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Das persönliche Budget ASG Treffen vom 21.06.16 Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.

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Präsentation zum Thema: "Das persönliche Budget ASG Treffen vom 21.06.16 Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V."—  Präsentation transkript:

1 Das persönliche Budget ASG Treffen vom 21.06.16 Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.

2 1. Gesetzliche Grundlagen § 17 Abs. 2 SGB IX Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein PB ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Näheres zum Inhalt, Ausführung, Verfahren und Zuständigkeiten beim PB regelt die Budgetverordnung.

3 2. Was ist das Persönl. Budget? Keine neue Leistungsart, sondern eine neue Form der Leistungserbringung (Geld- statt Sachleistung). Bedarfsbezogener Geldbetrag, mit dem die notwendigen Unterstützungsleistungen selbst eingekauft werden können. Der Bedarf an Teilhabeleistungen soll/kann in eigener Verantwortung gedeckt werden.

4 3. Rechtsverhältnisse beim PB Bedarfsfeststellung,Einkauf, Erbringung Bewilligung,von Dienstleistungen, Zielvereinbarung,Vertragsleistungen, Überprüfung Budgetnehmer Leistungsträger (Sozialhilfe) Leistungserbringer (Einrichtungen und Dienste)

5 4. Ziele des Persönl. Budgets Gleichberechtigte Teilhabe Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts Personen- statt Institutionsorientierung Vorrang ambulanter vor stationärer Leistungen Vorrang Geldleistung vor Sachleistung Kostenneutralität/Kosteneffizienz

6 5. Budgetgeeignete Leistungen Budgetgeeignet sind alle Leistungen zur Teilhabe. Darüber hinaus können Leistungen der Integrationsämter, der Kranken- und Pflegekassen, der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ (SGB XII) einbezogen werden, soweit sie sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen.

7 5. Budgetgeeignete Leistungen (2) Alltäglich bezieht sich auf die Aufgaben und Anforderungen in Arbeit, Familie, Privatleben und Gesellschaft sowie die Gestaltung des eigenen Lebensumfelds. Dauer des Bedarfs nicht unter 6 Monaten. Regelmäßig wiederkehrend heißt, dass die Hilfebedarfe in bestimmbaren Zeitintervallen (z.B. täglich, wöchentlich) anfallen und einen erkennbaren Rhythmus aufweisen

8 6. Höhe des Persönlichen Budgets § 17 Abs. 3 SGB IX Das PB ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Die Leistungserbringung in Form des PB soll den festgestellten Bedarf unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit decken.

9 6. Höhe des Persönlichen Budgets (2) § 17 Abs. 3 SGB IX Die Höhe des Gesamtbudgets im Einzelfall soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen bzw. ohne das PB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

10 7. Trägerübergreifendes Budget An einem trägerübergreifenden PB können folgende Leistungsträger beteiligt sein: - Krankenversicherung - Bundesagentur für Arbeit - Unfallversicherung - Rentenversicherung - Kriegsopferversorgung / Kriegsopferfürsorge - Öffentliche Jugendhilfe - Sozialhilfe - Pflegeversicherung - Integrationsämter

11 7. 1 Verfahren TPB (1) Aufgaben des Beauftragten: - Koordiniert das gesamte Verfahren. - Erlässt im Auftrag und im Namen der anderen beiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. - Schließt mit der Antrag stellenden Person auch die Zielvereinbarung ab. Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten.

12 7. 1 Verfahren TPB (2) Aufgaben des Beauftragten: - Unterrichtet unverzüglich nach Antragstellung die beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu dem abzudeckenden Bedarf, der Höhe des PB, dem Inhalt der Zielvereinbarung sowie dem Beratungs- und Unterstützungsbedarf. Die beteiligten LT geben ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen ab.

13 7. 1 Verfahren TPB (3) Aufgaben des Beauftragten: - Der Beauftragte und die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen. -Die Antrag stellende Person kann an diesem Verfahren eine Person ihrer Wahl beteiligen.

14 7. 1. Verfahren TPB (4) Aufgaben des Beauftragten: - Die beteiligten Leistungsträger stellen den individuellen Bedarf unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des § 9 SGB IX nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest.

15 Verfahren beim trägerübergreifenden PB (5) Zusammensetzung Teilnehmer am trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungs- verfahren Antrag stellende Person (eventuell mit gesetzlichem Betreuer Person ihrer Wahl (Option) Beauftragter Leistungs- träger Beteiligter Leistungs- träger 1 (falls erforder- lich) Beteiligter Leistungs- träger 2 (falls erforder- lich)

16 Verfahren beim trägerübergreifenden PB (6) Gesetzliche Mindestvoraussetzungen und Empfehlungen Träger- übergreifendes Bedarfsfest- stellungsverfahren Stellung- nahme 1 Stellung- nahme 2 Stellung- nahme 3 Bedarf, der durch budgetfähige Leis- tungen und unter Berücksichtigung der Wunsch- und Wahlrechte gedeckt werden kann Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine Inhalte der Zielvereinbarung Beratungs- und Unter- Stützungs- bedarf Individuelle Förder- und Leistungs- ziele Regelungen zur Nach- weiserbrin- gung Qualitäts- sicherung Beratung und Unterstützung (empfohlen)

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? Irene Goldschmidt Pädagogische Leitung Wohnen Offene Hilfen


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