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Veröffentlicht von:Reiner Hoch Geändert vor über 8 Jahren
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Warum kam es zu einer Föderalismusreform?
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1. Die Föderalismusreform war aufgrund der Reformunfähigkeit und Verkrustung des politischen Systems unausweichlich. 2. Die Föderalismusreform hat die gestellten Erwartungen nicht erfüllt.
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….die Untergliederung des Bundes in Länder …die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung
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Bearbeitung des Gesetzes in Ausschüssen Treffen der unterschiedlichen Lager (SPD/CDU) Abstimmung im BR (mind. 35 von 69 Stimmen) Imperatives Mandat
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Konsequenz für BR: Entscheidungen werden in Landesregierungen getroffen Rolle des BR: Art. 76 und 77 GG
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Die Kooperation untereinander Verflechtung von Kompetenzen der Regierung und der Länder (Dominanz der Regierung) Demokrat. Legitimation des BR geht verloren demokrat. Prinizip des Föderalismus ausgehöhlt
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… Bündnisse zwischen verwaltungsinternen Mikropolitikern und wohlgesonnenen Spezialisten aus dem zuständigen Fachausschuss, aus der Bezirksregierung oder einem Landesministerium, um fachpolitische Vorstellungen umzusetzen.
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Fachliche Framing-Effekte Intransparenz der Folgekosten und Verantwortungsteilung Hierarchische Staffelung Fehlendes Leistungsprogramm Fachbruderschaften als Ventil für Klientelpolitik
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Neigen zu bundesweiten Vereinheitlichungen von Gesetzesregelungen stärkt ihre Gestaltungsmöglichkeiten Entsprechende Vorgaben aus Ausschüssen werden von Landespolitikern oft angenommen Gegen Entflechtung der Aufgaben von Bund und Ländern
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Konkurrierende Gesetzgebung Zustimmungspflichtige Gesetze
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Unterscheidung zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen Zustimmungsgesetz: blockierendes Veto Einspruchsgesetz: Einlegen eines vom BT überstimmbares Veto
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Verhältnis Bund – Länder, Finanz- und Steuergesetze: Art. 104a, 105, 106, 107, 109 GG Besoldung und Versorgung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes: Art. 74a GG Gemeinschaftsaufgaben: Art. 91 a GG
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Rechtsnachfolge in Reichs- und Landesvermögen: Art. 134, 135 GG Verfahren bei Gebietsänderungen: Art. 29/7 GG Einrichtung bundeseigener und Bundesauftragsverwaltung: Art. 87, 87b, 87c, 87d, 120a GG
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Abgrenzung und Zusammen- wirken von Bundes- und Landes- verwaltungen: Art. 108 GG Bundesaufsicht über Landesbe- hörden: Art. 84, 87b, 120a GG Gerichtsbarkeit des Bundes durch die Länder: Art. 96 GG
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Stärkere Politikverflechtung * Notwendigkeit Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Aufgabener- füllung des Staates * mit Bundesgesetzgebung Entschei- dungen für Verwaltungspraxis der Länderverwaltungen getroffen mehr Zustimmungsgesetze
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Undurchsichtigkeit Verschleierung der Verantwortlichkeiten Bürokratische „Verkrustung“ Blockaden: Verzögerung und Verhinderung von Vorhaben
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Schleichende Unitarisierung Rahmengesetzgebung: * Ursprung: Bund definiert ein für alle Länder geltendes Ziel * Länder haben individuelle Gestaltungs- befugnisse * vorgegebener Rahmen wurde immer schmaler Lähmung der Handlungsfähigkeit des deutschen Staates
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Okt. 2003: BR stimmt der Bildung der Föderalismuskommission zu Massive Schwierigkeiten in der Kommission März 2006: Koalitionsfraktionen, Kabinett und Ministerpräsidenten einigen sich auf ein Reformpaket
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Mai 2006: Anhörungen zu dem Reformpaket in BR und BT Juni 2006: Anhörung von mehr als 100 Experten Kritik der Experten führt zu Kompromisspaket Drei Jahre lang rangen Bund und Länder um größte Verfassungsreform der BRD Ergebnis: 40 Änderungen im GG 1. Sept. 2006: Inkrafttreten der Föderalismusreform
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Die umweltrechtlichen Materien Luftreinhaltung, Lärmschutz, Naturschutz, Abfall und Bodenschutz unterliegen nicht mehr der Erforderlichkeitsklausel aus Art. 72/2 GG Bund kann demnach ohne die bisherigen Einschränkungen aus Art. 72/2 GG Normen erlassen
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„Ping-Pong-Gesetzgebung“ Art. 72/3 GG: *das jeweils später erlassene Gesetz hat Vorrang * Bundesgesetze auf diesen Ge- bieten treten frühestens sechs Monate nach Verkündung in Kraft Landesgesetze haben keine Frist für den Gebrauch ihres Abweichungsrechts
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Gegebenheiten: Art. 23 GG („Europa-Artikel“) Länder sind zu beteiligen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen getroffen werden
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Problem: Art. 23/6 GG: sind im Schwerpunkt ausschließ- liche Gesetzgebungskompetenzen der Länder betroffen, würde ein Vertreter, welchen der BR bestimmt, die Länderinteressen in der EU vertreten Nicht praktikabel, weil sich das im Außenver- hältnis als lähmend erweist
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Lösung: Um Kontinuität auf der europäischen Ebene zu wahren, muss „die Pflege der Beziehung zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes“ bleiben (Art. 32/1 GG) Abstimmung und Kommunikation in Bezug auf Ländersachen müssen intranational erfolgen und einheitlich in der EU repräsentiert werden
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