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Veröffentlicht von:Theresia Hellstern Geändert vor über 10 Jahren
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Rechtliche Grundlagen der Wildbachbetreuung
Gewässeraufsicht Dr. Martin Grander, BH Kitzbühel
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Wildbach - Definition dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt (§ 99 Forstgesetz)
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Einzugsgebiet Fläche des vom Wildbach und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches Abgrenzung durch Verordnung des LH (LGBl. 10/1991) – daraus ergibt sich der Betreuungsbereich der WLV (zu unterscheiden vom Betreuungsbereich der Bundeswasserbauverwaltung)
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Umfang der Gewässeraufsicht
Wasserrechtsgesetz, 12. Abschnitt Gewässerpolizei Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der für Wasserbenutzungsanlagen (z.B. Kraftwerk) getroffenen Vorschreibungen Anlagenaufsicht
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Umfang der Gewässeraufsicht
Gewässerzustandsaufsicht Überwachung des Zustandes der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete Überwachung des Zustandes von Einbauten in Gewässer, Entwässerungsanlagen, Schutz- und Regulierungsbauten insbesondere hydromorphologischer Zustand
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Umfang der Gewässeraufsicht
Gewässergüteaufsicht Überwachung der Reinhaltung und des Schutzes der Gewässer insbesondere ökologischer und chemischer Zustand
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Zuständigkeiten Bezirksverwaltungsbehörde Landeshauptmann
für alle Anlagen und Gewässer Landeshauptmann für Grenzgewässer und bestimmte Anlagen größerer Dimension Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen
Wildbach und Lawinen Verbauung Überwachung der von ihr durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen Obsorge für die Erhaltung der in diesem Zusammenhang errichteten Anlagen Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht
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Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen
Gemeinden Verpflichtung, Wildbäche samt Zuflüssen jährlich mindestens einmal (Frühjahr) begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Forstgesetz) Beseitigung von Missständen ist dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen bzw. bei Gefahr im Verzug selbst gegen Kostenersatz vorzunehmen (§ 55 Tiroler Waldordnung)
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Gemeinden - § 55 Waldordnung
Beseitigung des Missstandes durch Gemeinde mangels Verursacher – Kostenersatz Im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallende Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde überdies Anzeige an BH (Strafverfahren)
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Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen
Überwachungspflichten des Wasserberechtigten ordnungsgemäßer Betrieb und Instandhaltung der Anlagen usw. Gewässerbeschau Wasserverbände u.s.w.
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Gewässeraufsichtsorgane
Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Landesregierung Baubezirksämter (Baubezirksamt Kufstein) Dienststellen der WLV (Gebietsbauleitung östliches Unterinntal) Wassergenossenschaften und –verbände Gemeinden Bestellung eigener Aufsichtsorgane
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Waldaufseher § 6 Waldordnung
Unterstützung der BH Informationspflicht an BH und Bürgermeister Hilfestellung zur Abwehr von Schäden bei Naturgefahren § 3 Abs. 1 lit. h) Verordnung über die Dienstanweisung Begehung der Wildbäche und Meldung von Missständen und Unterstützung bei deren Beseitigung im Auftrag der Gemeinde
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Zusammenfassung Zuständigkeitsüberschneidungen
mehrere Verantwortlichkeiten BH, LH, WLV, Gemeinde, Bewilligungsinhaber (Konsenswerber),... mehrere Gesetze bzw. Verordnungen
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