Zutaten: Sultaninen, Weizenmehl, Butter, Orangeat und Zitronat (Orangenschalen, Zedernfrucht, Glukose- Fruktose-Sirup, Zucker, Säuerungsmittel: Citronensäure, Konservierungsstoff: Schwefeldioxid), Zucker, Marzipanrohmasse (Mandeln, Zucker, Wasser, Invertzuckersirup), Mandeln, Vollmilch, Hefe, Rum, Stollengewürz, pflanzliches Öl, Salz, Aroma, natürliches Zitronen-Aroma mindestens haltbar bis: Bäckerei Mehlwurm, Hauptstraße 45, Mühlstadt 500 g Preis: 7,50 € (1 kg = 15,00 €) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

152 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Christstollen Zutaten: Sultaninen, Weizenmehl, Butter, Orangeat und Zitronat (Orangenschalen, Zedernfrucht, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Säuerungsmittel: Citronensäure, Konservierungsstoff: Schwefeldioxid), Zucker, Marzipanrohmasse (Mandeln, Zucker, Wasser, Invertzuckersirup), Mandeln, Vollmilch, Hefe, Rum, Stollengewürz, pflanzliches Öl (Raps), Salz, Aroma, natürliches Zitronen-Aroma mindestens haltbar bis: Bäckerei Mehlwurm, Hauptstraße 45, Mühlstadt 500 g Preis: 7,50 € (1 kg = 15,00 €) Etikett bisher Nährwerte je 100 g Brennwert 1691,5 kJ / 404 kcal Fett 19,2 g davon gesättigte Fettsäuren 9,9 g Kohlenhydrate 49,5 g davon Zucker 30 g Eiweiß 6,3 g Salz 0,2 g Etikett Neu Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

153 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U04 Lebensmittelkennzeichnung Rezeptbeispiel 1: Plunderschnecken (einfaches Rezept) Plunderteig: 5 kg Weizenmehl Type 550 0,35 kg Backmargarine 0,35 kg Zucker 0,05 kg Salz 0,4 kg Hefe 2 kg Wasser 1 kg Vollei 4,58 kg Ziehmargarine Puddingcreme Vanillegeschmack: 1 kg Vollmilch 0,1 kg Zucker 0,08 kg Eigelb 0,12 kg Cremepulver Streusel: 0,5 kg Backmargarine 0,5 kg Zucker 0,85 kg Weizenmehl Type 550 0,05 kg Vollmilchpulver 0,005 kg Backpulver Salz Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

154 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

155 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Rezept ist nicht vollständig! Produkt enthält außerdem: Nussfüllung, Aprikosenkonfitüre (als Aprikotur) und Fondant-Fertigglasur (als Glasur)! Anhand der 3 Rezepturen ist nicht genau ersichtlich, um welche zusammengesetzten Zutaten es sich genau handelt (Hersteller und teilw. genaue Bezeichnung fehlen). Dadurch ist es sehr schwierig, die einzelnen Inhaltsstoffe zu ermitteln. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

156 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U04 Lebensmittelkennzeichnung Rezeptbeispiel 2: Plunderschnecken (vollständiges Rezept) Plunderteig: 5 kg Weizenmehl Type 550 0,35 kg 2Plus Backmargarine 0,35 kg Zucker 0,05 kg Salz 0,4 kg Hefe 2 kg Wasser 1 kg Vollei 4,58 kg 2Plus Ziehmargarine Platte Nussfüllung: 0,3 kg Haselnüsse, geröstet + gemahlen 0,15 kg Zucker 0,05 kg Invertzucker 0,2 kg süße Brösel (Biskuitböden, Marmorkuchen) 0,1 kg Vollei 0,3 kg Vollmilch Zimt Puddingcreme Vanillegeschmack: 1 kg Vollmilch 0,1 kg Zucker 0,08 kg Eigelb 0,12 kg BÄKO feines Konditoren Cremepulver Streusel: 0,5 kg 2Plus Backmargarine 0,5 kg Zucker 0,85 kg Weizenmehl Type 550 0,05 kg Vollmilchpulver 0,005 kg BÄKO Backpulver Salz Aprikotur, Glasur: BÄKO Aprikosenkonfitüre einfach Südzucker Franken Fondant Fertigglasur Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

157 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

158 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Achtung! Süße Brösel im Rezept für die Nussfüllung! Aus was setzen die sich zusammen, was ist da drin? Am besten für süße Brösel nur bestimmt, festgelegte Gebäcke verwenden (z. B. Biskuit- und Wiener-Böden, Einback) oder noch besser: Gebäcke nur extra dafür herstellen. Es gibt wirklich Bäckereien die das machen! 2Plus Backmargarine: pflanzliches Fette und Öle (Palm, Sonnenblumen), Wasser, Emulgator: Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren, Säuerungsmittel: Citronensäure, Farbstoff: beta- Carotin 2Plus Ziehmargarine Platte: pflanzliche Fette und Öle (Palm, Sonnenblumen); Wasser; Salz; Emulgatoren: Sojalecithin, Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren; Säuerungsmittel: Citronensäure; Farbstoff: beta-Carotin Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

159 U04 Lebensmittelkennzeichnung
BÄKO feines Konditoren Cremepulver: Weizenstärke, Maisstärke, mod. Stärke, Vanilleschotenpulver, natürliches Aroma, färbende Pflanzenextrakte BÄKO Backpulver: Säuerungsmittel: Diphosphate, Backtriebmittel: Natriumhydrogencarbonate, Maisstärke BÄKO Aprikosenkonfitüre einfach: Aprikosenpüree aus Konzentrat, Zucker; Glukosesirup (aus Weizen und Mais), Geliermittel: Pektine (E440), Säuerungsmittel: Citronensäure (E330) Südzucker Franken Fondant Fertigglasur: Zucker, Glukosesirup, Wasser, Verdickungsmittel: (Xanthan, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

160 U04 Lebensmittelkennzeichnung Rezeptbeispiel 3: Muntermacher-Weckle
Sauerteig TA 180: 1 kg Roggenmehl Type 1150 0,8 kg Wasser Quellstück: 0,2 kg Roggenflocken 0,4 kg Sonnenblumenkerne 0,4 kg Kürbiskerne 0,4 kg Leinsaat 0,4 kg Kartoffelsticks 0,4 kg Haferflocken 2,2 kg Wasser Hauptteig: 1,8 kg Sauerteig TA 180 4,4 kg Quellstück 8,4 kg Weizenmehl Type 550 0,25 kg Uniferm Rösch Brötchenbackmittel 0,2 kg Weizenkleber 0,4 kg Hefe 0,2 kg Salz 1,5 kg geraspelte Möhren 3,9 kg Wasser Bestreuung: 2,7 kg Sonnenblumenkerne 2,7 kg Sesam Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

161 U04 Lebensmittelkennzeichnung
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162 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Uniferm Rösch Brötchenbackmittel: Weizenstärke; Weizenmehl; Emulgtoren: Mono- und Diacethylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren, Sojalecithin; Traubenzucker; Weizenkleber; Gerstenmalzmehl; Gerstenmalzextrakt; Stabilisatoren: Diphosphate, Guarkernmehl; Säureregulator: Calciumphosphat; Backenzyme; Mehlbehandlungsmittel: Ascorbinsäure; Backhefe, inaktiv Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

163 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Rezeptbeispiel 4: Fleischsalat-Muntermacher-Snack 1 Muntermacher-Weckle 20 g BÄKO Delikates Remoulade 80% 10 g Lollo Bionda 1 hartgekochtes Ei 40 g Homann Fleischsalat mit Lyoner 1 g Schnittlauchröllchen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

164 U04 Lebensmittelkennzeichnung
Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

165 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U04 Lebensmittelkennzeichnung Rezeptbeispiel 4: Fleischsalat-Muntermacher-Snack BÄKO Delikates Remoulade 80%: Rapsöl 80%, Gurken, Eigelb, Branntweinessig, Wasser, Speisesalz, Senfsaaten, Kräuter, Zucker, Gewürze (enthält Sellerie), Säuerungsmittel: Citronensäure, Aromen, Süßstoff: Saccharin-Natrium Homann Fleischsalat mit Lyoner: Schinkenwurst 40 % (Schweinefleisch, Speck, Wasser, Salz, Dextrose, Gewürze, Stabilisator: Natriumcitrate, Antioxidationsmittel: Natriumisoascorbat, Farbstoff: Echtes Karmin); pflanzliches Öl; Gurken 16%; Wasser; Zucker; Eigelb; Branntweinessig; Stärke; Salz; Balsamico Sherryessig 0,5% (Sherryessig, Traubenmostkonzentrat); Säuerungsmittel: Essigsäure; Stabilisatoren: Guarkernmehl, Johannisbrotkernmehl Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

166 U04 Lebensmittelkennzeichnung Rezeptbeispiele: Auflösung
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167 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Vorverpackte Lebensmittel unterliegen in Deutschland seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 8 LMKV, Artikel 9 Abs. 1 d, 22 LMIV der so genannten QUID-Kennzeichnung. Die Abkürzung QUID geht auf die englische Bezeichnung QUantitative Ingredients Declaration zurück und bedeutet die mengenmäßige Angabe bestimmter, oft wertbestimmender Zutaten. Die QUID-Kennzeichnung sieht vor, dass bei bestimmten Zutaten ihr Anteil in Gewichtsprozenten zu deklarieren ist. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

168 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Zweck: 1. Der Verbraucher soll mehr Informationen über das immer reichhaltigere Lebensmittelsortiment erhalten, so dass er eine informierte Wahl treffen kann 2. Es soll damit Rechnung getragen werden, dass im europäischen Binnenmarkt Verkehrsauffassungen oft nur lokaler, regionaler oder nationaler Natur sind, so dass selbst bei gleichen Produktbezeichnungen im innergemeinschaftlichen Handel unterschiedliche Produkte vorliegen können. Um hier eventuelle Irreführungsgefahren auszuschließen, sollen daher in Zukunft die charaktergebenden Zutaten angegeben werden, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

169 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Ferner sind Fertigpackungen ausgenommen, die in der Verkaufsstätte oder einem anschließenden Raum zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher oder auf Wunsch des Verbrauchers vorverpackt werden. Diese gelten kennzeichnungsrechtlich (nicht: eichrechtlich!) als "unverpackte Ware". Eichrechtlich gelten diese Packungen als Fertigpackungen, so dass ihre Nennfüllmenge zu kennzeichnen ist. für sie gilt auch das Mittelwertprinzip. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

170 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Wann ist QUID notwendig? Art 22 LMIV: wenn die betreffende Zutat - in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist (z.B. „Nusszopf“, „Roggenbrot“, „Marzipanstollen“, „Zitronen-Gebäckrolle“, „Schokoladeneis“, „Erdbeerkuchen“ - auf der Kennzeichnung durch Wort, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (z.B. "mit wertvollen Zutaten: Nüsse, Mandeln, Erdbeeren", "mit guter Alpenmilch"; Abbildung eines Milchkrugs, „mit viel Butter“) Von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist (z.B. Marmorkuchen (Kakao?); Christstollen (Füllung?, Butter?), Chili con carne (Rinderhackfleisch?), Jägersoße (Pilze?), Bienenstich (Mandeln?), Biskuit (Ei?)). Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

171 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Quid-Ausnahmen Anhang VIII LMIV Die wichtigsten: 1. das Abtropfgewicht ist angegeben. 2. Mengenangabe ist bereits nach Unionsrecht verpflichtend 3. Zutat wird in geringer Menge zur Geschmacksabrundung verwendet ( z.B. Rum, Gewürze, Zitronensaft, Puderzucker Bsp.: Die Bezeichnung "Zitronen-Gebäck-Rolle" löst an sich die Verpflichtung zur mengenmäßigen Angabe der Zutat "Zitrone" aus, weil sie in der Verkehrsbezeichnung genannt wird. Da diese Zutat aber nur "in geringer Menge zur Geschmacksgebung" verwendet wird, greift der entsprechende Ausnahmetatbestand ein, so dass eine mengenmäßige Kennzeichnung entfallen kann. In geringer Menge zur Geschmacksgebung dürften auch die Zutaten Mohn und Sesam bei den Mohn- und Sesambrötchen zugesetzt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

172 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Quid-Ausnahmen 4. Die Zutat oder Zutatenklasse ist trotz Aufführung in der Verkehrsbezeichnung für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind und die unterschiedlichen Mengen der Zutat das Lebensmittel nicht von anderen Lebensmitteln unterscheidet (z.B. Roggenbrot, da ohnehin mindestens 90 Prozent Roggenanteile. Anders aber möglicherweise bei Roggenmischbroten, da hier große Schwankungsbreite möglich (51 bis 89 Prozent Roggenanteile möglich nach Leitsätzen für Brot und Kleingebäck), Hefegebäck. 5. Kein QUID bei vorgeschriebenem Hinweis "mit Süßungsmitteln" oder "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel" (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 LMKV) 6. Kein QUID, wenn Hinweise auf Zusatz oder Reduktion von bestimmten Zutaten wie Vitamine, Mineralstoffe, Salz, sofern der Gehalt an diesen Zutaten in der Nährwertkennzeichnung angegeben ist Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

173 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Art und Weise der QUID-Kennzeichnung Sofern eine QUID-Kennzeichnung erfolgen muss, ist die Menge der Zutat in Gewichtshundertteilen (Prozent) anzugeben. Es ist die Menge der Zutat zum "Zeitpunkt ihrer Verarbeitung" anzugeben. Das ist in aller Regel bei Backwaren auf den Mischungszeitpunkt im Kneter oder Rührer bezogen. Bei Belegstücken (z.B. Obstkuchen) ist der Zeitpunkt des Belegens zu wählen. Bei der Angabe von QUID muss der Backverlust (sog. Flüchtige Zutaten) mit berücksichtigt werden: es ist also nicht die Menge der Zutat zum „Zeitpunkt der Verarbeitung“, sondern die Menge im Endprodukt anzugeben. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

174 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Wo hat die Angabe zu erfolgen? Die QUID-Kennzeichnung kann entweder in der Verkehrsbezeichnung oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der jeweiligen Zutat erfolgen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

175 U05 QUID vgl. Pfanneberg S. 48 ff
Bsp.: Butterhefezopf 10,000 kg Mehl 1,500 kg Butter (= 15% auf Mehl) 1,400 kg Zucker 1,000 kg Ei 0,800 kg Vollmilchpulver 0,600 kg Hefe 4,000 kg Wasser 2,000 kg Sultaninen 0,100 kg Salz 0,080 Zitronenaroma 0,200 kg Mandeln zum Bestreuen 0,300 kg Hagelzucker zum Bestreuen 21,980 kg Teiggewicht - 2,198 kg 10% Backverlust = 19,782 kg Gebäckgewicht darin 1,5 kg Butter entspricht 7,6 (=gerundet 8) % Butteranteil Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

176 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 Die '''Preisangabenverordnung''' ('''PAngV''') ist seit 1985 als Verbraucherschutzverordnung in Deutschland in Kraft. Die Preisangabenverordnung fordert unter anderem, dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Die bloße Angabe von Nettopreisen mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ gegenüber Letztverbrauchern sind somit unzulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR belegt werden kann. Hinzu kommt, dass diese Ordnungswidrigkeit auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen kann. Dies kann dann eine Abmahnung eines Konkurrenten oder Abmahnvereins zur Folge haben. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

177 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 Ferner werden zum Beispiel die Kreditinstitute verpflichtet, in Angeboten und Darlehensverträgen alle relevanten Preise beziehungsweise Kosten aufzuführen. Darüber hinaus muss im Privatkundengeschäft auch der Effektivzinssatz für die Vergleichbarkeit von Finanzierungen angegeben sein. Die Preisauszeichnung ist vorzunehmen: Bei (Back-)Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt und bei Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können. Die Ware ist dann zu beschriften oder daneben Preisschilder anzubringen. Bei Waren, die nicht unmittelbar im Verkaufsraum bereitgehalten werden (z.B. im Lager) können die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Ware befindet, beschriftet werden oder es können Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

178 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 Nach § 8 Preisangabenverordnung (Grundpreisangabepflicht) muss zur Preistransparenz und zur besseren Vergleichbarkeit von Produkten unterschiedlicher Nennfüllmenge auch der Preis je Mengeneinheit angegeben werden (früher geregelt in der Fertigpackungsverordnung). Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, die bisher schon bei unverpackten Lebensmitteln (z.B. Wurst oder Käse) galt, wurde jetzt auch auf verpackte Lebensmittel ausgeweitet. Die Einhaltung bestimmter Größen, die bisher für die Preistransparenz als ausreichend angesehen wurden, befreit nicht mehr von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe. Anzugeben ist damit der Preis der Ware, sowie der Grundpreis bezogen auf ein Kilogramm/Liter (bzw. 100 g/100 ml) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

179 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 1. Wer hat den Grundpreis anzugeben? Jeder, der Waren an Letztverbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

180 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 2. Welche Waren müssen mit dem Grundpreise angeboten werden? Alle Waren, die gemessen in Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen grundsätzlich mit dem Grundpreis ausgewiesen werden. Die bisherige Privilegierung die bei bestimmten Gewichten (Gewichtsreihe 250 g) zu einer Befreiung von der Grundpreisangabe führte, ist mit dieser Neuregelung entfallen. Was gilt bei der Werbung? Wenn für lose Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen (Gewicht, Volumen) werden, unter Angaben von Preisen geworben wird, ist lediglich der Grundpreis anzugeben. Beispiel: Weihnachtsgebäckmischung (100 g, 1,50 EUR ) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

181 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 Wird die Ware nach Gewicht oder Volumen verkauft, muss sich die Preisangabe grundsätzlich auf ein 1kg /l beziehen. Beispiel: ganze Stollen, ganze Rührkuchen, Paniermehl usw. Mamorkuchen Paniermehl aus unserer Konditorei eigene Herstellung 450 g ,54 € g ,80 € 1 kg ,10 € kg ,25 € Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

182 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 Bei Waren, deren Nennfüllung 250 g/ml nicht übersteigt, darf als Bezugsgröße für den Grundpreis auch die Einheit 100 g / 100 ml verwendet werden. Beispiel: Pralinen, Weihnachtsgebäck , Buttergebäck, Brotaufschnitt, eventuell loser Verkauf von aufgeschlagener Sahne, in Bechern gefüllte Desserts, Snacks usw. z.B. Buttergebäck Brotaufschnitt 250 g ,50 € g ,75 € 100 g ,40 € g ,70 € Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

183 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 Die Grundpreisangabe muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen. Die Preisangabe muss leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Es darf aber eine kleinere Schriftgröße als beim Endpreis gewählt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach dem Wegfall der Gewichtsreihen entsprechend der Anlage 3 der Fertigpackungs-Verordnung Brot in jeder Gewichtseinheit verkauft werden darf. Betriebe, die der Ausnahmeregelung zugeordnet werden können, müssen den Grundpreis nicht angeben. Anzugeben ist lediglich das Gewicht des Brotes und der Endpreis. Beispiele: Weizenmischbrot Weizenmischbrot 750 g ,40 € oder g ,31 € 1 kg ,20 € kg ,20 € Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

184 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 3. Wo und wie muss die Grundpreisangabe erfolgen? Waren, die in Schaufenstern innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können (Selbstbedienung), sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Waren, die nicht zur Selbstbedienung - also im Bedienungsverkauf - angeboten werden, sind entweder an der Ware selbst oder in der Weise mit dem Grundpreis auszuzeichnen, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden. Die Grundpreise sind in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils das Kilogramm (kg) oder das Liter (l). Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm nicht übersteigt, dürfen als Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

185 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 4. Ausnahmeregelung = keine Grundpreisangabe erforderlich (1) Die Grundpreisangabe kann entfallen, wenn diese mit dem Endpreis identisch ist. Beispiel: Weizenmischbrot 1000 g 2,80 € Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

186 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 4. Ausnahmeregelung = keine Grundpreisangabe erforderlich (2) Alle Waren, die nach anderen Einheiten als dem Gewicht oder dem Volumen wie z.B. in Stück angeboten werden, sind von der Angabe des Grundpreises befreit. Beispiele: Brötchen, Brezeln, Kuchenteilchen/-stückchen, Plunderteilchen, Sahne- oder Cremeteilchen, Tortenstücke, Tortenböden usw. Butterkuchen Berliner Sahnetorte Stück 1,50 € Stück 3,50 € Stück 2,25 € Ciabatta oder kleine Baguettes mit z.B. einem Gebäckgewicht von etwa 320 g sind entsprechend den Leitsätzen, dem Brot zuzuordnen (da das Gewicht über 250 g liegt). Beim Verkauf muss jedoch nur das Gewicht und der Endpreis angegeben werden, nicht dagegen der Grundpreis. Beispiele: Ciabatta Petite-Baguette 320 g 1,80 € g 1,25 € Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

187 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 4. Ausnahmeregelung = keine Grundpreisangabe erforderlich (3) Bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (Geschenkkörbe, Kombinationspackungen, z.B. Frühstückstüte) (4) Bei Getränken, wenn diese üblicherweise nur in einer bestimmten Nennfüllmenge angeboten werden (z.B. Wein) (5) Bei Sonderangeboten, wenn bei leicht verderblichen Lebensmitteln der Endpreis wegen der drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird oder Waren ungleichen Nenngewichts oder –volumens mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird (z.B. Brot vom Vortag zum halben Preis) (6) Bei Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden (z.B. Restaurant, Kantine) (7) Bei Waren mit einem Nenngewicht unter 10g, bzw. Nennvolumen unter 10ml (8) Bei Waren, die in Getränke- oder Verpflegungsautomaten angeboten werden Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

188 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U06 Preisauszeichnungsverordnung Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S.50, Handwerkerfibel S.141, Unterlagen Wettbewerbsrecht U04 4. Ausnahmeregelung = keine Grundpreisangabe erforderlich (9) Die Angabe des Grundpreises kann entfallen, auf Waren, die von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebsystems bezogen wird. Im Bund-Länderausschuss "Preisangaben" bestand Einvernehmen darüber, dass für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift folgende 3 Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen: - kleines Einzelhandelsgeschäft mit einer Gesamtverkaufsfläche von höchstens 100 qm, (in NRW und BW 200 qm) - Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung, d.h. mehr als 50 % des Warensortimentes nur mit Bedienung, - das Warensortiment wird nicht im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen. Im Bund-Länder-Ausschuss bestand ferner Einvernehmen darüber, das ein Vertriebssystem anzunehmen ist, wenn von einem Unternehmen mehr als 5 Filialen, bzw. Verkaufsstellen betrieben werden oder entsprechend viele Franchise-Verträge existieren, einschließlich des Hauptbetriebes somit mehr als 6 Betriebsstätten (dann Pflicht zur Grundpreisangabe auch bei Brot, das nicht vor dem Verkauf gewogen wird) existieren. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

189 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 I. Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) und Eichordnung - Das Eichgesetz fordert, dass Messgeräte im gewerblichen Verkehr und anderen Bereichen zugelassen und geeicht sein müssen. - Durch die Eichung sollen richtige Messergebnisse, angezeigt in den gesetzlichen Einheiten (Gramm, Kilogramm, Kubikzemtimeter) gewährleistet werden. - Ausgenommen von der Eichpflicht sind Messgeräte für die Herstellung von unverpackten Backwaren. - Das Eichgesetz bestimmt genaue Vorschriften für Verpackungen, Gefäße und Waagen (auch Gewichtssteine und Hohlmasse zur Bestimmung des Volumens). Bestimmungen für Verbrauchszähler (z.B.Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler) werden in Eichordnungen und dazu gehörenden Richtlinien für das Durchführen dieser Eichungen geregelt. Dies gilt sowohl für Arbeits- als auch für Verkaufsräume. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

190 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 I. Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) und Eichordnung - Die Eichung von diesen Verbrauchsmessgeräten wird ausschließlich von staatlich anerkannten Prüfstellen (Eichamt) durchgeführt, die Geräte mit einem entsprechenden, befristet gültigen (2-3 Jahre) Eichstempel versehen. - Nichtgeeichte Messgeräte dürfen nicht verwendet (nicht einmal betriebsbereit aufgestellt) werden, ebenso Geräte, deren Eichstempel nicht mehr vorhanden oder unleserlich ist. - Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums für Wirtschaft und Technologie führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Aufsicht über das Messwesen. Die Durchführung oder Überwachung von Eichungen liegt in der Zuständigkeit der Eichämter der Bundesländer. - Verstöße gegen das Eichgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten (§ 19 EichG) mit Bußgeldern geahndet. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

191 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 I. Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) und Eichordnung Praxis in den Bäckereien: Alle im geschäftlichen Verkehr genutzten Waagen mit denen das Gewicht zur Bestimmung des Preises bestimmt wird, müssen alle 2 Jahre durch die zuständige Eichbehörde überprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung der Waagen erhalten diese den Eichstempel. Auf dem Eichstempel ist die Gültigkeitsdauer der Eichung angegeben. Sie gilt immer bis zum des angegebenen Jahres. Vor Ablauf dieses Datums ist es erforderlich, dass Sie als Unternehmer beim zuständigen Eichamt telefonisch einen Eichantrag zur erneuten Überprüfung Ihrer Waage stellen. Dazu wäre es von Vorteil, wenn Sie den Beamten den Waagentyp und die maximale Belastung Ihrer Waage nennen können. Sie erhalten dann eine Kopie des Eichantrags als Nachweis. Diesen sollten Sie gut aufbewahren. Die Eichbehörde wird Ihren Betrieb dann gemeinsam mit anderen Betrieben in Ihrer Umgebung anfahren und Ihre Waagen überprüfen. Aufgrund der personellen Situation der Behörden ist es wahrscheinlich, dass Ihre Waagen erst nach 3 Jahren überprüft und geeicht werden. Die Kopie des Eichantrags gilt als Nachweis dafür, dass Sie sich rechtzeitig um die Eichung Ihrer Waagen gekümmert haben. Es entstehen Ihnen also keine Nachteile. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

192 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 I. Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) und Eichordnung - Die Kosten der Eichung richten sich nach der Genauigkeitsklasse und der maximalen Belastung der Waage. Sie liegen circa zwischen 40 und 70 € pro Waage. - Auch wenn die Gültigkeitsdauer der Eichung einer Waage noch nicht abgelaufen ist, muss in bestimmten Fällen eine sofortige Überprüfung durch die Eichbehörde erfolgen. Sie sind verpflichtet, in einem solchen Fall sofort Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen. Folgende Gründe führen zu einer sofortigen Überprüfung der Waage: - Veränderungen der Verkehrsfehlergrenze - an der Waage wurden Veränderungen vorgenommen - der Eichstempel ist beschädigt, unkenntlich oder wurde entfernt   Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

193 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 II. Fertigpackungs-Verordnung Die Fertigpackungsverordnung ist eine Ausführungsverordnung zum Eichgesetz. Hier wird beispielsweise festgelegt, dass auf Fertigpackungen der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung dessen der die Fertigpackung hergestellt hat oder sie unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt, angegeben werden muss (§29). Definition Fertigpackung: Eichgesetz § 6 Fertigpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält. 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll 3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

194 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 II. Fertigpackungs-Verordnung Eichgesetz § 7 Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht. Fertigpack VO § 6 Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Menge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist.... Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, muss die Füllmenge des Erzeugnisses durch ein Schild auf oder neben den Fertigpackungen angeben (§ 18 Abs. 2) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

195 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 II. Fertigpackungs-Verordnung Ebenso sind die Minusabweichungen der Füllmenge von der Nennfüllmenge geregelt. Bei Fertigverpackungen mit Backwaren, die erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr (Verkauf) gebracht werden, darf die Minusabweichung der Füllmenge keine größere Abweichung haben als das Zweifache der festgelegten Minusabweichung. Z.B. darf ein Ganzbrot von 1000 g demnach höchstens 30 g weniger wiegen (§ 22 Abs. 3, 4,). Bei der Überprüfung aller Brote einer Charge müssen die Brote jedoch im Durchschnitt 1000 g wiegen (§22 Abs. 2). Bei Backwaren, insbesondere bei unverpackten Backwaren, ist nach der Herstellung ein Austrocknungsverlust nicht zu vermeiden. Aus diesem Grund sind in den Richtlinien zur Füllmengenüberprüfung maximale Austrocknungsverluste festgelegt. Als Zeitpunkt der Herstellung gilt bei unverpackten Backwaren eine Stunde nach der Backofenentnahme (Auskühl- und Ausschwadungsverlust). Dasselbe gilt für unverpackte Backwaren (§ 32) (Im Übrigen sonstige unverpackte Waren das Einfache aus der Tabelle) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

196 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51 II. Fertigpackungs-Verordnung  § 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen (1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und 2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet. (2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung (3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge QN Zulässige Minusabweichung in g oder ml in % von QN in g oder ml 5 bis % 50 bis ,5 100 bis ,5 % 200 bis 300 bis % 500 bis 1.000 bis ,5 % Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

197 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U07 Eichrecht Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 51  II. Fertigpackungs-Verordnung Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden. (4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet. (5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

198 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U08 Produkthaftungsgesetz Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 56, Meisterfibel S. 39, Unterlagen BGB U 16 Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom = Haftung für Folgeschäden, die als Folge von Produktfehlern, bzw. –mängeln außerhalb des Produktes selbst an sonstigen Rechtsgütern des Geschädigten eingetreten sind. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

199 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U08 Produkthaftungsgesetz Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 56, Meisterfibel S. 39, Unterlagen BGB U 16 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz greifen nur zwischen den Vertragspartnern (Käufer/Verkäufer). Zwischen dem Hersteller einer Ware und dem (End-)Verbraucher sind dagegen in der Regel keine direkten vertraglichen Beziehungen vorhanden, aus denen der Käufer den Hersteller für Schäden in Anspruch nehmen kann aus  Entwicklungsfehlern  Konstruktionsfehlern  Fabrikationsfehlern  Instruktionsfehlern  Produktionsbeobachtungsfehlern Um diese Lücke zu schließen, haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produkts nach dem Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig für alle durch dieses Produkt verursachten Körper- und Gesundheitsschäden. Für Sachschäden haftet der Hersteller nur dann, wenn eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wird. (z.B. Totalschaden eines KfZ wegen fehlerhafter Reifen) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

200 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U08 Produkthaftungsgesetz Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 56, Meisterfibel S. 39, Unterlagen BGB U 16 Keine Haftung trifft den Hersteller für  Bagatellschäden (bis 575 EUR)  Produkte, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den geltende Rechtsvorschriften entsprochen hat  Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnten Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

201 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U08 Produkthaftungsgesetz Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 56, Meisterfibel S. 39, Unterlagen BGB U 16 Ein Fehler liegt definitionsgemäß vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände von ihm erwartet werden kann. „Hersteller“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist auch, wer ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht sowie der Importeur. Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, haftet der Lieferant als Hersteller in diesem Sinne, wenn er dem Geschädigten den Hersteller nicht innerhalb eines Monats benennen kann. Die Produkthaftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ansprüche verjähren in 3 Jahren. Zehn Jahren nach Inverkehrbringen eines Produkts erlischt die Produkthaftung. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

202 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U08 Produkthaftungsgesetz Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 56, Meisterfibel S. 39, Unterlagen BGB U 16  Aktuell: Entscheidung des BGH VI ZR 176/08 („Kirschkernurteil“) Bäcker haftet nicht für Kirschkern im Gebäck Entscheidung des BGH zur Produktsicherheit von Backwerken Ein Bäcker braucht bei der Herstellung eines Kirschtaler nicht jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine zu untersuchen. Ein solcher Aufwand ist ihm nicht zumutbar. Er ist auch nicht erforderlich, da Verbrauchern, die auf einen Kirschkern beißen, keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohen. Der BGH beendete mit seinem Revisionsurteil einen langen Rechtsstreit. Zuvor hatten das Amtsgericht Iserlohn und das Landgericht Hagen dem Kläger Recht gegeben. Dieser hatte einen Kirschtaler gekauft, bei dessen Verzehr er auf einen eingebackenen Kirschkern biss. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordenen Zahnarztkosten musste er einen Eigenanteil von 235,60 € zahlen. Diese Kosten verlangte er nebst angemessenem Schmerzensgeld vom Hersteller des Talers ersetzt. Amts- und Landgericht vertraten die Auffassung, dass der beklagte Bäcker nach dem Produkthaftungsgesetz hafte. Diese Rechtsauffassung wies der BGH zurück. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Haftung ausscheide. Der Kirschtaler sei nicht fehlerhaft gewesen. Fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Ist das Produkt für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

203 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U08 Produkthaftungsgesetz Vgl. Rechtliche Vorschriften Bäckerei/Konditorei/Café S. 56, Meisterfibel S. 39, Unterlagen BGB U 16  Aktuell: Entscheidung des BGH VI ZR 176/08 („Kirschkernurteil“) Der Hersteller hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig. Je größer also die Gefahren sind, desto höher sind auch die Anforderungen an die Produktsicherheit. Diesen Grundsätzen zufolge war der mit einem Kirschstein versetzte Kirschtaler nicht fehlerhaft, entschied der BGH. Denn der Verbraucher könne eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten. Bei einem Gebäckstück, dass unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Er wisse auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch einen Stein enthält. Seine Sicherheitserwartung könne deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass der Taler zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthalte. Eine solche Erwartung wäre nur dann berechtigt, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Gebäckstück ausschließlich vollkommene entsteinte Kirschen enthalte. Der BGH führte aus, dass eine vollkommene Sicherheit nur dann zu erreichen wäre, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand sei dem Hersteller indes nicht zumutbar. Er sei auch objektiv nicht erforderlich, da beim Beißen auf einen Kirschkern keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohe, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

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