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SG Migration und Aufenthalt (Ausländerbehörde)

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Präsentation zum Thema: "SG Migration und Aufenthalt (Ausländerbehörde)"—  Präsentation transkript:

1 SG Migration und Aufenthalt (Ausländerbehörde)

2 Organigramm 32.4 (Migration und Aufenthalt)
Sachgebietsleitung 32.4.0 Assistenz 32.4.1 Anmeldung / Service EU 32.4.2 Service / Drittstaatler 32.4.3 Fallrevision 32.4.4 GAI /Ausweisungen 32.4.5 Sonderaufgaben Ausgabe der Aufrufnummern Betreuung der Unionsbürger Betreuung der Schnellschalter (Überträge, eAT-Ausgabe) Allgemeines Ausländerrecht Asylrecht Positiv Entscheidungen Fachanleitung Problemfälle Negativ- entscheidungen Abschiebungen Ausweisungen Abschiebungen Ordnungs- widrigkeiten Statistik Einbürgerungs-anfragen Standes- amtsanfragen Zuarbeit

3 Ausländergruppen Staatsangehörige aus der Europäischen Union
Drittstaatsangehörige Schüler und Studierende Erwerbstätige Humanitär Aufgenommene Familienangehörige Asylbewerber

4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU)
Wichtige Gesetze Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für alle Drittstaatsangehörigen Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU) für Bürger der EU und Familienangehörige Asylgesetz (AsylG) für Asylbewerber

5 Arbeiten in Deutschland als Drittstaatsangehöriger
Benötigt wird: Legaler Aufenthalt (gültiger Aufenthaltstitel, Gestattung oder Duldung) Kein Ausweisungsgrund Gesicherte Identität Welcher konkrete Aufenthaltstitel in Frage kommt bestimmt der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes, bzw. die Ausbildung und fachliche Qualifikation.

6 Grundsatz: „Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.“

7 Sonderfälle im Rahmen des Studiums Forschung
interne Entsendung im Unternehmen (ICT) zeitweise Studium im Bundesgebiet (REST) Hochqualifizierte (Blue Card) selbständige Tätigkeit

8 Arbeiten im Asylverfahren
Während des Verfahrens (Besitz einer Gestattung) innerhalb der ersten drei Monate  keine Erlaubnis der Beschäftigung. zwischen dem 4. und 15. Monat  eingeschränkte Beschäftigung, nach BA-Zustimmung Ab dem 16. Monat  uneingeschränkter Beschäftigung ohne Vorrangprüfung, dennoch BA-Zustimmung erforderlich Nach 4 Jahren  uneingeschränkte Beschäftigung ohne BA-Zustimmung

9 Arbeiten im Asylverfahren
Arbeiten nach abgeschlossenem Asylverfahren (Besitz einer Duldung) Arbeitsaufnahme nur möglich, wenn die Ausreise nicht verzögert oder verhindert wird (Mitwirkung) Ansonsten gelten die gleichen Zeiten und Bestimmungen wie bei der Gestattung.

10 Arbeiten im Asylverfahren
Arbeiten nach abgeschlossenem Asylverfahren (Ausbildungsduldung ab ) Gilt nicht für Gestattungsinhaber (Ausbildung ist aber mit Gestattung möglich) Keine Altersgrenze mehr (früher 21. Lebensjahr) Nachweis durch unterschriebenen Ausbildungsvertrag (mit Genehmigung der zuständigen Kammer) Anmeldebestätigung der Berufsfachschule Kommt nur in Betracht, wenn kein Beschäftigungsverbot vorliegt (wenn die Ausreise nicht verzögert oder verhindert wird - Mitwirkung) Konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung schließen die Ausbildungsduldung aus.

11 Arbeiten im Asylverfahren
Praktikum (frühestens 3 Monate nach der Asylantragstellung) bis zu 4 Wochen ohne Vergütung  Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, ohne BA-Zustimmung Benötigt werden: ein Schreiben des Arbeitgebers über das Ziel der Eignungsfeststellung Nachweis des Arbeitgebers über die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft. bis zu 3 Monaten mit BA-Zustimmung

12 Arbeiten im Asylverfahren
Einstiegsqualifizierung (frühestens 3 Monate nach der Asylantragstellung) Erlaubnis durch die Ausländerbehörde (möglich von 6 – 12 Monate) Benötigt wird eine Absichtserklärung des Arbeitgebers zur Ausbildung bei positiver Qualifizierung mit Angabe der Inhalte und der Vergütung.

13 Formen der Anerkennung von Flüchtlingen
Asylberechtigte (§ 25 Absatz 1 AufenthG) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Absatz 2, 1. Alt. AufenthG) Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 25 Absatz 2, 2. Alt. AufenthG)  Erwerbstätigkeit gestattet (auch Selbständigkeit)

14 Allgemein Mit Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes tritt bei den Entscheidungen nach §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG eine rechtliche Fiktionswirkung ein Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Das bedeutet, dass der Ausländer im Besitz des entsprechenden Aufenthaltstitels ist.

15 Sonderfall - Abschiebeverbot
Ein schutzsuchender Mensch darf nicht zurückgeführt werden, wenn: Die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten darstellt oder Dort eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bekommt Aufenthaltserlaubnis für zunächst mindestens ein Jahr  Beschäftigung gestattet (keine Selbständigkeit)

16 Unsere Sprechzeiten Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Donnerstag: 10:00 bis 17:30 Uhr Freitags: keine Öffnungszeiten Hinweis: Montags nachmittags nur gebührenfreie Dienstleistungen Donnerstags Annahmeschluss 17:00 Uhr Je nach Kundenaufkommen kann täglich ein früherer Annahmeschluss angeordnet werden Terminvergabe soll baldmöglichst eingerichtet werden

17 Unsere Erreichbarkeit
Während der Sprechzeiten ist ein Info-Telefon eingerichtet: Telefonnummer: Bitte nutzen Sie auch unsere Mailanschrift:

18 Derzeitiger besonderer Service
Terminvereinbarung zur Abholung des eAT:


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