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PROTECTING THE CIVIL RIGHTS OF THE EUROPEAN CITIZENS - MULTIDISCIPLINARY APPROACH DAS RECHT DER UNIONSBÜRGER UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN, SICH IM HOHEITSGEBIET.

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1 PROTECTING THE CIVIL RIGHTS OF THE EUROPEAN CITIZENS - MULTIDISCIPLINARY APPROACH DAS RECHT DER UNIONSBÜRGER UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN, SICH IM HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN FREI ZU BEWEGEN UND AUFZUHALTEN September 2016 KROATIEN 1

2 RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG vereint zahlreiche bestehende Rechtsinstrumente in einem einzigen Rechtsakt legt die Bedingungen für das Recht auf Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht; (sowohl vorübergehend wie auch dauerhaft) für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen fest; regelt die Beschränkungen der genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit; regelt den Status von Personen, die beschäftigt, selbstständig, Studenten oder nicht gegen Bezahlung beschäftigt sind. 2

3 -Dringlichkeitsverordnung Nr. 102/2005 über die Freizügigkeit der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens -regelt die Bedingungen der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit, auf befristeten und ständigen Aufenthalt und die sowie auch die Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit -Gesetz Nr. 248/2005 zur Regelung der Freizügigkeit rumänischer Staatsbürger im Ausland -Regelt die Bedingungen zur Ausübung des Rechtes der rumänischen Staatsbürger auf Freizügigkeit im Ausland, sowie die Beschränkungen dieses Rechtes 3

4 1.Gegenstand Artikel 1 (Art. 1) 2.Begriffsbestimmungen Artikel 2 (Art. 2) 3.Berechtigte Artikel 3 (Art. 1) 4.Recht auf Ausreise Artikel 4 (Art. 7 ) 5.Recht auf Einreise Artikel 5 (Art. 5) 6.Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten Artikel 6 (art.11) 7.Recht auf Aufenthalt für mehr als drei MonateArtikel 7 (Art. 12) 8.Verwaltungsformalitäten für UnionsbürgerArtikel 8 (Art. 13, 14) 9.Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen Artikel 9 (art.16) 10.Ausstellung der Aufenthaltskarte Artikel 10 (Art. 16) 4

5 11. Gültigkeit der AufenthaltskarteArtikel 11 (Art. 17) 12. Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers Artikel 12 (Art. 18 alin.1 lit.a), Art. 19) 13. Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft Artikel 13 ( Art. 18 Abs. 1 Bstb. b, Abs. 2) 14. Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts Artikel 14 ( Art. 23) 15. Verfahrensgarantien Artikel 15 ( Art. 24, art.25, Art. 26) 16. Recht auf Daueraufenthalt Artikel 16 ( Art. 20) 17. Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen Artikel 17 ( Art. 21) 18. Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen Artikel 18 ( Art. 20 ) 5

6 19. Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts - Verwaltungsformalitäten Artikel 19 ( art.22) 20. Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen Artikel 20 ( Art. 22) 21. Kontinuität des Aufenthalts Artikel 21 (Art. 20) 22. Gemeinsame Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt Artikel 22 ( Art. 23, 24, 25, 26) 23. Verbunden Rechte Artikel 23 24. Gleichbehandlung Artikel 24 ( Art. 3 alin.1) 25. Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente Artikel 25 ( Art. 3 alin.3 ) 26. Kontrolle Artikel 26 ( Art. 10) 6

7 27. Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Artikel 27 (Art. 27 – 32) 28. Schutz vor Ausweisung Artikel 28 (Art. 27 ) 29. Öffentliche Gesundheit Artikel 29 (Art. 37) 30. Mitteilung der Entscheidungen Artikel 30 (Art. 27 ) 31. Verfahrensgarantien Artikel 31 (Art. 27, Art. 30, Art. 31, Art. 32) 32. Zeitliche Wirkung eines Aufenthaltsverbots Artikel 32 (Art. 32) 33. Ausweisung als Strafe oder Nebenstrafe Artikel 33 (Art. 33) 7

8 Art. 29 Art. 29 Es werden folgende Modalitäten zur Beschränkung der Ausübung des Rechts der EU- Bürger und deren Familienangehörigen auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet Rumäniens festgesetzt: a) Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet Rumäniens; b) Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens aus Gründen der öffentlichen Gesundheit; c) Erklärung zur unerwünschten Person; d) Ausweisung. 8

9 9 Art. 6 - (1) EU - Bürgern und deren Familienangehörigen kann die Einreise in das Hoheitsgebiet Rumäniens nur in folgenden Fällen verweigert werden: a) wenn diese die entsprechenden unter Art. 5 vorgeschriebenen Dokumente nicht vorlegen und wenn diese nicht mit anderen Mitteln beweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens genießen; b) wenn sie zu unerwünschten Personen gemäß den gesetzlichen Vorschriften erklärt worden sind, oder wenn gegen diese Personen, die Maßnahme des Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet Rumäniens gemäß den Bedingungen dieser Dringlichkeitsverordnung getroffen worden ist; c) wenn ernsthafte Hinweise bestehen, dass der Betroffene eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. Art. 33 - (3) Art. 33 - (3) Das Gericht kann die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet Rumäniens über einen Zeitraum zwischen 1 und 5 Jahren verfügen. Die Dauer des Verbots läuft ab Ablauf der unter Art. 27 Abs. (8) angegebenen Frist.

10 10 Art.37 –(1) Art.37 –(1) Die rumänische Aufsichtsbehörde für Immigration kann die Maßnahme der Abschiebung von EU-Bürgern oder deren Familienangehörigen aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens aus Gründen der öffentlichen Gesundheit auf Anfrage der spezialisierten Strukturen des Gesundheitsministeriums verfügen, nur wenn ärztliche Untersuchungen, denen sich der / die Betroffene innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten ab Einreise auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens unterzogen hat, ergeben, dass dieser an einer Krankheit wie unter Abs. (3) beschrieben leidet. (…) (3) (3) Als Krankheiten, die die Maßnahme des Verbots der Einreise oder der Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens rechtfertigen, gelten ausschließlich Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach dem rumänischen Gesetz getroffen werden und die rumänischen Staatsangehörigen anwendbar sind.

11 11 Art. 30 - (1) Art. 30 - (1) Die Maßnahme der Erklärung zur unerwünschten Person wird gegen einen Staatsangehörigen eines EU-Bürgers oder eines Familienangehörigen eines EU- Bürgers verfügt, wenn dieser Tätigkeiten ausführt oder ausgeführt hat, oder wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass dieser die Absicht hat, Tätigkeiten auszuführen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Art. 33 - (1) Art. 33 - (1) Unter Einhaltung der Vorschriften des Art. 27 und der im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Bedingungen kann die Maßnahme der Ausweisung gegen einen EU-Bürger oder einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers verfügt werden, wenn dieser auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens eine Straftat begangen hat.

12 Unterrichtung des Betroffenen und Festlegung einer angemessenen Frist für die Durchführung der Formalitäten Beweis der Erfüllung der Einreisebedingungen oder der Tatsache, dass er / sie über das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens genießt (Art. 6 Abs. 2). Beschreibung der zur Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung notwendigen Dokumente ( Art. 15 Abs. 2) Mitteilung der Verweigerung der Bearbeitung von gewissen Anträgen, der Begründung der Verhängung von gewissen Maßnahmen, des zuständigen Gerichts bei dem der Betroffene Rechtsbehelf einlegen kann und der Frist, innerhalb der ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Verweigerung der Erlaubnis der Einreise in das Hoheitsgebiet Rumäniens (Art. 6 Abs. 3) Verweigerung der Erlaubnis der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens (Art. 8 Abs. 2) Verweigerung der Ausstellung der Anmeldebescheinigung (Art. 15 Abs. 2) Verweigerung der Ausstellung der Aufenthaltskarte für mehr als 3 Monate (Art. 16 Abs. 8) Verweigerung der Ausstellung der Aufenthaltskarte für den langfristigen Aufenthalt ( Art. 22 Abs. 4) Die Möglichkeit, gegen die von den rumänischen Behörden ausgestellten Dokumente Rechtsbehelf einzulegen Entscheidung über die Verlassung des Hoheitsgebiets Rumäniens, die gegen EU-Bürgern und deren Familienangehörige erlassen wird, die die Bedingungen zur Ausübung der Aufenthaltsrechts gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllen (Art. 24 Abs. 5) Entscheidung über die Verlassung des Hoheitsgebiets Rumäniens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 27 Abs. 8) Entscheidung des Gerichts über die Erklärung zur unerwünschten Person (Art. 31) 12

13 13 Art. 2 (1) Art. 2 (1) Unter den Bedingungen dieses Gesetzes wird jederzeit das Recht der rumänischen Staatsangehörigen auf Reise ins Ausland, auf Emigration und auf Rückkehr garantiert. Unter keinen Umständen kann eine rumänische Behörde einem rumänischen Staatsangehörigen verbieten, ins Hoheitsgebiet Rumäniens zurückzukehren.. Art.3 (1) Die Ausübung des Rechtes der rumänischen Staatsnagehörigen auf freien Verkehr im Ausland kann nur vorübergehend und unter den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen beschränkt werden. Diese Beschränkung besteht in der Aufhebung, und ggf, Einschränkung der Ausübung dieses Rechtes. Art. 4 (1) Art. 4 (1) Während der Dauer des Aufenthalts im Ausland hat jeder rumänische Staatsangehörige das Recht auf Schutz und Betreuung seitens der diplomatischen Vertretungen und der Konsulate Rumäniens.

14 14 Art. 28 (1) Art. 28 (1) Die Beamten der Grenzpolizei erlauben rumänischen Staatsangehörigen, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, und Minderjährigen, die gemäß den Vorschriften des Gesetzes geheiratet haben, und die Inhaber von gültigen Reisedokumenten sind, das Gebiet Rumäniens zu verlassen, außer wenn diese unter einem Fall der Beschränkung des Rechtes auf freien Verkehr in das Ausland fallen. (…) (5) (5) Der rumänische Staatsbürger, gegen den die Maßnahme der Einschränkung des Rechtes auf freien Verkehr ins Ausland verfügt worden ist, kann in den / die betroffenen Staat / Staaten nur in Ausnahmefällen reisen, in denen seine Anwesenheit in dem betroffenen Land aus objektiven Gründen notwendig ist. Art. 2 (2) Art. 2 (2) Minderjährige rumänische Staatsangehörige können nur in Begleitung oder mit dem Einverständnis der Eltern oder der gesetzlichen Vertretern gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ins Ausland reisen. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet gesetzlicher Vertreter eine gemäß dem Gesetz zur Ausübung der Rechte des Minderjährigen und zur Ausführung der elterlichen Verpflichtungen gegenüber dem Minderjährigen ernannte Person.

15 15 Art. 29 (1) Art. 29 (1) Bei Rückkehr in das Hoheitsgebiet Rumäniens sind rumänische Staatsangehörige dazu verpflichtet, den Beamten der Grenzpolizei von den zuständigen rumänischen Behörden im Inland oder Ausland ausgestellte gültige Reisedokumente vorzulegen. (2) (2) Die Beamten der Grenzpolizei können dem rumänischen Staatsangehörigen, der von den zuständigen rumänischen Behörden ausgestellte ausgelaufene Reisedokumente vorlegt, die Einreise in Rumänien nur nach entsprechenden Überprüfungen der Identität und der Staatsangehörigkeit des Inhabers in den spezifischen Übersichten gestatten. In solch einem Fall darf die Dauer der Überprüfungen 24 Stunden ab Vortreten des Antragsstellers am Grenzübergangspunkt nicht überschreiten. (3) (3) Im Falle, dass eine Person am Grenzübergangspunkt. mit der Absicht in das Hoheitsgebiet Rumäniens einzudringen, behauptet, dass sie die rumänische Staatsangehörigkeit besitze, aber keine von den rumänischen Behörden, gültige oder ausgelaufene Reisedokumente zum Beweis ihrer Identität vorlegt, haben die Beamten der Grenzpolizei in kürzester Zeit Überprüfungen zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit dieser Person durchzuführen. (…) (5) (5) Die Beamten der Grenzpolizei haben die Einreise der unter Abs. (2) und (3) angegebenen Personen in das Hoheitsgebiet Rumäniens sofort nach Feststellung deren Identität und der Tatsache, dass diese rumänische Staatsangehörige sind, zu gestatten.

16 16 Art. 34 (1) Art. 34 (1) Der rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland kann die Ausstellung eines elektronischen Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses mit Angabe des Landes des Wohnsitzes im Ausland in folgenden Fällen beantragen: a) Wenn der rumänische Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht für eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr erworben hat oder, je nach Fall, sein Aufenthaltsrecht sukzessive innerhalb eines Jahres auf dem Gebiet des Staates verlängert worden ist; b) Wenn der rumänische Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung mit einer Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betroffenen Staates erworben hat; c) Wenn der rumänische Staatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet des betroffenen Staates erworben hat; d) Wenn der rumänische Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit des im Hoheitsgebiet des betroffenen Staates erworben hat; e) das Arbeitsrecht erworben hat oder an einer privaten oder öffentlichen Einrichtung mit dem Hauptzweck zu studieren, einschließlich sich beruflich auszubilden, eingeschrieben ist. (2) (2) Der rumänische Staatsangehörige, Inhaber einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Anmeldebescheinigung oder Dokuments, das den Wohnort des rumänischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt, ist, hat das Recht, die Ausstellung eines elektronischen Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses unter Angabe des Landes des Wohnsitzes in dem betroffenen Staat zu beantragen.

17 17 Aufhebung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr ins Ausland Aufhebung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr ins Ausland Art. 3 (2) Art. 3 (2) Die Aufhebung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr ins Ausland stellt das vorübergehende Verbot der Ausreise aus Rumänien dar, das de jure oder ggfs. durch die zuständigen Behörden gemäß diesem Gesetz aufgehängt worden ist. Diese Maßnahme hat einen individuellen Charakter, mit Ausnahme des Falles, dass solch ein Verbot durch ein Sondergesetz als Folge des Auftretens von Situationen, die das Ergreifen solcher Maßnahmen in Hinblick auf die Sicherstellung der Verteidigung des Landes oder der nationalen Sicherheit auferlegt wird. Art. 40 Art. 40 Die Ausübung des Rechtes einer Person auf freien Verkehr ins Ausland kann nur in folgenden Fällen aufgehoben werden: a) Die Person ist in einer Strafsache beschuldigt oder beklagt und eine präventive Maßnahme gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches verfügt worden ist; b)Die Person wurde verurteilt und hat eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken; c) Die Person wurde in einem Umerziehungszentrum oder einem Haftzentrum aufgenommen; d)Die Person hat die gemäß den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verfügte Maßnahme der Einschränkung des Rechtes auf freien Verkehr im Ausland nicht gefolgt.

18 18 Einschränkung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr ins Ausland Art. 3 (3) Art. 3 (3) Die Einschränkung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr ins Ausland stellt das von den rumänischen Behörden verfügte vorläufige Verbot der Reise in bestimmten Staaten, gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes dar. Art. 38 Art. 38 Die Ausübung des Rechtes der rumänischen Staatsangehörigen auf freien Verkehr ins Ausland kann für eine Zeitspanne von höchstens 3 Jahren und nur unter folgenden Bedingungen und bezüglich folgender Personenkategorien verfügt werden: a) Mit Bezug auf eine Person, die aus einem Staat aufgrund eines zwischen dem betroffenen Staat und Rumänien bestehenden Rückübernahmeabkommens zurückgewiesen worden ist; durch Gesetz Nr. 206/2010 aufgehobener Text b) Mit Bezug auf eine Person deren Aufenthalt auf dem Gebiet eines Staates, durch dessen ausgeführte Tätigkeit oder auszuführenden Tätigkeit, die Interessen Rumäniens oder ggfs. die Beziehungen zwischen Rumänien und dem betroffenen Staat beeinträchtigen würde

19 19 Art. 44 (1) Art. 44 (1) Auf Antrag der Person, gegen die die unter Art. 40 vorgesehene Maßnahme verfügt worden ist, kann (….) das diese Maßnahme verfügende Gericht in folgenden Fällen die vorläufige Aufhebung der Vollstreckung dieser Maßnahme und die Ersetzung dieser Maßnahme, für eine befristete Dauer, mit der Maßnahme der Einschränkung des Rechtes auf freien Verkehr, unter angemessener Anwendung der Vorschriften des Art. 39 Abs. (3) – (7), verfügen: a) Die Person unternimmt eine Reise ins Ausland in Hinblick auf eine ärztliche Behandlung, die auf dem Gebiet Rumäniens nicht verfügbar ist und ohne die das Leben oder die Gesundheit der Person stark gefährdet ist. In diesem Sinne wird die Person von den rumänischen Gesundheitsbehörden ausgestellte oder bescheinigte Dokumente vorlegen b) Im Falle, dass der Ehegatte oder eine bis zum IV Grade (einschließlich) verwandte Person im Ausland verstirbt; c) In anderen objektiven Fällen, in denen die vorläufige Anwesenheit der Person auf dem Gebiet eines anderen Staates notwendig ist, wenn andernfalls die legitimen Interessen der Person oder eines anderen Staatsangehörigen schwerliegend beeinträchtigt wären. (2) (2) Im Falle, dass das Gericht den unter Art. 1 vorgesehenen Antrag gestattet, muss die verkündete Entscheidung die genaue Zeitspanne, sowie auch den Staat / die Staaten, in den / in denen die Person reisen kann, angeben.

20 20 Ritualuri Eroi Limba -Recht auf Mitteilung -Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Person, gegen die eine Maßnahme zur Einschränkung des Rechtes auf freien Verkehr auferlegt wird, über die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, sowie über die Dauer der Einschränkung der Ausübung dieses Rechtes schriftlich zu unterrichten. - Art. 3 (4); -Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Einschränkung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr ins Ausland: Gegen die Entscheidung des Gerichtes über den Antrag auf Einschränkung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr kann Berufung beim territorial zuständigem Berufungshofes eingelegt werden; die Entscheidung des Berufungshofes kann mittels Rekurs angefochten werden – Art. 39 (3)-(7). Die Entscheidung des Gerichtes über den Antrag auf Aufhebung der Ausübung des Rechtes auf freien Verkehr kann wie unter Art. 39 beschrieben angefochten werden.

21 21 Art. 4 (1) Art. 4 (1) Während der Dauer des Aufenthalts im Ausland hat jeder rumänische Staatsangehörige das Recht auf Schutz und Betreuung seitens der diplomatischen Vertretungen und der Konsulate Rumäniens. (2) (2) Die diplomatischen Vertretungen und Konsulate Rumäniens im Ausland sind dazu verpflichtet, rumänische Staatsangehörige, die sich in einer schwierigen Lage befinden oder die Unterstützung in Hinblick auf deren Rückkehr ins Inland suchen, unter den gesetzlichen Bedingungen und unter Einbeziehung der zuständigen Behörden im Inland, zu betreuen und alle Maßnahmen zur Informierung der rumänischen Staatsangehörigen über das Auftreten von Situationen, die voraussichtlich deren Sicherheit oder Gesundheit gefährden, zu treffen. (3) (3) Aufgrund der vom Außenministerium zur Verfügung gestellten Informationen, sind die Beamten der Grenzpolizei dazu verpflichtet, rumänische Staatsangehörige die eine Reise ins Ausland unternehmen wollen, über das Auftreten von Situationen in den Ziel- und Transitländern, die deren Sicherheit oder Gesundheit gefährden können, zu informieren.


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