Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen"—  Präsentation transkript:

1 § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
Novellierung 2011

2 § 23 (1) Kommission für Krankenhaushygiene uns Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI erstellt verbindliche Empfehlungen zur Prävention NI betrieblich – organisatorische Maßnahmen baulich – funktionelle Maßnahmen der Hygiene in Krhs. + and. med. Einrichtg.

3 § 23 (2) Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) am RKI
erstellt Empfehlungen zu allgemeine Grundsätze für Diagnostik u. antimikrobielle Therapie insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheits-erregern

4 § 23 (3) Leiter medizinischer Einrichtungen (3)1.-9.
haben sicherzustellen, dass Maßnahmen nach dem Stand der medi- zinischen Wissenschaft getroffen werden * um NI zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere mit Resistenzen, zu vermeiden * = Empfehlungen KRINKO + ART umgesetzt

5 § 23 (4) Leiter von Krhs. + ambulanten OPs haben sicherzustellen, dass die vom RKI festgel. NI + Erregern mit spez. Resistenzen fortlaufend aufgezeichnet (Niederschrift), bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Prävention gezogen werden (sowie)

6 § 23 (4) die erforderlichen Präventionsmaßnahmen
dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden

7 § 23 (4) Darüber hinaus dass:
Daten zu Art und Umfang des Antibiotika – Verbrauchs (nach RKI – Festlegung) fortlaufend aufgezeichnet unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich Antibiotikaeinsatz gezogen werden

8 § 23 (4) die erforderlichen Anpassungen dem Personal mitgeteilt und
umgesetzt werden Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen Einsicht zu gewähren

9 § 23 (5) Die Leiter med. Einrichtungen (Abs. (5) 1.-7.)
haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind

10 § 23 (6) Krankenhäuser unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt

11 § 23 (7) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt:
Betriebs- und Geschäftszeiten, Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume (....) zu besichtigen sowie in die Bücher und sonstige Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften (...) anzufertigen sowie

12 § 23 (7) Gegenstände zu untersuchen oder
Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen

13 § 23 (8) Landesregierungen haben bis März 2012
durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln, besonders:

14 § 23 (8) hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen = Bauliche Anforderungen

15 § 23 (8) 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission = Hygienekommission

16 § 23 (8) 3. die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebauftragten Ärzten = personelle Ausstattung

17 § 23 (8) 4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte = Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte

18 § 23 (8) 5. die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention = Schulung des Personals

19 § 23 (8) 6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von NI und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht = Erkennen von NI + resistenten Erregern

20 § 23 (8) 7. die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Akteneinsichtnahme = Akteneinsicht für Hygieniker

21 § 23 (8) 8. Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von NI und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind = Information des Personals

22 § 23 (8) 9. die klinisch – mikrobiologische und klinisch – pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals

23 § 23 (8) 10. die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von NI und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind


Herunterladen ppt "§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen