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HERZLICH WILLKOMMEN! Betrug 2 § 263 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt.

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1 HERZLICH WILLKOMMEN! Betrug 2 § 263 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt

2 Leseempfehlung 67. Deutscher Anwaltstag, 1. – 3. Juni 2016 „Wenn das Strafrecht alles richten soll – Ultima Ratio oder Aktionismus?“ Hamm, Richten mit und über Strafrecht, NJW 2016, 1537 (Was schreibt Hamm zu Fußgängern und roten Ampeln, was zur Inzestentscheidung des BVerfG?) EGMR, Nr. 29369/10, Urt. v. 23.4.15 – Beleidigung, Befangenheit von Richtern – „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ BVerfG, 2 BvR 767/15, Beschl. v. 7.12.15: § 345 II StPO 2

3 Wiederholung 1 Ergebnis: BGHSt 34, 199 Kurzreferat: BGH 2 StR 616/12, Urt. v. 5.3.14 Beachte: Verfahrensdauer, Folgen, besonders anschaulich: nur Text, kein Foto z. B. vom Bildschirm, Tatbestand des § 263, Erwägungen zur Vereinbarkeit mit RiLi, Wortlaut Warum liegt nur ein Versuch vor? Was hat die Revision vorgeschlagen? Sinn und Zweck des § 263 3

4 Wiederholung 2 Tatbestand: Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung, Schaden, durchlaufende Kausalität Falsche Tatsachen, Wertungen, Menschen Täuschen durch Unterlassen Irrtum (Def.) – Zweifel, sachgedankliches Mitbewusstsein (Das Geld ist echt.) Vermögensverfügung (Def.): Dreiecksbetrug Verfügungsbewusstsein: Sachbetrug Vermögen, -sbegriffe, Vermögensschaden (Def.) 4

5 Wiederholung 3 Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, Wettbetrug Schadensgleiche Vermögensgefährdung Kompensationen? Individueller Schadenseinschlag Zweckverfehlung (Spendenbetrug) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Bereicherungsabsicht – Rechtswidrigkeit d. Vorteils Drittbereicherung, Stoffgleichheit Regelbeispiele, Qualifikation Sicherungsbetrug 5

6 Computerbetrug § 263a (L!) z. Vgl. § 263 Nochmals: Irren ist … - eine Behörde, eine GmbH etc. kann man nicht täuschen, sie irren auch nicht. Das gilt auch für Maschinen, Geräte, Computer … Tatbestand: Manipulationen Rechtsgut: Vermögen Subjektiver Tatbestand, vgl. § 263 Vorbereitung/tätige Reue 6

7 Objektiver Tatbestand Daten Datenverarbeitung Datenverarbeitungsvorgang Datenverarbeitungsvorgangsergebnis Datenverarbeitungsvorgangsergebnisbeeinflussung Problem: Schneller Austausch (Waren, Zahlung, Kosten für Prüfung) 7

8 Tathandlung - allgemein Unrichtige Gestaltung des Programms Verwendung unrichtiger, unvollständiger Daten Definitionen: - Daten: kodierte Informationen, automatische Verarbeitung (Darstellungsform), Anweisung an Computer -Datenverarbeitung: automatisierte Vorgänge (Datenaufnahme und Verknüpfung 8

9 Verhältnis zu § 263 Handlungen, wären sie einem Menschen gegenüber begangen, würden dessen Entscheidungen beeinflussen Problem bei Kombinationen: Mensch und Maschine, z. B.: Mensch prüft noch 9

10 Tathandlungen 1. (L) 2. … 3. … 4. … (als Auffangtatbestand) Empirie/Deskription: Abgrenzung? Überlagerung Zwischenfolge: Beeinflussung des Ergebnisses eines DV-Vorganges 10

11 Wann ist eine Programmgestaltung unrichtig? Wann Daten? Falsche Ergebnisse nach objektiven Maßstab (Aufgabenstellung/Beziehung der Beteiligten) Daten sind unrichtig, wenn ihr Informationsgehalt nicht der Wirklichkeit entspricht (vgl. Täuschung über Tatsachen, d. h. Aussagen über Tatsachen) Daten sind unvollständig, wenn darzustellende Tatsachen nicht vollständig erfasst sind 11

12 Problem: Unbefugtheit Beispiel: Geld(Automaten)Karten: Variante 3 (Früher Streit, ob § 242 der Karte, ggfls. „243 I 2 Nr. 2, § 246) Computerspezifisch: Dann kein Missbrauch durch den Kontoüberzieher Vertragswidrigkeit: Dann bestraft man Vertragsunrecht (Computeruntreue) Lösung: Täuschungsäquivalenz 12

13 Nichtberechtigter Karteninhaber (Manipulation, verbotene Eigenmacht – nicht Täuschung über Identität !) begeht § 263a, weil er Bankmitarbeiter (Mensch) über Befugnis täuschen müsste (über Berechtigung) Aber: § 263 bei Bezahlung nur mit Karte (ohne PIN) Überziehung, § 504 f. BGB – technische Sicherung? Problem: Überziehungszinsen A. A. § 266b Ausnutzen eines Irrtums im Risikobereich des Betreibers (-) 13

14 Zusammenfassung In vielen Fällen: Voraussetzung ist die Kenntnis der bankrechtlichen und technischen Gegebenheiten Gute Darstellung bei Wessels/Hillenkamp Bemerkenswert: „Dass die Banken als Opfer es dem Täter leicht machen … sich nicht aller zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglich- keiten bedienen, ist kein Grund, den Schutzbereich … zu verkürzen.“ Rn. 615 14

15 Vermögensschaden Vgl. Betrug, daher auch Problem der Kompensation, Gefährdungsschaden Aber: Vermögensverschiebung (vgl. Betrug), d. h. nicht gegeben, wenn nur Schaden (im System, Unternehmen etc.) durch Manipulation entsteht 15

16 Klassiker: Abgrenzung § 242/§263 Sachbetrug und Trickdiebstahl §§ 242/263 (L!) Diebstahl: Wegnahme - Fremdschädigung Betrug: Weggabe – Selbstschädigung Exklusivitätsverhältnis Diebstahl in mittelbarer Täterschaft Dreiecksbetrug (Sache) 16

17 Fallkonstellationen Falscher Gasmann Beschlagnahmefälle Sammelgarage, BGHSt 18, 221 BGHSt 7, 197 BGH 56, 196 (entscheidende Aussagen fehlen in der amtlichen Sammlung, daher: 4 StR 40/11, Beschl. v. 15.3.11 Sog. Tankbetrug Kaufhausfälle: getäuschte Verkäufer (BGHSt 41, 198) 17

18 Begriffe Unmittelbarkeit Verfügungsbewusstsein Freiwilligkeit Klausur: Prüfen Sie zuerst das Delikt, dass Sie im Ergebnis ablehnen (Lösungsskizze), denn aus der Exklusivität folgt, dass Sie nach der Annahme eines Delikts das andere nicht prüfen dürfen, weil es ohnehin nicht vorliegen kann. D. h.: Trennen zwischen beiden Delikten, jede Prüfung beenden! 18

19 Erschleichen von Leistungen § 265a (L) Beförderung Zutritt Automatenleistung/Telekommunikation (Leistungs- oder/und Warenautomaten) Subsidiarität 19

20 Der äußere Anschein der Ordnungsmäßigkeit BVerfG NJW 1998, 1135 BGHSt 53, 122 (4 StR 117/08) KG NJW 2011, 2600 (Vollständig: Beck-RS 2011, 19252) 20

21 Weitere Delikte Versicherungsmissbrauch, § 265 Vortäuschen eines Versicherungsfalls, 263 II 2 Nr. 5 Subventionsbetrug, § 264 Kapitalanlagebetrug, § 264a Kreditbetrug, § 265b Submissionsbetrug, siehe § 298 21

22 Zusammenfassung §§ 263a Abgrenzung Betrug-Diebstahl § 265a Wichtig: Norm lesen! Definitionen lernen! Die wichtigsten Entscheidungen lesen, dazu Anmerkungen! In der Klausur schlüssig argumentieren! 22

23 Vorschau Am 8. Juni findet keine Vorlesung statt!!! 15. Juni: Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 23


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