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Das ordentliche Ausländerrecht Anwesenheit. Anwesenheit: Bewilligungspflicht Voraussetzungen der Berechtigung zur Anwesenheit: –rechtmässige Einreise.

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Präsentation zum Thema: "Das ordentliche Ausländerrecht Anwesenheit. Anwesenheit: Bewilligungspflicht Voraussetzungen der Berechtigung zur Anwesenheit: –rechtmässige Einreise."—  Präsentation transkript:

1 Das ordentliche Ausländerrecht Anwesenheit

2 Anwesenheit: Bewilligungspflicht Voraussetzungen der Berechtigung zur Anwesenheit: –rechtmässige Einreise –Anwesenheitsbewilligung oder gesetzlicher Dispens einer solchen Bewilligungspflicht aus Grundsatz, Bewilligungsfreiheit als Ausnahme

3 Anwesenheitszweck wesentlich für Art und Ausgestaltung der Anwesenheitsberechtigung bzw. –bewilli- gung z.B.: Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Fami- lienleben, medizinische Behandlung Zweckerfüllung führt grundsätzlich zur Pflicht, Schweiz zu verlassen Zweckänderung erfordert neue Bewilli- gung (Art. 54 VZAE)

4 Anwesenheit: behördliche Entscheidkompetenz früher klarer Grundsatz: freies Ermessen der Behörden mit Ausnahmen heute grundsätzlich noch immer Ermessen, aber mehrheitlich Anspruch auf Anwesenheit: –erster Kreis hat Recht auf Bewilligung –Familienleben verschafft weitgehend Ansprüche auf Nachzug behördliches Ermessen nur noch für Drittstaats- angehörige, wo nicht aufgrund einer Sonder- norm ein Anspruch besteht

5 Anwesenheit: Ermessensbewilligungen meist kantonale Behörden, aber Bundesbehörden kön- nen Vorgaben über Ausübung des allfälligen Zustim- mungsvorbehalts anbringen freies Ermessen ist nicht Willkür: –Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaatlicher Natur –pflichtgemässe Ermessensausübung, kein Missbrauch und keine Überschreitung –abstrakte Zielumschreibungen in verschiedenen Bestimmungen als Vorgaben, insb. Interessen der schweizerischen Gesamtwirt- schaft und nachhaltige Integration der ausländischen Bevölke- rung (vgl. Art. 3 AuG) –ergänzende Vorgaben aus Verordnungsrecht und subsidiär, wenn auch nicht zwingend verbindlich, aus Weisungen

6 Anwesenheit: Anspruchsbewilligungen kein Ermessen, wenn Anspruch auf Bewilligung besteht –Bewilligung ist zu erteilen, wenn Voraussetzungen dafür erfüllt sind –wo Völkerrecht Anspruch vermittelt, kann das nationale Recht diesen nicht einschränken –Wegfall des Anspruchs, wenn Voraussetzungen fehlen oder entspre- chender Tatbestand erfüllt ist (z.B. Rechtsmissbrauch) Grundlage des Anspruchs: –Bundesrecht –formelles Gesetz (z.B. Art. 42 AuG) oder unmittelbar anwendbarer Staatsvertrag (z.B. Art. 8 EMRK) –Verfassungsrecht (z.B. Art. 13 BV, Treu und Glauben nach Art. 9 BV) Niederlassungsverträge von vor dem 1. Weltkrieg: nur noch wesentlich für Status von Niedergelassenen, nicht aber für Zulassung

7 Bewilligungsverfahren (Überblick): Erstinstanz Bewilligungspflicht führt zu Bewilligungsverfahren –Gesuchsverfahren, bei unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Arbeitgeber einzuleiten (vgl. Art. 11 Abs. 3 AuG) –Massenverwaltung, meist auf Formularbasis –Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger besteht kein Anspruch auf Erwerbstätigkeit, ist ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid nötig für: –Zulassung zur Erwerbstätigkeit –Stellenwechsel –Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit Zuständigkeit (vgl. Art. 40 AuG): –für arbeitsmarktlichen Vorentscheid Kanton, ausser bei Bundeskontingenten Bund –Für Bewilligungen Kanton ausser Bund (Bundesamt für Migration) für: Begrenzungsmassnahmen Abweichungen von Zulassungsvoraussetzungen Zustimmungsverfahren

8 Bewilligungsverfahren (Überblick): Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesamts für Migration kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (auch gegen Er- messensentscheide) gegen kantonale Entscheide muss mindestens ein Rechtsmittel an ein Gericht erhoben werden können (auch bei Ermessensbewilli- gungen; Art. 29a BV) –meist gibt es vorweg noch eine verwaltungsinterne Beschwerde –der arbeitsmarktliche Vorentscheid ist meist nicht selbständig an- fechtbar gegen Bewilligungsentscheide steht die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur offen, wenn ein Anspruch auf Bewilligung besteht (also nicht bei Ermessensbewilli- gungen; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) für Entscheide über die Einreise ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG)

9 Bewilligungsfreie Anwesenheit Bewilligungsfreiheit für Anwesenheit bis drei Monate innerhalb von sechs Monaten ohne Erwerbstätigkeit –d.h. max. sechs Monate innerhalb eines Jahres (ab Einreise) –Unterbrechung nach drei Monaten: mind. ein Monat (Praxis) typische Anwesenheitszwecke: –Tourismus –Besuch –geschäftliche Besprechungen –medizinische Behandlung/Kur –Sportveranstaltung –kulturelle Veranstaltung –religiöse Veranstaltung Besonderheit: bei bewilligungsfreier Anwesenheit ohne Visumpflicht bedarf es keines behördlichen Entscheides über Einreise und Anwesenheit

10 Bewilligungsarten: Kurzaufenthalt Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG, Art. 55 ff. VZAE) befristet bis zu einem Jahr verlängerbar bis zu zwei Jahren –grundsätzlich kein Recht auf Verlängerung, aber allgemeine Grundsätze staatlichen Han- delns (insbes. Verhältnismässigkeit, Willkürverbot) –neue Bewilligung grundsätzlich erst nach einem Jahr Unterbruch –grundsätzlich nur einmal für Au-Pair, Stagiaires und Aufenthalt zwecks Aus- und Weiter- bildung für bestimmten Aufenthaltszweck –maximal 18 Monate für Stagiaires (Art. 42 VZAE) mit Bedingungen verknüpfbar kein Anspruch auf Erwerbstätigkeit und Familiennachzug Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA für 1. Kreis (Art. 4 VEP) mit eigener Rechts- stellung gemäss FZA besondere Regeln für: –Stagiaires (Praktika, Volontariate usw.) aufgrund staatsvertraglicher Stagiairesabkommen oder entsprechender Verwaltungsvereinbarungen (Art. 42 VZAE) –Au-Pair-Angestellte (Art. 48 VZAE; insbes. Alter, organisierte Vermittlung usw.) –sog. Cabaret-Tänzerinnen und –Tänzer (z.B. Art. 12 Abs. 3, Art. 34 VZAE) sowie Künstler (Art. 12 Abs. 3 sowie Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE) Ausweis L

11 Bewilligungsarten: Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG, Art. 58 f. VZAE) befristet für Aufenthalte von mehr als einem Jahr verlängerbar, solange keine Widerrufsgründe vorliegen –Verlängerung grundsätzlich jeweils um zwei Jahre –grundsätzlich kein Recht auf Verlängerung, aber allgemeine Grundsätze staatlichen Handelns (insbes. Verhältnismässigkeit, Willkürverbot) für bestimmten Aufenthaltszweck mit Bedingungen verknüpfbar kein Anspruch auf Erwerbstätigkeit und Familiennachzug Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für 1. Kreis (Art. 4 VEP) mit eigener Rechtsstellung gemäss FZA Ausweis B

12 Bewilligungsarten: Niederlassung Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AuG, Art. 60 ff. VZAE) unbefristet und ohne Bedingungen (bedingungsfeindlich) nach zehn Jahren Kurzaufenthalt oder Aufenthalt, wovon letzte fünf Jahre Aufenthalt, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen kürzer bei wichtigen Gründen, insbes.: –bei erfolgreicher Integration bereits nach fünf Jahren Aufenthalt –wenn bereits früher während zehn Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilli- gung und nicht länger als sechs Jahre Unterbruch Niederlassungsbewilligung EG/EFTA für 1. Kreis (Art. 5 VEP) teilweise besteht staatsvertraglicher Anspruch auf Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung, insbes. aufgrund der alten Niederlassungsverträge, nach fünf oder zehn Jahren Aufenthalt verbunden mit Rechten, insbes. auf Erwerbstätigkeit (Grundrecht der Wirt- schaftsfreiheit, Art. 27 BV sowie Art. 38 Abs. 4 AuG) und auf Familiennach- zug (Art. 43 AuG) Ausweis C (Gültigkeitsdauer jeweils fünf Jahre, aber nur deklaratorisch be- treffend Bewilligung); zzt. ca. 1 Million Niederlassungsbewilligungen (= 2/3 der ausländischen Wohnbevölkerung)

13 Bewilligungsarten: Grenzgänger Grenzgängerbewilligung (Art. 25 und 35 AuG) marginale Bedeutung für 2. Kreis Erwerbstätigkeit in Grenzzone nur für Personen, die in Nachbarstaat dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und seit mind. sechs Monaten in benachbarter Grenzzone leben mind. einmal pro Woche Rückkehr an Wohnort im Ausland vorge-schrieben befristet verlängerbar mit Bedingungen verknüpfbar Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für 1. Kreis (Art. 4 VEP) –Angehörige der alten Mitgliedstaaten sowie Malta und Zypern in der ganzen Schweiz –Angehörige der sonstigen Osterweiterung nur in Grenzzone –praktisch bedeutsam (ca. 180’000) Ausweis G

14 Örtliche Geltung der Bewilligungen Bewilligungen gelten kantonal (Art. 36 AuG) –nur für einen Kanton –darin Wohnort frei wählbar Kantonswechsel (Art. 37 AuG) –bei Kurzaufenhalt im Ermessen des neuen Kantons –bei Aufenthalt Anspruch auf Wechsel, wenn keine Ar- beitslosigkeit und keine Widerrufsgründe –bei Niederlassung Anspruch auf Wechsel, wenn keine Widerrufsgründe –EG/EFTA-Angehörige haben nach FZA jedenfalls Recht auf Kantonswechsel (geografische Mobilität)

15 Sachliche und zeitliche Geltung der Bewilligungen von jeweiliger Bewilligungsart abhängig: sachlich gemäss zulässigem Anwesen- heitszweck und inhaltlicher Ausgestaltung zeitlich gemäss zulässiger Dauer und Ver- längerbarkeit während Straf- oder Massnahmenvollzug bzw. zivilrechtlicher Unterbringung (Freiheits- entzug) gilt bestehende Bewilligung weiter (Art. 70 Abs. 1 VZAE)

16 Erlöschen der Bewilligungen Erlöschensgründe (Art. 61 Abs. 1 AuG): –Abmeldung ins Ausland –Erteilung einer Bewilligung in anderem Kanton –Ablauf der Gültigkeitsdauer –Ausweisung (nach Art. 68 AuG) Bei Verlassen der Schweiz ohne Abmeldung (Art. 61 Abs. 2 AuG): –nur bei Verlagerung des Lebensmittelpunktes –Fristen: Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten kurze Rückkehren zweck Tourismus, Besuch oder Geschäft unterbrechen Fristen nicht (Art. 79 Abs. 1 VZAE) –Möglichkeit der Reservierung der Niederlassungsbewilligung während vier Jahren auf Gesuch hin (vor Ablauf der sechs Monate; Art. 79 Abs. 2 VZAE)

17 Widerruf der Bewilligungen: Regel (alle ausser Niederlassung) Kurzaufenthalt, Aufenthalt, Grenzgänger und sonstige Verfügungen (Art. 62 AuG): falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tat- sachen im Bewilligungsverfahren Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafe oder be- stimmter strafrechtlicher Massnahme erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung derselben oder der inneren oder äusseren Sicherheit Nichteinhalten einer Bedingung Sozialhilfeabhängigkeit

18 Sonderregel: Widerruf der Niederlassungsbewilligung teilweise gesteigerte Voraussetzungen (Art. 63 AuG) : falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tat- sachen im Bewilligungsverfahren Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafe oder be- stimmter strafrechtlicher Massnahme schwerwiegender Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung derselben oder der inne- ren oder äusseren Sicherheit dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dieser Widerrufsgrund ist nicht zulässig für Personen, die seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz weilen


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