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Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des § 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis.

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Präsentation zum Thema: "Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des § 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis."—  Präsentation transkript:

1 Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des § 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis

2 2  Bestmöglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt  § 8a SGB VIII  § 72a SGB VIII Zielsetzung

3 3 Exkurs: § 8 SGB VIII Gefährdung des Kindswohl:  Mangelnde Erfüllung der Grundversorgung  Körperliche und seelische Misshandlung  Sexueller Missbrauch, sexuelle Gewalt  Vernachlässigung der Aufsichtspflicht

4 4 Exkurs: § 8 SGB VIII Gefährdung des Kindswohl:  Mangelnde Erfüllung der Grundversorgung  Körperliche und seelische Misshandlung  Sexueller Missbrauch, sexuelle Gewalt  Vernachlässigung der Aufsichtspflicht  Bei begründetem Verdacht auf Kindswohlgefährdung besteht die Pflicht der Jugendgruppenleiter eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen!

5 5 § 72a SGB VIII „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit dem Träger der freien Jugendhilfe (…) sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. „

6 6 Relevante Straftaten  Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung  Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit  Straftaten gegen die persönliche Freiheit

7 7 „(…) Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“ § 72a SGB VIII

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9 9 „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen (…) sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. „ Wer muss ein Zeugnis vorlegen?

10 10 Art Vertrauensverhältnis Hierarchie- /Machtverhältnis Altersunterschied Dauer Regelmäßigkeit Zeitlicher Umfang Intensität Anzahl Betreuer Anzahl Teilnehmer Öffentlichkeit der Räume/des Angebots Intimität des Kontakts Häufigkeit von Mitgliederwechsel Prüfschema

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12 12 Was geht man mit kurzfristig eingesetzten Personen um?  Selbstverpflichtungserklärung „Hiermit versichere ich, dass ich nicht wegen einer Straftat nach den §§ […] verurteilt worden bin und auch keine entsprechende Verfahren gegen mich anhängig sind. Im Rahmen dieser Erklärung verpflichte ich mich dazu, den Träger über die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu informieren.“ Häufige Fragen

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14 14 Was kostet das erweiterte Führungszeugnis?  Gebührenbefreiung Das Führungszeugnis wird für Ehrenamtliche auf Antrag gebührenfrei ausgestellt. Häufige Fragen

15 15 Wo bekomme ich Hilfe bei der Erstellung eines Schutzkonzepts?  Bläserjugend Baden-Württemberg  Deutsche Bläserjugend  Landesjugendring Baden-Württemberg  Das Kreisjugendreferat unterstützt auf Anfrage  Beim Fachtag der Jugendverbände auf Kreisebene wurde die Thematik ausführlich behandelt. Häufige Fragen

16 16  Vereinbarung mit dem Jugendamt  Erstellung eines Prüfschemas: Beschreibung der Tätigkeiten mit Einschätzung zur Notwendigkeit einer Vorlage und Begründung  Organisation der Einsichtnahme  Aufbau eines Präventions- und Schutzkonzepts (Ehrenkodex, Mitarbeiterqualifizierung, Verfahrensablauf im Verdachtsfall,..) Aufgaben

17 Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des § 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis


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