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Haftpflicht- und Versicherungsrecht Juristische Fakultät der Universität Basel Ass.- Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler HS 2012.

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1 Haftpflicht- und Versicherungsrecht Juristische Fakultät der Universität Basel Ass.- Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler HS 2012

2 Einleitungsfall Am Abend des 31.12.2008 war Frau A. (Jhg. 1956, 50% erwerbstätig, Jahreslohn CHF 60'000.-) zusammen mit ihrem Sohn B. (Jhg. 1981, 100% erwerbstägig, Jahreslohn CHF 80'000.-) unterwegs zum Silvesteressen. Beim Überqueren der Hauptstrasse (innerorts) auf einem Fussgängerstreifen wurden sie vom Motorfahrzeug des Herrn C. – welches zu diesem Zeitpunkt von dessen Tochter D. gelenkt wurde – erfasst. Eine Analyse des Unfallgeschehens führte zudem Folgendes zu Tage: –D. war statt mit den erlaubten 50 Km/h mit 65 Km/h unterwegs und wies eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0.8 % 0 auf. –A. und B. betraten den Fussgängerstreifen, ohne sich nach herannahenden Fahrzeugen umzusehen. Das Unfallfahrzeug war bei Betreten des Fussgängerstreifens noch 30 Meter entfernt. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

3 Einleitungsfall (Fortsetzung) Frau A. erlitt beim Zusammenstoss schwerste Kopfverletzungen mit folgenden Konsquenzen: –Notfallmässige Einlieferung ins nahe gelegene Kantonsspital; –Erstbehandlung mit operativem Eingriff; –Vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Januar 2009; –Tod infolge der Verletzungen am 15. Januar 2009. Sohn B. erlitt beim Zusammenstoss Prellungen und Quetschungen der Rippen, Fraktur des linken Oberschenkels mit folgenden Konsequenzen: –Notfallmässige Einlieferung ins nahe gelegene Kantonsspital; –Erstbehandlung –Vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2009; –Seit 1. April 2009 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig infolge psychischer Fehlbearbeitung des Unfalles. Da er sich nicht im Stande hält, zu arbeiten, geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

4 I. Die grossen Entschädigungssysteme: Haftpflicht und Versicherung Der Schadenausgleich nach schweizerischem Recht, handle es sich nun um Personen-, Sach- oder reinen Vermögensschaden, wird regelmässig durch das Zusammenwirken der beiden Entschädigungssysteme Haftpflicht und Versicherung geprägt, denn: Praktisch jeder Haftpflichtfall ist gleichzeitig ein Versicherungsfall und viele Versicherungsfälle sind gleichzeitig auch Haftpflichtfälle! Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

5 I. Die grossen Entschädigungssysteme: Haftpflicht und Versicherung Haftpflichtrecht bzw. Haftpflicht bedeutet: –Gesamtheit der Bestimmungen, welche die Ersatzpflicht aus Schadenszufügung regeln. –Einstehenmüssen für Schaden, den man anderen "zugefügt" hat. Haftpflichtrecht beinhaltet: –Bestimmungen über die Haftungsbegründung (Frage: Wer haftet unter welchen Voraussetzungen?) –Bestimmungen über die Schadensberechnung (Frage: Wofür ist zu haften?) –Bestimmungen über das Mass der Schadenstragung (Frage: Für wieviel wird gehaftet?) –Bestimmungen über die Verteilung der Schadenstragung (Frage: Wer von mehreren Haftpflichtigen trägt letztlich welche Ersatzpflicht?) Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

6 I. Die grossen Entschädigungssysteme: Haftpflicht und Versicherung Versicherung bedeutet: –Der Zusammenschluss einer Vielzahl von gleichartigen Gefahren bedrohten Individuen zu einer Risikogemeinschaft, welche im Falle der Verwirklichung der versicherten Gefahr einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt und hierfür vorgängig von jedem Mitglied einen Beitrag erhebt. –Den Risikotransfer eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Mittelbedarfs auf das Kollektiv zu einem im Voraus festgelegten Preis (Prämie/Beitrag). Versicherungsrecht i.w.S. beinhaltet: –Private Versicherungen –Sozialversicherungen –Und diesbezüglich namentlich Vorschriften über: Versicherungsunterstellung Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Beitrags- bzw. Prämiengestaltung Leistungsansprüche Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

7 II. Grundlagen der Haftpflicht Bestimmungen über die Haftungsbegründung: –Vertragliche vs. ausservertragliche (deliktische) Haftung z.B.: Art. 97 OR und Art. 41 OR Bedeutsam namentlich hinsichtlich Beweislast und Verjährung. –Innerhalb der ausservertraglichen Haftung: Verschuldenshaftung z.B.: Art. 41 OR Gefährdungshaftung z.B.: Art. 58 SVG, Art. 64 Luftfahrtgesetz, Art. 3 Kernenergiehaftpflichtgesetz Milde Kausalhaftung z.B.: Art. 55 OR, Art. 56 OR, Art. 333 ZGB Billigkeitshaftung z.B.: Art. 54 OR Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

8 II. Grundlagen der Haftpflicht Fallbeispiel Verschuldenshaftung (BGE 82 II 25): Der 15-jährige A. fuhr mit einer vom Lehrer geleiteten und angeführten Schulklasse auf Skiern über eine von C. nach M. führende Piste gegen den Weg hinunter, der das Restaurant S. mit der Alp G. verbindet. Die Piste fiel von einer ca. 80 Meter über dem Weg liegenden Anhöhe sehr steil ab, bog auf einer unmittelbar über dem Weg liegenden flachen Bodenschwelle gegen links und mündete rund 30 Meter nach der Biegung und ca. 20 Meter vom Restaurant S. entfernt in den Weg ein. Auf der Bodenschwelle war der Schnee von den Skifahrern ein wenig in den Weg hinaus getrieben worden und bildete einen abfallenden Wall. Hier Stand Herr B., auf der dem Berg zugewandten Seite des Weges. Er hatte seine Skier in den Schnee gesteckt, kehre der Piste den Rücken zu, genoss die Aussicht und betrachtete den Betrieb der Skischule auf dem unterhalb des Weges liegenden flacheren Übungsgelände. Obschon A. die harte Piste genau kannte und den B. von der Anhöhe aus sah, fuhr er, mit Schwüngen den Hang hinunter gleitend, so schnell, dass er auf der Schwelle am Weg beim Abschwingen nach links stürzte, an B. und dessen Skier prallte. Der Zusammenstoss war so heftig, dass B. über den Weg hinaus mitgerissen wurde und eine Oberschenkelhalsfraktur links erlitt. Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

9 II. Grundlagen der Haftpflicht Bestimmungen über die Schadensberechnung: –Art. 42 OR: Allgemeine Grundsätze der Schadensberechnung So konkret wie möglich, so abstrakt wie nötig. Beweislastverteilung bei ziffernmässig nachweisbarem Schaden Art. 42 Abs. 1 OR Nicht ziffernmässig nachweisbarer Schaden: Art. 42 Abs. 2 OR –Art. 45 OR: Schadenspositionen bei Tötung eines Menschen Erstattung der Kosten, insbesondere Bestattungskosten Versorgungsschaden –Art. 46 OR: Schadenspositionen bei (Körper-)Verletzung eines Menschen Ersatz der Kosten Ersatz der Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit Unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens –Keine Legaldefinition des Schadensbegriffs! Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler

10 II. Grundlagen der Haftpflicht Fallbeispiel Schadensberechnung: Die talentierte und international bekannte 24-jährige Pianistin A. unterzog sich einer Operation des rechten Unterarmes, welche auf Grund einer Fraktur erforderlich war. Der behandelnde Arzt B. durchtrennte im Zuge des Operationsvorganges einen Nerv, was bei A. zu einer dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand führte. A. erzielte in den vergangenen zwei Jahren mit Auftritten ca. CHF 150'000.- pro Jahr, zuvor waren ihre Einnahmen mit jährlich ca. CHF 65'000.- pro Jahr auf Grund des noch geringeren Bekanntheitsgrades wesentlich bescheidener. Frage: Welche Überlegungen stellen Sie hinsichtlich der Schadensberechnung im vorliegenden Fall an? Wie gehen Sie vor? Ass.-Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler


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