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Kommunale Finanzinstrumente aus Sicht der Aufsichtsbehörde MMag. Mathias Kopf, LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden.

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Präsentation zum Thema: "Kommunale Finanzinstrumente aus Sicht der Aufsichtsbehörde MMag. Mathias Kopf, LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden."—  Präsentation transkript:

1 Kommunale Finanzinstrumente aus Sicht der Aufsichtsbehörde MMag. Mathias Kopf, LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden

2 Gesetz vom 31. März 1864, wirksam für das für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/1864

3 Verwaltung des Gemeindevermögens - Grundsätze Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nachwirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll (§69 Abs. 1 NÖ GO 1973) Die Gebote Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten (§38 Abs. 1 Z. 3 NÖ GÖ 1973) und Prüfungsmaßstab für den Prüfungsausschuss und die Aufsichtsbehörde (§82 Abs. 1 bzw. 89 Abs. 1 NÖ GO 1973) Vermögensverwaltung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen und unterliegt folglich dem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Selbstverwaltung (Art. 116 Abs. 1 und 2 B-VG)

4 Verwaltung des Gemeindevermögens - Aufsichtsmittel Genehmigungsvorbehalte in § 90 Abs. 1 NÖ GO 1973 u.a. betreffend – Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung – die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z.B. Leasing) Ausnahmen von der Genehmigungspflicht – Unterschreitung der Wertgrenze (§ 90 Abs. 2 NÖ GO 1973) – Darlehen /Zinsenzuschüsse des Bundes oder Landes (zB Landes-Finanzsonderaktion) einschließlich der Vorfinanzierung und konnexen Haftungen – Darlehen / Zinsenzuschüsse eines vom Bund oder Land verwalteten Fonds (zB NÖ Wasserwirtschaftsfonds ) einschließlich der Vorfinanzierung und damit verbundenen Haftungen

5 Verwaltung des Gemeindevermögens - Aufsichtsmittel Erhöhung der Wertgrenze für genehmigungsfreie Maßnahmen bei Einzelmaßnahmen auf 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages per 1. Januar 2015 kumulierte Wertgrenze von 10 % bleibt unverändert verfassungsrechtliche Grundlagen in Art. 119a Abs. 8 B-VG und§14 F-VG rechtsgestaltende Funktion der Aufsichtsbehörde (Verwaltungsverfahren, Abschluss mit anfechtbarem Bescheid) Absicherung der Gemeinde durch Sonderzivilrecht weitgehender Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht

6 Verwaltung des Gemeindevermögens - Aufsichtsmittel Anzeigepflicht, Untersagung von Maßnahmen in § 87 Abs. 2 NÖ GO 1973 u.a. betreffend – An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen maßnahmenbezogene aktive Rolle der Aufsichtsbehörde (Prüfung der Anzeige) Einleitung eines Untersagungsverfahrens nur bei aufsichtsbehördlichen Bedenken Absicherung der Gemeinde durch Sonderzivilrecht weitgehender Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht keine Anzeigepflicht bei Einholung einer Risikoanalyse

7 Verwaltung des Gemeindevermögens - Aufsichtsmittel Die Genehmigung einer Maßnahme ist zu versagen (bzw. die Maßnahme zu untersagen), wenn die Maßnahme mit der – Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder – einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn – die Maßnahme einer Bestimmung der NÖ GO 1973 widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird. (§ 90 Abs. 5 NÖ GO 1973) Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern kein Versagungsgrund zutrifft

8 Finanzinstrumente – legistische Umsetzung 12. Novelle LGBl. 1000-14 vom 20. Februar 2009 „Änderung der NÖ Gemeindeordnung zur klaren Regelung der Zuständigkeit der Gemeindeorgane bei Finanzgeschäften und zur Erlassung von Richtlinien über den Einsatz von Finanzgeschäften“ – Begründung der Zuständigkeit des Gemeinderats für den Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 35 Z. 22 lit. h NÖ GO 1973) – Bürgermeister obliegt die laufende Verwaltung des Gemeindevermögens (insbesondere die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites (§ 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ GO 1973)

9 Finanzinstrumente – legistische Umsetzung – Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Beratung entsprechend den Bestimmungen des BWG bzw. des WAG – Verpflichtung zur Einholung einer schriftlichen Risikoanalyse eines unabhängigen Dritten bei risikoträchtigen Geschäften – (Möglichkeit, Richtlinien betreffend den Abschluss von Finanzgeschäften mittels Verordnung festzulegen) – korrespondierende Bestimmungen für Städte mit eigenem Statut wurden erst am 25. Juni 2012 in Kraft gesetzt (LGBl. 1026-8)

10 Finanzinstrumente – legistische Umsetzung 18. Novelle LGBl. 1000-20 vom 25. Juni 2012 „In der Vergangenheit haben sich verschiedene, auch komplexe Veranlagungs- und Finanzierungsformen entwickelt, die auch den Gemeinden angeboten werden.“ (AB Ltg.-1198/A-1/92-2012) – Abschlussprüfer für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit – Rezeption der Richtlinien des Österreichischen Gemeindebundes betreffend das Finanzierungs- und Veranlagungsmanagement (Finanzgeschäfte) durch Gemeinden

11 Finanzinstrumente – legistische Umsetzung – Bonität des Vertragspartners muss angemessen sein – Risikominimierung durch Diversifikation – Finanzgeschäfte müssen von qualifizierten Personen erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden – Beschränkung von Fremdwährungsfinanzierungen auf 30% des Gesamtnominales aller langfristigen Finanzierungen – erstmals explizite Regelungen betreffend den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten (Bezug zu einem Grundgeschäft, Risikoverminderung als Zweck)

12 Finanzinstrumente – legistische Umsetzung 21. Novelle LGBl. 1000-23 vom 16. Mai 2014 – Umsetzung der (nicht in Kraft getretenen) Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine risikoaverse Finanzgebarung auf Landes- und Gemeindeebene – Verbot von Fremdwährungsfinanzierungen – Reduktion von Veranlagungen in Fremdwährungen auf ein Gesamtnominale von höchstens 20 % der langfristigen Veranlagungen – Offenlegung bestehender / neu getätigter Finanzgeschäfte im Rechnungsabschluss

13 Finanzinstrumente - Aufsichtsmittel 12., 18. und 21. Novelle der NÖ GO 1973 bewirken keine Erweiterung der behördlichen Aufsichtsmittel gesetzliche Transparenz- und Sorgfaltspflichten sind von der Gemeinde/den Gemeindeorganen eigenverantwortlich einzuhalten Kostentragung durch die Gemeinde (Risikoanalyse, Dokumentation, Abschlussprüfer) aufsichtsbehördliche Kontrolle im Rahmen von Gebarungsüberprüfungen und Beschwerden, Empfehlungen der Aufsichtsbehörde sind unverbindlich moderater Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht keine aktive Rolle der Aufsichtsbehörde – Änderung des Rollenbildes der Aufsicht (Selbstkontrolle anstatt aktiver aufsichtsbehördlicher Tätigkeit) keine Absicherung der Gemeinde durch Sonderzivilrecht


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