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Univ-Doz.Dr. Ernst Havlik Zentrum für Biomedizin. Technik und Physik 23. Jänner 2008 Samarium-153 bei Knochenmetastasen – effiziente Schmerztherapie oder.

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1 Univ-Doz.Dr. Ernst Havlik Zentrum für Biomedizin. Technik und Physik 23. Jänner 2008 Samarium-153 bei Knochenmetastasen – effiziente Schmerztherapie oder mehr? Strahlenschutzrechtliche Grundlagen der ambulanten Therapie

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3 § 2 Begriffsbestimmungen (6) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch - beruflich strahlenexponierte Personen, - Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, - Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, - oder freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.

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5 § 17 – Schutz von Patienten, Personal und sonstigen Personen (6) Vor einer Verabreichung … von radioaktiven Stoffen zu therapeutischen Zwecken ist dem Patienten nachweislich ein Merkblatt auszuhändigen, welches geeignete, vertretbare Verhaltensregeln zur Minimierung der Strahlenexposition von helfenden Personen, Familienangehörigen und Einzelpersonen der Bevölkerung enthält. In einem Gespräch sind diese Verhaltensregeln zu erläutern und Informationen über die Risiken ionisierender Strahlung zu geben....

6 Festlegungen für das Merkblatt (ÖNORM S 5275-1) Die folgenden Regeln (für dieTherapie mit Sm-153) sind 5 Tage nach Entlassung einzuhalten: - möglichst großen Abstand zu anderen Personen halten (mind. 2m bei Kontakt über 2 Stunden) - Kontakte zeitlich reduzieren und unnötige Kontakte vermeiden (insbes. mit Schwangeren und Kindern) - engeren Kontakt (zB Umarmen, auf den Schoß nehmen) bei Kindern unter 10 Jahren vermeiden - in getrennten Betten schlafen (Mindestabstand 2m, auch wenn eine Wand dazwischen liegt) - Stillen muss unterbleiben.

7 Festlegungen für das Merkblatt (Fortsetzung) - kein Besuch von Veranstaltungen, wo längerer Aufenthalt in der Nähe Anderer erfolgt (zB Konzerte,..) - bei Taxifahrten möglichst großen Abstand zum Fahrer halten; nicht länger als 2h mit demselben Taxi fahren - Besteck, Geschirr, Handtücher, Betttücher und dgl. nicht nicht gemeinsam mit anderen Personen benützen; nach dem Spülen und Waschen können sie wieder von allen verwendet werden - darauf achten, dass kein Urin verspritzt wird; die Toilette sitzend benützen (auch von Männern); die Toilette nach der Benützung sorgfältig spülen

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9 § 18 – Aufzeichnungen über medizinische Expositionen (1)Über medizinische Expositionen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest der Zeitpunkt, die Art und der Zweck der Exposition, die untersuchte oder behandelte Körperregion sowie die Patientendosis oder Angaben, aus denen die Patientendosis abgeschätzt werden kann, hervorgehen. (3) Aufzeichnungen über medizinische Expositionen sind für den Bereich Diagnostik mindestens zehn Jahre, für den Bereich Therapie mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. …

10 § 19 – Helfende Personen (2) Für die wissentlich und willentlich helfenden Personen gilt eine Dosisbeschränkung von 3 mSv effektive Dosis pro Jahr. (3) Schwangere und Personen unter 18 Jahre dürfen als helfende Personen nicht tätig werden, wenn im Rahmen der Hilfeleistung die für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwerte überschritten werden können.* * 1 mSv/Jahr Ganzkörperexposition

11 § 33 – Bestimmungen für nuklearmedizinische Betriebe (4) 4. Der Patient darf erst entlassen werden, wenn die durch die verabreichte Aktivität, unter Einhaltung der gemäß §17 Abs.6 zu gebenden Verhaltensregeln*, verursachte effektive Dosis pro Jahr für a) unbeteiligte Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 mSv, b) Familienangehörige des Patienten 1 mSv und c) wissentlich und willentlich helfende Personen.. 3 mSv nicht überschreitet. * Merkblatt, erläuterndes Gespräch, Informationen über die Risiken

12 § 33 – Bestimmungen für nuklearmedizinische Betriebe (4) [Fortsetzung] 5. Dem Patienten ist bei seiner Entlassung eine Hinweiskarte auszufolgen, in der mindestens das verabreichte Radionuklid und dessen Aktivität samt Bezugszeitpunkt eingetragen ist. Diese Karte ist während mindestens zehn effektiver Halbwertszeiten des verabreichten radioaktiven Stoffes stets mitzuführen.

13 Vorschlag für eine Hinweiskarte

14 ÖNORM S 5275-1 Nuklearmedizinische Therapie – Entlassungskriterien Teil 1: Vereinfachte Berechnungsmethode der Entlassungsaktivität November 2006 ÖNORM S 5275-2 Nuklearmedizinische Therapie – Entlassungskriterien Teil 2: Berechnungsmethode unter Berücksichtigung komplexer Bedingungen April 2003

15 Vereinfachende Annahmen in Teil 1 der Norm Die Schwächung der Strahlung durch Absorption und Streuung im Gewebe wird nicht berücksichtigt. Die physikalische Halbwertszeit wird in Rechnung gesetzt; Retentionsfunktionen werden nicht berücksichtigt, demnach nicht die Ausscheidung. Die Aktivität im Körper wird als punktförmige Strahlenquelle betrachtet, obwohl das 1/r 2 -Gesetz in der Nähe von Patienten nicht anwendbar ist. Die Aktivitätsverteilung im Körper wird nicht berücksichtigt.

16 Dosisleistung in der Umgebung eines Patienten mit DL(t) = Dosisleistung (zum Zeitpunkt t) A E = Aktivität zum Entlassungszeitpunkt G = Umgebungsäquivalentdosisleistungskonstante r = Abstand zwischen Patient und anderen Personen T p = physikalische Halbwertszeit des Nuklids

17 Höchstzulässige Entlassungsaktivität mit E = höchstzulässige effektive Dosis (mit D gleichgesetzt) r = Entfernung zwischen Patient und einer anderen Person  = Umgebungsäquivalentdosisleistungskonstante T p = physikalische Halbwertszeit

18 Berechnungsbeispiel: 153 Sm-EDTMP E = 1 mSv r = 2 m  = 0,016 mSv·m²/(GBq·h) T p = 46,8 h A E = 3,7 GBq (100 mCi)

19 Höchstzulässige Entlassungsaktivitäten (GBq)

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21 Die ÖNORM S 5275-2 stellt eine komplexere Berechnungsmethode für die Radionuklide 117m Sn, 131 I, 153 Sm, 186 Re und 188 Re vor. Die Methode beschränkt sich auf das Zwei-Kompartment- Modell

22 Zerfall von 153 Sm und Retentionsfunktion von 153 Sm-EDTMP

23 Berechnungsbeispiel: Therapie mit 153 Sm-EDTMP E = 1 mSv r = 2m  = 0,016 mSv.m²/(GBq.h) k 1 = 0,46; k 2 = 0,64 1 = 0,267 h -1 ; 2 = 0,015 h -1 T E = 1 h A E = 5,67 GBq (153 mCi) Gemäß ICRP Publication 94, 2004: A E = 5,2 GBq

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25 Wer eine Kurzgeschichte zu dem Thema, aus der Sicht eines Patienten, lesen möchte: „Fünf Tage in Samarien“ unter: www.strahlenschutzgutachten.com - Publikationen – Sonstiges Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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