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Veranstaltungsrecht: Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit.

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Präsentation zum Thema: "Veranstaltungsrecht: Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit."—  Präsentation transkript:

1 Veranstaltungsrecht: Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit

2 Überblick Ausgangssituation: Ein Besucher erleidet im Rahmen einer Veranstaltung einen Schaden. Fragestellung: Kann jemand für den erlittenen Schaden verantwortlich gemacht werden? Wenn ja, wer?

3 Überblick Unterscheidung:  Strafrechtliche Verantwortlichkeit  Zivilrechtliche Haftung Anknüpfungspunkte:  Veranstalter  Grundeigentümer / Nutzungsberechtigter  Behörde

4 Überblick Zivilrecht: Wiederherstellung der gestörten Beziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger Strafrecht: Störung der Rechtsbeziehung zwischen Täter und der Gemeinschaft an sich

5 Zivilrechtliche Haftung Grundregel: Jeder trägt seinen Schaden selbst Ausnahme: Schadenersatzanspruch des Geschädigten aufgrund der Verwirklichung eines bestimmten Zurechnungsgrundes => insb. Verschuldenshaftung

6 Zivilrechtliche Haftung Voraussetzungen Verschuldenshaftung:  Schaden  Verursachung (Kausalität)  Rechtswidrigkeit  Verschulden

7 Zivilrechtliche Haftung Schaden:  Vermögensschaden  immaterieller Schaden insb. Schmerzengeld – nur ersatzfähig, wenn dies explizit vorgesehen ist, wie z.B. bei Körperverletzung  Schockschaden und Trauerschaden

8 Zivilrechtliche Haftung Verursachung (Kausalität):  Verhalten ist für Schaden kausal, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre  Adäquanz als zusätzlicher Filter: Eintritt des Schadens muss vorhersehbar und nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung sein

9 Zivilrechtliche Haftung Rechtswidrigkeit:  Vertragliche Pflichten: Hauptleistungs- und Nebenpflichten  Deliktische Pflichten: insb. Verstoß gegen Schutzgesetze, Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter und Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten

10 Zivilrechtliche Haftung Verkehrssicherungspflichten:  Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss dafür sorgen, dass niemand geschädigt wird  Pflicht, Maßnahmen zum Schutz zu treffen und/oder zu warnen  Unterlassung begründet Rechtswidrigkeit  bestehen unabhängig von einem Vertrag auch gegenüber Dritten

11 Zivilrechtliche Haftung Verschulden:  subjektive Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Schadensverursachung  Vorsatz: dolus eventualis ist ausreichend; Schädiger rechnet mit Eintritt des Erfolges und billigt ihn  Fahrlässigkeit: nötige Sorgfalt wird (auffallend) außer Acht gelassen

12 Zivilrechtliche Haftung Verschulden:  Mitverschulden des Geschädigten, wenn auch dieser sorgfaltswidrig handelt  Schadensminderungspflicht des Geschädigten  Beweislast grundsätzlich bei Geschädigtem  Beweislastumkehr bei vertraglichen Ansprüchen und Schutzgesetzverletzungen

13 Zivilrechtliche Haftung Verschulden:  Erfüllungsgehilfe: vertragliche Ansprüche  Besorgungsgehilfe: untüchtige Person oder wissentlich gefährliche Person; deliktische Ansprüche

14 Zivilrechtliche Haftung Spezielle Haftungstatbestände:  Bauwerkehaftung: Besitzer hat Einhaltung aller erdenklichen Sorgfalt zu beweisen  Wegehalterhaftung: Haftung für schlechten Zustand bei grobem Verschulden; „Leutehaftung“

15 Zivilrechtliche Haftung Amtshaftung:  Haftung des Rechtsträgers für Schäden durch hoheitliches Handeln  „Rettungspflicht“ des Geschädigten  Rückgriffsansprüche des Rechtsträgers gegen Organwalter nur bei grobem Verschulden

16 Zivilrechtliche Haftung Haftung iZm Vereinen:  Verein iSd VereinsG ist juristische Person und daher Träger von Rechten und Pflichten  „Trennungsprinzip“: Verein haftet selbst mit seinem Vermögen  eingeschränkte Haftung von unentgeltlich tätigen Organwaltern gegenüber dem Verein

17 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Nach diesem Grundsatz [des Bestehens von Verkehrssicherungspflichten] hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen.“ OGH 17.03.2009, 10 Ob 15/08s

18 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen...“ OGH 29.05.2008, 2 Ob 79/08v

19 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar, sondern...

20 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung: ...schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen.“ OGH 26.01.2006, 6 Ob 294/05m

21 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung.“ OGH 02.09.1999, 2 Ob 217/99x

22 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Es trifft den Betreiber und Veranstalter, der auch das notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungs-pflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese ausreichend und umfänglich abzuschätzen,...

23 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung: ...wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hiervon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist.“ OGH 19.12.2005, 2 Ob 277/05g

24 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. “ OGH 25.08.2015, 8 Ob 41/15k

25 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder der Richtlinien der betreffenden Sportverbände im Einzelfall sind die Grenzen des Verkehrsüblichen vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise, bei deren Einhaltung Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit sind, nicht schlechthin abgesteckt.

26 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  Damit sind vielmehr lediglich die Mindest- anforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt.“ OGH 22.06.1993, 1 Ob 520/93

27 Zivilrechtliche Haftung Rechtsprechung:  „Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.“ OGH 29.10.2015, 8 Ob 100/15m

28 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Unterschiede zum Zivilrecht:  keine Strafe ohne Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes  grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar; außer das Gesetz normiert Abweichendes, wie z.B. fahrlässige Körperverletzung

29 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Unterschiede zum Zivilrecht:  gesonderte Verfahren  Anschluss des Geschädigten im Strafverfahren als Privatbeteiligter möglich  Möglichkeit der Diversion im Strafrecht

30 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Fahrlässige Körperverletzung:  „Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“ (§ 88 Abs 1 StGB)  objektiv sorgfaltswidriges Verhalten  objektiv zurechenbarer Erfolg

31 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Fahrlässige Körperverletzung: „Wird durch eine Spielweise (z.B. unsportliches, besonders gefahrenträchtiges Verhalten oder ein Verhalten, das eine sich nicht aus dem Wesen der ausgeübten Sportart ergebenden Gefährdung bewirkt) das in der Natur der Sportart gelegene Risiko erheblich vergrößert, kann ein Regelverstoß nicht mehr als spieltypisch bezeichnet werden.

32 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Fahrlässige Körperverletzung: In diesem Fall ist das sich außerhalb des für die betreffende Sportart typische Risikos bewegende Spielverhalten rechtswidrig und unterliegt der vollen strafrechtlichen Haftung.“ OLG Innsbruck 29.10.2013, 11 Bs 244/13i

33 Kontakt Dr. Christian Macho Bürgermeister und Rechtsanwalt bpv Hügel Rechtsanwälte Hauptplatz 9-13, 2500 Baden christian.macho@bpv-huegel.com 02252 / 20 98 99


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