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Repetitorium im öffentlichen Recht Demokratie. Eigenheiten der Demokratie Staatsform: « Die Demokratie ist die schlechteste Staatsform, ausgenommen alle.

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Präsentation zum Thema: "Repetitorium im öffentlichen Recht Demokratie. Eigenheiten der Demokratie Staatsform: « Die Demokratie ist die schlechteste Staatsform, ausgenommen alle."—  Präsentation transkript:

1 Repetitorium im öffentlichen Recht Demokratie

2 Eigenheiten der Demokratie Staatsform: « Die Demokratie ist die schlechteste Staatsform, ausgenommen alle anderen » (Winston Churchill) Volkssouveränität: « Regierung des Volkes durch das Volk für das Volk » (Abraham Lincoln) Sicherung durch Rückkoppelung: « Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, aber wo geht sie hin? » (Bertolt Brecht) Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz bzw. Pluralismus und offene Zivilgesellschaft: « In Demokratien herrscht Gegenverkehr » (Alberto Moravia)

3 Historischer Ursprung Antikes Athen Genossenschaftswesen Aufklärung Amerikanische Unabhängigkeit und französische Revolution Grundlage: –Gleichheit und Freiheit aller Menschen –Menschenwürdige Herrschaftsordnung

4 Demokratieformen Nach der Art der Volksbeteiligung: –Repräsentative Demokratie –Direkte Demokratie –Halbdirekte Demokratie Nach der Art der Staatsorganisation: –Parlamentarische Demokratie –Präsidiale Demokratie –Mischformen Nach dem Kräfteverhältnis zwischen Mehrheit und Minderheit (Regierung und Opposition): –Konkurrenzdemokratie –Konkordanzdemokratie –« Koalitionsdemokratie »

5 Verankerung des Demokratieprinzips Präambel Art. 51 Kantone Art. 54 Aussenbeziehungen Verschiedene organisatorische und materiellrechtliche Anordnungen

6 Die schweizerische Demokratie Bund: –Halbdirekt –Parlamentarisch –Konkordanz Kantone: –Halbdirekt –Parlamentarisch und exekutiv –Konkordanz –Besonderheiten: Neue Tendenz zu präsidialen Formen (BS, VD) Landsgemeinden (GL, AI) Gemeindeversammlungen

7 Politische Rechte Rechtsnatur: –Grundrecht (insbes. freie Willensbildung, Wahlrechtsgleichheit und unverfälschte Stimmabgabe) –Bürgerrecht (mit Einschränkung) Arten: –Wahlrecht (aktiv und passiv) –Stimmrecht –Initiativrecht –Referendumsrecht –(Abberufungsrecht) –(Plebiszit) Weitere Rechte politischen Gehalts: –Meinungsfreiheit –Versammlungsfreiheit –Vereinigungsfreiheit (Parteien und Interessenverbände) –Petitionsrecht

8 Voraussetzungen der Volksrechte Bund: –Schweizer Bürgerrecht –18 Jahre –Kein Ausschluss vom Stimmrecht Kantone: –Meist analog –Politisches Domizil mit Karenzfrist von max. 3 Monaten –Ausnahmen: Ausländer-Stimm- und Wahlrecht (kantonal JU [ohne passives Wahlrecht]; kommunal z.B. VD, GE, FR, NE, JU, AR [fakultativ]) 16 Jahre (verschiedentlich diskutiert)

9 Wahlrecht Bund Nationalrat: –Volksvertretung –Direktwahl –Kantone als Wahlkreise –Sitzverteilung nach Bevölkerung –Keine Sperrklausel –Proporz: Parteien bzw. Listen –Verhältnismehr nach Methode Hagenbach-Bischoff –Einzelstimmenkonkurrenz auf einer Liste Majorz für Kantone mit nur einem Sitz

10 Wahlrecht Bund Ständerat –« Kantonsvertretung » –Jeder Kanton 2 (« Halbkantone » 1) –Wahlsystem kantonal Meist Majorz (JU und NE Proporz) Meist gleichzeitig wie Nationalrat (Ausnahmen AI, ZG)

11 Wahlrecht Kantone Parlament: –Meist analog wie Nationalrat –Weit verbreitet Proporzwahl –Wahlrechtsgleichheit massgebend –Neue Methode: « doppelter Pukelsheim » (wahlkreisüberschreitender Listenausgleich, doppelt proportionale Methode; z.B. ZH) Exekutive: –Regelmässig Majorzwahl

12 Initiativrecht Bund Volksinitiative (« Anstossrecht ») –Auf Totalrevision der BV –Auf Partialrevision der BV Formuliert Allgemeine Anregung Schranken: –Einheit der Form –Einheit der Materie –Einhaltung von zwingendem Völkerrecht –Muss ergriffen werden; 100’000 Unterschriften innert 18 Monaten nur Verfassungsinitiative

13 Initiativrecht Kantone Weitgehend analog zu Bund Weitere Objekte: Insbesondere Gesetzesinitiative Schranken: –Einheit der Form –Einheit der Materie –Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (insbes. inkl. Bundesrecht)

14 Referendumsrecht Bund Sachentscheidungsrecht –« Vetorecht » gegen Parlamentsakte –Vorwirkung durch « repräsentative Umbildung » Obligatorisches Referendum: –Zwingende Abstimmung Bei Volk und Ständen insbes. BV-Revisionen, Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit und supranationale Gemeinschaften (Volks- und Ständemehr nötig) Bei Volk: Vorentscheide im Zusammenhang mit Initiativrecht (nur Volksmehr nötig) Fakultatives Referendum: –Zweistufig: Muss ergriffen werden; 50’000 Unterschriften innert 100 Tagen Erst dann Abstimmung –Objekt: insbesondere Bundesgesetze und bestimmte Staatsverträge Weiteres, wenn in BV oder Gesetz so vorgesehen; z.B. Rahmenbewilligung für KKW (Verwaltungsreferendum) –Nur Volksmehr nötig

15 Referendumsrecht Kantone In der Regel obligatorisches Referendum für Verfassungsänderungen, fakultatives für Gesetzesrevisionen Zusätzliche Formen: –Insbes. konstruktives Referendum (mit Gegenvorschlag; z.B. BE) Zusätzliche Objekte: –Finanzreferendum Problem: gebundene und neue Ausgaben Problem: Aufspaltung der Ausgaben –Verwaltungsreferendum


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