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§ 2 b UStG – Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand WP/StB Torsten Schweikert.

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Präsentation zum Thema: "§ 2 b UStG – Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand WP/StB Torsten Schweikert."—  Präsentation transkript:

1 § 2 b UStG – Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand WP/StB Torsten Schweikert

2 Agenda 1.Bisherige Regelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 2.Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 3.Empfehlung (Handlungsbedarf)

3 1. Bisherige Regelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Generalnorm: § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Spezialregelung für öffentliche Hand: § 2 Abs. 3 UStG Die jPdöR sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Konsequenz: Kein Betrieb gewerblicher Art und keine Umsatz- versteuerung bei: Hoheitlichen Tätigkeiten Vermögensverwaltung (z.B. Verpachten von Parkplätzen, Sporthallen, etc.) Wirt.Tätigkeiten mit Umsätzen unter € 30.678,00 p.a.

4 I. Ursache für die Neuregelung Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an europarechtliche Vorgaben bzw. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes II. Zeitliche Anwendung der Neuregelung Grundsätzlich ist die Neuregelung anzuwenden für alle Umsätze die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Zu beachten: Antragsgebundene Übergangs- und Ausnahmeregelung lt. BMF-Schreiben vom 19. April 2016 Alte Regelung kann für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 aus- geführten Leistungen weiterhin angewendet werden, Antragstellung bis zum 31.12.2016 (Ausschlussfrist), Antrag gilt für sämtliche Umsätze (kein „Rosinenpicken“), Einmaliger Widerruf möglich. 2. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

5 Darstellung der Anwendungs- und Übergangsregelung 01.01.2016 01.01.2017 01.01.2021 weiterhin Anwendung der alten Regelung § 2 Abs. 3 UStG (mögliche) Anwendung der Neuregelung § 2 b UStG (antragsgebundene) Anwendung der Altregelung § 2 Abs. 3 UStG (zwingende) Anwendung der Neuregelung § 2 b UStG 2. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

6 III. Inhalt der Neuregelung Grundsatz I: Leistungsaustausch einer jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage ist grundsätzlich als unternehmerisch zu bewerten und damit umsatzsteuerbar (§ 2 Abs. 1 UStG). Keine Anwendung von § 2b UStG für Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage! Keine Anknüpfung mehr an den Begriff des Betriebes gewerblicher Art (Nach altem Recht setzte die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der jPdöR noch einen Betrieb gewerblicher Art voraus) Grundsatz II: Eine jPdöR gilt nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 UStG). Dies sind Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung öffentlichen Verwaltungsrechts auf der Basis von Gesetz, Satzung oder öffentlich-rechtlichen Verträgen. Ausnahme von Grundsatz II: Die Behandlung als Nichtunternehmer führt zu größeren Wettbewerbsverzerrungen! d.h. Größere Wettbewerbsverzerrungen führen zur Unternehmereigenschaft einer jPdöR. 2. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

7 Was sind größere Wettbewerbsverzerrungen? Gesetzgeber definiert dies in § 2b Abs. 2 und 3 UStG durch negative Abgrenzung:  § 2b Abs. 2 USTG: Allgemein liegen insbesondere keine größere Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn a) Umsätze aus gleichartige Tätigkeiten jeweils unter € 17.500,00 p.a. oder b) Wenn vergleichbare auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen der Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen. Beispiele: Wohnraumvermietung, Bildungsleistungen (Musikschule), kulturelle Leistungen (Museum), Jugendhilfe (Kitas).  § 2b Abs. 3 USTG: Speziell bei Leistungen an eine andere jPdöR liegen insbesondere keine größere Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn a) Leistungen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen vorliegen,die nur von jPdöR erbracht werden dürfen (Absatz 1) oder b) die Zusammenarbeit der jPdöR durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird (Absatz 2). hier müssen vier gesetzliche Voraussetzungen kumulativ vorliegen! 2. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

8 Voraussetzungen für § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG: 1.Die Leistung beruht auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Verträgen. 2.Die Leistung dient dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegende öffentliche Aufgabe. 3.Die Leistung wird ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht. 4.Der Leistende erbringt gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere jPdöR. 2. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Ausnahmetatbestand § 2b Abs. 4 UStG jPdöR gelten bei folgenden Leistungen stets als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht (Auszug!): Tätigkeit der Notare im Landesdienst, Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden, Telekommunikationswesen, Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermische Energie, Güterbeförderung, Personenbeförderung, Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke des Verkaufs, ………..

9 3. Empfehlung (Handlungsbedarf) Es ist eine Vertrags- und Ertrags-/Aufwandsinventur erforderlich! Überprüfung der Form von bestehenden vertraglichen Vereinbarungen; insbesondere im interkommunalen Bereich zukünftige Fragestellungen: - privatrechtliche versus öffentlich-rechtliche Grundlage? - langfristige versus kurzfristige Vertragsgestaltungen? - Abstimmung bei laufenden Vertragsabschlüssen mit Steuerabteilung (Organisation?) Überprüfung der Ausgangsumsätze wegen etwaiger zukünftiger Umsatzsteuerpflicht Gibt es Befreiungsnormen? Überprüfung von Eingangsleistungen im Hinblick darauf, ob die Gefahr besteht, dass diese zukünftig aufgrund der Neuregelung mit Umsatzsteuer belastet sind Vorsteuerabzugsmöglichkeit (Option) oder Mehrkosten? Bei verspäteter Aufdeckung „alter“, bisher unentdeckter BgAs bzw. Leistungen, die in Zukunft der Umsatzsteuer unterliegen: - Nacherklärungs- und Berichtigungspflichten (§ 153 AO), - Prüfung von Verjährungsfristen für Nacherklärungs- und Berichtigungspflichten - Nachentrichtung von Umsatzsteuer inkl. Nachzahlungszinsen (Strafzuschläge?) - Unterlassene Erfüllung von Nacherklärungs- und Berichtigungspflichten kann für Amtsträger u.U. strafrechtsrelevant sein.

10 3. Empfehlung (Handlungsbedarf) Beispiele für mögliche umsatzsteuerkritische Bereiche: Zuschüsse an Vereine Sponsoring Verwaltungsdienstleistungen bei interkommunalen Kooperationen Verkauf Wanderkarte, Stammbücher Vermietungserlöse Verkauf Öko-Punkte, Verkauf von Holz EDV-Leistungen gegen Entgelt Bauhofleistungen Wochenmärkte Sportstättenbetrieb Parkraumbewirtschaftung Einnahmen aus Kostenersatz ……..

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Aachener Str. 1053-1055 50858 Köln Email: info@akkurata-treuhand.de Tel.: 0221/94889-0 Fax: 0221/ 94889-20


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