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Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung

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Präsentation zum Thema: "Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung
ca. 250 cm Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung

2 Arbeitsunfall – Was nun?
Polizeiliche Untersuchung  Strafprozess Zivilforderungen  Haftpflichtprozess Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens

3 Arbeitsunfall – Was nun?
Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess IV: Wiedereingliederung vor Rente! Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie (Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)

4 Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen?
Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt. Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?

5 Heilkosten (UVG 10 ff.)

6 Geldleistungen (UVG 16 ff.)

7 Regress des Sozialversicherers
Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren Gesetzliche Regelung  Auftrag Verursacherprinzip – sachgerechte Kostenzuweisung Entlastung des Prämienzahlers des Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien

8 Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers
Unfall Leistungen aus UVG / IVG - Suva: rund CHF 1‘300‘ IV: rund CHF ‘000.- Total: rund CHF 1‘730‘000.-

9 Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers
Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75) 4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8)  eigene Unfallabklärung der Suva

10 Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation
Akteure Geschädigte Person Sozialversicherung Haftpflichtversicherung Haftpflichtiger Dritter Weitere Haftpflichtige

11 Gegen wen richten sich die Regressansprüche ?
Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung  Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung  Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen) Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)

12 Verjährung Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!) Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist. Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungsverzichtserklärung verlangt.

13 Regress-Durchführung
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung). Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall). Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.


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