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„Das Recht, Rechte zu haben, ist ein Grundgebot jeglicher Gerechtigkeit. Doch Recht und Gesetz sind noch lange keine Garantie, dass eine Gesellschaft gerecht.

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Präsentation zum Thema: "„Das Recht, Rechte zu haben, ist ein Grundgebot jeglicher Gerechtigkeit. Doch Recht und Gesetz sind noch lange keine Garantie, dass eine Gesellschaft gerecht."—  Präsentation transkript:

1 „Das Recht, Rechte zu haben, ist ein Grundgebot jeglicher Gerechtigkeit. Doch Recht und Gesetz sind noch lange keine Garantie, dass eine Gesellschaft gerecht ist.“ (Liebel)

2 Kinderrechte – Das Recht auf Bildung in Pakistan
Marie-Thérèse Epple und Leah Groh

3 Gliederung I. Gerechtigkeit 1. Diskriminiert, weil sie Kinder sind
2. Mitspracherecht 3. Recht auf Bildung 3.1 Voraussetzungen für das Recht auf Bildung II. Der Mittlere Osten 1. Religion und Staat 2. Geschichte Pakistans 2.1 Bildungsgeschichte Pakistans 2.2 Kinder- und Frauenrechtslage in Pakistan 2.3 Das Swat Tal III. Malala Yousafzai 1. Biographie 2. Malala als Kinderrechtsaktivistin IV. Diskussionsfrage V. Quellen

4 I. Gerechtigkeit Gerechtigkeit beruht auf Gleichheit und Gegenseitigkeit „Erst wenn die Autoritätsmoral in der Gesellschaft überwunden [ist], [wird] nicht länger das, was gerecht ist, mit dem Inhalt des Gesetzes verwechselt.“ (Liebel 2013: 222) Anspielung auf Taliban und deren Vorschriften in Bezug auf Recht das Wohlbefinden eines Kindes kann auf sein jetziges Leben oder auf sein zukünftiges Leben bezogen werden. Es geht dabei um die Befriedigung von Bedürfnissen und Rechten (OECD Studie) politikrelevante Messgrößen für das kindliche Wohlbefinden sind materielles Wohlbefinden, Wohn- und Umweltbedingungen, Bildung, Gesundheit, Sicherheit, Risikoverhalten und Qualität des schulischen Umfelds Kinder haben Anspruch auf ein Leben in Würde und auf die grundlegenden Menschenrechte es liegt in der Verantwortung der Gesellschaft für ein zufriedenstellendes Leben von Kindern zu sorgen

5 1. Diskriminiert, weil sie Kinder sind
Das Verbot der Diskriminierung kann als Abwehrrecht oder als Teilhaberecht verstanden werden:  Teilhaberechte geben Anspruch, auf die Möglichkeit, seinen eigenen Willen zu erkennen und durchzusetzen und dienen zum Schutz der Menschenwürde Im Falle der Kinder: sie anzuerkennen und als gleichberechtigt wahrzunehmen (= aktiv Beteiligte im Dialog) Kinder haben keinen direkten Bezug zu Rechten, da aktive Beteiligung durch Altersgrenze verwehrt wird Durch Altersgrenze sind Kinder und Jugendliche von Erwachsenen abhängig = geringer rechtlicher oder sozialer Status  „Schutzbedürftigkeit“ der Kinder wird missbraucht, um sie zu gewissen Verhaltensregeln hin zu erziehen

6 Ältere Personen werden inzwischen teilweise in Menschenrechtsvorschriften vor Altersdiskriminierung geschützt, Kinder werden dabei jedoch vergessen Gleichberechtigung würde bedeuten, mehr Selbstbestimmung und Freiheit zu haben, d.h. keine verweigerte Mitsprache durch eine Altersgrenze Durch Diskriminierung von Kindern behalten die Erwachsenen ihren Machtvorsprung (siehe Taliban)  adultisch/paternalistisch geprägte Gesellschaft

7 Kinderrechte dienen der Sicherung von Grundbedürfnissen und Entwicklung der Kinder
auch Kinder haben zivile, soziale, kulturelle, politische und wirtschaftliche Rechte, die sollen ihre „soziale Position“ stärken und „ihren Handlungsspielraum erweitern“ sollen Kinderrechte sind zum Schutz da. Das Verbot, Kinder zu töten, drückt dies aus, da man das Leben eines neuen Menschen als hohes Gut ansieht . Kinder galten früher (in manchen Religionen und Ländern bis heute) als Besitz der Eltern.  dies stellte Martin Luther 1539 erstmals infrage  überwiegend galt dies jedoch bis in 19. Jahrhundert für Jungen, nicht für Mädchen. Mädchen wurden teilweise nicht einmal als Kinder angesehen („Ich habe keine Kinder, nur Mädchen“).

8 UN-Kinderrechtskonvention
(verabschiedet: , in Kraft: 1990) beinhaltet Schutz-, Förder-, Partizipations- und Freiheitsrechte Artikel 1 UN Kinderrechtskonvention: „Alle Kinder ohne jede Ausnahme haben ohne Unterschied oder Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder der sonstigen Umstände, die in der eigenen Person oder in der Familie begründet sind, Anspruch auf diese Rechte.“

9 2. Mitspracherecht Das Mitwirken eines Kindes kann in bestimmten Situationen gut sein. Der Fokus sollte aber darauf gelegt werden, die zukünftige Befähigung des Kindes hervorzubringen  Daher ist der Besuch einer Schule für jedes Kind besonders wichtig Kinder haben ein Mitbestimmungsrecht und sollten „nicht nur als passive Empfänger von Beschulung, Wohlfahrt und sozialen Diensten betrachtet werden, sondern ihnen sollte erlaubt sein, ihre eigene Stimme zur Geltung zu bringen.“ (Liebel 2013: 207) Kinderrechte sind im Grundverständnis Rechte, über die Kinder selbst verfügen dürfen und nicht irgendjemand anderes:  Kinder dürfen zu keiner Religion und bestimmter Erziehungsform gezwungen werden  dürfen ErzieherInnen selbst wählen und sich von Eltern trennen  dürfen ihre Meinung frei äußern  dürfen sich mit anderen Kindern und Erwachsenen organisieren und bei (politischen) Entscheidungen mitwirken  dürfen nicht ausgebeutet werden, sondern sollen menschenwürdig behandelt werden

10 (Artikel 7, UN Kinderrechtskonvention)
3. Recht auf Bildung Persönlichkeit und Würde Basis für andere Menschenrechte Stärkung von Frauen und Mädchen Auch: Menschenrecht der zweiten Generation UN-Sozialpakt „Das Kind hat Anspruch auf unentgeltlichen Pflichtunterricht, zumindest in der Elementarstufe. Ihm wird eine Erziehung zuteil, die seine allgemeine Bildung fördert und es auf der Grundlage der Chancengleichheit in die Lage versetzt, seine Fähigkeiten[…] zu entwickeln und ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden.“ (Artikel 7, UN Kinderrechtskonvention) Taliban Bildung für Mädchen und Frauen

11 Convention oft the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW)
Artikel 10:  Bedingungen in Schule, Ausbildung und Beruf  Bewertung und Benotung  Vermeidung von Stereotypen und Rollenbildern  Dieselben Möglichkeiten, die Schule oder eine Ausbildung zu absolvieren  Reduktion des Schulabbruchs  körperliche Aktivitäten und Sport  Inhalte zum Thema Gesundheit und Familienplanung

12 3.1 Voraussetzungen für das Recht auf Bildung
Befähigungsansatz Externe Verwirklichungsbedingungen  politische Freiheit  ökonomische Freiheit  soziale Chancen  Garantie für Transparenz  soziale Sicherheitsgarantie Ressourcen für jedes Kind

13 II. Der Mittlere Osten 1. Religion und Staat
keine Trennung von Kirche und Staat „Der Islam ist eine Religion des Friedens, der Menschlichkeit und der Brüderlichkeit. Er spricht nicht nur vom Recht eines jeden Kindes auf Bildung, sondern sagt, dass Bildung seine Pflicht und seine Verantwortung ist.“ Shari‘a 

14 2. Geschichte Pakistans 2.1 Bildungsgeschichte Pakistans
1947 von Muhammad Ali Jinnah gegründet  demokratisch und liberal, Gesetzesbasis: Koran die zweite Verfassung (1964) sah das Recht auf Bildung vor gebildete Gesellschaft war gefordert, Kampf gegen Analphabetismus es entstand eine Grundschulpflicht 1973: unter Zulfikar Ali Bhutto wurde verfassungsrechtlich die Diskriminierung der Geschlechter verboten (Art. 25 Teil 2 und Art. 27)  Recht auf Bildung jedoch für Mädchen/Frauen ein unwichtiger Bestandteil (außer in hohen Schichten) durch den konservative General Muhammad Zia-ul-Haq (1977) hatte keine Frau mehr das Bildungsrecht 1988: Erstmals wurde eine Frau, Benazir Bhutto, Staatsoberhaupt  sie gründete ein Frauenministerium für Entwicklung und machte die Notwendigkeit für Bildung für Frauen deutlich

15 Durch Nachfolger Nawaz Sharif wurde dem kurzen Aufschwung für Frauenbildung wieder ein Ende gesetzt:
 die Einschulungszahlen der Mädchen gingen zurück die Analphabetenrate stieg, mehr Schulabbrecherinnen 2001: Gründung eines Komitees für Bildung  Es entstand Schulpflicht dennoch versagte Tradition Mädchen die Bildung ab 2007 bekam die Taliban die Macht  Rechte der Frauen in Pakistan stark vermindert, aber nicht abgeschafft  im Swat-Tal zerstörten die Taliban 200 Schulen und schlossen 2009 die Mädchen von der Schule aus

16 2.2 Kinder- und Frauenrechtslage in Pakistan
2007 Machtergreifung der Taliban 2009 pakistanische Armee drängt Taliban aus dem Swat-Tal zurück  Bildung als Privileg Zensur in der Literatur, kaum Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit „Der Mangel an Bildung ist die Wurzel aller pakistanischen Probleme.“ (Ziauddin Yousafzai)

17 2.3 Das Swat Tal

18 Maulana Fazlullah Fazlullahs Kämpfer zerstörten mehr als 180 Schulen Mingora  Mehr als 400 Anwälte und 20 Richter sind arbeitslos "Lieber gebe ich meine Freiheit auf und lebe mit Taliban-Regeln, als diese Gewalt zu erleben.“ (Kamal)

19 III. Malala Yousafzai 1. Biographie
Malala Yousafzai wurde am 12. Juli 1997 in Mingora (Swat-Tal) geboren

20 Malalas Vater, Ziauddin Yousafzai, verstößt mit der Gründung und Leitung seiner Schule im Swat-Tal gegen die Regeln der Taliban  Gemeinsam machen sich Vater und Tochter von da an für den Schulbesuch von Mädchen in Pakistan stark Malala beweist Mut, indem sie öffentlich gegen Diskriminierung von Mädchen und Frauen protestiert: (Vorträge, bloggen, Demonstrationen)

21 Malala hat keine Angst vor der Taliban: „Die Taliban erschießen keine kleinen Mädchen.“
Attentat am Seither lebt Malala mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern in England Sie erhält immer noch Morddrohungen der Taliban, sollte sie nach Pakistan zurückkehren

22 2. Malala als Kinderrechtsaktivistin
Internet-Blog für die BBC Hunderttausende Leser 2013 erhält Malala den Sacharow-Preis Am 12. Juli 2013 spricht Malala in New York vor den Vereinten Nationen

23 http://bilder. t-online
15:47

24 IV. Diskussionsfrage Warum soll es Mädchen und Frauen aus Sicht der Taliban nicht erlaubt sein, das gleiche Bildungsniveau wie ein Mann anzustreben?

25 V. Quellen Malala Friedensnobelpreis (Bild). Online verfügbar unter zuletzt geprüft am Malala mit Vater, Ziauddin (Bild). Online verfügbar unter Malala Schule (Bild). Online verfügbar unter zuletzt geprüft am Fritz, Teresa (2015): The Human Right to Education for Women in the Middle East. A Dipiction from a legal History Viewpoint. Diplomarbeit. Hg. v. Karl-Franzens-Universität Graz. Graz, Österreich. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am Germund, Willi (2009): Die kurze Ruhe war nur eine Feuerpause. Hg. v. Badische Zeitung. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am Kinderrechtskonvention.info, Praetor Intermedia UG (Hg.). Online verfügbar unter zuletzt geprüft am Liebel, Manfred (2009): Kinderrechte--aus Kindersicht. Wie Kinder weltweit zu ihrem Recht kommen. Berlin: Lit (Kinder--Jugend--Lebenswelten, Bd. 1).

26 Liebel, Manfred (2013): Kinder und Gerechtigkeit
Liebel, Manfred (2013): Kinder und Gerechtigkeit. Über Kinderrechte neu nachdenken. Weinheim, Basel: Beltz Juventa. unbekannt (2013): David Beckham. Eine Überraschung für Malala. Hg. v. Gala. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am Yousafzai, Malala; Lamb, Christina (2013): Ich bin Malala. Das Mädchen, das die Taliban erschießen wollten, weil es um das Recht auf Bildung kämpft. Unter Mitarbeit von Sabine Längsfeld und u.a.: Droemer. Zastiral, Sasha (2009): Sharia in Pakistan: Das Grauen im Postkartenidyll. Karte Pakistan (Bild). Hg. v. Die Presse. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am Zeitler, Annika (2015): Malalas mutiger Kampf für Bildung. Hg. v. Planet Wissen. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am


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